Untersuchung über die finanziellen Auswirkungen und die Realisierbarkeit der Einführung eines bedingungslosen Grundeinkommens in Deutschland.Immer mehr Menschen befürworten die Einführung eines bedingungslosen Grundeinkommens, das ohne Bedürftigkeitsprüfung und ohne die Erwartung einer Gegenleistung das Existenzminimum eines jeden sichern würde. Doch viele Fragen sind noch nicht abschließend geklärt: In welcher Höhe wäre ein Grundeinkommen finanzierbar? Was würde das Grundeinkommen den Staat jährlich kosten? Und würden die Bürger nach Einführung eines bedingungslosen Grundeinkommens überhaupt noch arbeiten gehen?Diesen Fragen geht Stefan Bergmann nach. Er zeigt auf, wer in den Genuss eines Grundeinkommens käme und in welcher Höhe es gezahlt werden könnte. Ausführlich werden die Auswirkungen eines Grundeinkommens auf Steuern, Abgaben und Sozialversicherungssysteme beschrieben. Anhand der aktuellen ökonomischen Daten wird gezeigt, dass ein Grundeinkommen finanzierbar ist und die Mehrzahl der Bürger von seiner Einführung profitieren würde.Darüber hinaus entwirft der Autor einen konkreten Einführungsplan, der beschreibt, wie das bedingungslose Grundeinkommen durch zehn aufeinander abgestimmte Reformschritte eingeführt werden könnte - für jede Stufe werden Auswirkungen, Kosten und Gegenfinanzierung nachgewiesen. Dieses Buch beweist: Das bedingungslose Grundeinkommen kann innerhalb von zehn Jahren in Deutschland eingeführt werden!

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In zehn Stufen zum BGE
Über die Finanzierbarkeit und Realisierbarkeit eines bedingungslosen Grundeinkommens in Deutschland
- 268 Seiten
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In zehn Stufen zum BGE
Über die Finanzierbarkeit und Realisierbarkeit eines bedingungslosen Grundeinkommens in Deutschland
Über dieses Buch
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Information
Existenzminimum, soziale
Fürsorge und Einkommensteuer
Durch die Einführung eines bedingungslosen Grundeinkommens würde das deutsche Steuer- und Sozialsystem grundlegend umgestaltet. Bevor dargestellt wird, wie das System der sozialen Absicherung nach Einführung eines Grundeinkommens aussehen könnte, soll zunächst ein Überblick über die derzeit geltende Rechtslage in Deutschland gegeben werden. Denn natürlich versucht auch das geltende Recht, passende Antworten auf die Frage zu geben, wie das Existenzminimum jeder Person angemessen gesichert werden kann, ohne dass die Kosten hierfür ausufern und ohne, dass die Erwerbsbereitschaft gemindert wird.
Betrachtet man die einschlägigen Rechtsnormen, so fällt auf, dass das geltende Recht in diesem Bereich zwei grundlegende Schwächen enthält: zum einen eine zu geringe Höhe des Grundfreibetrages im Einkommensteuerrecht, zum anderen eine zu starke Anrechnung der Erwerbseinkünfte im Rahmen des Arbeitslosengeldes (ALG) II. Beides führt dazu, dass die Nettoeinkünfte von Geringverdienern zu gering ausfallen und ihnen zu wenig Anreize für die Aufnahme einer besser bezahlten Tätigkeit gesetzt werden.
Dies sollte reformiert werden. Die hierfür nötigen Reformen sind auch dann als sinnvoll anzusehen, wenn man nicht die Einführung eines bedingungslosen Grundeinkommens plant. Allerdings würden die richtigen Reformen im Einkommensteuerrecht und im Sozialrecht die spätere Einführung eines bedingungslosen Grundeinkommens erheblich erleichtern. Es wird sozusagen der Einführung des Grundeinkommens der Boden bereitet.
