
- 216 Seiten
- German
- ePUB (handyfreundlich)
- Über iOS und Android verfügbar
eBook - ePub
Über dieses Buch
Dieser Sammelband vereint Beiträge zu verschiedenen kommunalwirtschaftlichen Themen, die von Absolventen der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung in Gotha und Studierenden der Universität Erfurt verfasst wurden. Bei den Beiträgen handelt es sich größtenteils um Diplomarbeiten, die sich durch Sach- und Fachkunde sowie interessante Gedankengänge und Ideen auszeichnen. Einige der Beiträge sind eher praxisorientiert und liefern vor allem Informationen zu speziellen kommunalwirtschaftlichen Sachverhalten, andere Beiträge haben eine eher theoretische Ausrichtung.
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Information
4. Die Berechnung von Straßenausbaubeiträgen in
Thüringen – Eine Darstellung des Verfahrens am
Beispiel der Landeshauptstadt Erfurt
Kai Dittmar
- Einleitung
- Historie der Erschließungs- und Straßenausbaubeiträge
- Die Straßenausbaubeiträge in Thüringen
- 3.1 Rechtsgrundlage des Ausbaubeitragsrechtes
- 3.2 Der Beitragsbegriff
- 3.2.1 Abgrenzung zwischen Straßenausbau- und Erschließungsbeitrag
- 3.3 Beitragserhebungspflicht
- 3.3.1 Ausnahme von der Pflicht zur Beitragserhebung
- 3.3.2 Einschränkung der Beitragserhebungspflicht
- 3.4 Ausbaulast des Baulastträgers
- 3.5 Pflicht zum Erlass der Ausbaubeitragssatzung
- 3.6 Differenzierung zwischen einmaligen und wiederkehrenden Beiträgen
- Das Verfahren der Berechnung von Straßenausbaubeiträgen anhand eines Beispieles aus der LH Erfurt
- 4.1 Aufwendungsphase
- 4.2 Verteilungsphase
- 4.3 Heranziehungsphase
- 4.3.1 Entstehen der sachlichen Beitragspflicht
- 4.3.2 Entstehung der persönlichen Beitragspflicht
- 4.3.3 Kostenspaltung und Vorausleistung
- 4.4 Vor- und Nachteile der einmaligen und wiederkehrenden Straußenausbaubeiträge
- Fazit
1 Einleitung
Die uneingeschränkte Mobilität der einzelnen Person sowie der freie Waren- und Dienstleistungsverkehr über die Grenzen hinweg werden in der gegenwärtigen Zeit immer mehr als Selbstverständlichkeit angesehen. Diese Selbstverständlichkeiten sind wiederum für die einzelnen Individuen von großer, wenn nicht sogar von sehr großer Bedeutung. Für sie bedeutet Mobilität u. a. soviel wie Ungezwungenheit, Unabhängigkeit und unter Umständen auch Reisefreiheit. Die Wirtschaft setzt dagegen ein sehr hohes Maß an Mobilität, sei es die der Lieferanten als auch die der einzelnen Mitarbeiter, voraus, um die Unternehmen effektiv und profitabel langfristig am Markt zu positionieren. Durch die im Laufe der Zeit gestiegenen Anforderungen an die Mobilität verändert sich auch das im direkten Zusammenhang stehende Verkehrsaufkommen. Manche Arten der Fortbewegung haben sich in den letzten Jahrzehnten fortentwickelt, manche finden mittlerweile weniger oder überhaupt keine Berücksichtigung. Insgesamt ist aber festzustellen, dass durch das größer gewordene Bedürfnis sich fortbewegen zu wollen, das Verkehrsaufkommen in den nächsten Jahren ansteigen wird. Anhand der in der LH Erfurt zugelassenen Kfz ist der stete Anstieg des Verkehrsaufkommens nachvollziehbar. Waren Ende des Jahres 2008 noch 110.051 Kfz in Erfurt zugelassen, waren es Ende des Jahres 2014 118.512. Dies stellt einen Anstieg um ca. 7,7% dar. Setzt man die Zulassungszahlen mit den entsprechenden Einwohnerzahlen ins Verhältnis, wird diese Entwicklung ebenso sichtbar (2008 - 201.537 Einw. - 1,831 Einw./Kfz ggü. 2014 - 208.408 Einw. - 1,759 Einw./Kfz).259
