Das Werk bietet einen einzigartigen Überblick über die prägenden Entscheidungen des BGH und des Bundesverfassungsgerichts in Strafsachen aus dem Jahr 2014. Der Band bringt die Leitentscheidungen anhand ausgewählter Passagen und mit komprimierten Erläuterungen auf den Punkt. Die zahlreichen Praxishinweise und Tipps erleichtern die unmittelbare Nutzanwendung im Alltag des Strafrechtspraktikers.

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BGH-Rechtsprechung Strafrecht 2015
Die wichtigsten Entscheidungen mit Erläuterungen und Praxishinweisen
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BGH-Rechtsprechung Strafrecht 2015
Die wichtigsten Entscheidungen mit Erläuterungen und Praxishinweisen
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Information
Thema
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StrafverfahrenD. Strafprozessordnung
I. Grundsätzliches
1. Überblick

Die seit dem Juristentag 2010 in Berlin wieder aufgeflammte Diskussion um die Regelungen für eine Verständigung im Strafverfahren hat auch im Berichtszeitraum 2014 trotz der Entscheidung des BVerfG vom 19. März 2013418 nicht nachgelassen, vielmehr sich seither sogar noch auf andere Fragen erweitert,419 welche die Rechtsprechung des BGH sicherlich auch noch in den kommenden Jahren beschäftigen werden. Dazu beigetragen haben zwei Kammerentscheidungen des BVerfG,420 mit denen u.a. auf eine Entscheidung des 2. Strafsenats vom 10.7.2013421 „nachgelegt“ wurde.

Hinsichtlich der weiterhin offenen Frage einer gesetzlichen Neuregelung zur Vorratsdatenspeicherung war zwar mit dem Koalitionsvertrag der CDU/CSU/ SPD-Bundesregierung eine Vorentscheidung für eine neue gesetzliche Regelung gefallen; aufgrund Ob allerdings insoweit eine schnelle Umsetzung ansteht, ist derzeit noch offen; denn infolge des Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom 8.4.2014 – C-293/12, C-594/12, mit welchem die europäische Richtlinie für ungültig erklärt wurde, ist eine neue Situation entstanden. Damit wäre zwar ein Gesetzgebungsbeschluss über die erneute Schaffung einer Vorratsdatenspeicherung in Deutschland nicht gehindert; allerdings fehlt es nun an dem bislang bestehenden internationalen Druck zur Umsetzung der nunmehr ungültigen Richtlinie.
2. Ausblick

Insgesamt ist auch trotz der Neubesetzung des Bundesjustizministeriums nicht klar, ob und ggfs. zu welchen Reformansätzen es noch nicht der laufenden Legislaturperiode kommen könnte. Auf jeden Fall ist bereits jetzt viel an Zeit verloren worden, welche bspw. für eine Beschleunigung der Strafverfahren hätte genutzt werden können. Dies gilt erst recht für die ungelösten und drängenden Fragen einer Regelung der Beschlagnahme von E-Mails sowie anderer Problembereiche der Telekommunikatiosüberwachung einschließlich der Einführung der Online-Durchsuchung.
II. Neuere höchstrichterliche Rechtsprechung zu Einzelfragen des Verfahrensrechts

1. Das GG gewährt grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Anspruch auf eine Strafverfolgung Dritter.
2. Aus der staatlichen Pflicht zum Schutz höchstpersönlicher Rechtsgüter (Art 2 Abs 2 S 1, S 2 GG iVm Art 1 Abs 1 S 2 GG) folgt jedoch in bestimmten Fallgruppen ein Anspruch auf effektive Strafverfolgung.
2a. Dies gilt zum einen dort, wo der Einzelne nicht in der Lage ist, erhebliche Straftaten gegen seine höchstpersönlichen Rechtsgüter abzuwehren und ein Verzicht auf die effektive Verfolgung solcher Taten zu einer Erschütterung des Vertrauens in das Gewaltmonopol des Staates und einem allgemeinen Klima der Rechtsunsicherheit und Gewalt führen kann. Bei Kapitalverbrechen kann dieser Anspruch auch nahen Angehörigen des Opfers zustehen.
2b. Zum anderen kann ein solcher Anspruch dann bestehen, wenn Straftaten in Rede stehen, die ein Amtsträger bei Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben begangen hat; ferner dann, wenn sich die Opfer möglicher Straftaten in einem „besonderen Gewaltverhältnis“ zum Staat befinden und diesem eine spezifische Fürsorge- und Obhutspflicht obliegt.
3. Zur Erfüllung des Anspruchs auf effektive Strafverfolgung kann es ausreichen, wenn Staatsanwaltschaft und Polizei die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel Art sowie ihre Befugnisse auch tatsächlich angemessen, um den Sachverhalt aufzuklären und Beweismittel zu sichern. Der Ermittlungsverlauf ist detailliert und vollständig zu dokumentieren; eine Einstellungsentscheidung bedarf einer nachvollziehbaren Begründung.
4. Diese verfassungsrechtlichen Maßstäbe genügen auch den Anforderungen der Art 1, Art 2 MRK.422
1. Verbindung rechtshängiger Sachen – §§ 4 ff. StPO

