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Das Arbeitsrecht der Bühne
Über dieses Buch
Das Handbuch fasst das Wesentliche des Arbeitsrechts der Bühne unter besonderer Berücksichtigung des Normalvertrags Bühne zusammen. Die Auseinandersetzung mit den Schiedssprüchen des Bühnenoberschiedsgerichts bildet einen wichtigen Schwerpunkt des Werkes.
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Information
Thema
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ArbeitsrechtII. Teil
Einleitung
Die Erläuterung des besonderen Teils Normalvertrag Bühne, Sonderregelungen Solo, Bühnentechnik, Chor und Tanz unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsprechung der Bühnenschiedsgerichtsbarkeit und der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Köln und des Bundesarbeitsgerichts gemäß dem Titel dieses Handbuchs bedarf vorab einer Darstellung der einzelnen Rechtsgrundlagen für dieses Rechtsgebiet.
1 Der Bühnenarbeitsvertrag als Grundlage der Sonderreglungen
1.1 Tarifvertragliche Grundlagen
Arbeitsrechtliche Regelungen des Bühnenarbeitsvertrages als Zeitvertrag enthält als Tarifvertrag der Normalvertrag Bühne (NV Bühne) der Solo-, Opernchor- und Tanzgruppenmitglieder sowie der überwiegend künstlerisch tätigen Bühnentechniker in der jeweils aktuellen Fassung, abgeschlossen zwischen dem Deutschen Bühnenverein, Bundesverband der Theater und Orchester und der Genossenschaft Deutscher Bühnenangehöriger und der Vereinigung deutscher Opernchöre und Bühnentänzer e. V. (VdO). Zu berücksichtigen sind stets auch die jeweiligen Haustarifverträge, die zwischen der Genossenschaft Deutscher Bühnenangehöriger (GDBA) und dem VdO und dem Arbeitgeberverband, dem Deutschen Bühnenverein (DBV), abgeschlossen worden sind. Ihre Anwendbarkeit ist jeweils im Einzelnen zu untersuchen. Die Haustarifverträge sind bei Bolwin/Sponer, Ordner I, A, I, 2 zu finden.
Schließlich ist zu berücksichtigen der TVK, der Tarifvertrag für Musiker in Kulturorchestern, nebst den dazugehörigen Einzeltarifverträgen, letztendlich die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die §§ 611 ff. BGB sowie der umfangreiche Bestand an Arbeitnehmerschutzrechten.
Dabei sind für die Auslegung erhobener Ansprüche auch die etwaigen Bühnenbräuche zu berücksichtigen. Für die Anwendung der Grundsätze über den Bühnenbrauch sei dargelegt:
1.2 Der Bühnenbrauch
Ein ggf. festzustellender bestehender Bühnenbrauch ist keine Rechtsquelle als solche und setzt zunächst die Anwendbarkeit qua Tarifbindung bzw. arbeitsvertraglicher Vereinbarung der einschlägigen bühnenarbeitsrechtlichen Vorschriften voraus, also des Normalvertrags Bühne. Erst soweit diese Bestimmungen keine – ggf. auch im Wege der Auslegung zu ermittelnden Regelungen vorgeben – erhält ein Bühnenbrauch als sogenannte Tarifübung für die Auslegung Bedeutung.533 Letztlich kann ein Bühnenbrauch auch als betriebliche Übung zu qualifizieren sein und führt damit ggf. zu einem diesbezüglichen arbeitsvertraglichen Anspruch (Bolwin/Sponer, Anm. 30a zu § 2 NV Bühne). Ein Bühnenbrauch kann die Mitwirkungspflicht des Bühnenmitglieds erweitern (vgl. Kurz, Praxishandbuch Theaterrecht, 7. Kap., Rz. 57) oder die Bühne ermächtigen ohne Einwilligung des Urheberrechtsinhabers unwesentliche Änderungen an einem vorgegebenen Text vorzunehmen.534 Bereits vor Inkrafttreten des Teilzeitbefristungsgesetzes (dort § 14 Abs. 1 Satz 4) wurde die Befristung im künstlerischen Bereich mit einem angeblichen Bühnenbrauch gerechtfertigt seitens des Bundesarbeitsgerichts.535 Zum Bühnenbrauch, vgl. auch den Anspruch des gemittelten Bühnenmitglieds auf eine Ansehrolle bzw. auf Schadensersatz wegen Nichtgewährung von zwei Premieren pro Spielzeit bzw. einer Wiederaufnahme mit Presse. Neue Bühnenbräuche nach dem 01.02.2006 (Änderung des § 2 Abs. 1 NV Bühne) sind allerdings bei der tariflichen Fassung des § 2 Abs. 1 NV Bühne nicht mehr möglich angesichts der tariflich vorgeschriebenen Schriftform (vgl. dazu Bolwin/Sponer, Anm. 32 zu § 3 NV Bühne). Der Normalvertrag Bühne sowie die Bühnenschiedsgerichtsordnungen (DBV/GDBA bzw. DBV/VdO) sind als Anlage A und B am Ende abgedruckt.
