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Handbuch zur Kommunalwahl in Bayern
Vorbereitung - Durchführung - Wahlkalender - Gesetzestexte für die Wahl 2020
- 546 Seiten
- German
- ePUB (handyfreundlich)
- Über iOS und Android verfügbar
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Handbuch zur Kommunalwahl in Bayern
Vorbereitung - Durchführung - Wahlkalender - Gesetzestexte für die Wahl 2020
Über dieses Buch
Mit den neuesten Gesetzesänderungen
Das Handbuch erscheint mit den Änderungen im Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz (GLKrWG) und in der Gemeinde- und Landkreiswahlordnung (GLKrWO) vom 17. Juli 2019, die am 1. August 2019 in Kraft treten.
Jetzt vorbereiten: Kommunalwahl in Bayern 2020
Am 15. März 2020 finden in Bayern die allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen statt. Im "Handbuch zur Kommunalwahl in Bayern" finden Leserinnen und Leser alles, was sie für die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen wissen müssen.
Verfahren und Formalitäten im Griff behalten
In einem eigenen Kapitel erläutern die Autoren alle wichtigen Verfahrensschritte und Formalitäten in chronologischer Reihenfolge. Den Wahlverantwortlichen gelingt dadurch der schnelle (Wieder-)Einstieg in die Organisation des Wahlverfahrens.
Darüber hinaus enthält das Handbuch u.a.
einen Wahlkalender,
das GLKrWG,
die GLKrWO und
die dazugehörige Vollzugsbekanntmachung des Innenministeriums (GLKrWBek).
Häufig gestellte Fragen kurz und prägnant beantwortet
Um die 3. Auflage noch weiter zu verbessern, geben die Verfasser in einem neuen Kapitel Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen (FAQ) zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl. Die thematische Gliederung der FAQ orientiert sich am Erläuterungsteil und damit am zeitlichen Ablauf des Wahlverfahrens. In den Antworten wird auf die einschlägigen Vorschriften hingewiesen. Die Nutzer werden so in die Lage versetzt, schnelle und effektive Lösungen für mögliche Rechtsprobleme zu finden.
Übersichtlich aufbereitet: mit Synopse, Stichwortverzeichnis und Daumenindex
Fettgedruckte Vorschriftentexte markieren die gesetzlichen Neuerungen. Eine Synopse erleichtert den Überblick über die einschlägigen Vorschriften des GLKrWG, der GLKrWO und der Vollzugsbekanntmachung. Das Stichwortverzeichnis ermöglicht eine einfache Handhabung des Buches. Zudem erleichtert ein Griffregister das schnelle Auffinden der gesuchten Stelle.
Häufig gestellte Fragen
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Information
E. Vorschriften
Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte
(Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz – GLKrWG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2006 (GVBl. S. 834), geändert durch Gesetze vom 21. Dezember 2010 (GVBl. S. 846), vom 20. Dezember 2011 (GVBl. S. 689), vom 16. Februar 2012 (GVBl. S. 30), Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286), Gesetze vom 23. Februar 2015 (GVBl. S. 18), vom 12. Mai 2015 (GVBl. S. 82), vom 23. Juni 2015 (GVBl. S. 178), vom 12. Juli 2017 (GVBl. S. 362), vom 22. März 2018 (GVBl. S. 145) und Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98)*
Anmerkung:
Die Änderungen gegenüber der Rechtslage der Gemeinde- und Landkreiswahl 2014 sind nachfolgend durch Fettdruck kenntlich gemacht. Streichungen von Textpassagen sind nicht gesondert gekennzeichnet.
Inhaltsübersicht
Erster Teil
Allgemeine Bestimmungen
Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt I
Wahlrecht, Stimmrecht
Wahlrecht, Stimmrecht
Art. 1 Wahlrecht
Art. 2 Ausschluss vom Wahlrecht
Art. 3 Stimmrecht
Abschnitt II
Wahlorgane, Beschwerdeausschuss
Wahlorgane, Beschwerdeausschuss
Art. 4 Wahlorgane
Art. 5 Wahlleiter, Wahlausschuss
Art. 6 Wahlvorsteher, Wahlvorstand, Briefwahlvorsteher, Briefwahlvorstand
Art. 7 Wahlehrenamt
Art. 7a Gemeindefreie Gebiete
Art. 8 Beschwerdeausschuss
Abschnitt III
Vorbereitung und Durchführung der Wahl, Sicherung der Wahlfreiheit
Vorbereitung und Durchführung der Wahl, Sicherung der Wahlfreiheit
Art. 9 Wahltag
Art. 10 Zusammentreffen mehrerer Wahlen und Abstimmungen
Art. 11 Wahlkreis, Stimmbezirke
Art. 12 Wählerverzeichnisse
Art. 13 Erteilung von Wahlscheinen
Art. 14 Briefwahl
Art. 15 Dauer der Abstimmung
Art. 16 Stimmzettel, Wahlscheine, Briefwahlunterlagen
Art. 17 Grundsatz der Öffentlichkeit
Art. 18 Abstimmungsgeheimnis
Art. 19 Feststellung des Wahlergebnisses
Art. 20 Unzulässige Beeinflussung, unzulässige Veröffentlichung von Befragungen, Wahlgeheimnis
Zweiter Teil
