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Steuerrecht in Pflegeeinrichtungen
- 578 Seiten
- German
- ePUB (handyfreundlich)
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Steuerrecht in Pflegeeinrichtungen
Über dieses Buch
Das Steuerrecht ist stärker als andere Bereiche einer stetigen Veränderung unterworfen. Ursache hierfür ist nicht nur die Gesetzgebung, sondern eine Vielzahl von Gerichtsentscheidungen und Steuererlassen. Mit der 4. Auflage erhalten die maßgebenden Organe und leitenden Mitarbeiter von Pflegeeinrichtungen einen aktualisierten Überblick über den Steuerrechtsstand im September 2009. Die Veröffentlichung enthält eine Vielzahl von Fallbeispielen aus der Praxis. Darüber hinaus ist sie geeignet, steuerrechtliche Probleme bereits im Vorfeld der notwendigen betrieblichen Entscheidungen zu erkennen und diese unter Einbeziehung eines professionellen Steuerberaters einer bestmöglichen Lösung zuzuführen.
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Information
II. Steuerrecht in stationären Pflegeeinrichtungen
A. Steuerbegünstigte Träger
1. Gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke; Ausstellen von Zuwendungsbestätigungen (Anforderungen des Spendenrechts)
Die „steuerbegünstigten Zwecke“ – in der Praxis zumeist als „steuerliches Gemeinnützigkeitsrecht“ bezeichnet – finden sich in den §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung 1977 (AO).
Hinzu kommen § 14 AO, der den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb definiert, sowie § 10b des Einkommensteuergesetzes (EStG), der die steuerliche Geltendmachung von Ausgaben zur Förderung „steuerbegünstigter Zwecke“ betrifft1, außerdem die aufgrund der Ermächtigung des § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c EStG von der Bundesregierung (mit Zustimmung des Bundesrates) erlassenen ergänzenden Regelungen des § 50 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV)2.
Die genannten Vorschriften sind zum überwiegenden Teil in der Anlage A.I. im derzeit gültigen Wortlaut abgedruckt.
Das Gemeinnützigkeitsrecht unterscheidet – in §§ 52 bis 54 AO – steuerbegünstigte Zwecke in den Ausprägungen „gemeinnützige Zwecke“3, „mildtätige Zwecke“ und „kirchliche Zwecke“.
Der Betrieb einer stationären Pflegeeinrichtung ist eine gemeinnützige Zweckverfolgung.
Denn die Förderung der Altenhilfe ist in § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO als gemeinnütziger Zweck ausdrücklich genannt.
Unter „Altenhilfe“ sind alle Tätigkeiten zu verstehen, die dazu beitragen, Schwierigkeiten, die durch das Alter entstehen, zu verhüten, zu überwinden oder zu mildern und alten Menschen die Möglichkeit zu erhalten, am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen. Hierzu zählen auch Tätigkeiten, die der Vorbereitung auf das Alter dienen4.
Als Leistungen der Altenhilfe kommen insbesondere in Betracht5:
- Leistungen zu einer Betätigung und zum gesellschaftlichen Engagement, wenn sie vom alten Menschen gewünscht werden,
- Leistungen bei der Beschaffung und zur Erhaltung einer Wohnung, die den Bedürfnissen des alten Menschen entspricht,
- Beratung und Unterstützung in allen Fragen der Aufnahme in eine Einrichtung, die der Betreuung alter Menschen dienen, insbesondere bei der Beschaffung eines geeigneten Heimplatzes,
- Beratung und Unterstützung in allen Fragen der Inanspruchnahme altersgerechter Dienste,
- Leistungen zum Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung, der Bildung oder den kulturellen Bedürfnissen alter Menschen dienen,
- Leistungen, die alten Menschen die Verbindung mit nahestehenden Personen ermöglichen.
Kommen entsprechende Tätigkeiten, zu denen z. B. auch die Freizeitgestaltung oder Gewährung von Erholung zählen, Frauen ab dem 60. Lebensjahr und Männern ab dem 65. Lebensjahr zugute, dürfte regelmäßig ohne Weiteres eine Förderung der Altenhilfe im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO angenommen werden können6.
Die Förderung der Altenhilfe durch Zuwendungen (Mitgliedsbeiträge und Spenden) berechtigt den Zuwendenden zum Sonderabgabenabzug im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung7.
Zuwendungen an steuerbegünstigte Körperschaften sind (seit dem 1.1.2007) generell (und einheitlich) in Höhe von 20 % des Gesamtbetrages der Einkünfte (bei natürlichen Personen) bzw. des Einkommens (bei Körperschaften) abzugsfähig. Bisher zum 31.12.2006 gab es unterschiedliche Abzugsmöglichkeiten von 5 % bzw. 10 % je nach Art der von der Körperschaft verfolgten steuerbegünstigten Zwecke. Diese Differenzierung ist weggefallen.
