US-Rechtspraxis
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US-Rechtspraxis

Praxishandbuch Zivilrecht und Öffentliches Recht

  1. 523 Seiten
  2. German
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US-Rechtspraxis

Praxishandbuch Zivilrecht und Öffentliches Recht

Über dieses Buch

Das Handbuch US-Rechtspraxis wendet sich sowohl an deutsche Anwälte als auch an international tätige Unternehmen, die mit dem US-amerikanischen Recht in der Praxis in Berührung kommen. Thematisch umfasst die Darstellung die wesentlichen Grundzüge des US-amerikanischen Prozess- und Vertragsrechts. Darüber hinaus beinhaltet dieses Werk weitere wichtige Fachgebiete wie das Umweltrecht und das Seerecht sowie neue Rechtsgebiete wie das Lebensmittelrecht. Zahlreiche Formulierungsmuster und Praxistipps unterstützen bei der Anwendung und Umsetzung.

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Information

Kapitel 1
US-Recht als ausländisches Recht

Literaturverzeichnis
Chase, Oscar G., et al., Civil Litigation in Comparative Context. West Academic Publishing, 2007. Coquillette, Daniel, The Anglo-American Legal Tradition, 2. Auflage, Carolina Academic Press 2004. Curran, Vivian, Comparative Law: An Introduction, Durham: Carolina Academic Press, 2002. Frank, Jerome, Courts on Trial: Myth and Reality in American Justice, Princeton Univ. Press 1949. Frankenberg, Günter, “Critical Comparison, Re-Thinking Comparative Law,” 26 Harv. Int’l L. J. 411, 1985. Fuller, Lon L. und Randall, John D., “Professional Responsibility: Report of the Joint Conference,” Joint Report to the American Bar Association, 44 A.B.A.J. 1159, 1958. Kempin, Frederick G., Historical Introduction to Anglo-American Law in a Nutshell. 3. Auflage St Paul, MN: West, 1990. Grossfeld, Bernhard, Kernfragen der Rechtsvergleichung, Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1996. Junker, Kirk W., “Conventional Wisdom, De-emption, and Uncooperative Federalism in International Environmental Agreements,” 2 Loyola U. Chicago Int. L. Rec., 93 (2004–2005). Junker, Kirk W., US Legal Culture: An Introduction, Routledge, 2016. Reimann, Matthias, “The Progress and Failure of Comparative Law in the Second Half of The Twentieth Century,” 50 Am. J. Comp. L. (Fall, 2002) 671. Schiemann, Konrad, “From Common Law Judge to European Judge,” 4 Europäisches Privatrecht (ZEuP) 741–49, 745–46, 2005. Zweigert, Konrad und Kötz, Hein, Einführung in der Rechtsvergleichung. 3. Auflage C.H. Beck, 1995.

A.Ausländisches Recht und Rechtsvergleichung

1
Obwohl dieses Handbuch durchaus auch für diejenigen Leser nützlich ist, die nicht zwangsläufig vom ersten Kapitel an zu Lesen beginnen, sollen an dieser Stelle einige grundlegende Gedanken zum Umgang mit US-Recht aus der Perspektive eines nicht-amerikanischen Anwalts ausgeführt werden. Für deutsche Anwälte ist das US-Recht ausländisches Recht.1 Diese Feststellung stellt einen wichtigen Ausgangspunkt dar. Ein aufmerksamer Anwalt wird sorgfältig darüber nachdenken und reflektieren, was es bedeutet, in einem ausländischen Rechtsgebiet zu praktizieren. Forschung und Praxis im ausländischen Recht haben inhärent auch einen rechtsvergleichenden Charakter, da man immer im Hinterkopf behalten muss, wie die ausländischen Rechtsgedanken sich im Verhältnis zu dem Rechtssystem verhalten, in dem man es gewohnt ist, zu arbeiten.

