
- 519 Seiten
- German
- ePUB (handyfreundlich)
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eBook - ePub
Erbrecht
Über dieses Buch
Das Lehrbuch enthält eine Darstellung der Grundzüge sowie der Schwerpunkte des Erbrechts. Die Neuauflage berücksichtigt alle aktuellen gesetzlichen Änderungen zum Erbrecht bis Oktober 2019, wie z.B. die Änderungen im Erbscheinsverfahren.
Häufig gestellte Fragen
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Information
Vorwort zur 1. Auflage
Das Erbrecht gehört zu den Bereichen, in denen mancher Student den „Mut zur Lücke“ einsetzt. Die Reduzierung auf „Grundzüge“ in den meisten Ausbildungsordnungen der Länder wurde oft genug beklagt und trägt auch der praktischen Bedeutung der Materie ganz gewiss keine Rechnung. Kaum einer kann widersprechen, wenn man das Erbrecht darüber hinaus als inhaltlich und dogmatisch interessantes Rechtsgebiet bezeichnet, das manchem Anwalt Mandate eintragen wird, spricht man doch schon von einer „Generation der Erben“. Aber auch in der Ausbildung wird es mit Sicherheit immer häufiger anzutreffen sein, weil die Zahl der Aufgaben aus den Nebengebieten ansteigen muss. Man kann nicht nur Examensklausuren aus dem Schuld- und Sachenrecht bilden. Schon jetzt findet man das Erbrecht nicht selten in Examensklausuren und relativ häufig in Examenshausarbeiten.
Dennoch könnte man die Notwendigkeit eines weiteren Erbrechtslehrbuchs bezweifeln, weil es hervorragende in nahezu jedem Format gibt. Es stellt wohl keine ausreichende Erklärung dar, dass sich der Autor gerne in Forschung und Lehre mit diesem Gebiet befasst. Andererseits haben sich meine Mitarbeiter und ich bemüht, den Spaß, den uns die Arbeit gemacht hat, an die Leser weiter zu geben. Das dabei entstandene „etwas andere Lehrbuch“ wurde (möglichst) kurz gehalten und aufgelockert durch Wiederholungseinheiten am Ende eines jeden Kapitels. Dort finden Sie Übersichten, Fragen und Fälle sowie Muster in einer Häufigkeit, die nicht alle vergleichbaren Bücher aufweisen.
Wer meint, das Buch sei immer noch zu lang, kann die kleingedruckten Absätze überlesen, die Einleitung beiseite lassen und vielleicht das Kapitel am Ende über die Rechtsnachfolge in Unternehmen. Die entsprechenden Passagen richten sich insbesondere an Studenten mit entsprechender Wahlfachgruppe oder Referendare. Für die anderen bleibt dann eine Grundzügedarstellung. Ich hoffe, dass nicht allzu viele Leser von diesem Vorschlag Gebrauch machen.
Die 1. Auflage eines Buches ist trotz aller Mühe verbesserungsbedürftig. Anregungen und Kritik sowie Hinweise auf Fehler nehme ich gerne unter meiner Adresse, Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Zivilprozessrecht, Universitätsstr. 1, 40225 Düsseldorf entgegen.
Sollte Ihnen das Buch gefallen, gebührt der Dank zum wesentlichen Teil meinen Mitarbeitern, während ich die Verantwortung für Fehler wohl selbst übernehmen muss. Ich kann nicht alle nennen, die mir geholfen haben. Dies bedeutet jedoch nicht, dass meine Dankbarkeit für den Einsatz meines Lehrstuhls deshalb geringer wäre.
