Instruktion für die Auditeure
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Instruktion für die Auditeure

der kurfürstlich sächsischen Armee

  1. 72 Seiten
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Instruktion für die Auditeure

der kurfürstlich sächsischen Armee

Über dieses Buch

Dieser Band enthält (die bis 1813 gültigen): -Instruktion für die Auditeure von 25.10.1794-Instruktion wie bei der Armee ein Stand-Recht gehalten werden soll vom 19.04.1758-Die Diebstähle unter Kameraden betreffend vom 22.11.1790-Über die Handhabung der Justiz (Dienstreglement von 1753: IV.Buch, 7.Kapitel)-Kriegsartikel vom 30.11.1700

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Information

Jahr
2019
ISBN drucken
9783741241666
eBook-ISBN:
9783749490776
Auflage
1

Dienstreglement der Infanterie

Libr. IV / VII. Capitul Von der Handhabung
und Exekution der Justiz
§ 1
Die Justiz bei denen Regimentern verwaltet der Obriste durch den Auditeur, gleich wie der General-Feld-Marschall, oder der an seiner statt kommandierende Genral bei der Armee durch das General-Kriegs-Gericht. Bei diesem werden alle Verhöre und Kriegs-Rechte in des General-Auditeurs Quartier, bei einem Regiments-Gerichte aber nur diejenigen Verhöre, bei welchen kein Stabs-Offizier assidieret, in des Auditeurs Quartier, die Kriegs-Rechte aber allemal in des Praesidis Quartier gehalten.
Der Prozess sowohl in causis civilibus, als criminalibus, wird durch den Auditeur, nach Vorschrift der Chur-Fürstl. Sächs. Prozess-Ordnung und Kriminal-Rechte, und nach Anweisung der von dem General-Kriegs-Gerichte erhaltenen Instruktion dirigieret: Jedoch formiert der Auditeur, ohne Vorbewusst und Befehl des Obristen oder Regiments-Kommandanten, über Niemanden weder Verhör noch Prozess.
§ 2
Die Jurisdiktion derer Regiments-Gerichte gehet nur bis an, und inklusive den Capitaine. Die sämtlichen Stabs-Offiziers bei den Feld-Regimentern, Artillerie, Kreis-Truppen &c. exklusive derer Korps, welche unter unmittelbaren Kommando Ihro Königl. Majestät stehen, haben sowohl in causis civilibus, als criminalibus ihr Forum vor dem General-Kriegs-Gerichte, und können nur vor diesem in rechtlichen Anspruch genommen werden: Jedoch kann ein delinquirender Stabs-Offizier in Fällen, wo periculum in mora vorhanden, auch von dem Regiments-Kommandanten arretieret, von selbigem auch die erste Nachricht der Ursache seiner Arretierung, in Gegenwart des Obristen oder Kommandanten, durch den Auditeur per modum Registraturare eingezogen werden welcher so dann nebst Rapport ohne Verzug zur höheren Instanz und an den kommandierenden General-Feld-Marschall oder General en Chef eingeschickt wird, damit dieser das fernere Verfahren in der Sache durch das General-Kriegs-Gericht veranstalten könne. Desgleiche, wenn ganze Kompanien delinquiren, item, in Crimine laesae Majestatis, Perduellionis &c. bleibet die Untersuchung denen General-Kriegs-Gerichten, wie ehedem heimgestellt.
§ 3
Bei Verhören über Unter-Offiziers und Gemeine, assidiret ein Offizier und Unter-Offizier: Bei Verhören über einen Ober-Offizier aber sitzen 2 Offiziers, davon wenigstens einer entweder einen höheren Grad haben, oder im Dienst älter, als der Offizier, welcher vernommen wird, sein soll. Die Offiziers erscheinen bei Verhören und Kriegs-Rechten in ihren Feld-Binden ohne Stock, melden sich vor und nach demselben bei dem Obristen und übrigen Stabs-Offiziers. Der Auditeur aber stattet von dem gehaltenen Verhör an Niemanden Rapport, als an den Obristen oder den an dessen statt bei den bei dem Regimente kommandierenden Stabs-Offizier.
§ 4
Der Arrestant wird durch 1 Gefreiten und 4 Mann, in Begleitung des Profos und Stecken-Knechts (wenn er nämlich geschlossen ist) zum Verhör gebracht.
Ein arretierter Offizier wird, wenn sein Prozess nicht criminel ist, niemals geschlossen, sondern durch den Adjutanten, in Begleitung eines Unter-Offiziers von der Wacht, ins Verhör gebracht und bei dem Verhör ihm erlaubt, sich niederzusetzen. Das Seiten-Gewehr derer arretierten Unter-Offiziers und Gemeinen ist bei dem Adjutanten, die Degen derer Offiziers bei denen Fahnen oder dem Kommandanten.
§ 5
Alle zur Administration der Justiz gehörige Materialien nebst barem Verlag, welche in delictis communibus, bei Untersuchungen über Unter-Offiziers und Gemeine, durch Einholung derer Informate, Vollstreckung der Tortur oder Exekution, oder sonst erforderlich, fourniret der Obriste im Lande von denen Regiments-Unkosten, im Felde von denen Kopf-Geldern.
Alle Verhöre und Inquisitiones über Unter-Offiziers und Gemeine verrichtet der Auditeur ex officio, wie auch die Untersuchungen, welche in causis mére militaribus, oder in Fällen, die den Kriegs-Dienst des Herrn concerniren über Ober-Offiziers angestellet werden.