1.3 Verfahrensrechtliche Regelungen (Bühnenschiedsgerichtordnung, Aufhebungsklage § 110 ArbGG)
Das Bühnenarbeitsrecht ist gekennzeichnet durch die Bühnenschiedsgerichtsordnung. Die jeweils anwendbare Bühnenschiedsgerichtsordnung ist im Einzelnen zu beachten, insbesondere hinsichtlich der dort in den verschiedenen Bühnenschiedsgerichtsordnungen zum Teil enthaltenen unterschiedlichen Fristen. Es existiert eine Bühnenschiedsgerichtsordnung, die die Genossenschaft Deutscher Bühnenangehöriger (GDBA) mit dem Arbeitgeberverband, dem DBV, abgeschlossen hat und ebenso die weitere Bühnenschiedsgerichtsordnung, die der VdO ebenfalls mit dem Bühnenverein abgeschlossen hat.
Anzuwenden sind somit auf Grund Tarifbindung bzw. arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Tarifvertrag über die Bühnenschiedsgerichtsbarkeit – Bühnenschiedsgerichtsordnung (BSchGO) – zwischen dem DBV und der GDBA oder der Tarifvertrag über die Bühnenschiedsgerichtsbarkeit für Opernchöre, abgeschlossen von der VdO (§ 53 NV Bühne).
Die Entscheidungen der Bühnenschiedsgerichtsbarkeit können im Aufhebungsverfahren gemäß § 110 Abs. 1, 2, 3 ArbGG angegriffen werden. Das Aufhebungsverfahren, wie der Ablauf des bühnenschiedsgerichtlichen Verfahrens, wird nachstehend gesondert dargestellt werden.
In der aktuellen bühnenschiedsgerichtlichen Literatur sind hervorzuheben:
– Das Praxishandbuch Theaterrecht von Dr. Hanns Kurz, C.H.Beck Verlagsbuchhandlung München 1999 und
– der Handkommentar von Nix/Hegemann/Hemke, Normalvertrag Bühne, 2. Auflage 2012, ferner der Kommentar Germelmann/Matthes/Prütting, Arbeitsgerichtsgesetz, besondere Verfahrensarten III, Bühnenschiedsgerichtsordnung, 8. Auflage 2013.
Einschlägig ist ferner der Kommentar von Bolwin/Sponer, Bühnen- und Orchesterrecht, 4 Bände. Eine für den Praktiker jederzeit empfehlenswerte umfangreiche Darstellung des Bühnen- und Orchesterrechts in mehreren Bänden unter Bezugnahme auf staatliche und bühnenschiedsgerichtliche Rechtsprechung, verfasst von der Arbeitgeberseite des Deutschen Bühnenvereins in mehreren Bänden, zuletzt 2014.
Das Buch „Das Arbeitsrecht der Bühne“ von Bernhard Riepenhausen ist zuletzt erschienen als Ergänzungsband 1965 nach der 2. Auflage im Jahre 1956. Durch Zeitablauf und neue tarifliche Regelungen, insbesondere das Inkrafttreten des Normalvertrags Bühne, ist dieses Werk nicht mehr aktuell; die Darlegungen in beiden Büchern sind jedoch stets berücksichtigungswert und in ihren Überlegungen auch heute noch aktuell, auch wenn sich die Gesetzesgrundlagen umfangreichst fortentwickelt haben.
