II. Geschichte der
türkischeuropäischen Annäherung
Die Beziehungen zwischen der Türkei und Europa können auf eine lange Geschichte zurückblicken. Diese reicht von der Ausbreitung der osmanischen Herrschaft in weiten Teilen Südosteuropas bis an die Grenzen Österreichs (1683) bis zur allmählichen Verdrängung der Osmanen aus diesem Raum. Sie kulminierte im Konflikt europäischer Machtpolitik über die „Orientalische Frage“ und führte schließlich mit dem Ende des Ersten Weltkrieges zum endgültigen Zusammenbruch des Osmanischen Reiches.1
Seit der Tanzimat-Periode2 im Osmanischen Reich gab und gibt es auf dem Gebiet der Türkei zwei Lager mit gegensätzlichen Ansichten zu den türkischeuropäischen Beziehungen: Die Einen treten für Verwestlichung und die unbedingte Übernahme europäischer Werte und europäischen Lebensstils ein, wohingegen die Anderen vor unreflektierter Nachahmung des Westens warnen und die Eigenarten der türkischen Kultur betonen und bewahren wollen.3
Mit der Ausrufung der säkularen und laizistischen Republik Türkei durch Mustafa Kemal Atatürk am 29.10.1923 und den anschließenden kemalistischen Reformen, deren Höhepunkt die Sprachreform mit Einführung der lateinischen Schrift und das Verbot des islamischen Rechts bei gleichzeitiger Übernahme europäischer Rechtsstandards bildeten, gewann der pro-westlich-europäische Flügel die Oberhand, und die Türkei vollzog endgültig den Schritt zur Modernisierung und Europäisierung.4 Nach dem Zweiten Weltkrieg, in dem die Türkei eine geschickte und opportunistische Neutralitätspolitik verfolgte, kam es dann zur Wiederannäherung der Republik Türkei an Westeuropa.5 Es folgten bis heute über 60 Jahre politische sowie über 50 Jahre vertragliche Beziehungen der Türkei zu Europa.6
Als Gründungsmitglied der UN festigte die Türkei ihre Bindung zum westlichen Bündnis nach dem Zweiten Weltkrieg durch die Mitgliedschaft in verschiedenen westlichen internationalen Organisationen. Bei der Gründung der OEEC im April 1948 gehörte sie zu den Gründungsmitgliedern. Seit 1949 ist die Türkei Mitglied des Europarates und Unterzeichnerin zahlreicher Verträge, die in dessen Rahmen geschlossen wurden. Im Juli 1950 stellte die Türkei einen Antrag auf NATO-Mitgliedschaft und wurde am 18.2.1952 zeitgleich mit Griechenland in das westliche Militärbündnis der NATO aufgenommen. Als NATO-Mitglied war sie zudem von Anfang an Teilnehmerin der KSZE (jetzt: OSZE).7
Aufgrund ihrer geschichtlichen und politischen Bindungen zu Europa stellte die Türkei bereits am 31.7.1959 den Antrag auf Assoziierung mit der damaligen EWG. Nach zehn Verhandlungsrunden wurde das mit dem Wortlaut des von der EWG am 9.7.1961 mit Griechenland geschlossenen Athener Abkommens8 nahezu identische Assoziationsabkommen9 (sog. Ankara-Abkommen) am 12.9.1963 in Ankara unterzeichnet. Sein Inkrafttreten am 1.12.1964 markierte die formelle Aufnahme der Türkei in den Kreis der europäischen Staaten und sah die schrittweise Errichtung einer Zollunion in drei Phasen (Vorbereitungs-, Übergangs- und Endphase) vor.10 Die jeweils nächste Phase durfte demnach immer erst nach dem Erreichen bestimmter Vorgaben begonnen werden. Gemäß den Zusatzprotokollen sollte die Freizügigkeit bis 1986 und die Zollunion bis 1995 verwirklicht werden. Das durch eine Reihe von Protokollen und Beweisdokumenten ergänzte Assoziationsabkommen11 sollte nicht automatisch zu einer EWG-Mitgliedschaft der Türkei führen, sondern dem politischen Zweck dienen, einen eventuellen späteren Beitritt zu erleichtern.12 Darüber hinaus sollte der Türkei abkommensgemäß Wirtschaftshilfe zur Überwindung besonderer Probleme gewährt und ein paritätisch besetzter Assoziationsrat eingesetzt werden, dem als oberstes Assoziationsorgan die Aufgabe zufiel, die Anwendung und schrittweise Entwicklung der Assoziationsregelungen sicherzustellen.
