Corporate Governance im grenzüberschreitenden Konzern
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Corporate Governance im grenzüberschreitenden Konzern

  1. 532 Seiten
  2. German
  3. ePUB (handyfreundlich)
  4. Über iOS und Android verfügbar
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Über dieses Buch

Die grenzüberschreitende Unternehmensgruppe begegnet heute in allen EU-Mitgliedstaaten konzernrechtlichen Regeln mit großen Unterschieden. Der Sammelband analysiert das aktuelle Konzernrecht zahlreicher Einzelstaaten und unterbreitet einen rechtspolitischen Vorschlag zur europäischen Anerkennung des Gruppeninteresses. Er liefert damit Rechtspraxis und Gesetzgebung wertvolle Hinweise für eine Erleichterung der grenzüberschreitenden Gruppenführung.

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Information

Jahr
2016
ISBN drucken
9783110472493
eBook-ISBN:
9783110472707
Auflage
1
Thema
Jura

IV. Würdigung des FECG-Vorschlags aus der Sicht von Wissenschaft und Praxis

Kritische Würdigung des Vorschlags des Forum Europaeum on Company Groups aus schweizerischer Perspektive

Peter Böckli
Inhaltsübersicht
I.Einleitung zur Abgrenzung des Themas
II.Weitgehende Übereinstimmung mit Schweizer Konzernauffassungen
III.Drei Hauptelemente zur Würdigung des vom Forum Europaeum angeregten „qualifizierten Schutzsystems“
1.Die verschiedenen Ausprägungen der Tochtergesellschaften in der Unternehmensgruppe
2.Bemerkungen zur Tragfähigkeit von „Rozenblum“
3.Erfordernis von „Fairness Opinions“ für Transaktionen mit 100 %ig beherrschten Gruppengesellschaften
IV.Qualifiziertes Schutzsystem eines geschäftsplanmässigen längerfristigen Ausgleichs auch im Bereich 100 %ig beherrschter Gruppengesellschaften?
V.Fazit
I. Einleitung zur Abgrenzung des Themas778
Wenn es darum geht, aus Schweizer Perspektive den Vorschlag des Forum Europaeum on Company Groups779 über Ausgleichsmechanismen im Europäischen Gruppenrecht kritisch zu würdigen, sind wenige Vorbemerkungen unerlässlich.
1.Es gibt, abgesehen von Sondervorschriften780, kein geschriebenes Konzernrecht in der Schweiz. Vor allem sind der Vertragskonzern nach §§ 291/92781 und der Nachteilsausgleich mit Abhängigkeitsbericht nach §§ 311 bis 313 des deutschen Aktiengesetzes dem Rechtsbewusstsein in der Schweiz weitgehend fremd. Dennoch ist die Schweiz ein Land der Konzerne, der sehr grossen, der mittleren und der kleinen. In der Schweiz gibt es mehrere grosse internationale Konzerne wie Nestlé, Roche, Novartis, UBS, SwissRe. Auch praktisch alle anderen börsenkotierten Gesellschaften und fast alle mittelgrossen privat gehaltenen Unternehmen in der Schweiz sind Konzerne782, und selbst bei recht kleinen Unternehmen trifft man heute auf tausende, die mit einer Mutter- und mehreren Tochtergesellschaften aufgestellt sind783.
Die Lösungen werden in allgemeinen Rechtsprinzipien und im Gesellschaftsrecht gesucht. Deshalb spielt die Gerichtspraxis zunehmend eine bedeutende Rolle.
2.Die an sich wichtigen Themen Transparenz, Service-Gesellschaften und Sanierungspflicht sind auszuklammern: Ausserhalb des Blickwinkels müssen hier drei Elemente des Forum-Europaeum-Vorschlags bleiben:
(i)Die Konzerntransparenz: Die Offenlegung ist heute, trotz den Vorgaben der Internationalen Rechnungslegungs-Standards784, im grenzüberschreitenden Verhältnis ungenügend. Das Forum Europaeum rückt sie zu Recht in den Vordergrund785, und die Vorschläge scheinen in den Grundzügen überzeugend.
(ii)Die „Servicegesellschaften“786: Auf dieses besondere kleine Konzerngebilde, das als Spezialfall von den „regulären Tochtergesellschaften“ unterschieden wird, ist gleichfalls nicht näher einzugehen; die Grundidee leuchtet ein787, doch ist die enge Grössenbeschränkung nicht sinnvoll, und es stellen sich eine Reihe von Fragen, die über den hier gesetzten Rahmen hinausgehen.
(iii)Die Sanierungspflicht: Äusserst heikel ist die vom Forum Europaeum vorgeschlagene Primärverpflichtung der Mutterfür eine in Finanznot geratene Tochtergesellschaft788.
Den Rahmen vollends sprengen würde eine Erörterung der Frage, ob es in der Unternehmensgruppe wirklich eine natürliche Tendenz zum harmonisierenden Gleichlauf der Einzelinteressen gibt. Das Forum Europaeum sagt es789, wir lassen es hier einmal offen790.
