C. Rechtsgrundlagen
Das PolG ermöglicht der Polizei in Baden-Württemberg den Einsatz von aufenthaltsbeschränkenden Maßnahmen zur Gefahrenabwehr bzw. Gefahrenvorsorge. Insb. wird nachfolgend auf den Platzverweis, das Aufenthaltsverbot, den Wohnungsverweis sowie auf das Rückkehr- und Annäherungsverbot eingegangen. Diese polizeilichen Maßnahmen sind Verwaltungsakte i.S.v. § 35 Satz 1 LVwVfG.79 Da es sich hier um belastende Maßnahmen handelt, die in die Rechte der Betroffenen eingreifen, benötigt die Verwaltung eine Ermächtigungsgrundlage durch ein formell erlassenes Gesetz. Dieser Grundsatz, auch Vorbehalt des Gesetzes genannt, lässt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip gem. Art. 20 Abs. 2, 3 GG ableiten. 80 Als Rechtsgrundlage für polizeirechtliche aufenthaltsbeschränkende Maßnahmen in Baden-Württemberg kommt, neben der polizeirechtlichen Generalklausel gem. §§ 3, 1 Abs. 1 PolG, seit dem Änderungsgesetz vom 18.11.2008 (GBl. S. 390) der neu eingeführte § 27a Abs. 1 bis 3 PolG in Betracht. Die Ermächtigungsgrundlage oder auch Rechtsgrundlage nennt Tatbestandsvoraussetzungen, die u. a. für den rechtmäßigen Erlass der Maßnahmen vorliegen müssen.
Nachfolgend werden die Rechtsgrundlagen für polizeiliche Aufenthaltsverbote näher betrachtet, die jeweiligen Tatbestandvoraussetzungen und Rechtsfolgen erläutert, sowie deren korrekten Einsatz untersucht. Dabei ist auch die Abgrenzung zwischen der Generalklausel in Form des § 3 i. V. m. § 1 Abs. 1 PolG, sowie den spezialgesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen, zu der eingeführten Standardmaßnahme für Aufenthaltsverbote in Baden-Württemberg, § 27a PolG, von Bedeutung und wird nachfolgend behandelt.81 Außerdem wird ein möglicher Eingriff in Grundrechte sowohl bei der Auslegung der Tatbestandsmerkmale, wie auch auf der Rechtsfolgenseite erläutert.
Als öffentlich-rechtliche Eingriffsbefugnisse des Polizeirechtes sind die Maßnahmen von privatrechtlichen Hausverboten abzugrenzen.82 Auf die Möglichkeiten durch privatrechtliche Hausverbote, z.B. ein zivilrechtliches Stadionverbot83, wird deshalb in vorliegender Arbeit nicht näher eingegangen.
I. Spezialermächtigung - § 27a PolG
§ 27a PolG i. V. m. dem jeweiligen Abs. bildet die Rechtsgrundlage für aufenthaltsbeschränkende polizeiliche Maßnahmen als polizeiliche Standardmaßnahmen.84 Bei Standardmaßnahmen handelt es sich um typische Gefahrenabwehrmaßnahmen, die durch besondere Rechtsgrundlagen im PolG geregelt sind (§§ 26 bis 36 PolG). Im Laufe der Zeit sind mehr und mehr Standardmaßnahmen hinzugekommen. Meist wurden die Maßnahmen bereits auf der Grundlage der Generalklausel eingesetzt, bevor sie wegen häufigem Einsatz und genauerem Regelungsbedarf, insb. relevant durch Grundrechtseingriffe, vom Gesetzgeber als Standardmaßnahmen im PolG normiert wurden.85 Die Standardmaßnahmen gem. § 27a PolG wurden durch das Änderungsgesetz vom 18.11.2008 (GBl. S. 390) neu eingeführt.86 Auch Maßnahmen nach § 27a PolG wurden vor der Einführung als polizeiliche Standardmaßnahmen bereits in der Praxis eingesetzt, auf Grundlage der polizeirechtlichen Generalklausel gem. §§ 3, 1 Abs. 1 PolG. Auf Grund der Anwendungshäufigkeit der Maßnahmen in der Praxis, insb. des Platzverweises, sowie der erheblichen Grundrechtseingriffe durch Aufenthaltsverbote und Wohnungsverweise, wurde die Einführung einer speziellen Regelung als Standardmaßnahme bereits länger gefordert. 87 Baden-Württemberg hat als letztes Bundesland in Deutschland den Platzverweis als Standardmaßnahme normiert.88
§ 27a Abs. 1 PolG regelt den Erlass eines Platzverweises. Der Platzverweis ist die Anordnung einer vorübergehenden Verweisung von einem Ort oder einem vorübergehenden Betretungsverbots. In Abs. 2 regelt der Gesetzgeber den Erlass eines Aufenthaltsverbotes. Dabei handelt es sich um eine längerfristige Verweisung, die sich auch auf einen größeren Bereich als beim Platzverweis erstrecken kann. Die weitere Abgrenzung zwischen den Maßnahmen erfolgt in den nachfolgenden Absätzen. Abs. 3 des § 27a PolG bildet die Rechtsgrundlage für drei Maßnahmen, den Wohnungsverweis (Satz 1), der durch das Rückkehr- und Annäherungsverbot (Satz 2) ergänzt werden kann.
1. Anwendungsbereiche
Die verschiedenen Maßnahmen des § 27a PolG werden für unterschiedliche Gefahrensituationen in der Praxis eingesetzt. Nachfolgend sollen zunächst Beispiele für Anwendungsbereiche anhand der typischen, sowie häufigen praktischen Anwendungsbereiche der Maßnahmen gegeben werden. Die Aufzählung ist nicht abschließend, da auch für weitere ähnliche, seltene oder neue Gefahrenlagen der Einsatz der Maßnahmen gem. § 27a PolG zur Abwehr der Gefahren sinnvoll sein kann. Dabei sind, natürlich im Rahmen der Tatbestandsvoraussetzungen, höchst verschiedene, nicht abschließend benennbare Anwendungsbereiche denkbar.
a) Platzverweis
Der Platzverweis wird typischerweise dazu eingesetzt, Personen vorübergehend von einem Ort fernzuhalten.89 Situationsbezogene Beispiele für den Einsatz eines Platzverweises sind beispielsweise Störungen bei Veranstaltungen und die unerlaubte Nutzung von öffentlichen Einrichtungen und Plätzen zu unterbinden, sowie Behinderungen für Rettungseinsätze durch Schaulustige abzuwenden 90 oder Straßenräumungen bei Explosionsgefahr durchzusetzen91. Ebenso bietet die Maßnahme des Platzverweises der Polizei die Möglichkeit, gegen die aggressive Bettelei 92 vorzugehen. Sie wird außerdem generell genutzt bei Verstößen gegen Ge- und Verbote einer Polizeiverordnung.93 Des Weiteren wird der Platzverweis in der Literatur häufig im Zusammenhang mit dem Entgegenwirken von Szenenbildungen genannt.94 Durch den Verweis sollen Szenen, wie beispielsweise die Drogenszene, nicht die Möglichkeit bekommen, einen öffentlichen Ort einzunehmen. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass der Platzverweis dazu di...