Marken- und Produktpiraterie
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Marken- und Produktpiraterie

Strategien und Losungsansatze zu ihrer Bekampfung

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Marken- und Produktpiraterie

Strategien und Losungsansatze zu ihrer Bekampfung

Über dieses Buch

Das Thema Produktpiraterie gewinnt weiter an Brisanz. Den Originalherstellern entstehen durch Produktfälschungen Schäden in Milliardenhöhe. Häufig ist Produktpiraterie das Ergebnis gezielter Wirtschaftsspionage.

Dr. Marcus von Welser und Dr. Alexander González verknüpfen in ihrem Buch die wirtschaftlichen und rechtlichen Aspekte der Produktpiraterie. Dargestellt werden nicht nur die wirtschaftlichen Hintergründe und die rechtlichen Rahmenbedingungen, sondern auch verschiedene Lösungsansätze und Strategien (z. B. Sicherungstechnologien, Geheimnisschutz, Marktüberwachung und Öffentlichkeitsarbeit) zur Bekämpfung von Marken- und Produktpiraterie. Die Autoren zeigen anhand konkreter Beispiele in der Praxis erprobte Modelle.

Die 2., aktualisierte Auflage berücksichtigt die neuesten Sicherheitstechnologien und aktuelle rechtliche Entwicklungen in der Europäischen Union, in Deutschland, in China und in Hongkong. Behandelt wird unter anderem das deutsche Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen, das im Jahr 2019 in Kraft getreten ist.

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Information

Verlag
Wiley-VCH
Jahr
2020
ISBN drucken
9783527508006
eBook-ISBN:
9783527821594
Auflage
2

Zweiter Teil
RECHTLICHE MAßNAHMEN UNTER BERÜCKSICHTIGUNG EUROPÄISCHER UND INTERNATIONALER BESTIMMUNGEN


A. Übersicht

I. Einleitung

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Während unter Markenpiraterie die Nachahmung von Marken verstanden wird, erfasst die Produktpiraterie als Oberbegriff die Imitation von Produkten, unabhängig davon, ob zugleich eine Markenverletzung vorliegt. Bei der Bekämpfung von Marken- und Produktpiraterie ist eine Vielzahl von Gesetzen einschlägig. Dies sind zum einen die Spezialgesetze zum Schutz des geistigen Eigentums und zum anderen die allgemeinen zivilrechtlichen, strafrechtlichen und zollrechtlichen Bestimmungen. Darüber hinaus gibt es eine Reihe von internationalen Übereinkommen, die sicherstellen sollen, dass in den Staaten, die ihnen beigetreten sind, ein bestimmter Mindestschutz für geistiges Eigentum existiert. Das Rechtssystem stellt eine Vielzahl von Mitteln gegen Produktpiraten zur Verfügung. Im Wesentlichen bestehen diese in dem Erwerb und der Verteidigung von Schutzrechten. Zur Verteidigung kommen neben zivilrechtlichen Maßnahmen insbesondere strafrechtliche Sanktionen und die zollrechtliche Grenzbeschlagnahme in Betracht. Das System der rechtlichen Maßnahmen zur Durchsetzung von Schutzrechten lässt sich durch die Grafik in Abbildung 2.1 veranschaulichen.
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Abbildung 2.1: Das System der rechtlichen Maßnahmen bei der Verteidigung von Schutzrechten
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Neben der Durchsetzung von Schutzrechten sind auch vertragliche Regelungen zur Vorbeugung von Marken- und Produktpiraterie unerlässlich. Vertragliche Regelungen sollte ein Unternehmen bei sämtlichen Vertragspartnern in Erwägung ziehen, insbesondere bei Arbeitnehmern, freien Mitarbeitern, Lieferanten und Abnehmern. So setzt beispielsweise das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG)83 voraus, dass »angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen« getroffen werden, damit überhaupt ein Schutz als Geschäftsgeheimnis in Betracht kommt.84 Auch das Reverse Engineering, das vom GeschGehG grundsätzlich erlaubt wird, kann – und sollte – vertraglich eingeschränkt werden.

