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Societas Unius Personae (SUP)
Beiträge aus Wissenschaft und Praxis
- 150 Seiten
- German
- ePUB (handyfreundlich)
- Über iOS und Android verfügbar
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Societas Unius Personae (SUP)
Beiträge aus Wissenschaft und Praxis
Über dieses Buch
Die Diskussion um eine supranationale Rechtsform für kleine und mittlere Unternehmen hat mit dem SUP-Vorstoß der Kommission eine neue Ausrichtung, aber auch eine neue Dynamik erhalten. Der vorliegende Band zeichnet die neue Gesellschaftsform in ihren Grundzügen sorgfältig nach und beleuchtet die möglichen Folgen ihrer Einführung aus unterschiedlichsten wissenschaftlichen, praktischen und rechtspolitischen Perspektiven.
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Information
Fußnoten
1Europäischer Rat (Lissabon), 23. und 24. März 2000, Schlussfolgerungen des Vorsitzes, SN 100/00, Rn. 14 ff.
2Das Projekt der Europäischen Privatgesellschaft war ein zentraler Baustein des „Small Business Act“, vgl. COM(2008) 394, S. 5 und COM(2008) 396, S. 2.
3Näher zur Reflection Group und ihren Vorschlägen: BAYER/J. SCHMIDT, BB 2013, 3, 13f.; LUTTER/ BAYER/J. SCHMIDT, EuropUR, 5. Aufl. 2012, § 19 Rn. 5, 100ff.; J. SCHMIDT, GmbHR 2011, R177f.
4Report of the Reflection Group On the Future of EU Company Law, 5.4.2011 (abrufbar unter <http://ec.europa.eu/internal_market/company/docs/modern/reflectiongroup_report_en.pdf>), 3.3.2., 4.2. Vgl. dazu auch HOMMELHOFF, AG 2013, 211 ff.; MöSLEIN, ZHR 176 (2012), 470ff.; TEICHMANN, ZRP 2013, 169 ff.
5Konsultationsseite: <http://ec.europa.eu/internal_market/consultations/2013/single-member-private-companies/index_de.htm>. Dazu MÜLLER, GmbHR 2013, R217; STIEGLER, DB 2014, 526, 528; TEICHMANN, ZRP 2013, 169 ff.
6Vgl. COM(2014) 212, S. 4f.
7Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter, COM(2014) 212. Dazu BAYER/ J. SCHMIDT, BB 2014, 1219, 1222f.; BEURSKENS, GmbHR 2014, 738ff.; DREHER, NZG 2014, 967ff.; DRYGALA, EuZW 2014, 491 ff.; HOMMELHOFF, GmbHR 2014, 1065ff.; JUNG, GmbHR 2014, 579ff.; OMLOR, NZG 2014, 1137ff.; RIES, NZG 2014, 569 f.; J. SCHMIDT, FAZ v. 19.2.2014, S. 19; J. SCHMIDT, GmbHR 2014, R129 f.; SEIBERT, GmbHR 2014, R209f.; WICKE, ZIP 2014, 1414ff.
8Vgl. Erwägungsgrund 7f.
9Vgl. BAYER/J. SCHMIDT, BB 2014, 1219, 1222; J. SCHMIDT, GmbHR 2014, R129.
10Vgl. Erwägungsgrund 12.
11Vgl. BAYER/J. SCHMIDT, BB 2014, 1219, 1222; J. SCHMIDT, GmbHR 2014, R129.
12S.u. II.1.
13Hier dürfte − wie bei der Vorläuferregelung in Art. 4 Abs. 2 der Einpersonengesellschaftsrichtlinie (Fn. 23), vgl. dazu LUTTER/BAYER/J. SCHMIDT, EuropUR, 5. Aufl. 2012, § 29 Rn. 32 m.w. N. zur Parallelproblematik in anderen Richtlinien − nur eine textliche Fixierung i. S.d. § 126b BGB, nicht Schriftform im strengen Sinn des § 126 Abs. 1 BGB gemeint sein. Vgl. auch BEURSKENS, GmbHR 2014, 738, 743.
14Vgl. COM(2014) 212, S. 9; Erwägungsgrund 23 S. 1.
15Hier sollte noch klargestellt werden, dass damit nur die „allgemeinen Regeln“ gemeint sind und nicht z. B. auch nationale Regelungen, denen zufolge der Geschäftsführer grundsätzlich ausschließlich im Interesse der Gesellschaft handeln und nicht das „Konzerninteresse“ beachten darf; denn dann wäre das Weisungsrecht de facto völlig wertlos. Vgl. J. SCHMIDT, GmbHR 2014, R129, R130. S. zur Problematik des Weisungsrechts ausf. HOMMELHOFF, GmbHR 2014, 1065, 1071.
16Vgl. auch J. SCHMIDT, GmbHR 2014, R129, R130.
17Vgl. MEMO/14/274, FAQ 15; J. SCHMIDT, GmbHR 2014, R129, R130.
18Vgl. dazu COM(2014) 212, S. 5f.
19Vgl. COM(2014) 212, S. 5f.; Erwägungsgrund 8; J. SCHMIDT, GmbHR 2014, R129; OMLOR, NZG 2014, 1137, 1138.
20Vgl. BAYER/J. SCHMIDT, BB 2014, 1219, 1222; J. SCHMIDT, GmbHR 2014, R129; s. ferner auch Erwägungsgrund 9.
21Vgl. Erwägungsgrund 10; J. SCHMIDT, GmbHR 2014, R129; OMLOR, NZG 2014, 1137, 1139.
22Vgl. dazu auch BEURSKENS, GmbHR 2014, 738, 747.
23Ursprünglich: RL 89/667/EWG; seit 21.10.2009: RL 2009/102/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 16.9.2009 auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts betreffend Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter, ABlEU v. 1.10.2009, L 258/20. Text und ausf. Erläuterungen bei LUTTER/BAYER/J. SCHMIDT, EuropUR, 5. Aufl. 2012, § 29 m.z.w.N.
24Vgl. BAYER/J. SCHMIDT, BB 2014, 1219, 1223; HOMMELHOFF, AG 2012, 211, 212; J. SCHMIDT, GmbHR 2014, R 129, R130; TEICHMANN, ZRP 2013, 169, 170 f.
25Gem. Art. 50 Abs. 1 AEUV gilt das ordentliche Gesetzgebungsverfahren nach Art. 293 ff. AEUV. Nach Art. 293 Abs. 1 AEUV kann der Rat einen Vorschlag der Kommission zwar grundsätzlich nur einstimmig abändern, für die Fälle eines Vermittlungsverfahrens mit dem Europäischen Parlament nach Art. 294 Abs. 10 und 13 AEUV ist jedoch ausdrücklich eine Ausnahme vorgesehen; hier kann der Rat mit qualifizie...
Inhaltsverzeichnis
- Cover
- Titel
- Impressum
- Inhalt
- Vorwort
- Die SUP aus der Sicht der Kommission und ihr Kapitalschutz
- Die SUP aus Sicht des nationalen Rechtssystems
- Einsatzmöglichkeiten der Societas Unius Personae (SUP)
- Die SUP und das Handelsregister
- Die SUP-Ferngründung
- SUP – Perspektiven für die Praxis
- Fußnoten
- Anhang