Die Steuererklärung 2018 für das Jahr 2017
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Die Steuererklärung 2018 für das Jahr 2017

Der Praxisratgeber für Arbeitnehmer, Beamte, Rentner und Familien

  1. 184 Seiten
  2. German
  3. ePUB (handyfreundlich)
  4. Über iOS und Android verfügbar
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Die Steuererklärung 2018 für das Jahr 2017

Der Praxisratgeber für Arbeitnehmer, Beamte, Rentner und Familien

Über dieses Buch

Dieser Ratgeber richtet sich an Angestellte, Beamte, Arbeiter, Rentner, Studenten und Familien, die sich zum ersten Mal mit der Erstellung einer Einkommensteuererklärung beschäftigen oder das Einkommensteuerrecht und dessen steuerliches Einsparpotential besser verstehen wollen. Nahezu jedes Jahr werden Grundfreibeträge, Freigrenzen und die Steuerformulare verändert. Mit diesem Ratgeber behalten Sie den Überblick über die wichtigsten Veränderungen. Im ersten Teil des Ratgebers werden die Grundzüge des Einkommensteuerrechts anhand von zahlreichen Beispielfällen erläutert und Tipps zur Steuerreduzierung gegeben. Der zweite Teil beschäftigt sich detailliert Schritt für Schritt mit dem Ausfüllen der steuerlichen Formulare. Das Ziel dieses Praxisratgebers stellt einen Spagat dar zwischen verständlicher Ratgeberliteratur für den jährlichen Gebrauch durch Steuerpflichtige einerseits und der vertieften Darstellung steuerrechtlicher Probleme mit der dazugehörigen Rechtsprechung andererseits.

