
- 166 Seiten
- German
- ePUB (handyfreundlich)
- Über iOS und Android verfügbar
eBook - ePub
Verfügbar bis 5 Dec |Weitere Informationen
Über dieses Buch
Das Thema "Leitungsrechte" gewinnt zunehmend an Bedeutung, sowohl bei den Versorgungsunternehmen als auch bei den betroffenen Grundstückseigentümern. Das Buch erläutert Fachleuten und interessierten Laien, worauf es bei Verträgen und Auseinandersetzungen zu Leitungsrechten ankommt. Die Grundlagen der Leitungsrechte, deren Umsetzung und die Verteilung der Folgekosten durch Änderung der Leitungs- und Verkehrswege sind Schwerpunktthemen. Zahlreiche Beispielsfälle veranschaulichen die Thematik und machen das Werk zu einem wertvollen Begleiter für die Praxis.
Häufig gestellte Fragen
Ja, du kannst dein Abo jederzeit über den Tab Abo in deinen Kontoeinstellungen auf der Perlego-Website kündigen. Dein Abo bleibt bis zum Ende deines aktuellen Abrechnungszeitraums aktiv. Erfahre, wie du dein Abo kündigen kannst.
Derzeit stehen all unsere auf mobile Endgeräte reagierenden ePub-Bücher zum Download über die App zur Verfügung. Die meisten unserer PDFs stehen ebenfalls zum Download bereit; wir arbeiten daran, auch die übrigen PDFs zum Download anzubieten, bei denen dies aktuell noch nicht möglich ist. Weitere Informationen hier.
Perlego bietet zwei Pläne an: Elementar and Erweitert
- Elementar ist ideal für Lernende und Interessierte, die gerne eine Vielzahl von Themen erkunden. Greife auf die Elementar-Bibliothek mit über 800.000 professionellen Titeln und Bestsellern aus den Bereichen Wirtschaft, Persönlichkeitsentwicklung und Geisteswissenschaften zu. Mit unbegrenzter Lesezeit und Standard-Vorlesefunktion.
- Erweitert: Perfekt für Fortgeschrittene Studenten und Akademiker, die uneingeschränkten Zugriff benötigen. Schalte über 1,4 Mio. Bücher in Hunderten von Fachgebieten frei. Der Erweitert-Plan enthält außerdem fortgeschrittene Funktionen wie Premium Read Aloud und Research Assistant.
Wir sind ein Online-Abodienst für Lehrbücher, bei dem du für weniger als den Preis eines einzelnen Buches pro Monat Zugang zu einer ganzen Online-Bibliothek erhältst. Mit über 1 Million Büchern zu über 1.000 verschiedenen Themen haben wir bestimmt alles, was du brauchst! Weitere Informationen hier.
Achte auf das Symbol zum Vorlesen in deinem nächsten Buch, um zu sehen, ob du es dir auch anhören kannst. Bei diesem Tool wird dir Text laut vorgelesen, wobei der Text beim Vorlesen auch grafisch hervorgehoben wird. Du kannst das Vorlesen jederzeit anhalten, beschleunigen und verlangsamen. Weitere Informationen hier.
Ja! Du kannst die Perlego-App sowohl auf iOS- als auch auf Android-Geräten verwenden, um jederzeit und überall zu lesen – sogar offline. Perfekt für den Weg zur Arbeit oder wenn du unterwegs bist.
Bitte beachte, dass wir keine Geräte unterstützen können, die mit iOS 13 oder Android 7 oder früheren Versionen laufen. Lerne mehr über die Nutzung der App.
Bitte beachte, dass wir keine Geräte unterstützen können, die mit iOS 13 oder Android 7 oder früheren Versionen laufen. Lerne mehr über die Nutzung der App.
Ja, du hast Zugang zu Leitungsrechte von Dieter B. Schütte,Michael Horstkotte,Per Seeliger im PDF- und/oder ePub-Format sowie zu anderen beliebten Büchern aus Law & Administrative Law. Aus unserem Katalog stehen dir über 1 Million Bücher zur Verfügung.