Düsseldorf, im Mai 2001
1. Kapitel. Einleitung
§ 1. Gegenstand und Bedeutung des Erbrechts
1Das im 5. Buch des BGB geregelte Erbrecht behandelt die Frage, welche vermögensrechtlichen Folgen der Tod eines Menschen hat.1 Da die Rechtsfähigkeit mit dem Tod endet, kann der Betroffene nicht mehr Träger von Rechten und Pflichten sein.2 § 1922 Abs. 1 sieht deshalb vor, dass das Vermögen einer Person (Erbschaft) im Ganzen (sog. Gesamtrechtsnachfolge)3 mit dem Tod auf eine oder mehrere andere Personen (die Erben) übergeht. Die Regelung der mit diesem Vermögensübergang verbundenen Fragen bildet den Gegenstand des Erbrechts.4 Man spricht auch vom Erbrecht im objektiven Sinne.5 Hiervon zu unterscheiden ist das Erbrecht im subjektiven Sinne als Bezeichnung für die Gesamtheit aller Rechtsbeziehungen (Rechte, Pflichten, Bindungen etc.), die für den Erben aufgrund des Erbfalls entstehen.6
2Die Prüfungsordnungen der Länder weisen dem Erbrecht für die erste juristische Staatsprüfung keine sehr große Bedeutung zu. Die wichtigsten Aspekte müssen aber zumindest im Überblick beherrscht werden. Die einschlägigen Probleme werden dabei oft im Zusammenhang mit Fällen relevant, deren Schwerpunkt in anderen Büchern des BGB (insbes. Schuldrecht, Sachenrecht) liegt. In den jeweiligen universitären Schwerpunktbereichen kommt dem Erbrecht zudem häufig wesentlich größere Bedeutung zu. Die vergleichsweise geringe Prüfungsrelevanz darf im Übrigen nicht über die große praktische Bedeutung der Materie hinwegtäuschen.
3Ein Blick auf die Vermögenssituation der Bundesrepublik genügt, um sich über die Relevanz erbrechtlicher Regelungen klar zu werden. Denn der Wert der potentiellen Erbmasse wächst zunehmend. Betrug das gesamte Vermögen der Privathaushalte in der Bundesrepublik 1991 noch knapp 8 Billionen DM (~ 4 Billionen €),7 waren es nur zwei Jahre später bereits über 8,28 Billionen DM in den alten Bundesländern und rund 5,56 Billionen DM in den neuen Bundesländern (insgesamt ~ 7 Billionen €).8 Im Jahr 2000 lag das Gesamtvermögen dann bei 9,11 Billionen € und stieg bis 2011 auf 11,8 Billionen € an.9 1994 lagen die Erbschaftsteuereinnahmen bei knapp 3,5 Milliarden DM (~ 1,75 Milliarden €), ein Betrag, der sich im Vergleich zu 1970 mehr als versechsfacht hat (bei einer gleichzeitigen Verfünffachung des Gesamtsteueraufkommens).10 2018 wurden insgesamt 6,84 Milliarden € an Erbschaftsteuer eingenommen.11 Der Umstand, dass knapp die Hälfte der Gesamtsumme Privatpersonen ab 55 Jahren gehört, also einer Gruppe, die nur 20 % der Bevölkerung ausmacht,12 rechtfertigt die Annahme, dass es in der Zukunft zu einer Vervielfachung erbfallbedingter Vermögensbewegungen kommen wird (so gab es 2018 bspw. 63.661 steuerpflichtige, statistisch erfasste Nachlassfälle13). Bedenkt man ferner, dass solche Vorgänge u.a. komplizierte familien- und gesellschaftsrechtliche Fragen berühren, so zeigt sich, dass der Stellenwert der Rechtsnachfolge von Todes wegen nur in diesem Gesamtzusammenhang vollständig erfasst werden kann.
4Die wirtschaftliche Bedeutung derartiger Zusammenhänge findet sich nicht in gleichem Ausmaß in erbrechtlichen Rechtsinstituten wieder. Dies folgt daraus, dass in der Privatrechtsordnung der Bundesrepublik der verfassungsrechtlich garantierte Grundsatz der Testierfreiheit gilt, der dem Erblasser die Möglichkeit eröffnet, grundsätzlich nach Belieben über sein Vermögen von Todes wegen zu verfügen.14 Diese Freizügigkeit setzt staatlichen Gestaltungsmöglichkeiten Grenzen. Denn die Verantwortung für die Erbmasse liegt prinzipiell beim einzelnen Erblasser.