II. Überblick über die einzelnen Schutzrechte

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Der Schutz von Marken und anderen Kennzeichenrechten ist im Markengesetz (MarkenG) geregelt.85 Filme, Musik, Literatur und Kunst sowie Computerprogramme und Datenbanken werden durch das Urheberrechtsgesetz (UrhG) geschützt.86 Mit dem Schutz von Design beschäftigt sich das Designgesetz (DesignG).87 Bei Erfindungen sind das Patentgesetz (PatG)88 und das Gebrauchsmustergesetz (GebrMG)89 einschlägig. Pflanzenzüchtungen werden vom Sortenschutzgesetz (SortG) erfasst.90 Mit dem Schutz von Mikro-Chips befasst sich das Halbleiterschutzgesetz (HalbleiterG).91 Die vier zuletzt genannten Rechte (Patente, Gebrauchsmuster, Sorten und Halbleiterschutzrechte) werden als technische Schutzrechte bezeichnet. Schließlich unterliegen auch geographische Herkunftsangaben einem spezialgesetzlichen Schutz. Über diese spezialgesetzlich ausgestalteten Rechte, die aufgrund ihres nicht materiellen Schutzgegenstandes als Immaterialgüterrechte bezeichnet werden, kann ein Schutz gegen Produktpiraterie unter bestimmten Umständen auch aufgrund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Betracht kommen. Die Laufzeit der einzelnen Schutzrechte ist unterschiedlich. Abgesehen vom Markenschutz, der beliebig oft verlängert werden kann, ist die Laufzeit sämtlicher anderen Schutzrechte begrenzt. Der Fristbeginn orientiert sich bei den meisten Schutzrechten am Anmeldezeitpunkt, beim Urheberrecht endet die Schutzfrist siebzig Jahre nach dem Tod des Urhebers. Bei den meisten Immaterialgüterrechten entsteht der Schutz mit der Eintragung. Daher werden solche Rechte auch als Registerrechte bezeichnet. Registerrechte sind ihrer Natur nach territorial begrenzt. Sie müssen also grundsätzlich in jedem Land angemeldet werden, für das Schutz begehrt wird. Bei den meisten Rechten ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts oder eines Patentanwalts nicht zwingend vorgesehen. Nur bei Unternehmen, die ihren Sitz im Ausland haben, ist ein so genannter Inlandsvertreter in aller Regel erforderlich. Ausnahmen vom Registrierungserfordernis bestehen beim Urheberrecht, dem nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster, der Benutzungsmarke (§ 4 Nr. 2 MarkenG) und der notorisch bekannten Marke (§ 4 Nr. 3 MarkenG). Ein Schutz ohne Eintragung kommt in bestimmten Fällen auch für geographische Herkunftsangaben in Betracht. Das Eintragungsverfahren richtet sich nach den jeweiligen Spezialgesetzen. Die Schutzgegenstände der einzelnen Rechte sind in der Abbildung 2.2 zusammengefasst.
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Die Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten ist für die erfolgreiche Bekämpfung der Produktpiraterie essentiell. So lange ein Leistungsergebnis nicht durch ein Immaterialgüterrecht geschützt ist, gilt im Grundsatz, dass die Nachahmung nicht untersagt werden kann. Bei der Anmeldung von Schutzrechten ist zu beachten, dass die Anmeldung nicht nur dort vorgenommen werden sollte, wo das betroffene Unternehmen, die mit der Herstellung beauftragten Subunternehmen und die Vertriebspartner ihren Sitz haben, sondern ebenso dort, wo die Fälschungen hergestellt und vertrieben werden. Denn solange in einem Land kein Schutz besteht, kann die Herstellung und der Vertrieb dort auch nicht gestützt auf das Schutzrecht untersagt werden.
Schutzrecht Was wird geschützt? Schutzvoraussetzungen
Marke Kennzeichen
  • Unterscheidungskraft
  • Fehlendes Freihaltebedürfnis
Urheberrecht Werke der Musik, Kunst, Literatur, Fotographie, Filmwerke, Software, Datenbanken etc. Persönliche geistige Schöpfung
Geschmacksmuster Design
  • Neuheit
  • Eigenart
  • gewerbliche Anwendbarkeit
Patent technische Erfindung
  • Neuheit
  • Erfinderische Tätigkeit
  • gewerbliche Anwendbarkeit
Gebrauchsmuster technische Erfindung
  • Neuheit
  • Erfinderischer Schritt
  • gewerbliche Anwendbarkeit
Sorte Pflanzenzüchtungen
  • Neuheit
  • Unterscheidbarkeit
  • Homogenität
  • Beständigkeit
Halbleiter Dreidimensionale Strukturen (Topographien)
  • Eigenart
Herkunftsangabe Angaben zum geographischen Ursprung detaillierte Bestimmungen zur Herstellung etc.
Abbildung 2.2: Schutzgegenstände der einzelnen Rechte

