Praxishandbuch Recht für Bibliotheken und Informationseinrichtungen
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Praxishandbuch Recht für Bibliotheken und Informationseinrichtungen

  1. 243 Seiten
  2. German
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Praxishandbuch Recht für Bibliotheken und Informationseinrichtungen

Über dieses Buch

Diese 2., vollständig überarbeitete Auflage beantwortet juristische Fragestellungen im Alltag von Bibliothekaren und allen an Informationseinrichtungen Beschäftigten nach der aktuellen Rechtslage mit dem Schwerpunkt auf dem deutschen Recht. Die Bezüge zur rechtlichen Situation in der Schweiz und in Österreich werden rechtsvergleichend dargestellt. Das Thema Provenienzforschung wurde neu aufgenommen. Die Kapitel zum Urheberrecht, Datenschutzrecht und Vergaberecht wurden neu gefasst. Nichtjuristen können sich aktuell und verständlich mit Beispielsfällen und Schaubildern informieren und Lösungsansätze entwickeln.

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1Grundlagen

Wie in wissenschaftlichen Arbeiten auch sind in der juristischen Anwendung Aussagen zu begründen. Dies erfolgt durch Argumente mit Nachweisen. Die Qualität dieser Argumente ist einer der entscheidenden Faktoren einer erfolgreichen juristischen Problemlösung. Zu den Standardargumenten gehören die Gesetzeszitate. Rechtsnormen werden regelmäßig nicht ausgeschrieben, sondern unter Angabe des Unterteilungszeichens, z.B. des Artikels oder des Paragrafen, gegebenenfalls mit weiterer Untergliederung (Absatz, Satz, Halbsatz, Nummer etc.) und Gesetzesangabe, zitiert. Beispiele hierfür sind: § 812 Absatz 1 Satz 1 Fall 1 BGB; Art. 5 Abs. 2 GG. Aus Gründen der Eindeutigkeit sollte die Zitierung einer Rechtsnorm in der kleinsten für den jeweiligen Sachverhalt sinnvollen Unterteilung erfolgen. Denn eine ganze Reihe von Rechtsnormen enthalten verschiedene Aussagen, so dass eine genaue Bezeichnung geboten ist, um Missverständnisse zu vermeiden. Je nach Rechtstradition können einige Elemente bei der Zitierung in der Darstellung variieren. Damit verbunden ist die häufige Verwendung von Abkürzungen. Beispielsweise wird Absatz häufig mit „Abs.“ abgekürzt oder der betreffende Absatz wird in römischen Zahlen geschrieben. Wird ein spezielles Landesgesetz gemeint, z.B. Landesbauordnung Baden-Württemberg, ist auch dieses eindeutig zu kennzeichnen, da bei 16 Landesbauordnungen in Deutschland der einfache Hinweis LBO noch im Hinblick auf die Eindeutigkeit verbesserungsfähig ist. Dies erfolgt meistens in einer abgekürzten Form des Bundeslandes. Die Abkürzung B vor einem Gesetzesnamen bedeutet häufig Bund(esgesetz), L steht regelmäßig für Land(esgesetz). Häufige Gesetzesabkürzungen finden sich auf den ersten Seiten von Gesetzeskommentaren.7 Eine umfassende Auflistung und Erläuterung bietet das Standardwerk von Kirchner.8 Eine Zusammenstellung von Abkürzungen befindet sich ebenfalls am Anfang des vorliegenden Werkes. Ein weiteres Hilfsmittel für die Rechtsanwendung sind die in der juristischen Literatur häufig dargestellten und verwendeten Schemata oder Checklisten. Einige der häufig verwendeten Schemata werden auch in diesem Werk vorgestellt. Bei den Schemata handelt es sich um die aufbereitete Darstellung des Workflows bei der rechtlichen Prüfung von Normen. Neben den einzelnen Elementen kommt der Reihenfolge eine besondere Bedeutung zu. Teilweise ergibt sich die Reihenfolge direkt aus dem Gesetzestext, teilweise ist sie logisch geboten und teilweise entspricht sie Zweckmäßigkeitsüberlegungen. Schemata sind als Hilfsmittel bei der Rechtsanwendung zu sehen. Sie können das Lesen des Gesetzestextes nicht ersetzen. Je nach Bedarf werden die Schemata in der Literatur unterschiedlich detailliert dargestellt.