5Die Praxis zeigt allerdings, dass eine geordnete Hinterlassenschaft nicht allzu häufig ist, eine Ursache für unzählige Erbstreitigkeiten, die wesentliche Nachlasswerte nicht selten auf die Anwaltschaft bzw. Justiz transferieren.15 Ein Grund liegt darin, dass selten eine angemessene Form für die letzten Anordnungen gewählt wird; überhaupt liegt die Zahl gewillkürter Erbfolgen weit unter der Hälfte aller Erbfälle. Einzelne Studien verdeutlichen, dass im Schnitt nur etwa 1/3 aller Erblasser eine Verfügung von Todes wegen verfassen.16 Häufig findet sich dabei eine Verbindung von Ehe- und Erbvertrag.
6Die Bedeutung des Testamentes differiert nach seinen verschiedenen Formen.17 Das mit hohem Fehlerrisiko behaftete privatschriftliche Einzel- oder Ehegattentestament überwiegt zahlenmäßig deutlich, etwa im Verhältnis 3 : 1, das notarielle Testament.18 Man beobachtet immer wieder, dass die Kosten notarieller Verfügungen gespart werden, vielleicht aus der Überlegung, dass man dafür keinen unmittelbaren Gegenwert erhält.
7Insgesamt zeigt sich, dass das Volumen der zur Disposition stehenden Erbmasse einerseits und die Vielfalt der verschiedenen Formen der Erbfolge andererseits dem Erbfall Komplexität und damit rechtliche und wirtschaftliche Brisanz verleihen. Erbfälle beschäftigen den beratenden Juristen, führen aber auch zu einer Vielzahl gerichtlicher Streitigkeiten, so dass sich dem interessierten und informierten Anwalt ein weites Betätigungsfeld bietet.
§ 2. Geschichtliche Entwicklung und Reformen
Schrifttum: Babusiaux, Wege zur Rechtsgeschichte: Römisches Erbrecht, 2015; Kaser/Knütel/Lohsse, Römisches Privatrecht, 21. Auflage, 2017; Leipold, Gesetzliches Erbrecht und Pflichtteilsrecht nichtehelicher Kinder, die vor dem 1.7.1949 geboren sind, FPR 2011, 275; Leipold, Neue Erbchancen für „alte“ nichteheliche Kinder: der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte und der BGH beseitigen die Diskriminierung, ZEV 2017, 489; Magnus, Die Entscheidung Mitzinger des EGMR und die rückwirkende Gleichstellung nichtehelicher Kinder – Aufgaben und Grenzen für Gesetzgeber und Gerichte, FamRZ 2017, 586; Olzen, Vorweggenommene Erbfolge in historischer Sicht, 1988.
8Als die „1. Kommission für den Entwurf eines BGB“ 1874 zusammentrat, wurde der bayerische Ministerialbeamte von Schmitt19 zuständiger Sachbearb...
Inhaltsverzeichnis
- Title Page
- Copyright
- Contents
- Vorwort zur 6. Auflage
- Vorwort zur 1. Auflage
- 1. Kapitel. Einleitung
- 2. Kapitel. Gesetzliche Erbfolge
- 3. Kapitel. Die gewillkürte Erbfolge
- 4. Kapitel. Annahme und Ausschlagung der Erbschaft
- 5. Kapitel. Die Rechtsstellung des Erben
- 6. Kapitel. Das Pflichtteilsrecht
- 7. Kapitel. Sonderprobleme
- 8. Kapitel. Erbschaftsteuerrecht und Internationales Erbrecht
- Anhang
- Literaturverzeichnis
- Sachverzeichnis