Der Bestand an Fahrzeugen nimmt zu, und in diesem Zusammenhang auch die Belastung der öffentlichen Straßen. Die Herstellung, der Ausbau und die Sanierung öffentlicher Straßen liegen im Zuständigkeitsbereich der Gemeinde, in dessen Gebiet die Straße liegt. Durch die erhöhte Beanspruchung von Straßen unterliegen diese einem weitaus größeren Sanierungs- und mit entsprechend hohem Finanzierungsbedarf. Dieser Tatsache müssen sich die Gemeinden auch in Zeiten knapper finanzieller Mittel stellen. Der dementsprechend hohe Aufwand kann nicht durch die Gemeinden allein aus deren Steueraufkommen sowie den zur Verfügung gestellten Fördermitteln finanziert werden. Die Bürger, in deren Interesse die Baumaßnahme durchgeführt wird und aus der sie einen Nutzen ziehen, sollen durch die Erhebung von Beiträgen und Gebühren angemessen an den Kosten der Baumaßnahme beteiligt werden. Die Erhebung von Gebühren ggü. Bürgern erfolgt für die tatsächliche Inanspruchnahme von öffentlichen Einrichtungen, z. B. Verwaltungsgebühren für die Genehmigung einer Veranstaltung, Benutzungsgebühren als Entgelt für den Eintritt in städtische Museen. Die Erhebung von Gebühren ist für den Bürger durchaus verständlich, da er schließlich direkt eine Gegenleistung für die Gebühr erhält. Das stellt sich jedoch weitaus schwieriger bei der Erhebung von Erschließungs- und Straßenausbaubeiträgen dar, da im Gegensatz zur Erhebung von Gebühren der Bürger lediglich aufgrund einer möglichen Inanspruchnahme bzw. Nutzung der öffentlichen Einrichtung zur Beitragspflicht herangezogen wird.260
Diese Arbeit soll sowohl einen kurzen Überblick über die Historie der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen, die aktuellen gesetzlichen Grundlagen inkl. des Erhebungsgebots für die Kommunen als auch über die beiden Erhebungsarten, einmalige und wiederkehrende Straßenausbaubeiträge, verschaffen. Weiterhin wird die Verfahrensweise der Berechnung des Straßenausbaubeitrages, beginnend mit der Entstehung der Beitragspflicht bis hin zur Fälligkeit des Beitrages, anhand eines praktischen Falles aus der LH Erfurt dargestellt Abschließend werden die Vor- und Nachteile beider Erhebungsarten aufgezeigt und gegenübergestellt, um schließlich die, für die LH geeignete Erhebungsart zu bestimmen.
2 Historie der Erschließungs- und Straßenausbaubeiträge
Mit dem In-Kraft-Treten des Preußischen Kommunalabgaben-gesetzes vom 14. Juli 1893 wurden erstmalig verbindliche Regelungen zum Beitragsrecht niedergeschrieben, auch wenn im Mittelalter, und sogar bereits noch weit vor diesem, Abgaben und Steuern für die zur Verfügung gestellte Infrastruktur durch die Bürger entrichtet werden mussten. § 1 PrKAG regelt, dass „die Gemeinden berechtigt sind, zur Deckung ihrer Ausgaben und Bedürfnisse nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes Gebühren und Beiträge, zu erheben, sowie Naturaldienste zu fordern.“ Ferner bestimmt § 2 I PrKAG, dass die Gemeinden von der Befugnis Steuern zu erheben, nur insoweit Gebrauch machen dürfen, wenn ihre sonstigen Einnahmen, insbesondere aus dem Gemeindevermögen, aus Gebühren, Beiträgen und überwiesenen Zuweisungen des Staates oder anderen Kommunalverbänden zur Deckung ihrer Ausgaben, nicht ausreichen.261 § 9 I PrKAG enthält eine D...
Inhaltsverzeichnis
- Inhaltsverzeichnis
- Vorwort
- Kommunale Steuern
- Kommunale Leistungen
- Wirtschaftsförderung & kommunale Preissetzung
- Impressum