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Accounting Advisory: IAS/ IFRS im Überblick
Unternehmenssteuerung - Band 2
- 96 Seiten
- German
- ePUB (handyfreundlich)
- Über iOS und Android verfügbar
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Accounting Advisory: IAS/ IFRS im Überblick
Unternehmenssteuerung - Band 2
Über dieses Buch
Band 2 - Financial Advisory - zur Unternehmenssteuerung gibt einen kompakten Überblick über die- Vorschriften von IAS/ IFRS - das Rahmenwerk der Finanzberichterstattung- Entwicklungen zu IAS 39 bzw. IFRS 9, den neuen Anforderungen zur Bilanzierungen von Leasingverhältnissen- Einführung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (BilRUG) Band 2 ist eine Ausgliederung des Gesamtwerks "Unternehmenssteuerung im Überblick - Band 1"
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Information
IFRS im Überblick
Zusammenfassung der Standards und Interpretationen zur internationalen Rechnungslegung (IAS, IFRS, SIC, IFRIC):
IAS 1 – Darstellung des Abschlusses
Ziele und Anwendungsbereich des IAS 1
Die Regelungen des IAS 1 umfassen die Inhalte und die Darstellung von Abschlüssen von Unternehmen, die einen entsprechenden Abschluss in Übereinstimmung mit den International Financial Reporting Standards (IFRS) erstellen wollen.
Wichtige Definitionen des IAS 1
Die IFRS im Sinne des IAS 1 umfassen dabei sämtliche Regelungen des International Accounting Standards Board (IASB) wie International Financial Reporting Standards (IFRS), International Accounting Standards (IAS), IFRIC Interpretationen und SIC Interpretationen.
Ein Abschluss soll Adressaten gerecht werden, die nicht in der Lage sind, einem Unternehmen die Veröffentlichung von Berichten, die auf ihre speziellen Informationsbedürfnisse zugeschnitten sind, vorzuschreiben.
Gewinn oder Verlust ist die Summe aller Aufwendungen und Erträge, die erfolgswirksam erfasst werden. Das sonstige Ergebnis umfasst Aufwendungen und Erträge, die erfolgsneutral zu erfassen sind. Das Gesamtergebnis eines Unternehmens ist die Veränderung des Eigenkapitals durch den Gewinn oder Verlust und das sonstige Ergebnis. Der Anhang enthält zusätzliche Informationen in Form von verbalen Beschreibungen oder Aufgliederungen der Bestandteile des Abschlusses.
Grundlage, Darstellung und Inhalte des Abschlusses nach IAS 1
Ein vollständiger Abschluss hat nach IAS 1.10 eine Bilanz zum Abschlussstichtag und für das Geschäftsjahr eine Gesamtergebnisrechnung, eine Eigenkapitalveränderungsrechnung und eine Kapitalflussrechnung zu enthalten, sowie einen Anhang und im Falle einer rückwirkenden Änderung, Korrektur oder Umgliederung von Posten im Abschluss auch eine Bilanz zu Beginn der frühesten Vergleichsperiode.
Der Ausweis der Gesamtergebnisrechnung kann gemäß IAS 1.10A integriert, das heißt, der Gewinn oder Verlust und das sonstige Ergebnis werden zusammen dargestellt, oder gesondert erfolgen. Hierbei sind Gewinn oder Verlust und das sonstige Ergebnis separat voneinander, aber unmittelbar nacheinander darzustellen.
Im Rahmen der Abschlusserstellung hat das Unternehmen wesentliche Merkmale zu beachten. Demnach hat der Abschluss nach IAS 1.15 die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie die Cashflows eines Unternehmens den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend abzubilden. Erfolgt die Abschlusserstellung in Einklang mit den Kriterien und Definition des IFRS Rahmenkonzepts sowie den Regelungen der IFRS, wird von einem den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Abschluss ausgegangen. Abweichungen von diesen Regelungen sind anzugeben und zu begründen (IAS 1.19 / IAS 1.20).
Abschlüsse sind nach IAS 1.25 grundsätzlich auf der Annahme der Unternehmensfortführung aufzustellen, bis die Geschäftsführung die Auflösung oder Einstellung des Geschäftsbetriebs des Unternehmens beabsichtigt oder keine andere Möglichkeit mehr hat, so zu verfahren. Zweifel am Grundsatz der Unternehmensfortführung sind anzugeben, auch wenn der entsprechende Abschluss nicht auf Grundlage der Unternehmensfortführung aufgestellt worden ist.