Was also bereits vor der Einführung eines bedingungslosen Grundeinkommens steuer- und sozialrechtlich geändert werden sollte, wird in diesem Abschnitt erläutert. Im nächsten Abschnitt wird dann dargelegt, wie sich nach Umsetzung dieser Reformen der Weg zu einem (bedingungslosen) Grundeinkommen als logische Folge fast zwangsläufig ergeben würde.
Grundgesetz und Sozialhilfe
Zunächst soll ein Blick auf die soziale Absicherung des Existenzminimums durch die Sozialhilfe geworfen werden: In den Grundrechtsteil des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) wurde kein Grundrecht auf Sicherstellung des Existenzminimums aufgenommen. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch bereits in einer Entscheidung vom 24. Juni 195415 klargestellt, dass sich aus Artikel 1 GG (Schutz der Menschenwürde) und Artikel 20 GG (u.a. Sozialstaatsprinzip) ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch Hilfebedürftiger auf staatliche Fürsorgeleistungen ergibt. Die Fürsorge für Hilfebedürftige sei gesetzlich zu regeln. Um dieser Pflicht nachzukommen, erließ der Bund 1961 das Bundessozialhilfegesetz (BSHG).
Die Sicherstellung des Existenzminimums durch die Sozialhilfe erfolgt, indem den Begünstigten monatlich Geldbeträge in Höhe der jeweils geltenden Sozialhilfesätze überwiesen werden, aus denen die Begünstigten ihren Lebensunterhalt bestreiten. Die Sozialhilfesätze werden regelmäßig entsprechend der Kaufkraftentwicklung angepasst. Um die jeweils geltenden Sozialhilfesätze festzulegen, ermittelt die Bundesregierung aus den statistischen Daten über die Preisentwicklung alle zwei Jahre das sogenannte »sächliche Existenzminimum«. Nach dem aktuell (2018) gültigen Existenzminimumbericht16 beträgt das sächliche Existenzminimum für eine allein lebende erwachsene Person 750 Euro monatlich, also 9.000 Euro pro Jahr. Da auf das sächliche Existenzminimum in diesem Buch noch häufiger zurückgegriffen werden wird, seien hier die einzelnen Bestandteile aufgeschlüsselt:
| monatlich | jährlich | |
| Regelbedarf | 414 Euro | 4.968 Euro |
| + Unterkunftskosten | 283 Euro | 3.396 Euro |
| + Heizkosten | 53 Euro | 636 Euro |
| = Existenzminimum | 750 Euro | 9.000 Euro |
Die Bundesregierung geht somit davon aus, dass eine einkommenslose Person aus 414 Euro monatlich ihren gesamten Bedarf mit Ausnahme der Kosten für die Wohnung decken kann. Bei einem Paar beträgt das gemeinsame sächliche Existenzminimum 14.856 Euro jährlich, d.h. der Mehrbedarf für den mit im Haushalt lebenden Ehegatten/Lebenspartner beträgt somit nur 5.856 Euro (488 Euro monatlich).
Für Kinder wurde das sächliche Existenzminimum für das Jahr 2018 wie folgt ermittelt:
| monatlich | jährlich | |
| Regelbedarf | 281 Euro | 3.372 Euro |
| + Bildung und Teilhabe | 19 Euro | 228 Euro |
| + Unterkunftskosten | 85 Euro | 1.020 Euro |
| + Heizkosten | 14 Euro | 168 Euro |
| = Existenzminimum | 399 Euro | 4.788 Euro |
Zu diesen genannten Beträgen kommen noch die Beiträge für eine angemessene Kranken- und Pflegeversicherung hinzu, die der Staat im Regelfall ebenfalls übernimmt.
Entsprechend dieser Bedarfsermittlung wurde im Bundessozialhilfegesetz der Regelbedarf für einen allein lebenden erwachsenen Sozialhilfeempfänger (Regelbedarfsstufe 1) für 2018 auf 416 Euro monatlich festgesetzt, zuzüglich der Erstattung angemessener Kosten für Miete, Heizung und Warmwasser. Der Regelbedarf nach dem sächlichen Existenzminimum wird somit grundsätzlich pauschaliert gewährt, während die Kosten für die Unterkunft und die Mietnebenkosten nach den tatsächlich anfallenden Kosten erstattet werden. Sind die Mietkosten unangemessen hoch, so wird dem Sozialhilfebezieher nahegelegt, in eine günstigere Mietwohnung umzuziehen.
