BGB Allgemeiner Teil für Dummies
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André Niedostadek

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BGB Allgemeiner Teil für Dummies

André Niedostadek

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Über dieses Buch

Nicht von ungefähr finden Sie den Allgemeinen Teil im ersten Buch des BGB. Er bildet die Basis für das gesamte Bürgerliche Gesetzbuch und damit zugleich ein Fundament Ihres Studiums. Konkret, kompakt und kurzweilig macht André Niedostadek Sie mit den studien- und prüfungsrelevanten Inhalten dieses Teils des BGB vertraut - egal ob für den Einstieg oder zur Wiederholung. Übersichtliche Schaubilder und Schemata, Prüfungshinweise und Fälle mit Lösungen bereiten Sie perfekt auf Ihre Klausur vor.

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Information

Verlag
Wiley-VCH
Jahr
2019
ISBN
9783527819683
Auflage
1
Thema
Law
Teil III

Das Rechtsgeschäft

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Kapitel 5

Das Rechtsgeschäft: Ein paar Grundlagen

IN DIESEM KAPITEL
  1. Bedeutung der Privatautonomie und Vertragsfreiheit erfassen
  2. Zentrale Begriffe der Rechtsgeschäftslehre kennen
  3. Grundlegende Prinzipien beherrschen
In Teil II dieses Buches haben Sie sich mit zwei Themen befassen können:
  • die Rechtsubjekte als die Akteure auf der Bühne des Rechts und
  • die Rechtsobjekte, die Gegenstand rechtlicher Absprachen sein können.
Eine entscheidende Frage ist zum Schluss offengeblieben: Wie werden rechtliche Beziehungen von Rechtssubjekten untereinander oder in Bezug auf Rechtsobjekte genau gestaltet? Wie funktioniert das ganz konkret? Wie schließt man beispielsweise einen Kaufvertrag? Oder wie lässt sich Eigentum an einer Sache übertragen?
Es ist genau diese Frage nach dem »Wie«, die im Mittelpunkt dieses und der folgenden Kapitel steht. Zwar sind Einzelheiten zum Kaufvertrag im Schuldrecht oder zum Eigentum im Sachenrecht geregelt, dennoch bietet der Allgemeine Teil des BGB die gemeinsame Basis. Darauf aufbauend finden sich dann in den anderen Büchern des BGB jeweils Ergänzungen oder Abweichungen. Aber die stehen ja nicht im Mittelpunkt dieses Buches. Hier geht es um das Verbindende im Allgemeinen Teil.
Bevor Sie sich in den folgenden Kapiteln mit diversen Details aus dem Allgemeinen Teil des BGB befassen, ist es – wie so oft – ganz hilfreich, sich zunächst mit ein paar Grundlagen vertraut zu machen. Das ist in diesem Fall sogar ganz besonders nützlich, denn diese Grundlagen helfen Ihnen gleich in zweierlei Hinsicht:
  • Verständnis: Zum einen können Sie dabei Ihr Verständnis vom Konzept des BGB vertiefen. Und was man einmal verstanden hat, das braucht man nicht extra zu lernen. Was, dieser Spruch kommt Ihnen bekannt vor? Stimmt, aber tatsächlich kann man ihn sich gar nicht oft genug in Erinnerung rufen!
  • Rechtsanwendung: Zum anderen profitieren Sie davon in einer Fallbearbeitung, also bei der Rechtsanwendung. Denn einige Prinzipien sind maßgeblich und führen Sie bei Nichtbeachten schnell auf eine falsche Fährte. Und das möchte nun wirklich niemand.
Lernen Sie zunächst mit der Privatautonomie einen Grundpfeiler des Bürgerlichen Rechts kennen. In einem engen Zusammenhang damit steht die Vertragsfreiheit. Sie führt gleich zu wichtigen Begriffen, die Ihnen im Folgenden immer wieder begegnen werden: Willenserklärung, Rechtsgeschäft und Vertrag. Ein besonderes Augenmerk sollten Sie der Unterscheidung zwischen dem Verpflichtungs- und dem Verfügungsgeschäft schenken; sie ist auch für die Rechtsanwendung bedeutsam. Das Kapitel endet dann mit einigen zentralen Prinzipien. Doch zunächst zur Privatautonomie und Vertragsfreiheit.