Die Verbindung von Strafsachen, die nicht nur die örtliche, sondern auch die sachliche Zuständigkeit betrifft, kann nicht durch eine Vereinbarung der beteiligten Gerichte nach § 13 Abs. 2 Satz 1 StPO geschehen. Eine solche Verbindung kann vielmehr in den Fällen, in denen – wie hier – die verschiedenen Gerichte nicht alle zu dem Bezirk des ranghöheren gehören, nur durch Entscheidung des gemeinschaftlichen oberen Gerichts herbeigeführt werden (§ 4 Abs. 2 Satz 2 StPO).423
[3] Die Verurteilung im Fall II. 8 der Urteilsgründe wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr kann wegen eines von Amts wegen zu beachtenden Verfahrenshindernisses (vgl. BGH, Beschluss vom 8. August 2001 – 2 StR 285/01, bei Becker, NStZ-RR 2002, 257) nicht bestehen bleiben. Das Landgericht Essen war für die Entscheidung nicht zuständig.
[4] Diese Tat hat die Staatsanwaltschaft Münster am 26. März 2013 bei dem – zum Bezirk des Landgerichts Münster gehörenden – Amtsgericht (Strafrichter) Coesfeld angeklagt, das die Sache dem Landgericht Essen zur Übernahme vorgelegt hat. Dieses Landgericht hat die Anklage durch Beschluss vom 10. Juni 2013 zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Mit weiterem Beschluss vom selben Tag hat es das Verfahren mit dem bei ihm anhängigen, bereits eröffneten Verfahren wegen der weiteren abgeurteilten Straftaten verbunden. Die Eröffnung ist gegenstandslos und die Verbindung unwirksam (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. April 2005 – 3 StR 347/04, NStZ 2005, 464, und vom 26. Juli 1995 – 2 StR 74/95, BGHR StPO § 4 Verbindung 9, jew. mwN):
[5] Die Verbindung von Strafsachen, die nicht nur die örtliche, sondern auch die sachliche Zuständigkeit betrifft, kann nicht durch eine Vereinbarung der beteiligten Gerichte nach § 13 Abs. 2 Satz 1 StPO geschehen. Eine solche Verbindung kann vielmehr in den Fällen, in denen – wie hier – die verschiedenen Gerichte nicht alle zu dem Bezirk des ranghöheren gehören, nur durch Entscheidung des gemeinschaftlichen oberen Gerichts herbeigeführt werden (§ 4 Abs. 2 Satz 2 StPO). Daran fehlt es. Die Sache ist insoweit nicht bei dem Landgericht Essen rechtshängig geworden. Der Bundesgerichtshof kann die Verbindung nicht nachholen, da nicht er, sondern das Oberlandesgericht Hamm für eine solche Entscheidung zuständig wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. November 1996 – 2 StR 585/96, BGHR StPO § 4 Verbindung 12, und vom 8. August 2001 – 2 StR 285/01, bei Becker, NStZ-RR 2002, 257). Es besteht hinsichtlich der unter II. 8 der Urteilsgründe abgeurteilten Tat ein Verfahrenshindernis, das zwar zu einer entsprechenden Teilaufhebung des Urteils, nicht jedoch zur Verfahrenseinstellung führt, da die Rechtshängigkeit des Verfahrens bei dem Amtsgericht Coesfeld fortbesteht (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juli 1995 – 2 StR 74/95, BGHR StPO § 4 Verbindung 9). Die Sache ist daher insoweit entsprechend § 355 StPO an dieses Gericht zu verweisen, das wegen der Gegenstandslosigkeit des Eröffnungsbeschlusses des Landgerichts Essen auch noch über die Eröffnung des Verfahrens zu entscheiden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 2013 – 3 StR 166/13, NStZ-RR 2013, 378).
2. Gerichtsstände – §§ 12 ff. StPO

Eine Übertragung nach § 12 Abs. 2 StPO und damit eine Abweichung von dem vorrangigen Gerichtsstand nach § 12 Abs. 1 StPO kommt nur in Betracht, wenn hierfür gewichtige Gründe sprechen. Dazu kann auch eine Reiseunfähigkeit des Angeklagten zählen.424
Der Angeklagte ist nach der letzten amtsärztlichen Untersuchung zwar maximal zwei Stunden verhandlungsfähig. Eine Reiseunfähigkeit zu dem von seinem Wohnort ca. 30 km entfernten Amtsgericht Oranienburg wird ihm hingegen nicht attestiert.
Überwiegende Gründe der Prozessökonomie sprechen ebenfalls nicht für eine Übertragung. In diesem Falle müsste sich der dann zuständige Tatrichter in das bereits vom Amtsgericht Oranienburg terminierte Verfahren neu einarbeiten.