1.1Verortung und Anwendung von Normen

Rechtliche Normen gestalten den Handlungsrahmen einer Bibliothek. Zum einen positionieren sie die Bibliothek. Hierzu gehören beispielsweise Ausführungen zur Bibliothek in den Hochschulgesetzen,9 dem Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek10 und für die öffentlichen Bibliotheken in den Satzungen der Städte und Gemeinden. Einige Bundesländer haben in den letzten Jahren zudem eigene Landesbibliotheksgesetze geschaffen.11 Zum anderen binden sie die Bibliothek und bestimmen den Handlungsrahmen. Zu diesen zählen u.a. der Schutz der Kundendaten und die Einhaltung des Urheberrechts.
Das Informations- und Bibliotheksrecht ist keine eigenständig kodifizierte Einheit, sondern besteht aus einer Vielzahl von Gesetzen und rechtlichen Regelungen. Bibliotheken können als Bildungseinrichtungen sowohl dem Wissenschafts- als auch dem Kulturbereich als auch beidem angehören. Dies ist beim Aufsuchen von entsprechenden Rechtsnormen zu berücksichtigen, da hier unterschiedliche Rechtsgrundlagen bestehen. Das Informations- und Bibliotheksrecht hat daher einen selektiven, auf den spezifischen Inhalt bezogenen Charakter. Eine erste Einteilung erfolgt in allgemeingültige Regelungen und in einen besonderen Teil. Zu den allgemeingültigen Normen gehört beispielsweise das Urheberrecht. Die Regelungen im besonderen Teil gelten nur für bestimmte Gruppen von Bibliotheken und Informationseinrichtungen. Ein entscheidendes Kriterium dafür ist die rechtliche Stellung des Trägers der Bibliothek. Der Rechtsträger ist entweder öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich. Ist der Rechtsträger privatrechtlich organisiert, so gilt dies auch für die Bibliothek. Dagegen kann eine Bibliothek in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft sowohl öffentlichrechtlich als auch privatrechtlich organisiert sein. Vereinfacht gesprochen bedeutet das öffentlich-rechtliche Verhältnis ein Über-Unter-Ordnungsverhältnis. Dahingegen steht das Privatrecht für die Gleichstellung der Partner, unabhängig davon, ob dies dem tätsächlichen Kräfteverhältnis entspricht. Der Unterschied zwischen der öffentlich-rechtlichen und der privatrechtlichen Organisationsform ist für die Ermittlung der einschlägigen Rechtsnormen von Bedeutung. Beispielsweise ist bei einer datenschutzrechtlichen Prüfung einer Serviceleistung einer vollständig öffentlich-rechtlich organisierten Universität zunächst in den Landesdatenschutzgesetzen nach der einschlägigen Norm zu suchen. Dagegen erfolgt die Prüfung des gleichen Anliegens bei einer privaten Hochschule im Bundesdatenschutzgesetz.
Die Privatisierungswellen der letzten Jahrzehnte und die Folgen der Bologna-Reform haben zu einer flexibleren Verwendung von Instrumenten, die früher eindeutig dem öffentlichen Recht bzw. Privatrecht zugeordnet waren, geführt. Auch dieser Wandel ändert nichts an der generellen und damit für das Aufsuchen der Rechtsnormen wichtigen Zweiteilung. Rechtliche Instrumente, die auf eine Mischverwaltung hindeuten, bestehen durch oder auf Grund eines Gesetzes und gelten nur für den ausdrücklich definierten Part. So hat eine private Hochschule nach wie vor eine privatrechtlich organisierte Bibliothek, auch wenn sie durch eine Akkreditierung staatlich anerkannte Abschlüsse vergeben darf.12 Hier handelt die private Hochschule als sogenannte beliehene Unternehmerin auf Grund eines Gesetzes als faktische Staatsverwaltung.
Die zahlenmäßig größte Gruppe unter den Informationseinrichtungen ist in kommunaler Trägerschaft. Hierzu gehören beispielsweise die Gemeinde- und Stadtbüchereien, die kommunalen Behördenbibliotheken und die Medienzentren bzw. Archive der Städte, Gemeinden und Landkreise. Rechtliche Grundlage bilden die Satzungen der Kommunen, welche sich wiederum auf die kommunale Selbstverwaltung aus Art. 28 GG berufen.
