
- 286 Seiten
- German
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eBook - ePub
Die Entwicklung des deutschen Weinstrafrechts seit 1871
Über dieses Buch
Die Abteilung versammelt Monographien, Quellen und Materialien zur deutschen Strafgesetzgebung des 19. und 20. Jahrhunderts. Im Vordergrund stehen Längsschnitt-Untersuchungen zu einzelnen Rechtsinstituten, Tatbeständen und Tatbestandsgruppen des Strafgesetzbuches, der Strafprozessordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes; jedoch werden auch einzelne markante Gesetzgebungsakte sowie die Gesetzgebung bestimmter Zeitabschnitte behandelt. Neben Monographien nimmt die Abteilung Quellen- und Materialsammlungen zur Strafgesetzgebung im bezeichneten Zeitraum auf. Auf diese Weise sollen die Bände der Abteilung insgesamt eine Art Handbuch der modernen deutschen Strafgesetzgebung ergeben.
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Information
ANHANG
Ursprüngliche Fassung des § 67 Weingesetz 1971
Verletzung von Vorschriften über das Herstellen und das Inverkehrbringen
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und mit Geldstrafe oder einer dieser Strafen wird bestraft, wer
1. bei der Herstellung von Wein oder der Behandlung von Erzeugnissen, aus denen er hergestellt ist,
a) verbotene Erzeugnisse verwendet (§ 2 Abs. 1),
b) einem Verschnittverbot zuwiderhandelt (§ 3),
c) den vorhandenen oder potentiellen natürlichen Alkoholgehalt verbotswidrig erhöht (§§ 6, 17, Artikel 18 und 19 der Verordnung (EWG) Nr. 816/70,
d) einen Stoff verbotswidrig zusetzt (§ 8 Abs. 1 Satz 1, § 17),
e) Ionenaustauscher oder ultraviolette oder energiereiche Strahlen verbotswidrig anwendet (§ 8 Abs. 3 Satz 1, § 17),
f) ein anderes Behandlungsverfahren, das zum Schutz der Gesundheit oder zur Förderung oder zur Erhaltung der Güte des Weins verboten ist, anwendet oder einer Einschränkung der Anwendung zuwiderhandelt (§ 8 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1, 2, § 17),
2. bei der Herstellung, Abfüllung oder Lagerung von Wein oder den zu seiner Herstellung verwendeten Erzeugnissen Gegenstände verbotswidrig benutzt (§ 8 Abs. 2, § 17),
3. Wein mit einem verbotenen Gehalt an schwefliger Säure, Schwefelsäure oder anderen Stoffen zum offenen Ausschank feilhält oder abgefüllt in den Verkehr bringt (§ 9 Abs. 5, 6, § 17).
(2) Ebenso wird bestraft, wer
1. ein verbotenes Erzeugnis bei der Herstellung von inländischem Likörwein (§ 21 Abs. 1 Nr. 1), inländischem Schaumwein (§ 25 Abs. 1 Nr. 1), inländischen weinhaltigen Getränken (§ 30 Abs. 1), inländischem Weindestillat (§ 36 Abs. 3 Satz 1) oder inländischem Branntwein aus Wein (§ 38 Abs. 1) verwendet,
2. einem Verschnittverbot für ausländischen Likörwein (§ 23 Abs. 2 Nr. 2), weinhaltige Getränke (§ 30 Abs. 4) oder inländischen Branntwein aus Wein (§ 38 Abs. 1) zuwiderhandelt,
3. verbotswidrig einen Stoff zusetzt, Ionenaustauscher oder ultraviolette oder energiereiche Strahlen oder ein anderes Behandlungsverfahren, das zum Schutz der Gesundheit oder zur Förderung und Erhaltung der Güte des Erzeugnisses verboten ist, anwendet:
a) bei der Behandlung von ausländischem Wein (§ 19 Abs. 2), ausländischem Traubenmost (§ 19 Abs. 4) oder ausländischem Likörwein (§ 23 Abs. 2 Nr. 1),
