G. W. F. Hegel: Grundlinien der Philosophie des Rechts
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G. W. F. Hegel: Grundlinien der Philosophie des Rechts

  1. 342 Seiten
  2. German
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G. W. F. Hegel: Grundlinien der Philosophie des Rechts

Über dieses Buch

Hegels Grundlinien der Philosophie des Rechts von 1820 sind seit ihrem Erscheinen Gegenstand heftiger Kontroversen. Gehört das Werk der Restauration oder dem Frühkonstitutionalismus an? Muss man Hegels liberale Tendenzen zwischen den Zeilen eines für die Zensur getarnten Werkes herauslesen? Oder sind seine Erben die linken und rechten Totalitarismen des vergangenen Jahrhunderts? Die systematischen Beiträge zu Person und Handlung, Freiheit und Kausalität, Recht und Ethik, zum Strafrecht und zum Völkerrecht oder zum Verhältnis von Markt, Sozialstaat und politischer Kultur (Kommunitarismusdebatte) sind von großem Interesse für die aktuellen Debatten zu diesen Themen.

Die Beiträge dieses bereits in der 4., überarbeiteten Auflage vorliegenden Bandes bieten den ersten vollständigen Kommentar zu Hegels Rechtsphilosophie. Sie verbinden die Auslegung aller wichtigen Textabschnitte mit einer Auswahl unterschiedlicher Deutungsperspektiven der internationalen Hegelforschung.