Information
Teil 1: Rechtsgrundlagen für die Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Leitungen
A. Privatrechtliche Nutzungsrechte an privaten Grundstücken
Für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen sind Versorgungsunternehmen regelmäßig darauf angewiesen, fremde Grundstücke in Anspruch zu nehmen. Hierfür sind rechtliche Regelungen erforderlich, entweder in Form eines Vertrags zwischen dem Versorgungsunternehmen und dem Grundstückseigentümer oder gesetzlicher Bestimmung en. Grundstücksbenutzungsrechte können in einigen Bundesländern (so etwa in den Ländern Baden-Württemberg, Brandenburg, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen und Thüringen) zudem im Wege des Nachbarrechts erwirkt werden, maßgeblich sind dann die jeweiligen Bestimmungen der Nachbarrechtsgesetze (NRG/NachbG) dieser Länder.1
Erfolgt die Nutzung des Grundstücks ohne Rechtsgrundlage, kann der Grundstückseigentümer vom Versorgungsunternehmen die Entfernung der Leitungen von seinem Grundstück nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB verlangen. Diese Vorschrift ist die zentrale Norm des Wegerechts. Sie regelt gleichermaßen Ansprüche von Leitungsbetreibern und Grundstückseigentümern und ist gegenüber privaten Dritten ebenso anwendbar wie gegenüber Straßenbaulastträgern. Sie besagt, dass der Eigentümer eines Grundstücks grundsätzlich jede Störung seines Eigentums unterbinden kann. Die Verlegung einer Versorgungsleitung auf einem fremden Grundstück stellt eine derartige Störung dar. Allerdings ist der Beseitigungsanspruch ausgeschlossen, wenn der Grundstückseigentümer zur Duldung verpflichtet ist, § 1004 Abs. 2 BGB. Eine solche Duldungspflicht kann sich beispielsweise aus einem Vertrag zwischen dem Eigentümer und dem Leitungsbetreiber oder gesetzlichen Vorschriften ergeben. Daraus ergibt sich das rechtliche Grundmuster wegerechtlicher Fragen.
I. Schuldrechtliche Leitungsrechte
Im Folgenden soll es zunächst um Leitungen der Energie- und Wasserversorgung sowie der Abwasserentsorgung gehen, sodann um Telekommunikationsleitungen.
Das vertragliche Recht der Leitungsführung ist in Form der Leihe, Miete und Pacht denkbar.
1. Leihe
Dem Leitungsrecht kann ein Leihvertrag zwischen dem Grundstücksinhaber und dem Versorgungsunternehmen (§ 598 BGB) zugrunde liegen. Die Leihe unterscheidet sich von anderen Nutzungsverhältnissen durch die Unentgeltlichkeit der Inanspruchnahme des Vertragsgegenstandes (hier: des Grundstücks). Dabei bleibt die Bezahlung einer Entschädigung für während der Bauzeit eingetretene Vermögenseinbußen außer Acht.
Da die Verlegung einer Fernwärme- oder Gasleitung in der Regel zu einer nicht unerheblichen Wertminderung des Grundstücks führt, wird der Grundstücksinhaber selten ein Interesse an einer unentgeltlichen Bereitstellung des benötigten Grundstücks oder Grundstückteils haben. Wesentlich ist aber, dass die Leihe nach § 605 BGB kündbar ist bzw. der Vertrag endet, wenn der Verleiher sein Grundstück verkauft. Folglich stellt die unentgeltliche Leihe keinen geeigneten und damit praxisrelevanten Vertragstyp im hier interessierenden Kontext dar.