B. Schutzvoraussetzung einzelner Schutzrechte

I. Marken

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Häufig von Piraterie betroffen sind Marken. Die ganz überwiegende Anzahl der von den Zollbehörden beschlagnahmten Pirateriewaren sind Markennachahmungen. Marken dienen der Unterscheidung von Produkten eines Unternehmens von den Produkten anderer Unternehmen. Sie ermöglichen dem Kunden zu erkennen, aus welchem Unternehmen ein Produkt stammt. Diese herkunftshinweisende Funktion geht einher mit einer Qualitätssicherungsfunktion. Ein zufriedener Kunde wird auch in Zukunft ein Produkt desselben Herstellers kaufen. Umgekehrt wird ein unzufriedener Kunde auf ein Konkurrenzprodukt ausweichen. Indem Fälscher die Kennzeichen bekannter Unternehmen nachahmen, versuchen sie, den guten Ruf, den die Originalprodukte genießen, auszubeuten. Nicht selten wird das Verpackungsdesign übernommen und die Marke geringfügig abgewandelt. Zuweilen kombinieren Fälscher auch die Kennzeichen verschiedener Unternehmen.
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§ 3 Abs. 1 MarkenG definiert, welche Zeichen als Marken schutzfähig sind. Nach § 3 Abs. 1 MarkenG können als Marke alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Klänge, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.92 § 3 Abs. 2 MarkenG nimmt bestimmte Zeichen von der Schutzfähigkeit aus. Dem Markenschutz nicht zugänglich sind nach § 3 Abs. 2 MarkenG Zeichen, die ausschließlich aus Formen oder anderen charakteristischen Merkmalen bestehen, die durch die Art der Ware selbst bedingt sind (1.), die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sind (2.) oder die der Ware einen wesentlichen Wert verleihen (3.). Nicht eintragungsfähig ist danach beispielsweise die Form eines Lego-Bausteins als 3D-Marke.93
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§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt Marken ohne Unterscheidungskraft von der Eintragung aus. Ein Zeichen, das ungeeignet ist, Waren eines Unternehmens von denen eines anderen zu unterscheiden, kann also nicht eingetragen werden. Ebensowenig dürfen (freihaltebedürftige) Zeichen oder Angaben als Marken eingetragen werden, die zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren dienen können (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).
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Es gibt drei verschiedene Systeme zum Schutz von Marken: nationale Marken, Unionsmarken (EU-Marken) und internationale Registrierungen (IR-Marken). Eine nationale Marke genießt Schutz in dem Gebiet des Landes, in dem sie registriert ist. So gewährt eine deutsche Marke Schutz für das deutsche Staatsgebiet. Die Unionsmarke genießt demgegenüber Schutz im gesamten Gebiet der Europäischen Union. Unternehmen, die nicht nur in Deutschland, sondern auch in anderen Ländern der Europäischen Union tätig werden wollen, sollten die Anmeldung einer Unionsmarke bei dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) in Alicante in Betracht ziehen. Durch die Anmeldung einer internationalen Marke lässt sich ebenfalls Schutz in einer Vielzahl von Ländern erwerben. Anders als bei der Unionsmarke handelt es sich dabei allerdings nicht um ein einheitliches Recht, sondern um ein Bündel von Schutzrechten, die in ihrer Wirkung d...

Inhaltsverzeichnis

  1. Deckblatt
  2. Titelseite
  3. Impressum
  4. Vorwort zur zweiten Auflage
  5. Vorwort zur ersten Auflage (2007)
  6. Erster Teil: Erscheinungsformen
  7. Zweiter Teil: Rechtliche Maßnahmen unter Berücksichtigung europäischer und internationaler Bestimmungen
  8. Dritter Teil: Situation und Maßnahmen in China und Hongkong
  9. Vierter Teil: Nichtjuristische Maßnahmen
  10. Fünfter Teil: Entwicklung von Strategien
  11. Literaturverzeichnis
  12. Stichwortverzeichnis
  13. Danksagung
  14. Zu den Beiträgen
  15. Zu den Autoren
  16. End User License Agreement

Häufig gestellte Fragen

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