II. Weitgehende Übereinstimmung mit Schweizer Konzernauffassungen
Zuerst ist auf Fragen einzugehen, in denen die Konzeptionen des Forum Europaeum sich mit den Vorstellungen in der Schweiz grosso modo decken. Dann sind Unterschiede herauszuarbeiten und Bereiche, wo das Forum Europaeum Lösungen vorschlägt, die in der Schweiz noch weitgehend unbekannt sind. Immer mit Blick auf das, was das Forum Europaeum „reguläre Tochtergesellschaften“791 nennt, handelt es sich namentlich
(i)um die methodische Anknüpfung an die französische „Rozenblum“-Rechtsprechung792;
(ii)um das Konzept des „qualifizierten Schutzregimes“ eines längerfristigen Ausgleichs im Fall der 100 %igen Tochtergesellschaften, d. h. ohne Minderheitsaktionäre;
(iii)schliesslich um die Frage der konzerninternen Anwendung der vor dem Europäischen Parlament liegenden „Related Party Transactions“-Regeln.
1. Einklang mit der Sicht des Forum Europaeum in den Grundzügen
Da es in der Schweiz – wie vor allem in Frankreich, Grossbritannien und den USA – kein in sich geschlossenes Konzernrecht gibt793, fehlt es schon an einer einheitlichen Nomenklatur, und die Auffassungen im Schrifttum sind recht mannigfaltig. Dennoch stehen die Grundprinzipien zur rechtlichen Erfassung der Unternehmensgruppen mit jenen, die im Forum-Europaeum-Vorschlag niedergelegt oder vorausgesetzt sind, über weite Strecken im Einklang.
a)Die Unternehmensgruppe wird verstanden als ein wirtschaftliches Gesamtunternehmen mit juristisch selbständigen Tochtergesellschaften. Die Unternehmensgruppe wird im typischen Fall wirtschaftlich als ein Gesamtunternehmen aufgefasst, das werbend im Markt tätig ist. Doch dieses Unternehmen ist gegliedert in eine leitende Muttergesellschaft und in beherrschte, aber rechtlich selbständige Rechtssubjekte mit je eigenem Geschäftszweck und Sondervermögen sowie je eigenen, rechtlich verantwortlichen Organen. Es gilt das Trennungsprinzip; abgesehen von pathologischen Fällen gibt es keine Haftung der Mutter für die Schulden ihrer Töchter794. Konzernhaftung ist in erster Linie ein Ergebnis der einzelfallbezogenen Anwendung gesellschaftsrechtlicher Haftungsregeln im Falle von Schadenverursachung durch Pflichtverletzung795, vor allem bei faktischer Organschaft der Muttergesellschaft796 oder – in seltenen Fällen – nach dem Modell des „Durchgriffs“797. Ein Paradoxon ist damit – wie fast alle Schweizer Autoren hervorheben – schon im Aufbau der Unternehmensgruppe selbst enthalten798.
b)Im Vordergrund steht der faktische Unterordnungskonzern. Obschon der Vertragskonzern des deutschen Konzernrechts799 im Schweizer Recht unbekannt ist800, ist die Vielfalt möglicher Organisationsformen gross. Der Grossteil der Diskussion dreht sich indessen um den klassischen Unterordnungskonzern. Die Erscheinungsformen von Unternehmensgruppen werden aus Schweizer Sicht vor allem durch den unterschiedlichen Integrationsgrad geprägt. Wir wissen es: Ein typisch US-amerikanisch geführter Konzern kann so weit gehen, dass die Konzernleitung praktisch alle geschäftlichen Entscheide für die ausländischen Tochtergesellschaften – sogar jene in einem lokalen Markt, in dem die Organe der Tochter sich besser auskennen – im Hauptquartier in den USA trifft801. Gerade ein Konzern mit Gesellschaftssitz in der Schweiz kann umgekehrt die Geschäftspolitik mit der Produktepalette, die Struktur und die Finanzströme zentral bestimmen; er wird dabei die Investitionen gruppenweit steuern, aber seine Anweisungen so konzipieren, dass er den Tochterorganen Vorgaben mit konkreten Konzernzielen macht, die vom lokalen Leitungspersonal nach seinem eigenen „business judgement“ an Ort und Stelle umzusetzen sind. Daraus kann sich eine insgesamt zwar recht straff, aber – nach dem Subsidiaritätsprinzip – doch ziemlich dezentral geführte Gruppe mit Freiräumen für...

Inhaltsverzeichnis

  1. Cover
  2. Titelseite
  3. Impressum
  4. Vorwort
  5. Inhalt
  6. I. Einführung
  7. II. Die Rechtsentwicklung im Recht ausgewählter EU-Mitgliedstaaten
  8. III. Der Vorschlag des Forum Europaeum on Company Groups (FECG) und seine Grundlagen
  9. IV. Würdigung des FECG-Vorschlags aus der Sicht von Wissenschaft und Praxis