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Information

Jahr
2016
ISBN drucken
9783110495164
eBook-ISBN:
9783110493948
Ludwig Siep

1Vernunftrecht und Rechtsgeschichte

Kontext und Konzept der Grundlinien im Blick auf die Vorrede
Hegels Grundlinien der Philosophie des Rechts, das einzige von ihm selbst veröffentlichte Buch zur praktischen Philosophie, ist ein – so kann man mit wenig Übertreibung sagen – zum falschen Zeitpunkt in der falschen politischen Absicht publiziertes und mit einer streckenweise peinlichen Vorrede versehenes Buch.1 Mit dieser zeitbezogenen Polemik hat Hegel seiner Rechtsphilosophie einen „Bärendienst“ erwiesen. Der Erfolg war durchschlagend: Bis heute gilt der Hegel der Grundlinien in weiten Kreisen als einer der führenden Ideologen der preußischen Restauration und als einer der Väter der für die deutsche Geschichte so verhängnisvollen politischen Romantik (vgl. zur Rezeptionsgeschichte Riedel 1982; Stewart 1996). Wer indessen das Buch als Ganzes studiert und in den Zusammenhang der Hegelschen Schriften einordnet, erkennt schnell das Oberflächliche und Verzerrende einer solchen Rezeption.
Das heißt freilich nicht, dass hinter der Polemik eine ganz andere Absicht verborgen läge. Der liberale und demokratische Hegel, der in den Vorlesungen von 1817 bis 1820 sichtbar würde, sich dann aber in den Grundlinien vor der Demagogenverfolgung und der Zensur verborgen hielte, ist eine Wunschvorstellung moderner Interpreten.2 In einigen Punkten der Gewaltenteilungslehre steht der Heidelberger Hegel zwar liberaleren Verfassungen der Zeit näher,3 in den Grundlagen stimmen Hegels Rechtsphilosophie-Vorlesungen (PR-Rin), seine 1817 publizierte Abhandlung über die württembergische Verfassungsdiskussion (Landständeschrift; vgl. VVL) und das Buch von 1820 aber überein.4 Es bedarf keiner doppelten Lektüre des Textes, wie dies bei staats- und religionsphilosophischen Schriften des 17. und 18. Jahrhunderts nötig sein kann – „persecution and the art of writing“ (Leo Strauss) ist nicht der Schlüssel zum Verständnis der Hegelschen Grundlinien.
Hegel ist zwar kein preußischer Staatsphilosoph, aber er beansprucht, mit seiner Rechtsphilosophie eine Funktion zu erfüllen, die für den Staat – nicht nur für den preußischen – von größter Wichtigkeit ist. Wenn Preußen sich, wie Hegel glaubte, einer Reform des Staates aus vernünftigen Prinzipien verschrieben hatte – wie sie in Frankreich durch Revolution und Restauration der Monarchie als konstitutioneller erfolgreich war5 –, dann musste es seinerseits der Philosophie des Rechtes einen herausragenden Platz einräumen.6 Diesen Platz konnte für Hegel nur eine strenge, aber zugleich historisch und „soziologisch“ konkrete Vernunftwissenschaft des Rechts ausfüllen. Eine solche Philosophie war in jedem Staat notwendig, der Rechtfertigung vor der Vernunft seiner Bürger beanspruchte.
Als Hegel im Jahre 1818 – vier Jahre nach dem Tod Fichtes – dem Ruf Altensteins, eines Mitgliedes der Reformer des Hardenberg-Kreises, nach Berlin folgt, ist der Rang und Einfluss der Philosophie an der dortigen Universität gering. Einfluss haben dagegen Theologen wie Schleiermacher und Juristen wie Savigny.7 In der theologischen Fakultät lehrt zudem mit de Wette ein Schüler seines ewigen Kontrahenten Fries, der Philosophie und Theologie in den Ruf einer die Grundlagen des Staates zersetzenden volkstümelnden Ideologie gebracht hatte, die die nationale Begeisterung der Studenten unterstützte – bis hin zur Verteidigung des politischen Mordes.8 Wenn Hegel – neben Haller – in den polemischen Passagen des Werkes vor allem Fries und Hugo attackiert, dann zielt er damit aller Wahrscheinlichkeit nach auch auf deren bedeutendere und einflussreichere Berliner Kollegen Schleiermacher und Savigny. Beide repräsentieren für Hegel „Ausläufer“ der Kantischen Philosophie, die er seit seinen ersten Veröffentlichungen9 kritisiert hat: Schleiermacher vertritt für ihn in der Nachfolge Fichtes die „Subjektivierung“ der Kantischen Philosophie, d. h. die Begründung von Moral und Religion auf Gewissen und Gefühl. Auf der anderen Seite steht die Hinwendung der kritischen Philosophie zum Empirischen und Historischen, verkörpert durch Gustav Hugo in Göttingen und Friedrich von Savigny in Berlin. Beide wenden sich zudem in der Sicht Hegels gegen den Fortschritt der Rechtsvernunft in der Geschichte und neigen zu einem Klassizismus der Rezeption des römischen Rechts.10