Die Sozialhilfe ist der Höhe nach eine Art Grundeinkommen, sie stellt jedoch kein »bedingungsloses« Grundeinkommen dar, denn Vermögen und Einkünfte werden auf die Transferzahlungen angerechnet. Zudem ist die Sozialhilfe nachrangig hinter privatrechtlichen Unterhaltsansprüchen gegen Verwandte.
Seit der Umsetzung der sogenannten »Agenda 2010« beschränken sich Sozialhilfeleistungen auf nicht arbeitsfähige Hilfebedürftige. Arbeitsfähige Hilfebedürftige haben einen der Höhe nach gleichen Anspruch auf das ALG II (allgemein »Hartz IV« genannt).
Existenzminimum und Grundfreibetrag
Das sächliche Existenzminimum spielt nicht nur bei der Sozialhilfe, sondern auch bei der Einkommensteuer eine wichtige Rolle. Das Existenzminimum stellt nämlich die Trennlinie zwischen Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit dar: Personen, deren Einkommen unterhalb des Existenzminimums liegt, sind bedürftig und erhalten Unterstützungsleistungen; Personen, deren Einkommen oberhalb des Existenzminimums liegt, sind leistungsfähig und können zur Einkommensteuer herangezogen werden.
Viele Jahre hatte jedoch das Einkommensteuerrecht auf die Sicherstellung des Existenzminimums nur unzureichend Rücksicht genommen. Der Grundfreibetrag (also der Einkommensteil, der generell steuerfrei bleibt), war lange Zeit so gering, dass Personen, die hilfebedürftig waren und Sozialhilfe beantragen mussten, gleichwohl steuerpflichtig im Sinne des Einkommensteuerrechts waren. Dies war verfassungswidrig. Das Bundesverfassungsgericht verlangte in einer Reihe von Entscheidungen, dass das Existenzminimum im Einkommensteuerrecht steuerfrei bleiben muss.
Die Politik kam dem erstmals im Jahr 1997 nach, als der jährliche Grundfreibetrag von zuvor nur 5.616 DM auf 12.095 DM (entspricht 6.184,08 Euro) angehoben wurde. Derzeit (2018) beträgt der Grundfreibetrag 9.000 Euro und entspricht somit exakt dem sächlichen Existenzminimum. Durch das System des Ehegattensplittings verdoppelt...
Inhaltsverzeichnis
- Inhaltsverzeichnis
- Vorwort zur zweiten Auflage
- Vorwort zur ersten Auflage
- Einführung
- Die historische Entwicklung der Grundeinkommensidee und der deutsche Sozialstaat
- Realisierungsansätze für ein bedingungsloses Grundeinkommen
- Existenzminimum, soziale Fürsorge und Einkommensteuer
- Transfergrenzenmodell, negative Einkommensteuer und Grundeinkommen
- Grundeinkommen und Erwerbsneigung
- Grundeinkommen – anspruchsberechtigter Personenkreis
- Höhe des Grundeinkommens
- Auswirkungen eines Grundeinkommens auf die Sozialversicherungssysteme
- Solidarische Rente
- Grundeinkommen und Unterhaltsansprüche
- Erwerbsobliegenheit
- Vermögen und Kapitaleinkünfte
- Organisation der Leistungsgewährung
- Kosten und Gegenfinanzierung
- Schrittweise Einführung des bedingungslosen Grundeinkommens in zehn Stufen
- Rechenbeispiele
- Gesellschaftliche Auswirkungen
- Nachwort
- Weiterführende Literatur und Internetseiten (Auswahl)
- Anmerkungen
- Impressum
Häufig gestellte Fragen
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