Privatautonomie und Vertragsfreiheit

Das BGB ist von einigen Charakteristika geprägt, wobei die Privatautonomie so etwas wie ein Fundament bildet.
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Sie brauchen den Begriff der Privatautonomie nicht unbedingt für die Falllösung. Für das grundlegende Verständnis des Privatrechts ist der Begriff aber unerlässlich.

Die Privatautonomie

Das BGB ist im Grunde ein Freiheitsrecht. Es beruht auf folgender Vorstellung: Die am Rechtsverkehr teilnehmenden Personen können als Rechtssubjekte ihre rechtlichen Beziehungen eigenverantwortlich und selbstbestimmt regeln – untereinander und (gegebenenfalls) im Hinblick auf Rechtsobjekte. Ausdruck dessen ist die Privatautonomie .
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Privatautonomie ist die von unserer Rechtsordnung jedem Einzelnen eingeräumte Möglichkeit, seine Lebensverhältnisse selbstbestimmt rechtlich zu gestalten.
Jeder kann die eigenen rechtlichen Belange nach Lust und Laune frei gestalten – jedenfalls solange man sich dabei im Rahmen der rechtlichen Vorgaben hält (wo das BGB der Privatautonomie ausnahmsweise Grenzen setzt, werden Sie in den folgenden Kapiteln genauer erfahren).
Dieser Grundsatz der Privatautonomie ist allerdings nirgendwo im BGB explizit zu finden. Wie so manches wird die Privatautonomie dort als ganz selbstverständlich vorausgesetzt.
Seine Ausprägung findet der Gedanke der Privatautonomie insbesondere in diversen Freiheiten, die das BGB gewährt. Eine davon ist die Vertragsfreiheit.

Die Vertragsfreiheit

Wenn man einen Blick in die Praxis wirft, dann hat die Vertragsfreiheit wirklich eine immense Bedeutung: Tagtäglich werden landauf und landab unzählige Verträge geschlossen. Verträge sind ein, wenn nicht sogar das typische Instrument, die eigenen rechtlichen Angelegenheiten zu regeln. Im BGB finden Sie dazu reichlich Material. Im Schuldrecht sind beispielsweise ab § 433 BGB wie an einer Perlenschnur ganz unterschiedliche Vertragstypen aufgelistet. Und im Allgemeinen Teil finden Sie dazu natürlich ebenfalls etwas (dazu gleich mehr). Merken Sie sich zur Vertragsfreiheit folgende Definition:
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Vertragsfreiheit meint die Möglichkeit einer jeden Person, speziell ihre vertraglichen Beziehungen im Rahmen der Rechtsordnung frei zu gestalten.
Die Vertragsfreiheit lässt sich weiter aufteilen. Leider ist das ebenfalls nicht explizit in einer Vorschrift geregelt, sondern es ergibt sich vielmehr aus der Konzeption des Gesetzes. Zu nennen sind die
  • Abschlussfreiheit . Jeder kann frei entscheiden, ob und mit wem er einen Vertrag schließen will. Das ist der Grundsatz. Aber wie heißt es doch? Genau: Keine Regel ohne Ausnahme! Tatsächlich gibt es einige (wenige) Einschränkungen der Vertragsfreiheit. So kann ausnahmsweise für einen Vertragspartner eine Pflicht bestehen, einen Vertrag abzuschließen (sogenannter Kontrahierungszwang ). Das ist etwa dann der Fall, wenn es um Güter geht, die für die Lebensgestaltung notwendig sind (zum Beispiel bei der Versorgung mit Strom oder Wasser). In anderen Fällen ist die Abschlussfreiheit zum Schutz einer Partei eingeschränkt: Wer beispielsweise nicht geschäftsfähig ist (was etwa bei Minderjährigen der Fall ist, die noch keine sieben Jahre alt sind), kann keinen Vertrag schließen. (Mehr zur Geschäftsfähigkeit mit ihren unterschiedlichen Ausprägungen gibt es in Kapitel 6).
  • Inhaltsfreiheit . Jeder ist frei darin, zu entscheiden, was der Inhalt eines Vertrags sein soll. Allerdings wird dieses Prinzip ebenfalls ein bisschen korrigiert, etwa wenn es um sittenwidrige Inhalte geht. Dazu mehr in Kapitel 12.
  • Formfreiheit . ...

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