Wird aber ein Offizier wegen Malversation, Verkürzung derer Untergebenen an ihrem Solde, item, wegen Schulden, Injurien oder anderen gemeinen Verbrechen, in Anspruch genommen; So bezahlet der Offizier die aufgelaufenen Gerichts- und andere Unkosten, nach deren vorgängigen Tax-mäßigen Liquidation und von dem General-Kriegs-Gericht erfolgten Moderation.
§ 6
Wenn ein Offizier auf wenig Tage arretiert wird, hält er seinen Arrest bei dem Adjutanten; Sollte aber dessen Vergehen einen längeren Arrest erfordern, hält der Offizier denselben auf der Haupt- oder Stabs-Wacht. Ebenermaßen hält ein Capitaine einen kurzen Arrest bei dem Adjutanten. Erforderte aber dessen Untersuchung einen längeren Arrest; So wird ihm bei dem Stab eine Wacht von 1 Unter-Offizier und 2 bis 4 Gemeinen in seinem Quartier gegeben. Ist aber der Prozess criminel; So wird derselbe auf die Haupt- oder Stabs-Wacht gebracht, und bezahlet der Offizier, ausgenommen in Schuld-Sachen, die Wache nicht, welche ihm in seinem Quartier gesetzt wird. Auf dem Marsch müssen die arretierten Offiziers mit der Fahnen-Wacht marschieren.
§ 7
Kein Subaltern-Offizier soll, ohne Vorwissen und Einwilligung seines Kommandanten, Wechsel ausstellen. Wenn er außerdem kleine Schulden macht, soll er solche von seinem Vermögen bezahlen oder in dessen Ermangelung ihm das dritte Teil von seinem Tractament, zu Bezahlung derer Schulden, inne behalten werden. Macht er aber viele Schulden, die sich über 100 Taler belaufen, soll mit ihm nach ergangener General-Ordre, die Schulden derer Offiziers betreffend, verfahren, derselbe nach einer dreimonatlichen Frist, wenn er binnen selbiger mit seinen Creditoribus kein Abkommen trifft, an seine Creditores extradiret, und mit einem Abschiede versehen werden; Hat er aber nach obiger Vorschrift einen Wechsel von sich gestellt, soll er solchen zur Verfall-Zeit, im Fall er von seinem Creditore keine Nachsicht und Prolongation erhalten, nach Wechsel-Recht bezahlen, und dazu vermittels Arrest angehalten, auch so dann nach obiger General-Ordre mit ihm verfahren werden.
Wenn ein Capitaine Wechsel-Schulden machet, soll wieder ihn, sobald er den Wechsel recognosciret, und selbigen nicht bezahlen kann, nach Wechsel-Recht mit Arrest verfahren werden; Und, wenn er binnen 3 Monaten nicht bezahlet, soll er seine Compagnie verlustig gehen, mit einem Abschied versehen, und an seine Creditores ausgeantwortet werden.
Gegen Stabs-Offiziere und Generals-Personen, wird nach Maßgebung mehr angezogener General-Ordre, die Schulden derer Offiziers betreffend, unnachbleibend, und ohne Ansehen ihrer Person, Geburt und Caractéres verfahren.
Wenn ein Unter-Offizier oder Gemeiner Schulden machet, soll er zu deren Bezahlung aus seinem propren Vermögen angehalten werden; daferne er aber, außer seiner Löhnung, kein eigenes Vermögen hätte, soll und kann ihm zwar von seiner Löhnung nichts abgezogen werden; Er soll aber wegen seiner Leichtsinnigkeit, Schulden zu machen, die er nicht bezahlen kann, wegen des hierunter intendirten Betrugs seines Gläubigers, respective mit Degradation, oder auch Leibes-Strafe angesehen werden.
§ 8
Über leichte Verbrechen eines Unter-Offiziers und Gemeinen, erkennt der Obriste oder Regiments-Kommandant, mit Zuziehung des Auditeurs, ohne weitläufigen Prozess und Besetzung eines Kriegs-Rechts; Über schwere und große Verbrechen aber anders nicht, als vermittels Besetzung eines Kriegs-Rechts, und vollstreckt an denen Verbrechern, nach Inhalt der Confirmation des Urteils, die determinirten Strafen, ohne solche zu erhöhen, oder zu vermindern.
Den Prozess über einen Offizier, vom Capitaine bis zum Fähndrich inclusive, stellet der Obrist vor seinem unterhabenden Regiments-Gerichte summarisch an; So dann erstattet er mit Einsendung derer Akten seinen Rapport, und erwartet, nach des kommandierenden General-Feld-Marschalls ausgefallenen Resolution; Ordre, ob mit der Special-Inquisition und Kriegs-Recht, wieder den beklagten Offizier verfahren werden soll.
In gemeinen Verbrechen sollen bei vorkommenden zweifelhaften Fällen, aus denen Dicasteriis derer Kur-Sächsischen Lande, Informate eingeholt und, worinnen dem Militair-Richter, von selbigen abzugehen, nicht erlaubt ist, in deren Conformité in einem besetzten Kriegs-Rechte erkannt, und in diesen und allen andern Fällen die Kriegs-Rechte zur Confirmation eingesendet, ohne selbige aber weder Tortur noch Strafe an einem Verbrecher vollstreckt werden.
§ 9
Ein Soldat wird wegen eines vor seinem Enga...

Inhaltsverzeichnis

  1. Über das Buch
  2. Hinweise
  3. Inhaltsverzeichnis
  4. Einleitung
  5. Instruktion
  6. Reglement
  7. Wegen der Diebstähle unter Kameraden
  8. Dienstreglement der Infanterie
  9. Kriegs-Artikel
  10. Quellen
  11. An Reglements und Instruktionen sind in dieser Reihe bisher erschienen
  12. Impressum

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