2. Miete und Pacht
Die Begründung eines Mietverhältnisses (§ 535 BGB) hat für den Grundstückseigentümer den Vorteil, dass er den Mietgegenstand nur gegen ein bestimmtes Entgelt, den Mietzins, zum Gebrauch überlässt. Jedoch ist auch das Mietverhältnis relativ kurzfristig kündbar. Dabei wird insbesondere die Kündigungsmöglichkeit nach Ablauf von 30 Jahren relevant, da sich das leitungsbetreibende Versorgungsunternehmen nach § 544 BGB nicht darauf berufen kann, die Trasse auch künftig zu benötigen.2 Deshalb kommt diesem Vertragstyp zwar eher praktische Bedeutung zu, er vermag jedoch wie auch die Leihe keine sicheren Leitungsrechte zu begründen.
Besonders unangenehme Rechtsfolgen kann die Kündigungsmöglichkeit im Falle der Inanspruchnahme des Grundstücks für den Neubau von Verkehrswegen zur Folge haben, da die Hoffnung des Versorgungsunternehmens, von der Kündigungsmöglichkeit werde kein Gebrauch gemacht, enteignungsrechtlich nicht geschützt ist.3 Die Kündigung kann also nicht nur aus Gründen erfolgen, die in der Person des Vermieters liegen, insbesondere Eigenbedarf, sondern auch aus solchen, die in der Person eines Dritten liegen, der beispielsweise als neuer Grundstückseigentümer in den Grundstücksbenutzungsvertrag nicht eintritt.4 Ein enteignungsrechtlich geschützter Anspruch auf Übernahme des mit dem Alteigentümer geschlossenen Vertrages durch den neuen Grundstückseigentümer besteht auch hier nicht. Gleiches gilt für den Pachtvertrag (§§ 581 ff., insbesondere § 581 Abs. 2 BGB).
3. Telekommunikationsleitungen
Für Telekommunikationslinien, die nicht Steuerleitungen einer Versorgungsleitung und damit deren Zubehör sind, richtet sich die Nutzung privater Grundstücke nach § 76 TKG.
Dabei ist zwischen Leitungen, die lediglich über, unter oder neben eine bereits vorhandene Versorgungsleitungen verlegt werden und so genannten „Solotrassen“ zu unterscheiden.
Nach der ersten Alternative dieser Bestimmung hat der Grundstückseigentümer die Errichtung und den Betrieb einer Telekommunikationslinie auf seinem Grundstück zu dulden, soweit sich auf dem Grundstück bereits eine rechtlich gesicherte Leitung befindet und die Nutzung des Grundstücks hierdurch nicht dauerhaft zusätzlich eingeschränkt wird. Liegt auf dem Grundstück bereits eine Energieversorgungsleitung, die etwa durch einen Leihvertrag oder – besser – durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit gesichert ist, dann kann in den Schutzstreifen dieser Leitung ebenfalls eine Telekommunikationslinie verlegt werden. Die erste Alternative erfasst daher nicht die so genannte „Solotrasse“, bei der eine zusätzliche Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung vorliegt.
Nach der zweiten Alternative von § 7 6 TKG hat der Grundstückseigentümer auch Solotrassen zu dulden, wenn die Verlegung der Telekommunikationslinie die Nutzung des Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt.5 Zweck dieser Bestimmung ist es, möglichst schnell ein Wettbewerbsnetz zu dem der früheren Deutschen Bundespost aufzubauen. Allerdings steht dem Grundstückseigentümer ein angemessener Ausgleich für die Duldung zu. Es handelt sich bei diesem um keine Entschädigung. Voraussetzung für den Ausgleich ist, dass der Grundstückseigentümer in der Nutzung seines Grundstücks über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt wird und diese Beeinträchtigung über das ohnehin vorhandene Maß hinausgeht. Der Eigentümer kann daher grundsätzlich keinen Ausgleich fordern, wenn bereits eine Leitung mit seinem Einverständnis verlegt worden ist und dieser Grundstückseigentümer hierfür entsprechend „entlohnt“ worden ist. Die Regelung ist verfassungsgemäß.6
Infrage steht vor allem die Höhe des Ausgleichsanspruchs. Schon in den ersten Entscheidungen hat der BGH mangels gesetzlicher Regelungen auf die Marktverhältnisse abgestellt.7
Hiermit bestätigte der BGH die von der deutschen Gaswirtschaft verfolgte Strategie eines in den alten und neuen Bundesländern einheitlichen Ausgleichs für die Bewilligung dinglich gesicherter Grundstücksnutzungsrechte für LWL-Kabel, die parallel zur Versorgungsleitung verlegt wurden. Die Höhe der Ausgleichszahlung stellt auch nicht etwa eine Beteiligungs an etwaigen Gewinnen des Unternehmens dar, sondern einen Ausgleich dafür, dass der Eigentümer sein Grundstück für die Verlegung der Telekommunikations-Linie zur Verfügung stellen muss.