Häufig gestellte Fragen

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Information

1. Wann muss man überhaupt eine Steuererklärung abgeben

Wenn Sie Arbeitnehmer oder Beamter sind, wird Ihnen bei der monatlichen Gehaltszahlung die Lohnsteuer inklusive der Nebenabgaben (Solidaritätszuschlag, ggf. Kirchensteuer) abgezogen. Die Lohnsteuer ist in den meisten Fällen von der Höhe so bestimmt, dass die Finanzbehörden am Ende des Jahres mehr Steuern durch den Lohnsteuerabzug vereinnahmt haben, als Sie Einkommensteuer zahlen müssten. Auch wenn Sie nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind empfiehlt sich regelmäßig die freiwillige Abgabe einer Steuererklärung, um die zuviel gezahlte Steuer zurück zu erhalten. Die vom Lohn einbehaltene Steuer (sog. Lohnsteuer) wird dabei auf die eigentlich zu zahlende Einkommensteuer angerechnet. Die Lohnsteuer stellt damit bei Arbeitnehmern und Beamten eine besondere Art der Einkommensteuervorauszahlung dar.
Die Lohnsteuer ist eine pauschale Steuer, die sich einerseits nach der Höhe Ihres Gehaltes und nach der Lohnsteuerklasse bemisst.
Die sechs unterschiedlichen Lohnsteuerklassen pauschalisieren unterschiedliche Sachverhaltsfallgruppen:
Lohnsteuerklasse 1: unverheiratete Personen (Standardklasse)
Lohnsteuerklasse 2: unverheiratete Personen, die zusätzlich alleinerziehend sind
Lohnsteuerklasse 3: Verheiratete oder Lebenspartner nach dem LPartG, sofern der andere
Ehegatte oder Lebenspartner die Lohnsteuergruppe 5 hat
Lohnsteuerklasse 4: Verheiratete oder Lebenspartner, sofern beide Ehegatten/Lebenspartner die
Lohnsteuerklasse 4 haben
Lohnsteuerklasse 5: Ehegatten oder Lebenspartner, sofern der andere Ehegatte oder
Lebenspartner die Lohnsteuerklasse 3 hat
Lohnsteuerklasse 6: Personen, die mehrere lohnsteuerpflichtige Arbeitsverhältnisse haben
Die Lohnsteuerklasse hat lediglich auf die Höhe der Lohnsteuer jedoch nicht auf die Höhe der endgültig zu entrichtenden Einkommensteuer Einfluss. Die Lohnsteuerklasse regelt damit nur die Höhe der Steuervorauszahlung.
Ungefähr jeder zweite Arbeitnehmer in Deutschland ist verpflichtet, eine Steuerklärung abzugeben. Eine Steuererklärung müssen Sie meistens dann abgegeben, wenn der Staat befürchten muss, dass er Ihnen von Ihrem Gehalt zuwenig Steuer abgezogen hat.
Sofern Sie Arbeitnehmer oder Beamter sind und Ihnen Lohnsteuer vom Gehalt abgezogen wird und Sie –abgesehen von deutschen Zinseinkünften- keine weiteren Einkünfte haben und in der Lohnsteuerklasse 1, 2 oder 4 eingruppiert sind, besteht eigentlich keine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung. Ob eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung besteht (sog. Pflichtveranlagung) oder ob Sie freiwillig eine Steuererklärung abgeben (sog. freiwillige Veranlagung), bestimmt sich u.a. nach folgenden Kriterien1.
Wenn einer dieser Punkte zutrifft, müssen Sie eine Steuererklärung abgeben.
  • Sie werden vom Finanzamt zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert2
  • Sie haben Gehalt nach der Lohnsteuerklasse 5 oder 6 bezogen
  • Sie haben parallel von mehreren Arbeitgebern Gehalt bezogen
  • Sie haben Gehalt nach der -Lohnsteuerklasse 4 mit Faktor- bezogen
  • Sie haben Lohnersatzleistungen (z.B. Elterngeld, Mutterschaftsgeld, ALG, Kurzarbeitergeld) bezogen, die einen Betrag von 410 EUR übersteigen,
  • Sie haben weitere Einkünfte ohne Lohnsteuerabzug erwirtschaftet (davon ausgenommen sind grds. Zinseinkünfte aus Deutschland), z.B. Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung, Einkünfte aus einer selbständigen oder gewerblichen Nebenerwerbsquelle
  • Sie haben deutsche Zinseinkünfte erhalten, von denen die Bank keine Kirchensteuer abgeführt hat, obwohl Sie einer Kirche angehören
  • Sie haben sich Freibeträge im ELSTAM Verfahren (ehemals Lohnsteuerkarte) eintragen lassen haben
  • Ihre Ehe wurde geschieden oder ist durch den Tod beendet worden und Sie haben im gleichen Jahr wieder geheiratet
  • Sie haben Sonderzahlungen vom Arbeitgeber erhalten
  • Die berücksichtigte Vorsorgepauschale war höher als die tatsächlichen Vorsorgeaufwendungen
  • Ihr Ehegatte bzw. Lebenspartner im EU-Ausland lebt
  • Sie im Ausland leben, aber einen Antrag auf unbeschränkte deutsche Steuerpflicht gestellt haben
  • Sie sind z.B. verbeamteter Anwärter, Polizist, Feuerwehrmitarbeiter oder Soldat und ihr Dienstherr legt der Lohnsteuerberechnung höhere Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung zugrunde oder setzt die Mindestvorsorgepauschale an, tatsächlich zahlen Sie jedoch keine oder geringere Beiträge (siehe hierzu Zeile 28 der Lohnsteuerbescheinigung) und vergleichen Sie den Wert mit den tatsächlich geleisteten Beiträgen an die private Krankenversicherung3.
Aber auch wenn Sie kein Gehalt beziehen, müssen Sie eine Steuererklärung abgeben, wenn:
  • Ihre sonstigen Einkünfte im Jahr 2017 den Grundfreibetrag4 in Höhe von 8820 EUR übersteigen oder
  • Sie einen Verlustvortrag vornehmen lassen wollen.
Beachten Sie: Die oben aufgeführten Punkte sind nicht abschließend.
Praxis-Tipp
Als Faustformel können Sie sich folgende Frage stellen:
1.) Liegt einer der o.g. Punkte vor, wonach Sie zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind?
Wenn ja, müssen Sie eine Steuererklärung abgeben.
Wenn nein, sollten Sie sich folgende weitere Frage stellen:
#
2.) Haben Sie überhaupt Steuern (Lohnsteuer, Einkommensteuervorauszahlungen oder Kapitalertragssteuer5) im Jahr 2016 abgeführt bzw. wurde ein Abzug automatisch vorgenommen?
Wenn ja, dann sollten Sie eine Steuererklärung abgeben, da Sie vermutlich mit einer Steuererstattung rechnen können.
Wenn nein, dann lohnt sich die Abgabe einer Steuererklärung nicht. Sie haben keine Steuer abgeführt und können daher auch keine Steuererstattung erwarten.
Wenn Sie Zweifel haben, dann geben Sie eine Steuererklärung ab. Sie bekommen dann einen „Null“-Bescheid, d.h. es wird festgestellt, dass Sie keine Einkommensteuer zahlen müssen.
Eingetragene homosexuelle Lebenspartnerschaften werden seit dem 19.07.2013 im Einkommensteuerrecht wie Ehegatten behandelt. Nach § 2 Abs. 8 EStG sind die Regelungen des Einkommensteuergesetzes zu Ehegatten und Ehen auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften nach dem LPartG entsprechend anzuwenden. Mittlerweile ist die gesamt...

Inhaltsverzeichnis

  1. Über das Buch
  2. Inhaltsverzeichnis
  3. Vorwort
  4. Hinweise
  5. 1. Wann muss man überhaupt eine Steuererklärung abgeben
  6. 2. Abgabefrist
  7. 3. Abgabemöglichkeiten der Steuererklärung
  8. 4. Grundlagen zur Einkommensteuer – kurz und vereinfacht erklärt
  9. 5. Werbungskosten
  10. 6. Sonderausgaben
  11. 7. Außergewöhnliche Belastungen
  12. 8. Steuerermäßigungstatbestände
  13. 9. Einkünfte aus Kapitalvermögen
  14. 10. Steuerfreie Einkünfte
  15. 11. Familien - Kindergeld - Kinderfreibetrag - Alleinerziehende
  16. 12. Rentner und Pensionäre
  17. 13. Arbeitnehmersparzulage
  18. 14. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner
  19. 15. Ausfüllen der Steuererklärungsformulare
  20. Stichwortverzeichnis
  21. Weitere Informationen
  22. Impressum