I.Ausländisches Recht

2
In seiner reinsten Form ist dieses Handbuch ein Buch über ausländisches Recht, dessen Autoren davon ausgehen, dass die Leser nicht im US-Recht ausgebildete Anwälte sind. Zu oft wird das ausländische Recht mit den Kategorien Rechtsvergleichung oder gar Völkerrecht verwechselt. Die Rechtsvergleichung unterscheidet sich vom Völkerrecht insofern, als dass sie nationalstaatliche Rechtssysteme vergleicht, und daher denklogisch-konzeptuell Vergleiche anstellen sollte und nicht etwa lediglich eine Katalogisierung des jeweils anderen Rechtssystems. Ein wesentlicher Teil der Arbeit liegt erst in dem vergleichenden Teil. Ausländisches Recht kann jedes nationale Recht sein, das nicht das Eigene ist, wobei in der Auseinandersetzung damit nicht zwangsläufig vergleichende Elemente liegen müssen. Ganz zentral ist dabei, dass weder die Rechtsvergleichung noch die Betrachtung des ausländischen Rechts Teile des Völkerrechts sind.2 Jeder, der Nachforschungen auf einem Gebiet betreibt, das er als „ausländisch“ bezeichnen würde, muss seine Arbeit in dem Bewusstsein betreiben, dass er sich bereits in einem anderen Rechtssystem befindet, nämlich dem eigenen Rechtssystem. Wenn ich das „eigene“ Rechtssystem schreibe, meine ich nicht dasjenige System, in dem ein praktizierender Anwalt ausgebildet wurde, sondern eher das System, in dem sein Rechtsempfinden „kultiviert“ wurde, sodass die Normen und Werte dieses Systems für ihn natürlich sind.
3
Auch wenn ein Forscher im ausländischen Recht im Einzelfall nicht explizit von Rechtsvergleichung sprechen mag, bedient er oder sie sich natürlich trotzdem Vergleichen. Wir können andere Rechtssysteme nicht studieren, ohne sie mit dem Eigenen zu vergleichen, selbst wenn dies nur am Anfang der Auseinandersetzung geschieht. Eine erfolgreiche rechtsvergleichende Studie muss diese Vergleiche offenlegen und nicht so tun, als bestünden sie nicht. Der US-Rechtswissenschaftler John Henry Merryman merkte an, dass sich „die meisten rechtsvergleichenden Wissenschaftler hauptsächlich mit ausländischem Recht auseinandersetzen.“3 Matthias Reimann, der gleichermaßen im deutschen wie auch in den US-Rechtssystemen zu Hause ist, bestätigt diese Beobachtung, indem er schreibt, dass „sich die meisten, die auf die eine oder andere Art mit Rechtsvergleichung befasst sind, mit Ausnahme eines kleinen Kerns, von sich selbst nicht etwa als (primär) rechtsvergleichende Wissenschaftler sprechen, sondern als Spezialisten des Asiatischen oder Russischen Raums, Verfassungsrechtler mit vergleichenden Interessen, etc.“4 (Im Falle von Lesern dieses Buches sind US-Spezialisten gemeint.) Ich würde hinzufügen, dass diese Rechtswissenschaftler oder -anwender sich auf Rechtskulturen, die nicht ihre eigene sind, spezialisieren und damit zwangsläufig einen vergleichenden Blickwinkel im Verhältnis zu ihrer eigenen Rechtskultur einnehmen müssen. Diese Aussage beruht auf der Tatsache, dass wir, bevor wir uns als Rechtsstudenten in ein Rechtssystem vertiefen, doch zuallererst Staatsbürger sind. Als Staatsbürger nehmen wir bereits ein Verständnis von Recht in diesem System an. Schlussendlich ist viel von dem, was als Rechtsvergleichung präsentiert wird, eigentlich ausländisches Recht mit kleinen oder gar keinen rechtsvergleichenden Bestandteilen. In diesen Fällen wird auf das eigene System meistens – wenn überhaupt – in einfachen Gegenüberstellungen verwiesen und nicht etwa in einem konzeptualisierten Vergleich. Daher sollte es eines der Ziele der Auseinandersetzung mit dem ausländischen Recht sein, rechtsvergleichende Gedanken und Prozesse ins Bewusstsein zu rufen, und diese in Erklärungsansätze und Anwendungen von ausländischem Recht einzubeziehen.