Die (schon vorher vorgesehene) alternative Höchstgrenze für den maximalen Abzug von Zuwendungen, die sich auf die Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter bezieht, ist von 2 vom Tausend auf 4 vom Tausend erhöht worden.
Diese Alternativgrenze für den Abzug von Zuwendungen spielt insbesondere bei schlechter Einkommens- bzw. Ertragslage eine große Rolle. Sinkt z. B. der Gesamtbetrag der Einkünfte verlustbedingt, kann der ertragsunabhängige Höchstbetrag – 4 vom Tausend der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter – die steuerliche Berücksichtigung von Zuwendungen (trotzdem) sichern, wobei allerdings ein Abzug der Zuwendungen der Höhe nach auf den Gesamtbetrag der Einkünfte begrenzt ist, also nicht etwa zu einem negativen Gesamtbetrag der Einkünfte, der dann als Verlust vortragsfähig wäre, führen kann. Sie gilt im Übrigen sowohl im Bereich der Einkommensteuer (bei natürlichen Personen) bzw. Körperschaftsteuer (bei Körperschaften) als auch im Bereich der Gewerbesteuer (bei allen gewerbesteuerpflichtigen Gewerbebetrieben).
Für in einem Veranlagungszeitraum (Kalenderjahr) nicht nutzbare Spendenabzüge ist zum 1.1.2007 ein (zeitlich unbegrenzter) Vortrag in künftige Veranlagungszeiträume eingeführt worden8.
Die bis zum 31.12.2006 gesetzlich vorgesehene Möglichkeit einer (zusätzlichen) Geltendmachung von Einzelzuwendungen von mindestens € 25.565 u. a. zur Förderung mildtätiger Zwecke – sog. Großspenden – über die allgemeinen Höchstbeträge hinaus ist weggefallen. Für 2007 konnte aber auf Antrag noch die alte Regelung in Anspruch genommen werden9.
Gleichfalls zum 1.1.2007 (mit Wahlrecht in 2007) weggefallen ist der (zusätzliche) Höchstbetrag für Stiftungen von € 20.450,–.
Die in § 10b Abs. 1a EStG geregelte zusätzliche Abzugsmöglichkeit für Zuwendungen in den Vermögensstock von steuerbegünstigten Stiftungen – steuerbegünstigte Träger von Pflegeeinrichtungen in anderen Rechtsformen können von dieser Regelung nicht profitieren10 – ist demgegenüber zum 1.1.2007 auf € 1 Mio. erhöht worden11. Bis zum 31.12.2006 waren derartige Zuwendungen bis zu einem Betrag von € 307.000,– jährlich berücksichtigungsfähig. Anders als bisher muss es sich nicht (mehr) um Zuwendungen „anlässlich der Neugründung“ handeln. Als „anlässlich der Neugründung“ geleistet galten bisher Zuwendungen bis zum Ablauf des Jahres nach der Gründung einer (steuerbegünstigten) Stiftung12.
Für die steuerliche Geltendmachung von Zuwendungen hat der Empfänger der Zuwendungen – also die steuerbegünstigte Pflegeeinrichtung – eine Zuwendungsbestätigung nach amtlichem Vordruck auszustellen13. Eine solche Zuwendungsbestätigung ist für den Zuwendungsabzug eine unverzichtbare sachliche Voraussetzung14.
Die Zuwendungsbestätigungen (bzw. „Zuwendungsnachweise“) müssen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ausgestellt sein.
Sie müssen also vom jeweiligen Zuwendungsempfänger anhand der Muster selbst hergestellt werden, soweit nicht ausnahmsweise der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstitutes ausreichen.
Der Bundesfinanzminister hat hierzu insgesamt 12 Muster für Zuwendungsbestätigungen veröffentlicht15, die grundsätzlich für alle Zuwendungen ab dem 1.1.2007 zu verwenden sind.
Die Verwendung der bis dahin maßgeblichen Muster wurde allerdings vom Bundesfinanzministerium bis zum 31.12.2008 für zulässig erklärt16, wenn sie redaktionell an die seit dem 1.1.2007 maßgebliche Rechtslage angepasst wurden. Diese (mehrfach verlängerte) Übergangsregelung ist endgültig zum 31.12.2008 ausgelaufen.
Eine Zuwendungsbestätigung muss minde...
Inhaltsverzeichnis
- Deckblatt
- Titelseite
- Impressum
- Vorwort zur 4. Auflage
- Inhaltsverzeichnis
- I. Einleitung
- II. Steuerrecht in stationären Pflegeeinrichtungen
- III. Steuerrecht in ambulanten Pflegeeinrichtungen
- A. Rechtsgrundlagen
- B. Abkürzungsverzeichnis
- C. Literaturverzeichnis
- D. Stichwortverzeichnis