Zu den Trägern von Bibliotheken und Informationseinrichtungen gehören ferner Kirchen und Glaubensgemeinschaften. In der christlich-abendländischen Tradition haben Klosterbibliotheken das Fundament für das heutige Bibliothekswesen gelegt. Auf Grund der Religionsfreiheit, die grundgesetzlichen Schutz genießt, als auch dem Prinzip der Trennung von Kirche und Staat haben sich eine Reihe von Sonderregelungen im Vergleich zu anderen Organisationen herausgebildet. Diese staatlichen Sonderregelungen, die die Rechtsbeziehung der Religionsgemeinschaft zum Staat regeln, werden Staatskirchenrecht genannt. Damit bezieht sich das Staatskirchenrecht auf alle Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im jeweiligen Geltungsbereich. Konsequenz hieraus ist das kirchliche Selbstverwaltungsrecht, welches auf Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 WRV beruht. Nähere Ausformungen dieses Grundsatzes finden sich in Sonderregelungen, die in den verschiedenen Gesetzen zum Arbeitsrecht, Baurecht etc. verstreut sind. Auch dort bilden die staatskirchenrechtlichen Regelungen kein geschlossenes System, sondern ergeben sich aus der Gesamtbetrachtung. Dieses System ist seit dem Egenberg-Urteil des EuGH wieder stärker hinsichtlich der Detailkontrolle durch die Gerichte in Bewegung geraten.13 Jedoch erkennt auch das Unionsrecht in Art. 17 AEUV die besondere Rolle von Kirchen, religiösen Vereinigungen sowie religiösen und weltanschaulichen Gemeinschaften an.
Nachdem die in Betracht kommenden Normen gesammelt wurden, ist der zweite Schritt die Wahl der Reihenfolge, wie die gefundenen Normen anzuwenden sind. Bei der Anwendung von rechtlichen Regelungen sind drei Grundregeln zu beachten:
  1. die Normenhierarchie;
  2. der Anwendungsvorrang;
  3. die Zuständigkeit.
Die Normenhierarchie legt fest, welche Normen sich bei Widersprüchen zwischen mehreren Regelungen durchsetzen. An oberster Stelle stehen die Grundrechte. Es folgen die einfachen Gesetze. Denen nachgeordnet sind Rechtsverordnungen. Auf der untersten Stufe finden sich Satzungen und Verordnungen. Dabei kann diese Stufe in sich weiter unterteilt sein. Beispielsweise ist die Grundordnung einer Universität eine Satzung. Sie ist aber gegenüber der hierauf erlassenen Satzung der Universitätsbibliothek vorrangig.
Abb. 3: Normenhierarchie.
Gelegentlich kommt es vor, dass mehrere Normen gleichzeitig zuzutreffen scheinen. Gleichzeitig haben diese Normen aber unterschiedliche Rechtsfolgen. Somit ist eine Auswahl zu treffen, da jeder Sachverhalt aus dem gleichen rechtlichen Grund nur einmal gelöst zu werden braucht. Der gleiche rechtliche Grund ist an das jeweilige Rechtsgebiet gebunden. Wer beispielsweise seiner Pflicht zur Abführung der Umsatzsteuer nachkommt, ist auch weiterhin verpflichtet, den Kaufpreis zu bezahlen. Damit keine Willkür eintritt, gibt es Regeln, wie eine Reihung der Normen für den gleichen rechtlichen Grund vorzunehmen ist. Der Anwendungsvorrang regelt, welche Norm zunächst geprüft wird. Juristische Regeln gelten nur innerhalb ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit. Es gilt der Grundsatz, dass das speziellere Gesetz dem allgemeinen vorgeht. D.h. es ist zunächst die speziellere Norm zu prüfen. Da niederrangige Regelungen häufig nur einen relativ kleinen inhaltlichen Wirkungsbereich besitzen, diesen jedoch detaillierter regeln, ist bei der Frage nach passenden Norm zunächst bei den niederrangigen Vorschriften zu suchen. Wird eine Anwendbarkeit der speziellen Norm bejaht, so ist ein Zwischenergebnis erreicht. Ist die ebenfalls einschlägige allgemeinere Norm höherrangig, so ist zusätzlich die Vereinbarkeit der niederrangigen speziellen Vorschrift mit der allgemeineren höherrangigen zu prüfen. Nur wenn die niederrangige Norm mit der höherrangigen vereinbar ist, ist das Fortsetzen mit der Prüfung der Tatbestandsmerkmale möglich. Vereinbar heißt, dass die niederrangige Norm der höherrangigen nicht widerspricht, sondern von dieser mindestens geduldet wird. Antworten darauf, welche Normen miteinander vereinbar sind, finden sich in den einschlägigen Gesetzeskommentaren. Hinweise zur Anwendbarkeit finden sich regelmäßig am Anfang des Kommentars oder unter den Schlagwörtern Anwendbarkeit, Gesetzeskonkurrenz, Normenkonkurrenz, Konkurrenzen etc.