Hegels politische und wissenschaftspolitische Intention in den Grundlinien war es, die Philosophie gegen ihre Verderber und Verächter zu verteidigen – und zwar als eine Begriffswissenschaft des Rechts und der gesellschaftlichen Institutionen. Eine Begriffswissenschaft allerdings, die nicht aus ersten Prinzipien deduziert, sondern die historisch gewachsene europäische Rechtskultur auf ihre gedanklichen Voraussetzungen hin durchsichtig macht. In dieser Hinsicht kommt Hegel der historischen Schule sehr nahe. Er hält aber an den Ansprüchen des Vernunftrechtes in entscheidenden Punkten fest. Und er verteidigt die Konzeption des Naturrechts als Vernunftrecht auch gegen das empirisch-vergleichende Naturrecht, wie es C. L. von Haller in seiner Restauration der Staatswissenschaft vorgelegt hatte (vgl. R § 258 A S. 403 ff.). Für Haller ergibt der Vergleich der vorgeblich in allen Kulturen anzutreffenden natürlich-sittlichen Verhältnisse in der Tat eine Restauration der „natürlichen“ Autorität der Stärkeren, des Paternalismus und sogar des Gottesgnadentums.11 Auf eine Abkehr vom Vernunftrecht der Aufklärung läuft für Hegel aber auch die historische Schule der Rechtswissenschaft hinaus, wenn sie moderne, auf den Menschenrechten basierende Kodifizierungen (wie den Code Napoléon oder das Allgemeine Preußische Landrecht) ablehnt bzw. kritisiert.
Die Brücke, die Hegel mit seiner Rechtsphilosophie zwischen vernunftrechtlicher und historischer Behandlung des Rechts errichten will, hat gewissermaßen zwei Pfeiler: Einmal den einer eigenen logisch-wissenschaftlichen Methode, die es gestattet, Rechtskulturen und ihre Entwicklung als Konkretisierung der Ideen von Freiheit und Gerechtigkeit zu „rekonstruieren“; und zum anderen den einer Geschichtsphilosophie, die hinter dem unbewussten Wirken von Volksgeistern einen universalen Rechtsfortschritt im Sinne der Kantischen Geschichtsphilosophie am Werke sieht. Der Anspruch dieser Geschichtserkenntnis wird freilich durch ein ganz anderes Verständnis von „Idee“ über die Kantischen Beschränkungen hinausgehoben. Auf diesen Anspruch einer wissenschaftlichen Wirklich-keitserkenntnis gründet Hegel dann wiederum den politischen Anspruch seiner Philosophie.
Die wissenschaftliche Verteidigung einer solchen Konzeption von Rechtsphilosophie ist sicher legitim. Dass es Hegel in seinem Buch in erster Linie darum ging, hat er schon in der Vorrede klar, wenngleich ebenfalls mit polemischer Spitze, herausgestellt: „Soll philosophisch von einem Inhalte gesprochen werden, so verträgt er nur eine wissenschaftliche, objective Behandlung, wie denn auch dem Verfasser Widerrede anderer Art als eine wissenschaftliche Abhandlung der Sache […] gleichgültig seyn muß“ (R S. 17). Anders steht es mit seiner tagespolitischen Intention, den Kräften der Wissenschaft, die in seinen Augen den Zeitgeist dominierten und für Philosophie und vernünftiges Recht gefährlich waren, auch rhetorisch einen entscheidenden Schlag zu versetzen. In einem Brief an Daub vom 9. Mai 1821 (vgl. Peperzak 1987, S. 27) rühmt er sich, mit der Vorrede und den entsprechenden Anmerkungen des Textes diesen Schlag gegen eine Gruppe geführt zu haben, die niemandem den Mut dazu zugetraut hätte (vgl. B II S. 263; Jaeschke 2010, S. 277). Hegel hat damit aber kaum die Starken in die Schranken gewiesen, sondern die Schwachen, auf die soeben die Schläge der Demagogenverfolgung niedergingen.12 Dass er diese staatlichen Repressionen prinzipiell begrüßte und rechtfertigte, auch wenn er sich in einzelnen – vor allem seine Studenten betreffenden – Fällen dagegen wandte, machen Textstellen sowohl in der Vorrede wie auch im Haupttext peinlich.13 Von seinem Begriff einer wissenschaftlichen Rechts- und Staatsphilosophie aus war diese Rechtfertigung aber nicht ohne Konsequenz.
Zweifelhaft ist nicht nur Hegels Einschätzung seiner politischen Gegner. Auch seine Abgrenzung gegenüber der historischen Rechtsschule ist kaum adäquat. Hugo, erst recht aber Savigny und seine Schule, haben selber eine Synthese historischer und naturrechtlich-systematischer Zugangsweisen zum Recht angestrebt.14 Trotzdem ist Hegels Rechtsphilosophie sicher der philosophisch ausgeklügeltste, systematisch durchdachteste Versuch einer Vermittlung von Vernunftrecht und historisch-positiver Rechtslehre. Diesen Versuch zu verstehen und zu erörtern ist auch dann noch der Mühe wert, wenn die dafür von Hegel entwickelte Systematik und Methode letztlich auf zu starken Annahmen beruhen sollten.
Im Folgenden soll zunächst die wissenschaftliche Methode dieses Versuches umrissweise skizziert werden, um Hegels Kritik des Subjektivismus verständlich zu machen (I). Im zweiten Teil geht es um Hegels These der vernünftigen Wirklichkeit auf dem Hintergrund seines Verständnisses von Idee und seiner Geschichtsphilosophie (II); der dritte Teil kommt auf die staatliche Funktion der Rechtsphilosophie zurück, die sich aus einer solchen Konzeption ergibt (III).

