Diese Arbeit legt im Einzelnen dar, weshalb die Entscheidung desBFH vom 24.10.2017, VIII R 13/15mit den Grundsätzen methodengerechterGesetzesauslegung nicht mehrzu vereinbaren ist.(Rechtsansicht des Verfassers)

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Der Ausfall einer privaten Darlehensforderung als Verlust?
Vom Widersinn der Einsicht des BFH vom 24.10.2017, VIII R 13/15
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Der Ausfall einer privaten Darlehensforderung als Verlust?
Vom Widersinn der Einsicht des BFH vom 24.10.2017, VIII R 13/15
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Information
II. Analyse der Entscheidung des BFH
1. Gleichsetzung von unterbliebener
Rückzahlung mit einer Veräußerung
Um es gleich zu sagen: Es handelt sich um eine Fehlentscheidung des VIII. Senates. Die vom Senat angebrachten Gründe folgen nicht den gängigen Auslegungsregeln und blenden naheliegende19 Zusammenhänge aus. Dabei lässt das Primärrecht keine Zweifel: De lege lata ist es offensichtlich und bedarf keiner weiteren Begründung, dass der Totalausfall einer privaten Kapitalforderung infolge einer Insolvenz des Darlehensnehmers keinen der Tatbestände des § 20 Abs. 2 EStG erfüllt20. Im Einzelnen:
Der Kern der Argumentation des VIII. Senates des BFH lautet: Weil die Rückzahlung als Veräußerung gilt (§ 20 Abs. 2 S. 2 EStG), führe das Ausbleiben einer Rückzahlung (Ausfall der Forderung) zu einem Verlust im Sinne des § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 i.V.m. S. 2 EStG. Damit beschreibt der BFH – jedenfalls im Ergebnis – eine Gleichstellung von unterbliebener Rückzahlung mit einer Veräußerung21.
Diese Gleichsetzung bleibt jedoch unverständlich, denn der schlichte Ausfall einer privaten Forderung lässt sich nicht als Veräußerung einer Forderung beurteilen22. Im Einzelnen:
Eine Veräußerung ist ein Verpflichtungsgeschäft23, das auf die entgeltliche Übertragung des Eigentums am Kapital auf einen anderen Rechtsträger gerichtet ist24. Eine Veräußerung setzt damit einen Realisationsakt samt Rechtsträgerwechsel voraus, während ein Untergang der Darlehensforderung im
Falle eines Forderungsausfalls lediglich die Feststellung der Uneinbringlichkeit nämlicher Forderung beschreibt. Beim Forderungsausfall findet kein Rechtsträgerwechsel und somit keine Veräußerung bzw. kein veräußerungsähnlicher Vorgang statt25.
Die Annahme einer Veräußerung erfordert – auch dies übersieht der VIII. Senat des BFH – zudem eine Identität zwischen angeschaffter und veräußerter Kapitalanlage26. Solche Nämlichkeit27 fehlt beim Ausfall einer Forderung, welche bei deren Entstehung werthaltig war um sodann endgültig wertlos zu werden.
Ebenso nicht überzeugend ist der Hinweis des BFH auf eine Vergleichbarkeit des Forderungsausfalls mit der Konstellation, dass der Steuerpflichtige die (nahezu) wertlos gewordene Forderung zu einem Kaufpreis weit unter dem Nominalwert veräußert. Mit dieser Formulierung will der VIII. Senat offenbar verbrämen, dass mangels Realisationsakt (etwa: Veräußerung) der Tatbestand des § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 EStG unvollendet geblieben, also gerade nicht erfüllt ist28.
Überhaupt verbleibt auf die Rechtsprechung des VIII. Senates zu verweisen, welche eine Anknüpfung an erdachte aber nicht realisierte Sachverhalte ablehnt29. Das Gesetz spricht in § 20 Abs. 2 S. 2 EStG von einer Rückzahlung, nicht von einer „endgültig ausbleibenden Rückzahlung“30.
Die Rückzahlung eines Darlehens – im Sinne einer Tilgung – kann nicht gleichgestellt werden mit einer nicht stattgefundenen Rückzahlung31. Wenn eine Rückzahlung ausbleibt, liegt gerade keine Rückzahlung vor32.
Das Ersatztatbestandsmerkmal der Rückzahlung ersetzt lediglich dasjenige der Veräußerung (in § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 EStG), führt aber nicht zu einer inhaltlich-sachlichen Gleichstellung im Sinne einer Ähnlichkeit beider inhaltsverschiedener Merkmale/Begriffe33.
Damit fehlt es an einer Grundlage für den Befund34 des VIII. Senates, die „... Gleichstellung einer Rückzahlung mit dem Tatbestand der Veräußerung ...“ führe bei ausbleibender Rückzahlung zu einem Verlust.
2. Zum Untergang des Kapitalstamms
Damit kommen wir zurück auf das Hauptargument der Vorinstanz35: Nach dem Prinzip des Einkünftedualismus wirken sich Verluste auf den Vermögensstamm im Privatvermögen steuerlich grundsätzlich nicht aus36.
Der Verlust des Kapitals berührt die Einkunftsart des § 20 EStG nicht37, woran auch die Einführung des § 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG (punktuelle Erfassung der Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalforderungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG) nichts Grundlegendes änderte38.
Denn mit Einführung des Abgeltungsteuerregimes hatte der Gesetzgeber nicht beabsichtigt, die grundsätzliche Unterscheidung zwischen „Quelle“ (Vermögensebene) und „Frucht“ (Einkunftsebene) aufzugeben39.
3. Vermeintlicher Paradigmenwechsel
mit Einführung der Abgeltungsteuer
Anders beurteilt dies der VIII. Senat des BFH. Die Erkenntnis VIII R 13/1540 bejaht statt dessen eine maßgebende Rechtsänderung ab dem Jahre 2009: Unter Hinweis auf eine „herrschende Meinung“ 41 in der Literatur42 trägt der VIII. Senat nämlich vor, mit Einführung der Abgeltungsteuer habe der Gesetzgeber die Trennung von Vermögens- und Ertragsebene für die Einkünfte aus Kapitalvermögen aufgeben43 und – „Paradigmenwechsel“44 – eine vollständige steuerrechtliche Erfassung aller Wertveränderungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen bewirken wollen45.
a) Aber: Keine generelle Verstrickung der Vermögenssphäre bei § 20 EStG
Dieser Rechtsfindung des VIII. Senates ist mit Blick auf § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG entgegenzutreten46: Mit Einführung der Abgeltungsteuer-Schedule hat der Gesetzgeber kein steuerliches „Fina...
Inhaltsverzeichnis
- Inhaltsverzeichnis
- Vorbemerkung
- I. Vom Fiskus zum Urteil
- II. Analyse der Entscheidung des BFH
- III. Betonungen samt Ausblick
- IV. Fazit
- Impressum
Häufig gestellte Fragen
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