ZWEITER TEIL
I.
Das Säbelduell
Es gibt zwei Arten des Säbelduells;
1. Das Säbelduell ohne Stich;
2. das Säbelduell mit Stich.
1. Das Säbelduell ohne Stich
Dieses Säbelduell, bei welchem nur der Hieb gestattet ist, ist das bei uns zumeist gebrauchte und ist minder ernst als jenes, wo neben dem Hauen auch gestochen werden darf. Die Regeln desselben sind in der Reihenfolge, in der sie zur Anwendung kommen, in den nachfolgenden Artikeln enthalten:
1. Auf dem Kampfplatze angekommen, haben die Gegner wie Sekundanten einander höflich zu grüßen. Erstere müssen sich vollkommen schweigsam verhalten.
2. Der älteste der Sekundanten hat unter Beihilfe des ältesten Sekundanten der Gegenpartei den Kampf zu leiten. Die anderen unterstützen sie in der Druchführung ihrer Aufgabe.
3. Nachdem die Sekundanten den Platz ausgesucht, der am ebensten und für den Kampf am geeignetsten ist26, bezeichnen sie die Standplätze. Diese sollen möglichst gleichmäßig und voneinander so weit entfernt sein, dass, wenn die Kämpfer im Ausfalle liegen, die Säbelspitzen noch einen Meter voneinander abstehen.
4. Die Sekundanten losen um die Standplätze.
5. Die Gegner werden ersucht, Röcke und Westen abzulegen und die Sekundanten können sich überzeugen, ob sich nicht etwa auf der Brust des Gegners ein fester Gegenstand befindet, der den Hieb parieren könnte. Diese Untersuchung verweigern, hieße das Duell verweigern27.
6. Der Sekundant, welcher den Kampf leitet, lässt hierauf durch seinen Gehilfen die vereinbarten Bedingungen des Kampfes vorlesen28 und sagt sodann: „Sie haben, meine Herren, die von Ihren Sekundanten festgesetzten und von Ihnen gutgeheißenen Bedingungen des Kampfes soeben gehört – geloben Sie, diese ehrlich zu erfüllen?“
Nachdem die Gegner der Frage zugestimmt29, fährt er fort: „Ich mache Sie, meine Herren, aufmerksam, dass Sie, bevor ich ‚Los!‘ gesagt, nicht vorgehen und die Säbel kreuzen dürfen, und dass Sie bei Ihrer Ehre verpflichtet sind, auf das ‚Halt!‘ irgend eines der Sekundanten augenblicklich stillzuhalten.“
7. Die Gegner werden hierauf durch zwei jüngere Sekundanten (jeder durch den seinen) auf die ihnen durch das Los zugefallenen Plätze geführt.
8. Die Sekundanten untersuchen nochmals gemeinsam die Säbel, ob diese für den Kampf geeignet sind30.
Nun losen sie, welcher der Gegner unter den Säbeln wählen dürfe; dann werden diesen den Streitenden überreicht.
9. Der nach dritter Art Beleidigte kann seinen eigenen Säbel gebrauchen, doch muss er dann seinem Gegner einen davon frei anbieten, welches Anerbieten letzterer ausschlagen und andere, auch seine eigenen, benützen darf.
Offiziere derselben Waffengattung können sich in ersten Fällen auch ihrer eigenen vorschriftsmäßigen Säbel bedienen.
In beiden Fällen müssen die Waffen von den Sekundanten untersucht und für den Kampf geeignet befunden worden sein.
10. Die Benützung von Fechthandschuhen ist Gegenstand eines gegenseitigen Übereinkommens. Wurde ein solches getroffen, so steht es jedem Gegner frei, den Handschuh für seine Person zu gebrauchen oder nicht31.
Einen gewöhnliches oder Diensthandschuh zu benützen, ist immer gestattet.
11. Jeder der Gegner hat das Recht, sich das Handgelenk mit einem Taschentuch zu umwickeln; doch dürfen die Enden desselben nicht flattern32.
12. Nachdem die Säbel übergeben wurden, stellen sich die Sekundanten an beide Seiten der Gegner, und zwar so, dass jeder der letzteren einen eigenen und einen fremden Sekundanten neben sich habe.
Sie sollen ebenfalls mit Säbeln bewaffnet sein, doch genügt es, wenn nur der Leiter des Duells und sein Gehilfe welche haben, in welchem Falle sich die anderen mit stärkeren Stöcken versehen müssen. Der Gebrauch von Degenstöcken ist untersagt.
Die Sekundanten stehen so, dass sie die freie Bewegung der Kämpfenden nicht beirren (etwa auf 2 Meter von diesen) und halten die Säbelspritzen oder Stockenden zu Boden gesenkt. Sie sollen Schweigen bewahren, sich jeder Gebärden enthalten, die Kämpfenden aufmerksam beobachten und müssen, sobald sie die geringste Unregelmäßigkeit bemerken, dem Kampfe augenblicklich Einhalt tun. (Siehe 1 Teil, VI, Artikel 31.)