Der Abschluss ist mit Ausnahme der Kapitalflussrechnung auf Basis der Periodenabgrenzung aufzustellen (IAS 1.27), wesentliche Posten oder wesentliche Klassen von Posten sind gesondert darzustellen (IAS 1.29) und Vermögenswerte und Schulden dürfen grundsätzlich nicht miteinander saldiert werden (IAS 1.32). Ein Abschluss ist mindestens auf jährlicher Basis aufzustellen (IAS 1.36), zudem sind in einem Abschluss auch Vergleichsinformationen hinsichtlich der Vorjahre anzugeben (IAS 1.38). Ein Unternehmen hat Darstellung und Ausweis seiner Posten stetig über die Berichtsjahre anzuwenden (IAS 1.45).
Für die Bilanz ist ein Mindestgliederungsschema nach IAS 1.54 vorgeschrieben. Dennoch hat ein Unternehmen gemäß IAS 1.60 seine Vermögenswerte und Schulden in seiner Bilanz nach kurz- oder langfristig getrennt auszuweisen, sofern eine Darstellung der Posten auf Basis ihrer Liquidität nicht geeigneter ist. Kurzfristige Vermögenswerte sind nach IAS 1.66 definiert als Vermögenswerte, die innerhalb des normalen Geschäftszyklus des Unternehmens oder innerhalb von zwölf Monaten nach Abschlussstichtag realisiert werden oder es sich um Zahlungsmittel oder Zahlungsmitteläquivalente handelt. Alle anderen Vermögenswerte werden als langfristig erachtet.
Kurzfristige Schulden im Sinne des Standards IAS 1.69 sind Schulden, deren Erfüllung innerhalb des normalen Geschäftszyklus oder binnen zwölf Monaten erwartet wird, oder für die das Unternehmen kein uneingeschränktes Recht besitzt, die Erfüllung der Verpflichtung um mindestens zwölf Monate nach dem Abschlussstichtag zu verschieben. Alle anderen Positionen werden als kurzfristig erachtet.
Die Gesamtergebnisrechnung hat nach IAS 1.81A die Teile „Gewinn oder Verlust“ und das „Sonstige Ergebnis“ zu enthalten. Zudem sind der Gewinn oder Verlust und das Gesamtergebnis aufzuteilen auf nicht beherrschende Anteile und Eigentümer des Mutterunternehmens. Außerordentliche Posten dürfen nach IAS 1.87 weder in der GuV, noch im sonstigen Ergebnis dargestellt werden.
Die Darstellung des Gewinn oder Verlustes kann entweder nach dem Gesamtkostenverfahren (IAS 1.102) oder dem Umsatzkostenverfahren (IAS 1.103) erfolgen. Darüber hinaus sind nach IAS 1.82 zusätzliche Posten (z.B. Gewinne und Verluste aus der Ausbuchung finanzieller Vermögenswerte, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden, Finanzierungsaufwendungen, Steueraufwendungen) in die Gewinn- und Verlustrechnung einzubeziehen. In der GuV sind nach IAS 1.88 sämtliche Aufwendungen und Erträge abzubilden, die in der entsprechenden Berichtsperiode erfolgswirksam zu erfassen sind.
Im sonstigen Ergebnis sind die Posten gemäß IAS 1.82A zusätzlich getrennt danach auszuweisen, ob sie später wieder erfolgswirksam umgegliedert werden oder keine spätere erfolgswirksame Umgliederung erfolgt.
Die Eigenkapitalveränderungsrechnung hat nach IAS 1.106 eine Überleitungsrechnung der einzelnen Bestandteile des Eigenkapitals zu enthalten, in der gesondert die Entwicklung der einzelnen Bestandteile auf Grund des Gewinn oder Verlustes, des sonstigen Ergebnisses oder auf Grund von Geschäftsvorfällen mit den Eigentümern des Unternehmens innerhalb der Berichtsperiode dargestellt wird. Darüber hinaus sind nach IAS 1.107 in der Eigenkapitalveränderungsrechnung oder im Anhang Angaben zu ausgeschütteten Dividenden an Eigentümer in der Berichtsperiode und Dividendenbetrag je Anteil zu machen.