1.Was macht Recht „ausländisch“? Kultur, nicht Regeln

4
Der Komparatist Bernhard Großfeld argumentiert, dass wir ein ausländisches Rechtssystem nicht schon allein dadurch verstehen können, dass wir seine Gesetze lesen. Er schreibt:
Wenn wir fremdsprachige Texte lesen, nehmen wir dieses andersartige Schweigen häufig nicht wahr; stattdessen legen wir in den Text unser „Schweigen“ hinein, bringen ihn also in einem anderen Sinnzusammenhang. Darum gibt die Lektüre eines fremden Rechtstextes oft ein falsches Bild; das Mißverständnis ist programmiert. […] Das Lesen eines ausländischen rechtlichen Texts vermittelt uns oftmals ein falsches Bild. Missverständnisse sind vorprogrammiert. Um dies zu vermeiden, müssen wir den Kontext des Texts anerkennen.“5 Indem man das eigene Rechtssystem als Ausgangspunkt begreift, von dem aus man sich mit ausländischen Rechtssystemen auseinandersetzt, wird man leicht zu dem Glauben verleitet, das andere System beruhe auf den gleichen kulturellen Strukturen und drücke diese lediglich in Form anderer Regeln aus. Allerdings ist es vielmehr die dem Recht zugrundeliegende Kultur, die das ausländische Recht „fremd“ macht und nicht etwa die formellen Unterschiede. Geht es darum, eine fremde Kultur zu charakterisieren, wird schnell angenommen, dass populärkulturelle Repräsentationen in Film, Fernsehen und sozialen Medien akkurate wissenschaftliche Grundlagen für das Verstehen einer Rechtskultur seien. Der Einfluss von gesellschaftlicher Kultur auf das Recht sollte keineswegs unterschätzt werden, kann aber nicht als Anhaltspunkt einer professionellen Rechtsanwendung herangezogen werden. Ausländische Rechtskultur muss wie andere kulturelle Phänomene durch wissenschaftliche Forschung untersucht werden.
Beispiele
US-Staatsanwälte berichten von dem Phänomen, dass Geschworene Angeklagte im Strafverfahren allein deshalb freisprechen, weil der Staat keine sie belastenden DNA- oder andere wissenschaftlichen Beweise vorlegt, um einfache Verbrechen zu beweisen, für die allerdings in der Vergangenheit nie wissenschaftliche Beweise erforderlich waren. Diese Geschworenen erklären in Befragungen, dass sie in Filmen und Fernsehsendungen regelmäßig sehen, wie die Gerichte für die entsprechenden Verbrechen solche Beweise verwerten.
Der Einfluss der US-Popkultur beschränkt sich selbst in rechtlichen Fragen nicht auf die Vereinigten Staaten. So lag es zum Beispiel mit der objection. Vor einigen Jahren versuchte ein junger deutscher Anwalt, während einer Zeugenbefragung Einspruch gegen eine Frage zu erheben. Selbstverständlich ist diese US-Praxis in Deutschland nicht zulässig, aber in Deutschland werden US-Filme und -Serien ausgestrahlt. Noch auffälliger als die Tatsache, dass der Anwalt auf diese Weise Einspruch erheben wollte ist, dass alle im Gerichtssaal Anwesenden sofort angesichts des misslungenen Versuchs zu schmunzeln begannen. Statt verwirrt oder überrascht von seinem Einspruch zu sein wussten sie, was er tat und wieso er es tat, denn auch sie kannten sich mit US-Filmen und - Fernsehserien aus.6
5
Bezüglich des kulturellen Deutungsrahmens gibt es auch jenseits der Funktionsweisen genauer Regeln und Normen viel Klärungsbedarf. Unabhängig davon, ob sie rechtssetzend, rechtsauslegend oder rechtsdurchsetzend tätig sind, haben Personen der jeweiligen Rechtskultur ein natürliches „Gefühl“ dafür, was fair oder gerecht ist und daher auch ein Verständnis dafür, was als Auslegung anerkannt wird. Dieses Gefühl kann positiv als eine Kontrolle des lokalen Kenntnisstandes betrachtet werden oder negativ als unbewusst ideologiekonformes Verhalten. Bis zu welchem Grad dieses Gefühl gegenüber der technischen Rechtsanwendung für die Ergebnisse relevant wird, ist schwierig oder sogar unmöglich festzustellen. Es lohnt, sich damit auseinander zu setzen, ob und wie sich die Unterschiede der kulturellen Betrachtung jenseits von technischen Rechtsfragen selbst auswirken. Nur indem man die kulturelle Rezeption der Gesellschaft analysiert7 kann man voraussagen, wie ein Konflikt aufgelöst wird.

