PETA Tierrechtskonferenz 2016
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PETA Tierrechtskonferenz 2016

Legalisierte Tierquälerei und Auswege

  1. 24 Seiten
  2. German
  3. ePUB (handyfreundlich)
  4. Über iOS und Android verfügbar
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PETA Tierrechtskonferenz 2016

Legalisierte Tierquälerei und Auswege

Über dieses Buch

Es handelt sich um den Tagungsband der 1. PETA-Tierrechtskonferenz 2016 zur Thematik: Legalisierte Tierquälerei und Auswege. 6 hochqualifizierte Juristen beleuchten das Thema mit Fachvorträgen. Die PowerPoint-Folien selbst sind online abrufbar.

Häufig gestellte Fragen

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Die tierliche Person – Rechte für Tiere1

Dr. Carolin Raspé

Dieser Vortrag sollte zum Abschluss der Veranstaltung und nach Betrachtung zahlreicher und sehr unterschiedlicher Probleme der derzeitigen Rechtslage mögliche Auswege aus dieser Situation illustrieren. Nachdem wir zum Ist-Zustand schon viel gehört hatten, wurden dafür im geltenden Recht Ansatzpunkte für mögliche tierliche Rechtsgüter bzw. tierliche Rechte identifiziert. Darauf basierend wurden mögliche Rechtsänderungen zugunsten der Tiere vorgestellt. Somit wurden zunächst der Status quo und anschließend mögliche Rechtsänderungen besprochen.

I. Tiere zwischen Objekt- und Subjektstatus

Lange Zeit galten Tiere schlicht als körperliche Gegenstände und somit als Sachen i.S.d. § 90 BGB. Dies wurde mit der Einführung des § 90a BGB im Jahre 1990 geändert, der lautet: „Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.“
Gleichzeitig liest sich der § 903 BGB wie folgt: „Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.“
Das Zusammenspiel dieser Paragrafen scheint die Stellung des Tieres hinreichend zu definieren: Tiere sind als körperliche Gegenstände zwar keine Sachen mehr, werden aber wie Sachen behandelt. Im Ergebnis sind sie somit Teil einer neuen Kategorie neben den Sachen, aber weiterhin Rechtsobjekte. Dafür spricht, dass sie im Eigentum von Menschen stehen können. Der Zusatz im § 903 BGB, dass die Tiere besonders geschützt sind, bleibt eine leere Hülse, da es für zahlreiche Gegenstände weiterführende Schutzvorschriften gibt (vgl. Denkmalschutz, Naturschutz etc.).
Die sogenannte Dichotomie des Rechts, also die Zweiteilung des Rechts in Sachen und Personen, welche noch aus dem römischen Recht resultiert, scheint somit ungebrochen, wobei sich die Tiere weiterhin auf der Seite der Sachen befinden.
Ganz so leicht lässt sich die aufgeworfene Frage nach dem Rechtsstatus der Tiere jedoch nicht beantworten, denn es lassen sich auch Hinweise auf eine Rechtssubjektstellung der Tiere im geltenden Recht finden.
Ein Rechtssubjekt bzw. eine Rechtsperson ist, wer rechtsfähig ist, und Rechtsfähigkeit beschreibt die Fähigkeit, selbstständiger Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Ein Hauptargument gegen die Rechtsfähigkeit wird auf die sog. Symmetriethese gestützt, wonach es – kurz gesagt – ohne Pflichten auch keine Rechte geben kann.
Mit Blick auf die Rechtsstellung der Menschen fallen durchaus Ausnahmen von dieser Regel ein. So wird die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit, und somit die Möglichkeit, vertragliche Verpflichtungen einzugehen, erst mit 18 Jahren erlangt, strafmündig werden Kinder erst mit 14, und auch die Deliktsfähigkeit ist unter sieben Jahren beschränkt. Es lässt sich somit sagen, dass alle Menschen zu Beginn ihres Lebens keine oder nur beschränkte rechtlichen Pflichten tragen können und dennoch von Geburt an rechtsfähig sind, also Rechte innehaben können. Dies gilt auch für Menschen, die aufgrund geistiger Einschränkungen oder Krankheit nie pflichtfähig im Rechtssinne werden. Als bloße Randerscheinung kann man diese Ausnahme von der Symmetriethese somit schwerlich bezeichnen.
Auch der Vergleich zu juristischen Personen, der zweiten Rechtspersönlichkeit im deutschen Recht, zeigt, dass diese keineswegs in allen Bereichen, in denen sie Rechte tragen können, auch Pflichten innehaben. Beispielsweise gibt es bis heute kein Unternehmensstrafrecht in Deutschland, und dennoch können Unternehmen in ihren Vermögensrechten geschädigt werden.
Nachdem dieses Gegenargument somit nicht greift, ist weiter zu untersuchen, welche tierlichen Rechtsgüter und daraus entspringende Rechte für Tiere infrage kommen bzw. im deutschen Recht bereits angelegt sind.

II. Tierliche Rechtsgüter

Der § 1 TierSchG enthält bereits Hinweise auf das Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit, nämlich das Freisein von Schmerzen, Freisein von Leiden und die Wahrung der körperlichen Integrität. Jedenfalls werden hier explizit Schmerzen, Leiden und Schäden parallel genannt. Auch weitere Paragrafen können für eine implizite Anerkennung der physischen und psychischen Schmerzfähigkeit, emotionaler und intellektueller Fähigkeiten durch den Gesetzgeber herangezogen werden (vgl. §§ 251 II 1, 833, 960 BGB, § 811c ZPO).
Der § 2 Nr. 1 TierSchG („Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen …“) und die flankierenden Tierschutzverordnungen lassen den Rückschluss auf ein weiteres Schutzgut zu, ein Recht auf angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung im Falle der menschlichen Inobhutnahme. In Anlehnung an das Leistungsgrundrecht des Existenzminimums aus Art. 1, 20 GG kann ein solches tierliches Rechtsgut auch „tierliches Existenzminimum“ genannt werden. Als Kehrseite der Inobhutnahme entsteht für das Tier damit ein neues Recht, welches mit dem Staat-Bürger-Verhältnis beim Menschen begrenzt vergleichbar ist.
Ein Recht auf Bewegungsfreiheit, welches für Tiere naheliegen könnte, lässt sich im geltenden Recht nicht verorten, denn die Grenze für die Beschränkung der Bewegungsfreiheit beim Tier ist laut § 2 Nr. 2 TierSchG erst erreicht, wenn hierdurch Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden entstehen („Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, [...] darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden.“) Auch eine Inbesitznahme, welche regelmäßig eine Einschränkung der Bewegungsfreiheit zur Folge hat, ist nur in seltenen Fällen aus Artenschutzgründen untersagt (§ 44 I Nr. 1, II Nr. 1 BNatSchG).
Am schwierigs...

Inhaltsverzeichnis

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. PETA Tierrechtsreport 2016
  3. Wer schützt wen? Verdeckte Interessenpolitik im deutschen Tierschutzrecht
  4. Verbot der Wildtierhaltung in Zirkusunternehmen
  5. Die verfassungswidrige Verschlechterung des Tierschutzgesetzes — reale Lage und Konsequenzen
  6. Die Tierschutzverbandsklage — Zukunftsorientierte Pionierarbeit für die Tierrechtsbewegung
  7. Vegan im Recht
  8. Die tierliche Person – Rechte für Tiere
  9. Referenten
  10. Impressum