Wahl der Gemeinderatsmitglieder und der Kreisräte
Wahl der Gemeinderatsmitglieder und der Kreisräte
Abschnitt I
Grundsätze
Grundsätze
Art. 21 Wählbarkeit für das Amt des Gemeinderatsmitglieds und des Kreisrats
Art. 22 Wahlrechtsgrundsätze
Art. 23 Wahlzeit
Abschnitt II
Wahlvorschläge
Wahlvorschläge
Art. 24 Wahlvorschlagsrecht
Art. 25 Inhalt und Form der Wahlvorschläge
Art. 26 (aufgehoben)
Art. 27 Unterstützung von Wahlvorschlägen
Art. 28 Eintragung in Unterstützungslisten, Eintragungsscheine
Art. 29 Aufstellung der sich bewerbenden Personen
Art. 30 Beauftragte für die Wahlvorschläge
Art. 31 Einreichung der Wahlvorschläge
Art. 32 Zulassung der Wahlvorschläge
Art. 33 Bekanntmachung und Reihenfolge der Wahlvorschläge
Abschnitt III
Verhältniswahl
Verhältniswahl
Art. 34 Stimmenzahl und Vergabe der Stimmen
Art. 35 Verteilung der Sitze auf die Wahlvorschläge
Art. 36 Verteilung der Sitze an die sich bewerbenden Personen
Art. 37 Listennachfolger
Abschnitt IV
Mehrheitswahl
Mehrheitswahl
Art. 38 Mehrheitswahl
Dritter Teil
Wahl des ersten Bürgermeisters und des Landrats
Wahl des ersten Bürgermeisters und des Landrats
Abschnitt I
Grundsätze
Grundsätze
Art. 39 Wählbarkeit für das Amt des ersten Bürgermeisters und des Landrats
Art. 40 Wahlrechtsgrundsätze
Art. 41 Amtszeit des ehrenamtlichen ersten Bürgermeisters
Art. 42 Amtszeit des berufsmäßigen ersten Bürgermeisters und des Landrats
Art. 43 Beginn und Verlängerung der Amtszeit, Beauftragter
Art. 44 Festsetzung eines abweichenden Wahltermins
Abschnitt II
Wahlvorschläge, Wahlergebnis
Wahlvorschläge, Wahlergebnis
Art. 45 Wahlvorschläge
Art. 46 Wahlergebnis, Stichwahl, Wiederholungswahl
Vierter Teil
Annahme der Wahl, Amtsverlust
Annahme der Wahl, Amtsverlust
Art. 47 Annahme der Wahl
Art. 48 Amtshindernisse, Amtsverlust, Nachrücken
Art. 49 Amtsverlust bei Partei- oder Vereinsverbot
Fünfter Teil
Überprüfung der Wahl
Überprüfung der Wahl
Art. 50 Wahlprüfung
Art. 51 Wahlanfechtung
Art. 51a Rechtsweg
Art. 52 Nachwahl, Neuwahl
Sechster Teil
Kosten, Wahlstatistik, Vollzugsvorschriften
Kosten, Wahlstatistik, Vollzugsvorschriften
Art. 53 Freistellungs- und Erstattungsanspruch
Art. 54 Kosten
Art. 55 Feststellung der Einwohnerzahl, Fristen und Termine
Art. 56 Wahlstatistik
Art. 57 Ordnungswidrigkeiten
Art. 58 Verordnungsermächtigung
Siebter Teil
Schlussbestimmungen
Schlussbestimmungen
Art. 59 Schriftform
Art. 60 Übergangsregelung
Art. 61 Inkrafttreten
Erster Teil
Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt I
Wahlrecht, Stimmrecht
Art. 1 Wahlrecht
(1) Wahlberechtigt bei Gemeinde- und Landkreiswahlen sind alle Personen, die am Wahltag
1. Unionsbürger sind,
2. das 18. Lebensjahr vollendet haben,
3. sich seit mindestens zwei Monaten im Wahlkreis mit dem Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen aufhalten,
4. nicht nach Art. 2 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
(2) Unionsbürger sind alle Deutschen im Sinn des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie die Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
(3) 1Der Aufenthalt mit dem Schwerpunkt der Lebensbeziehungen wird dort vermutet, wo die Person gemeldet ist. 2Ist eine Person in mehreren Gemeinden gemeldet, wird dieser Aufenthalt dort vermutet, wo sie mit der Hauptwohnung gemeldet ist. 3Bei der Berechnung der Frist nach Abs. 1 Nr. 3 wird der Tag der Aufenthaltsnahme in die Frist einbezogen.
(4) Wer das Wahlrecht in einer Gemeinde oder in einem Landkreis infolge Wegzugs verloren hat, jedoch innerhalb eines Jahres seit dem Wegzug in den Wahlkreis zurückkehrt, ist mit dem Zuzug wieder wahlberechtigt.
Art. 2 Ausschluss vom Wahlrecht
Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge deutschen Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.
Art. 3 Stimmrecht
(1) Das Stimmrecht kann nur ausüben, wer in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
(2) Wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann nur in dem Stimmbezirk abstimmen, in dessen Wählerverzeichnis er geführt wird.
(3) Wer einen Wahlschein besitzt, kann das Stimmrecht ausüben
1. bei Gemeindewahlen durch Stimmabgabe in jedem Stimmbezirk der Gemeinde, die den Wahlschein ausgestellt hat,
2. bei Landkreiswahlen durch Stimmabgabe in jedem Stimmbezirk innerhalb des Landkreises, zu dem die...
Inhaltsverzeichnis
- Cover
- Titel
- Impressum
- Vorwort
- Inhalt
- Abkürzungsverzeichnis
- A. Wahlkalender
- B. Erläuterungen
- C. 238 Fragen und Antworten zur Kommunalwahl in Bayern
- D. Synopsen
- E. Vorschriften
- Stichwortverzeichnis
- Reihenanzeigen