b) bei der Herstellung von inländischem Likörwein (§ 21 Abs. 1 Nr. 3), inländischem Schaumwein (§ 25 Abs. 1 Nr. 3), inländischen weinhaltigen Getränken (§ 30 Abs. 3) oder inländischem Branntwein aus Wein (§ 38 Abs. 2 und 4),
4. bei Weindestillat verbotswidrig einen Stoff zusetzt oder entzieht (§ 36 Abs. 1 Satz 2),
5. bei inländischem Branntwein aus Wein verbotswidrig einen Stoff zusetzt oder entzieht oder ein Verfahren anwendet (§ 38 Abs. 3),
6. einen Gegenstand aus bestimmten Stoffen bei der Behandlung, Abfüllung oder Lagerung von ausländischem Wein (§ 19 Abs. 2), ausländischem Traubenmost (§ 19 Abs. 4), inländischem Likörwein (§ 21 Abs. 2), ausländischem Likörwein (§ 23 Abs. 2 Nr. 1), inländischem Schaumwein (§ 25 Abs. 2), inländischen weinhaltigen Getränken (§ 30 Abs. 3 Satz 3), inländischem Branntwein aus Wein (§ 38 Abs. 4 Satz 2) oder von Erzeugnissen, aus denen sie hergestellt sind, verbotswidrig benutzt,
7. ein nachstehend bezeichnetes Erzeugnis mit einem verbotenen Gehalt an schwefliger Säure, Schwefelsäure oder anderen Stoffen zum offenen Ausschank feilhält oder abgefüllt in den Verkehr bringt:
ausländischen Wein (§ 19 Abs. 3), ausländischen Traubenmost (§ 19 Abs. 4), ausländischen Likörwein (§ 23 Abs. 3) inländische weinhaltige Getränke (§ 30 Abs. 5) oder ausländische weinhaltige Getränke (§ 33),
8. inländischen Likörwein oder inländischen Schaumwein mit einem verbotenen Gehalt an schwefliger Säure oder Schwefelsäure (§ 21 Abs. 1 Nr. 4, § 25 Abs. 1 Nr. 4) abgefüllt in den Verkehr bringt oder solchen inländischen Likörwein zum offenen Ausschank feilhält,
9. ein Erzeugnis, das wegen der gesundheitlich bedenklichen Beschaffenheit, der Verdorbenheit, der Anwendung von Ionenaustauschern, ultravioletten oder energiereichen Strahlen, des Zusetzens von Stoffen oder Alkohol oder des Gehalts an schwefliger Säure, Schwefelsäure oder bestimmten sonstigen Stoffen von dem Verbringen ins Inland ausgeschlossen ist (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 und Abs. 3 Nr. 1, § 19 Abs. 4, § 22 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 und Abs. 3, § 27 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und Abs. 3, § 32 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und Abs. 3, § 36 Abs. 4 Satz 2, § 37 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 3, § 42 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und Abs. 3), verwendet, verwertet, in den Verkehr bringt, ins Inland oder aus dem Inland verbringt (§ 52 Abs. 1),
10. einer Vorschrift über das Behandeln oder Verschneiden von ausländischen weinhaltigen Getränken (§ 33) oder ausländischem ...
Inhaltsverzeichnis
- Cover
- Titelseite
- Impressum
- Vorwort
- Inhaltsverzeichnis
- Abkürzungsverzeichnis
- Erstes Kapitel: Hinführung zum Thema
- Zweites Kapitel: Weinrechtliche Strafbestimmungen vor 1870
- Drittes Kapitel: Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich
- Viertes Kapitel: Gesetzgebung der 70er und 80er Jahre
- Fünftes Kapitel: Gesetzgebung bis zum Ende des Kaisereichs
- Sechstes Kapitel: Gesetzgebung in der Weimarer Republik und in der Zeit der NS-Herrschaft
- Siebentes Kapitel: Gesetzgebung nach 1945
- Achtes Kapitel: Zusammenfassung und Würdigung
- ANHANG