Die Kapitalflussrechnung eines Unternehmens ist nach den Regelungen des IAS 7 zu erstellen.
Der Anhang eines Unternehmens hat nach IAS 1.112 Angaben zu den Grundlagen für die Aufstellung des Abschlusses, die aus den einzelnen IFRS erforderlichen Anhangsangaben, sowie weitere Angaben, die einem besseren Verständnis der Abschlussinformationen dienen, zu enthalten. Zudem hat ein Unternehmen im Anhang seines Abschlusses die angewendeten Rechnungslegungsmethoden (IAS 1.117) und mögliche Quellen von Schätzungsunsicherheiten (IAS 1.125) anzugeben, durch die ein wesentliches Risiko entstehen kann.
Klassifiziert ein Unternehmen kündbare Finanzinstrumente als Eigenkapital, so sind nach IAS 1.136A in seinem Abschluss zusätzliche Angaben wie den als Eigenkapital klassifizierten Betrag, Informationen zu Zielen, Methoden und Verfahren, mittels derer ein von den Inhabern geforderter Rückkauf durchgeführt werden soll, Angaben zum erwarteten Mittelabfluss und Angaben, wie der erwartete Mittelabfluss ermittelt worden ist, erforderlich.
Zudem hat ein Unternehmen in seinem Abschluss Informationen zu vorgeschlagenen oder beschlossenen Ausschüttungen zu tätigen (IAS 1.137) und allgemeine Informationen über den Sitz, die Rechtsform des Unternehmens, Geschäftstätigkeit, Name des Mutterunternehmens und Mutterkonzerns und Angaben zu seiner Lebensdauer, falls diese begrenzt sein sollte (IAS 1.138).
IAS 2 – Vorräte
Ziele und Anwendungsbereich des IAS 2
Der IAS 2 regelt die Bilanzierung und Bewertung von Vorräten. In ihm sind die Ermittlung der Anschaffungs- und Herstellungskosten, sowie die jeweiligen Bewertungsverfahren im Rahmen des Produktions- und Lagerzyklus festgeschrieben. Der Standard ist nicht für Fertigungsaufträge, Finanzinstrumente oder biologische Erzeugnisse anzuwenden.
Wichtige Definitionen des IAS 2
Nach IAS 2.6 sind Vorräte Vermögenswerte, die entweder zum Verkauf im normalen Geschäftsgang gehalten werden, oder die sich in der Herstellung für einen solchen Verkauf befinden, oder die letztlich als Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe bei der Herstellung oder der Erbringung von Dienstleistungen verbraucht werden.
Bewertung und Erfassung von Vorräten nach IAS 2
Vorräte sind gemäß IAS 2.9 mit dem niedrigeren Wert aus Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder ihrem Nettoveräußerungswert zu bewerten.
Im Rahmen der Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind nach IAS 2.10 alle direkt zurechenbaren Kosten des Erwerbs (z.B. Erwerbspreis, Einfuhrzölle, andere nicht erstattungsfähige Steuern, Transport-aufwendungen gem. IAS 2.11), der Herstellung (Produktionseinzelkosten, direkt zurechenbare fixe und variable Produktionsgemeinkosten gem. IAS 2.12) und sonstige Kosten (Aufwendungen, um die Vorräte in ihren jeweils derzeitigen Ort und Zustand zu versetzen gem. IAS 2.15) zu erfassen. Explizit hiervon ausgenommen sind Ausschuss-Aufwendungen, nicht-produktionsgebundene Lagerungskosten, nicht zurechenbare Verwaltungsgemeinkosten und Vertriebskosten. Erfüllen Vorräte die Definition eines qualifizierenden Vermögenswertes nach IAS 23.5, so müssen auch direkt zurechenbare Zinsen und sonstige Kosten aus Fremdkapitalaufnahme in den Herstellungskosten berücksichtigt werden.
Die Kostenzuordnung hat nach IAS 2.23 grundsätzlich durch Einzelzuordnung der Kosten zu erfolgen. Allerdings erlaubt IAS 2.25 auch die Verwendung der Kosten-Zuordnungsverfahren der FIFO-Methode und der Durchschnittsmethode. Für Vorräte von ähnlicher Beschaffenheit und Verwendung ist dabei das gleiche Kosten-Zuordnungsverfahren zu verwenden.