1.1Subjektivität und Begriffswissenschaft des Rechts

Hegels Philosophie im Allgemeinen und die Rechtsphilosophie im Besonderen hält an zwei Thesen des Kantischen Philosophieverständnisses fest: Erstens, Philosophie hat es mit der Analyse und Deduktion, d. h. Rechtfertigung, von Kategorien und Ideen zu tun, die für Erkenntnisbereiche und Handlungsnormen konstitutiv sind. Zweitens, Philosophie ist Theorie der Formen und Leistungen einer bewusstseinsfähigen, als Subjektivität zu begreifenden Vernunft.
Die methodische und systematische Anwendung dieser Grundsätze in der Philosophie, vor allem der praktischen, leidet aber bei Kant und erst recht bei seinen Nachfolgern in den Augen Hegels unter einer verhängnisvollen Trennung der Subjektivität von ihren Inhalten, eben den Verstandes- und Vernunftbegriffen des Erkennens und Handelns. „Deduktion“ wird zu einer Rückführung oder Vergleichung der Begriffe mit unmittelbaren Gewissheiten oder intellektuellen Selbstanschauungen der Subjektivität. Schon Kants Inanspruchnahme des Pflicht- und Freiheitsbewusstseins als unerklärbares Zeugnis für die praktische Vernunft ist ein Schritt in diese Richtung. Auch ist Kant nach Hegel weder in den Deduktionen der theoretischen noch der praktischen Philosophie wirklich der Nachweis gelungen, dass Vernunft nur in genau diesen Kategorien ihrer selbst bewusst werden kann.
Das Auseinanderfallen von Subjektivität und vernünftigem Begriffsinhalt verschärft sich bei Fichte und beim frühen Schelling. Beide wollen die Wissenschaftlichkeit der Philosophie wieder in cartesischer Weise auf die unbezweifelbare Gewissheit einer unmittelbaren Selbstbeziehung des Subjekts begründen: Fichte auf die Gewissheit der spontanen Ich-Tätigkeit, Schelling auf die intellektuelle Anschauung einer absoluten, vorreflexiven Subjekt-Objekt-Einheit in allem Bewusstsein. Die erste auf dem Boden des Kantianismus ausgearbeitete Rechtsphilosophie, Fichtes Grundlage des Naturrechts von 1796/97 (vgl. GA I,3–4), zeigt für Hegel die Auswirkung dieser Trennung einer unmittelbaren Selbstgewissheit von den Inhalten der Vernunft. Fichte versucht, diese Inhalte als Bedingungen der Selbsterfahrung eines – sich allein durch rechtliches Handeln individuierenden – Subjekts nachzuweisen. Das Resultat ist aber das Gegenteil seines Prinzips: Zur Sicherung der Selbsterfahrung im autonomen Handeln „deduziert“ bzw. „konstruiert“ Fichte in den Augen Hegels ein perfektes System der Kontrolle und Überwachung – vom Passzwang bis zur Planwirtschaft (vgl. R S. 14 f.; DFS S. 54 ff.).
Die „Subjektivierung“ der Kantischen Philosophie im Sinne der Trennung unmittelbarer Selbsterfahrung von den begrifflichen Inhalten der Vernunft zeigt sich für Hegel noch deutlicher in Fichtes Ethik. Hegel versteht sie als konsequente Gewissensethik, obgleich Fichte das Gewissen eigentlich nur als letzte Auslegungsinstanz des Sittengesetzes in der Handlungssituation, nicht als ratio cognoscendi der Tugendpflichten auffasst.
Seit seinen Jenaer Zeiten hat Hegel nachzuweisen versucht – und er wird das im Moralitätskapitel der Grundlinien verschärfen –, dass hinsichtlich dieser Subjektivierung die Vollender der Aufklärung und ihre Kritiker in den Bewegungen, die wir heute Sturm und Drang, Empfindsamkeit oder Frühromantik nennen, im Grunde übereinstimmen. Die Gefühls- und Geniemoral eines Jacobi, die Gefühlstheologie des frühen Schleiermacher, Novalis’ Verabsolutierung des schöpferischen Gewissens oder Schlegels Konzeption der Ironie sind nur weitere Schritte der Trennung von subjektiver Unmittelbarkeit und vernünftigen Rechts- und Sittenordnungen.15 Diese Entwicklung liegt der politischen Romantik zugrunde, die sich für Hegel bei den geistigen Vätern der „Burschenschaften“ zeigt. Sie zerstört die Wissenschaftlichkeit der Philosophie und relativiert die Rechtsordnung des nachrevolutionären europäischen Staates. Hegels Attacke gegen Fries ist allerdings nicht nur politisch fragwürdig.16
Aber auch die Kritik am Vernunftrecht in der historischen Rechtsschule beruht für Hegel auf einer Trennung zwischen der Subjektivität und dem begrifflichen Inhalt von Recht und Moral, die auf Kant selber zurückgeht. Hegel teilt die Kritik Hugos und Savignys, dass bei Kant zwischen der Rechtsbegründung und den Inhalten des privaten und öffentlichen Rechts kein systematisch zwingender Zusammenhang bestehe.17 Die Hinwendung zu den historisch konkreten Systemen des Rechts ist von daher konsequent. Statt einer Kritik am Vernunftrecht bei gleichzeitiger Berufung auf die Grundsätze von Kants Rechtsphilosophie, wie sie sich bei Hugo und Savigny findet, kommt es aber für Hegel darauf an, die Idee des Rechts und ihre historischen Konkretionen in einen systematischen Begründungszusammenhang ...