2 Sonderregelungen (SR) für Solo (§§ 54–70 NV Bühne)
2.1 Erfasster Personenkreis (Solomitglieder) (§ 1 Abs. 1, 2 NV Bühne)
Die Sonderreglungen Solo (NV Bühne, besonderer Teil II, 1) setzen vorab zu ihrer Anwendung voraus, dass zum einen überhaupt ein Arbeitsverhältnis besteht, zum anderen, dass es sich um das Beschäftigungsverhältnis eines Solomitglieds handelt. Zu letzterem Begriff sei auf nachstehende Ausführung betreffend Solomitglieder verwiesen. Infrage kommen Dienstverträge, Werkverträge, freie Mitarbeiterverhältnisse, für alle zuletzt erwähnte Vertragsabreden gilt, dass die tatsächlich, ggf. genau zu ermittelnde Tätigkeit zu bewerten ist im Sinne einer Gesamtwürdigung,536 ob ein künstlerisches Arbeitsverhältnis des Solomitglieds vorliegt. Ferner sei auf nachstehende Ausführungen zum bühnenschiedsgerichtlichen Verfahren betreffend künstlerische Arbeitsverhältnisse verwiesen. Die Formulierung der Parteien in der Vereinbarung ist bei der Bewertung, ob ein künstlerisches Arbeitsverhältnis vorliegt, mit zu berücksichtigen.537 Entscheidungserheblich ist also stets die Gesamtwürdigung der Vereinbarung und der verrichteten Tätigkeit. Maßgeblich ist der zu würdigende Geschäftsinhalt der Tätigkeit. Der Künstler/Solomitglied leistet seine Tätigkeit persönlich eingebunden in eine Arbeitsorganisation und weisungsabhängig nach Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Leistungserbringung.538 Wenn entsprechendes wie vor bereits in einem Gastvertrag des Künstlers vertraglich vereinbart geregelt ist, soll es an einer Tätigkeit als Arbeitnehmer fehlen und eine selbstständige Tätigkeit des Bühnenkünstlers vorliegen (so Bundesarbeitsgericht a. a. O.), auch wenn hinsichtlich des Probenablaufs im Übrigen eine gewisse Weisungsgebundenheit gegeben ist. Zur Arbeitnehmereigenschaft/Gastvertrag hat das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 07.02.2007 ausgeführt:
„[15] 3. Die Parteien haben kein Arbeitsverhältnis begründet, indem sie eine Schiedsabrede getroffen, ersatzweise die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts K vereinbart haben. Der Wille, ein Arbeitsverhältnis zu begründen, ist mit derartigen Vereinbarungen nicht notwendig verbunden. Auch der sonstige Vertragsinhalt rechtfertigt nicht die Annahme eines Arbeitsverhältnisses. Der Kläger hatte nach dem Gastvertrag keine abhängige Dienstleistung zu erbringen. Er konnte seine Tätigkeit im Wesentlichen frei gestalten und seine Arbeitszeit im Wesentlichen frei bestimmen.
[16] a) Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend von den Grundsätzen ausgegangen, nach denen Arbeitnehmer von selbständigen Dienstverpflichteten abgegrenzt werden. Arbeitnehmer ist, wer auf Grund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. In einem Arbeitsverhältnis ist die vertraglich geschuldete Leistung im Rahmen einer von Dritten bestimmten Arbeitsorganisation zu erbringen. Die Eingliederung in die fremde Arbeitsorganisation zeigt sich insbesondere daran, dass der Beschäftigte einem Weisungsrecht seines Vertragspartners (Arbeitgebers) unterliegt. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Arbeitnehmer ist derjenige, der nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Diese Grundsätze gelten auch für Musiker (vgl. nur BAG 9. Oktober 2002 – 5 AZR 405/01 – AP BGB § 611 Abhängigkeit Nr. 114 = EzA BGB 2002 § 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 1, zu II 1, 2 der Gründe mwN).
[17] b) Das Landesarbeitsgericht hat bei der Anwendung der dargestellten Grundsätze auf den Streitfall wesentliche Gesichtspunkte außer Acht gelassen. Es hat insbesondere nicht ausreichend berücksichtigt, dass der vorliegende Gastvertrag sein Gepräge durch die Mitwirkung...
Inhaltsverzeichnis
- Cover
- Titelseite
- Impressum
- Inhaltsverzeichnis
- Abkürzungsverzeichnis
- Literaturverzeichnis
- I. Teil
- II. Teil
- Stichwortverzeichnis (Index)
- Fußnoten
Häufig gestellte Fragen
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