Darüber hinaus können Rechtsgedanken innerhalb gewisser Grenzen übertragen werden. Diese Transferleistungen sollten nur durch Rechtskundige durchgeführt werden, da hier hohes Fehlerpotential vorhanden ist. Wie beim sonstigen Zitieren auch, sind die Quelle und die Übertragung des Rechtsgedankens korrekt anzugeben. Andernfalls handelt es sich nicht um eine Transferleistung, sondern um eine fehlerhafte Rechtsanwendung. Eigenständige Rechtsfortbildungen durch Übertragung von Rechtsgedanken auf andere Situationen gehören nicht zum juristischen Praxisalltag von Informationseinrichtungen.
Ferner wird zwischen zwingendem und nachgiebigem Recht unterschieden. Zwingendes Recht bedeutet, dass die jeweiligen Rechtsvorschriften nicht vom Betroffenen abgeändert werden können. Die Befolgung ist unbedingt erforderlich. Dagegen gibt das nachgiebige Recht dem Normenanwender die Möglichkeit, für seinen Fall eine andere Lösungsmöglichkeit vorzusehen. Das Abänderungsrecht ist im Hinblick auf einen Missbrauch begrenzt. Welches Recht zwingender und welches Recht dispositiver Natur ist, ist den juristischen Praxiskommentaren zu entnehmen. Die Verkennung zwingenden Rechts als abänderbar ist ein angreifbarer Fehler.
Neben den Grundkenntnissen des materiellen Rechts sind ebenfalls Kenntnisse von Auszügen des Verfahrensrechts für ein aktives Bibliotheksmanagement notwendig. Verkürzt ausgedrückt, nützen materiellrechtliche Kenntnisse dem Verständnis des Handlungsspielraums bei der Beurteilung eines Sachverhalts. Hierzu gehört beispielsweise die Beantwortung der Frage, ob es eine Grundlage für ein entsprechendes Handeln der Bibliothek gibt, welche Rechte und Pflichten dem handelnden Bibliothekar obliegen und was die Folgen eines Handelns oder Nichthandelns sind. Grundkenntnisse des Verfahrensrechts sind notwendig, um sich bei eigenen Handlungen formell nicht angreifbar zu machen. Ferner sind sie bei Verfahren, bei denen außer der Bibliothek noch andere Aktionspartner auf der gleichen Verfahrensseite stehen, notwendig, um im richtigen Moment die Vorstellungen der Bibliothek einfließen zu lassen. Rechtlich relevante Fehler im Verfahrensablauf sind häufige Ursachen für Verzögerungen von Projekten. Beispielsweise können rechtliche Verfahrensfehler den Neubeginn eines Projektes erzwingen.
Das vorliegende Praxishandbuch bezieht sich auf die Arbeit und Vorkommnisse in einzelnen Informationseinrichtungen. Mitangesprochen werden damit auch Themen, die in einem bibliotheksübergreifenden Zusammenhang stehen können. Überörtliche Projekte wie Lobbyismus, Gesetzgebungsverfahren und Harmonisierung von Rechtsvorschriften in Bibliotheken werden ausgespart.
Internationales Recht ist nicht automatisch im Inland wirksam. Vielmehr hat zuvor eine Anerkennung und Umsetzung durch den nationalen Gesetzgeber stattzufinden. Eine große Ausnahme bilden für die Vertragsstaaten die Verordnungen der Europäischen Union. Diese wirken ohne weiteren Umsetzungsakt direkt in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Ein Beispiel hierfür ist die Datenschutzgrundverordnung gem. Art. 288 Abs. 2 AEUV. Trotz des starken Einflusses ist die Rechtsetzung der EU häufig nur mittelbar wahrnehmbar. So sind die Richtlinien der EU14 von den Mitgliedsstaaten in nationales Recht umzusetzen. Für den Rechtsanwender gilt daher zunächst das nationale Recht. Das Gemeinschaftsrecht betrifft vor allem die Rahmenbedingungen der Bibliotheken und Informationseinrichtungen. Wie der Einfluss z.B. auf das Urheberrecht oder das allgemeine Zivilrecht (Einkauf) zeigt, sind diese keinesfalls ...

Inhaltsverzeichnis

  1. Cover
  2. Titelseite
  3. Impressum
  4. Widmung
  5. Vorwort
  6. Vorwort zur 2. Auflage
  7. Inhalt
  8. Regelmäßig verwendete Abkürzungen im Recht
  9. 0 Einleitung
  10. 1 Grundlagen
  11. 2 Informationsfreiheit
  12. 3 Recht im Benutzungsbereich
  13. 4 Allgemeines Verwaltungsrecht
  14. 5 Erwerbung
  15. 6 Steuern und Zölle
  16. 7 Urheberrecht
  17. 8 Datenschutz
  18. 9 Arbeits- und
  19. 10 Haushaltsrecht
  20. 11 Baurecht
  21. 12 Projektmanagement unter rechtlichen Aspekten
  22. 13 Rechtliches Gestalten
  23. 14 Rechtlicher Beistand
  24. Anhang
  25. Quellenverzeichnis
  26. Sachregister