Vom Ausgleichsanspruch unberührt bleibt die Pflicht des Unternehmens, Schäden, die beim Einbau der Leitung entstanden sind, zu ersetzen.
4. Duldungspflichten innerhalb eines Versorgungsverhältnisses
a) Grundsätzliches
Die §§ 12 Abs. 1 NAV, 12 Abs. 1 NDAV sowie § 8 Abs. 1 AVBWasserV statuieren jeweils eine Duldungspflicht des Grundstückseigentümers in Bezug auf die Verlegung von Versorgungsleitungen, sofern der Grundstückseigentümer Anschlussnehmer bei dem Unternehmen ist, das die Leitungen auf seinem Grundstück zu verlegen beabsichtigt. Diese Pflicht betrifft folglich nur Grundstücke, die im Zusammenhang mit der jeweiligen Versorgungsart stehen oder daraus einen Nutzen ziehen. Sämtliche Grundstückseigentümer müssen Anschlussnehmer sein.8 Die genannten Bestimmungen enthalten jeweils im zweiten Satz die bereits bestehende Versorgung oder den bestehenden wirtschaftlichen Zusammenhang. Die Generalklausel, „…oder für die die Möglichkeit der Versorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist …“ eröffnet einen weiten Anwendungsbereich. Auf den ersten Blick erscheinen die Duldungspflichten aus Unternehmenssicht daher als geeignete Absicherung für dauerhaft zu verlegende bzw. verlegte Leitungen. Nachfolgend sollen jedoch einige damit verbundene Probleme erörtert werden. Dies erfolgt exemplarisch anhand der AVB-WasserV, deren Vorschriften den anderen einschlägigen Verordnungen abgesehen von durch die verschiedenen Versorgungssparten bedingten Unterschiede im Wesentlichen gleichen.
b) Einschränkungen
Fragen bezüglich der Duldungspflicht nach Absatz 1 ergeben sich aus den Absätzen 3, 4 und 5 des § 8 AVBWasserV.
aa) § 8 Abs. 3 AVBWasserV
Nach Absatz 3 der Vorschrift kann der Grundstückseigentümer eine Verlegung (also eine Umlegung) der errichteten Einrichtungen verlangen, sofern ihr Verlauf an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar ist. Eine unzumutbare Inanspruchnahme hat z. B. das OLG Brandenburg bei dem mit § 8 Abs. 3 AVB-WasserV wortgleichen § 12 Abs. 3 NDAV angenommen, wenn eine Gasleitung 1,5 m unter der Erdoberfläche verlegt wurde und das Grundstück dadurch nicht mehr zum Befahren mit Schwertransportern geeignet ist.9 Ein weiteres Beispiel soll anhand des folgenden Falls gezeigt werden:
Fall: „Die störende Gasleitung“
Sachverhalt:
Grundstückseigentümer G hat auf seinem 1200 Quadratmeter großen Grundstück in einem reinen Wohngebiet ein schönes zweigeschossiges Haus errichtet. Er wird von der S-GmbH mit Gas versorgt, die im Wege des § 12 Abs. 1 NDAV eine Ringgasleitung auf seinem Grundstück verlegt hat. Im Frühling 2007 kam G auf die Idee, dass eine Orangerie, ein Teich und ein kleiner Pavillon sein Anwesen verschönern würden. Als G im Juli desselben Jahres besagte Anlagen auf seinem Grundstück errichten wollte, fiel ihm auf, dass aufgrund der unter seinem Grundstück verlegten Leitung die zur Herstellung der Gebäude und des Swimmingpools notwendigen Erdarbeiten nicht durchführbar waren. G fühlt sich nun in seiner Eigentümerstellung am Grundstück beeinträchtigt und möchte die Gasleitung von seinem Grundstück entfernt wissen, zumindest aber soll sie so verlegt werden, dass sie ihn nicht mehr bei seinen geplanten Erdarbeiten – also der Herstellung der Gebäude und des Pools – hindert. Das Versorgungsunternehmen weigert sich, die Gasleitung zu verlegen. S begründet ihre Haltung damit, dass eine Umverlegung mehr als 40.000 € kosten würde und G darüber hinaus ja selbst Nutzer der Leitung sei. Wie ist die Rechtslage?