2.„Ausländisch“ ist eine Frage der Perspektive

6
Schwache Vergleiche beginnen oftmals mit der Annahme, dass das Gewohnte natürlich oder normal ist, während die Verhaltensweisen anderer Kulturen oder Personen als unnatürlich oder unnormal charakterisiert werden. Dieser Fehler scheint selbst unter Juristen, die sich nicht mit Rechtsvergleichung befassen und ebenso unter Nicht-Juristen, besonders verbreitet zu sein. Ein Beispiel dafür ist ein deutscher Fernsehreporter, der mich anrief, als Dominique Strauss-Kahn in New York festgenommen wurde um zu fragen, warum „das Amerikanische Strafrecht“ (eine im US-Bundesrecht weitgehend eigentlich nicht existierende Kategorie) es erlaube, Herrn Strauss-Kahn im Fernsehen in Handschellen zu zeigen und warum Kameras im Gerichtssaal zugelassen wären. In seiner eigenen Kultur war beides verboten, was in seiner Vorstellung dazu führte, diese Verbote als natürlich und normal anzusehen. Ich sagte ihm, dass ich erklären könne, warum dies nach der US-Verfassung erlaubt sei und ob er mir im Gegenzug erläutern könnte, wieso die deutschen Gesetze diese Dinge ...

Inhaltsverzeichnis

  1. Cover
  2. Titelseite
  3. Impressum
  4. Vorwort
  5. Danksagung
  6. Inhaltsverzeichnis
  7. Inhaltsverzeichnis
  8. Autorenverzeichnis
  9. Abkürzungsverzeichnis
  10. Kapitel 1 US-Recht als ausländisches Recht (Kirk W. Junker)
  11. Kapitel 2 Zivilprozessrecht des Bundes (Steven F. Baicker-McKee)
  12. Kapitel 3 Strategien der Erstellung von zivilprozessualen Schriftsätzen (Heidi K. Brown)
  13. Kapitel 4 Schiedsgerichtsbarkeit in den USA – Recht und Praxis (Katherine M. Simpson)
  14. Kapitel 5 Die Anwendung des Internationalen Seerechts in den Vereinigten Staaten: Eine Auseinandersetzung mit Schwerpunkt auf US-spezifischen Fragen, prozessualem und materiellem Recht (Phillip A. Bühler)
  15. Kapitel 6 Verträge – Entwurf und Inhalt (Keith E. Wilder)
  16. Kapitel 7 Der Back-to-Back-Vertrag – Die Entstehung eines neuen Vertragstyps (Antonio Lordi)
  17. Kapitel 8 Verschwiegenheitspflichten und Wettbewerbsverbote im Arbeitsrecht (Patrick Sorek)
  18. Kapitel 9 Einkommensbesteuerung und Buchprüfung (P. Matthew Roy)
  19. Kapitel 10 Gemeinnützige Organisationen [“nonprofit organizations”](Ryan Kraski)
  20. Kapitel 11 Schutz und Durchsetzung geistiger Eigentumsrechte in den Vereinigten Staaten – Eine Einführung (Jacob H. Rooksby)
  21. Kapitel 12 Lebensmittelrecht: Verwirklichung von Nahrungsmittel-Selbstbestimmung in lokalen nachhaltigen Nahrungssystemen (Gabriela Steier)
  22. Kapitel 13 Besonderheiten des US-Einwanderungsrechts – Ein Blick von Innen (Katherine M. Simpson)
  23. Kapitel 14 US-Umweltrecht aus dem Ausland betrachtet (Kirk W. Junker)
  24. Kapitel 15 Wirtschaftskriminalität (Barbara Carlin)
  25. Register
  26. Glossar