Der Nettoveräußerungswert ist der geschätzte, im normalen Geschäftsgang erzielbare Verkaufserlös abzüglich der geschätzten Kosten bis zur Fertigstellung und der geschätzten notwendigen Vertriebskosten. Dieser ist nach IAS 2.28 vor allem dann zu ermitteln, wenn die jeweiligen Vorräte nicht mehr als werthaltig angesehen werden, beschädigt oder veraltet sind, oder deren Verkaufspreis zurückgegangen ist.
Gemäß IAS 2.34 sind beim Verkauf die Buchwerte der jeweiligen Vorräte in der Periode als Aufwand zu erfassen, in der die dazugehörigen Erträge realisiert werden. Zudem sind sämtliche Abwertungen und Verluste bei den Vorräten als Aufwand zu erfassen. Wertaufholungen sind als Erträge im jeweiligen Geschäftsjahr zu erfassen.
Angaben nach IAS 2
Nach IAS 2.36 müssen die angewandten Rechnungslegungsmethoden und Kosten-Zuordnungsverfahren, der unternehmensspezifisch gegliederte Gesamtbuchwert der Vorräte, der Buchwert der zum Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten angesetzten Vorräte, der Betrag der als Aufwand erfassten Vorräte, die Beträge von Abwertungen und Wertaufholungen sowie deren Umstände und der Buchwert der als Sicherheit verpfändeten Vorräte angegeben werden.
IAS 7 – Kapitalflussrechnungen
Ziele und Anwendungsbereich des IAS 7
Der IAS 7 regelt die Darstellung der Kapitalflussrechnung, sowie die entsprechende Zuordnung der Zahlungsmittelveränderungen zu den betrieblichen Tätigkeiten, den Investitions- und den Finanzierungstätigkeiten des Unternehmens. Da die Kapitalflussrechnung nach IAS 1.10(d) einen festen Bestandteil eines vollständigen IFRS-Abschlusses darstellt, ist der Standard von jedem IFRS-anwendendem Unternehmen zu berücksichtigen.
Wichtige Definitionen des IAS 7
Nach IAS 7.6 werden Zahlungsmittel definiert als Barmittel und Sichteinlagen. Zahlungsmitteläquivalente sind demnach kurzfristige hochliquide Finanzinvestitionen, die jederzeit in Zahlungsmittel umgewandelt werden können. Cashflows sind Zu- und Abflüsse zu diesen Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten.
Darstellung der Kapitalflussrechnung nach IAS 7
Die Cashflows des Unternehmens sind gemäß IAS 7.10 auf die betrieblichen Tätigkeiten, die Investitionstätigkeiten und Finanzierungstätigkeiten aufzuteilen.
Betriebliche Tätigkeiten sind nach IAS 7.6 definiert als die wesentlichen erlösbringenden Tätigkeiten eines Unternehmens, sowie andere Tätigkeiten, die nicht den Investitions- und Finanzierungstätigkeiten zugeordnet werden. Sie resultieren im Allgemeinen aus den Geschäftsvorfällen eines Unternehmens. Dabei können die Cashflows nach der direkten (IAS 7.18(a)) oder nach der indirekten Methode (IAS 7.18(b)) dargestellt werden.
Investitionstätigkeiten sind der Erwerb und die Veräußerung langfristiger Vermögenswerte und sonstiger Finanzinvestitionen, die nicht zu den Zahlungsmitteläquivalenten gehören. Hierbei kommen nur Cashflows in Frage, die zu einem in der Bilanz angesetzten Vermögenswert führen.
Als Finanzierungstätigkeiten werden gemäß IAS 7.6 die Täti...
Inhaltsverzeichnis
- Inhaltsverzeichnis
- Einleitung
- IFRS als besondere Herausforderung
- Das Rahmenkonzept (Framework) der Finanzberichterstattung
- IFRS im Überblick
- IAS 39 oder IFRS 9
- Hedge Accounting auch nach IFRS 9 eine große Herausforderung
- Bilanzierung von Leasingverhältnissen nach IFRS - Der neue Standard kommt
- BilRUG kommt – die wesentlichen Änderungen
- Herausgeber und Autor
- Impressum