Inhaltsverzeichnis

  1. Cover
  2. Titelseite
  3. Impressum
  4. Inhalt
  5. Zitierweise und Abkürzungen
  6. Vorwort
  7. Vorwort zur 4. Auflage
  8. 1 Vernunftrecht und Rechtsgeschichte. Kontext und Konzept der Grundlinien im Blick auf die Vorrede
  9. 2 Hegel, Freedom, The Will. The Philosophy of Right: §§ 1–33
  10. 3 „Die Persönlichkeit des Willens“ als Prinzip des abstrakten Rechts. Eine Analyse der begriffslogischen Struktur der §§ 34–40 von Hegels Grundlinien der Philosophie des Rechts
  11. 4 Eigentum und die soziale Sichtbarkeit der Person (§§ 41–81)
  12. 5 Unrecht und Strafe. (§§ 82–104, 214, 218–220)
  13. 6 Elemente zu einer Handlungstheorie in der „Moralität“ (§§ 104–128)
  14. 7 Hegel’s Critique of Morality
  15. 8 Hegels Pflichten- und Tugendlehre. Eine Analyse und Interpretation der Grundlinien der Philosophie des Rechts, §§ 142–156
  16. 9 Die Familie. §§ 158–181
  17. 10 Hegels Theorie der bürgerlichen Gesellschaft
  18. 11 Hegel als Denker des Marktes
  19. 12 Der Begriff des Staates (§§ 257–271)
  20. 13 Staat und Religion (§ 270)
  21. 14 Die Verfassung der Freiheit (§§ 272–340)
  22. 15 Die Weltgeschichte (§§ 341–360)
  23. Auswahlbibliographie
  24. Personenregister
  25. Sachregister
  26. Hinweise zu den Autorinnen und Autoren