13. Wenn sich die Sekundanten aufgestellt haben, kommandiert jener, dem die Leitung des Kampfes obliegt: „Los!“
14. Sollten sich die Klingen, bevor das Zeichen erfolgt ist, durch Willkür der Gegner berühren, so sind sie zu trennen; derjenige, welcher die Übereilung begangen, ist durch seine Sekundanten zu verweisen, worauf der Kampf regelgerecht beginnen zu lassen ist.
15. Wenn das Zeichen gegeben ist, dürfen die Gegner einander angehen. Sich bücken, nach rechts oder links werfen, den Gegner von welcher Seite immer angreifen, ist den Regeln gemäß gehandelt33.
Sich der Spitze des Säbels zu bedienen, ist strengstens verboten. Ein solches Vergehen wäre – da der Gegner sich gegen den Stich nicht schützt – gleichbedeutend mit Meuchelmord.
16. Die Klinge mit der freien Hand zu parieren, ist nicht gestattet34.
17. Im Falle der Bestimmung des vorhergehenden Artikels durch einen der Kampfer verletzt würde, können die Sekundanten fordern, dass die Hand desselben in einer Weise befestigt werde, welche eine Wiederholung dieser Unregelmäßigkeit ausschließt.
18. Es ist tadelnswert und gegen die Regeln, auf den entwaffneten oder gestürzten Gegner zu hauen, des Gegners Körper, Hand oder Säbel zu erfassen.
19. Ein Kämpfer ist als entwaffnet zu betrachten, wenn der Säbel seine Hand verlässt oder ersichtlich nicht mehr fest in ihr liegt.
20. Wenn einer der Kämpfer sich als verwundet erklärt oder ein Sekundant dies bemerkt, ist der Kampf augenblicklich einzustellen.
Wurde vereinbart, dass der Kampf mit der ersten Verwundung zu enden habe, so ist er nun beendet.
Sind die Vereinbarungen schärfer, so kann der Kampf erneuert, nach der nächsten wieder eingestellt und dieser Vorgang insolange befolgt werden, bis den Bedingungen nach Ansicht der Sekundanten Genüge getan ist. Die Kampffähigkeit wird bei Hiebwunden von den Sekundanten beurteilt35.
21. Wenn, nachdem der Kampf wegen Verwundung unterbrochen wurde, der Verwundete sich auf seinen Gegner stürzt, so ist er zurückzuhalten und von seinen Sekundanten strengstens zu verweisen. Sollte sich jedoch der Unverwundete auf den Gegner werfen, so müssen die Sekundanten, nachdem sie ihn zurückhalten, dies für eine Verletzung der Duellregeln erklären und den Fall gemeinsam zu Protokoll nehmen.
22. Wegen Verwundung, Entwaffnung oder Fall kann (und soll) jeder der Sekundanten den Kampf durch sein „Halt!“ einstellen; wenn einer diesen jedoch aus einem anderen Grund, vielleicht weil er die Kämpfer ermüdet glaubt, anhalten will, so muss er stets vorher seine Absicht der Gegenpartei andeuten. Er hebt zu diesem Zwecke seine Waffe in die Höhe, worauf dann einer der Gegensekundanten, wenn er einverstanden ist, entweder seine Waffe als bejahende Antwort erhebt, oder gleich selbst „Halt!“ ruft36.
23. Wenn der Kampf aus irgendeinem Grunde eingestellt wird, müssen die Sekundanten, sobald das Kommando erfolgt ist, augenblicklich an die Seite der Kämpfer treten, sie trennen, zurücktreten und die Klingen absenken lassen. Die zwei jüngeren Sekundanten bleiben dann bei ihren Klienten und überwachen37 diese, während die älteren die Verhandlungen zu leiten haben.
Die Gegner aber, selbst wenn einer den anderen verwundet glaubt, haben insolange in „Stellung“ zu bleiben, bis sie von ihren Sekundanten eines anderen avisiert werden.
24. Wird der Kampf nach einem „Halt!“ fortgesetzt, so hat er immer von Anfang zu beginnen, d.h. die Gegner sind wie das erste Mal anzustellen und dürfen einander erst auf das erneuerte „Los!“ des Kampfleiters angehen.
25. Wenn einer der Gegner gegen die Kampfregeln oder getroffenen Vereinbarungen verwundet oder getötet wurde, müssen sich die Sekundanten ohne Verzug nach dem 1. Teil, VI, Artikel 32 und 33, enthaltenen Vorschriften richten.
2. Säbelduelle mit Stich
Bei diesem Duell sind sowohl der Hieb wie der Stich erlaubt. Die Regeln desselben sind bis auf die folgende Abweichung, dieselben wie jene d...