Erklärtes Ziel der Vorbereitungsphase waren Exporterleichterungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse der Türkei sowie Finanzhilfen zum beschleunigten Ausbau der türkischen Wirtschaft. Diese Phase endete am 1.1.1973.13
In der daran anschließenden Übergangsphase sollte der zollfreie Verkehr für die Güter der 12-Jahres-Liste bis Januar 1985 verwirklicht werden. Ferner war in ihr die Freizügigkeit für türkische Arbeitnehmer innerhalb der EG14 ab dem 1.12.1986 vorgesehen.15 Wegen der häufig wechselnden türkischen Regierungen waren die türkischen Beziehungen zur EG während dieser Zeit wenig kontinuierlich. Als die EG der Türkei im Jahr 1978 einen Beitritt gemeinsam mit Griechenland anbot, lehnte die damalige türkische Regierung dies ab. Erst nach Ablösung der letzten Militärregierung, der u. a. Menschenrechtsverletzungen angelastet wurden, entspannten sich die Beziehungen zur EG im Anschluss an die Parlamentswahlen vom 6.11.1983 wieder.16
In der Endphase sollte der zollfreie Verkehr für Güter der 22-Jahres-Liste ab Januar 1995 gelten und Ende 1995 eine Zollunion mit der Türkei realisiert werden.17 Eingeläutet wurde diese Endphase mit dem türkischen Antrag auf EG-Mitgliedschaft vom 14.4.1987, mit dem die Türkei ihren Willen zur vollständigen Integration in die EG – zu einem für die Türkei allerdings äußerst ungünstigen Augenblick18 – bekräftigte. Die Außenminister der EG-Staaten behandelten den Antrag auf ihrer Sitzung und leiteten ihn an die EG-Kommission mit der Bitte um Stellungnahme weiter.19 Der EG-Ministerrat nahm den Beitrittsantrag sodann gem. Art. 237 des EWG-Vertrages entgegen.20 Insbesondere wegen des für die Zeit der türkischen Militärpräsens auf Nordzypern geltenden griechischen Vetos und der im Vergleich zum EG-Durchschnitt immer noch gravierend schlechteren wirtschaftlichen und sozialen Struktur wurde eine endgültige Entscheidung über den Beitritt der Türkei zunächst bis auf Weiteres aufgeschoben. Dies kam einer Zurückweisung des Beitrittsgesuchs auf unbestimmte Zeit gleich.21 Am 5.2.1990 wurde der Antrag der Türkei durch den EG-Ministerrat negativ beschieden, da die EG aufgrund der bevorstehenden Realisierung des Binnenmarktes derzeit keine Beitrittsverhandlungen aufnehmen könne. Ferner wurde auf das Entwicklungsgefälle zwischen EG und Türkei verwiesen sowie auf Defizite in der Menschenrechtspraxis.22 An dieser Ablehnung zeigt sich zugleich auch ein Grundproblem der türkischeuropäischen Beziehungen, das bis in jüngste Zeit bestand: Die institutionellen Veränderungen der EG/EU und die innerstaatlichen Veränderungen der Türkei im Demokratieverständnis sowie im soziologischen und demographischen Bereich erfolgten zwar zeitlich parallel, inhaltlich aber unabhängig voneinander und nicht auf ein gemeinsames Ziel hin ausgerichtet.23
Mit einem Jahr Verspätung trat am 1.1.1996 schließlich die Zollunion der EU mit der Türkei in Kraft. Diese gewährleistet grundsätzlich den freien Verkehr der gewerblichen Waren und teilweise der verarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnisse zwischen der Türkei und der EU. Dienstleistungen sind dabei nicht eingeschlossen.24
Nachdem ihr noch beim EU-Gipfel in Luxemburg 1997 die Aufnahme in den Kreis der Beitrittskandidaten verwehrt worden war, wurde der Türkei schließlich im Dezember 1999 beim EU-Gipfel in Helsinki vom Europäischen Rat der Status eines Beitrittskandidaten zugestanden. Im Februar 2001 erfolgte eine Verordnung des Europäischen Rates über die Hilfe für die Türkei im Rahmen der Heranführungsstrategie und insbesondere über die Errichtung einer Beitrittspartnerschaft. Ohne Vereinbarung eines genauen Zeitplans fasste der Europäische Rat im März 2001 einen Beschluss über die Grundsätze, Prioritäten, Zwischenziele und Bedingungen der Beitrittspartnerschaft.25 Seitdem wird...