Eine Gerichtsstandsübertragung kommt insbesondere wegen des Gesundheitszustandes des Angeklagten, etwa bei Reiseunfähigkeit, in Betracht.425
1. Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht nach § 12 Abs. 2 StPO zur Entscheidung über die Anträge der Angeklagten auf Übertragung der beim Landgericht München (OLG-Bezirk München) rechtshängigen Strafsache auf das Landgericht Düsseldorf (OLG-Bezirk Düsseldorf) berufen.
2. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Übertragung sind gegeben. Das Landgericht München hat mit Beschluss vom 19. Februar 2014 die Anklage vom 22. Januar 2014 zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Das Landgericht Düsseldorf war als Wohnsitzgericht gemäß § 8 Abs. 1 StPO zum Zeitpunkt der Anklageerhebung ebenfalls örtlich zuständig.
Darüber hinaus liegt der für eine Übertragung nach § 12 Abs. 2 StPO und damit für eine Abweichung von dem vorrangigen Gerichtsstand nach § 12 Abs. 1 StPO notwendige wichtige Grund vor. (Senat, Beschluss vom 11. September 2013 – 2 ARs 327/13; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 12 Rn. 5). Eine dauerhafte Reiseunfähigkeit des in Düsseldorf wohnenden Angeklagten J. ist nach Aktenlage belegt. Die vorgelegten, hinsichtlich der Schwere der Erkrankung des Angeklagten J. nicht im Streit befindlichen Arztberichte weisen aus, dass er an einer schweren chronisch obstruktiven Lungenkrankheit des Stadiums „Gold IV“ leidet. Der Angeklagte ist deshalb auf die regelmäßige Versorgung mit Flüssigsauerstoff mittels eines zu Hause stationierten Sauerstoffgerätes angewiesen, die seine Mobilität so weit einschränkt, dass eine mehrstündige Reise aus ärztlicher Sicht mit nicht zumutbaren Risiken behaftet ist. Auch die Staatsanwaltschaft München geht in ihrem Antrag auf Außervollzugsetzung des Haftbefehls gegen den Angeklagten J. davon aus, dass dieser „schwer lungenkrank“ ist. Im Übrigen hat das Landgericht München keine Veranlassung gesehen, die Anregung des Verteidigers des Angeklagten J. aufzugreifen, den Angeklagten ergänzend zu den vorgelegten Arztberichten auf gerichtliche Anordnung amtsärztlich untersuchen zu lassen.
3. Die damit festgestellte dauerhafte Reiseunfähigkeit des Angeklagten lässt eine Übertragung des Verfahrens auf das Wohnsitzgericht zweckmäßig erscheinen, zumal auch zahlreiche Zeugen im dortigen Umfeld wohnhaft sind. Die Übertragung erstreckt sich auf das Verfahren gegen den Mitangeklagten R. Eine Trennung der sachlich eng miteinander verknüpften Verfahren gegen die beiden Angeklagten erscheint aus Gründen der Verfahrensökonomie nicht sinnvoll.

Die Abgabe eines Verfahrens erst in der Revisionshauptverhandlung an einen anderen Strafsenat ist nach Buchstabe A. Nr. VI. 1. a) Satz 1 des Geschäftsverteilungsplans des Bundesgerichtshofs nicht mehr möglich.426

§ 42 Abs. 3 Satz 1 JGG verlangt nicht, dass der Angeklagte bei der Anklageerhebung seinen Aufenthalt noch im Bezirk des abgebenden Gerichts hatte.427
[2] Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Münster hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 20. Februar 2014 das Verfahren an das Amtsgericht – Jugendrichter – Rosenheim abgegeben, da der Angeklagte inzwischen in dessen Bezirk wied...
Inhaltsverzeichnis
- BGH-Rechtsprechung Strafrecht 2015
- Titel
- Impressum
- Vorwort zur Ausgabe 2015
- Inhaltsverzeichnis
- Abkürzungsverzeichnis
- A. StGB – Allgemeiner Teil
- B. StGB – Besonderer Teil
- C. Strafrechtliche Nebengesetze
- D. Strafprozessordnung
- E. Sonstige Verfahrensgesetze
- Register der BVerfG-Entscheidungen (chronologisch)
- Register der BVerfG-Entscheidungen (nach Aktenzeichen)
- Register der BGH-Entscheidungen (chronologisch)
- Register der BGH-Entscheidungen (nach Aktenzeichen)
- Sachregister
Häufig gestellte Fragen
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