Lösung:
Nach § 12 Abs. 3 NDAV kann der Grundstückseigentümer die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Der Anspruch ist begründet, wenn eine Abwägung zwischen den schützenswerten Eigentümerinteressen und der Leitungsduldungspflicht im Rahmen der Sozialpflichtigkeit des Eigentums ergibt, dass die Grenzen einer zumutbaren Belastung des Eigentums durch die bestehenden Versorgungseinrichtungen im Laufe der Zeit infolge einer veränderten Eigentumsnutzung überschritten sein sollten. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn der Grundstückseigentümer gerade dort, wo sich die Versorgungseinrichtung befindet, das Grundstück zeitnah bebauen oder vorhandene Gebäude umbauen will und die Versorgungseinrichtungen ihn daran hindern. Vorliegend ist dies gegeben, denn die Leitung hindert G an der zusätzlichen Bebauung seines Grundstückes mit einer Orangerie, einem Pavillon und einem Swimmingpool. Allerdings sind bei der vorzunehmenden Abwägung auch die Interessen des Versorgungsunternehmens zu berücksichtigen. Sofern eine Umverlegung der Versorgungsleitung unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde, ist hierin ein starkes – und entscheidendes – Argument gegen einen Anspruch des G aus § 12 Abs. 3 NDAV zu sehen. Besonders gestärkt wird dieses Argument hier dadurch, dass G selbst alleiniger Nutzer der wegen ihm verlegten Ringgasleitung ist.
Nach Abwägung aller Interessen bleibt damit festzuhalten, dass G keinen Anspruch auf eine Leitungsumverlegung gemäß § 12 Abs. 3 NDAV hat. Er muss die verlegte Leitung dulden.
Grundsätzlich ist bei Umverlegungsansprüchen von Grundstückseigentümern noch Folgendes zu bea...
Inhaltsverzeichnis
- Deckblatt
- Titelseite
- Impressum
- Inhaltsverzeichnis
- Vorwort
- Abkürzungsverzeichnis
- Literaturverzeichnis
- Einleitung
- Teil 1: Rechtsgrundlagen für die Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Leitungen
- Teil 2: Bestehende Leitungsrechte in den neuen Bundesländern
- Teil 3: Mitbenutzung von Straßen
- Teil 4: Enteignungsrecht nach EnWG
- Teil 5: Sicherung von Leitungsrechten in der Zwangsvollstreckung; die Zwangsversteigerung
- Teil 6: Anschluss- und Benutzungszwang bei der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung sowie Instandhaltungspflichten
- Teil 7: Haftungsfragen aus dem Betrieb von Wasserversorgungsleitungen
- Teil 8: Planungs- und umweltrechtliche Anforderungen beim Bau von Versorgungsleitungen
- Teil 9: Entwicklungen und Tendenzen
- Stichwortverzeichnis