Verdrängte Vergangenheit.
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Verdrängte Vergangenheit.

Die historischen Wurzeln des Anschlusszwanges der Genossenschaften an Prüfungsverbände

  1. 84 Seiten
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Verdrängte Vergangenheit.

Die historischen Wurzeln des Anschlusszwanges der Genossenschaften an Prüfungsverbände

Über dieses Buch

Der gesetzliche Zwang für alle Genossenschaften, sich einem Prüfungsverband anzuschließen, ist eine deutsche Spezialität. Sie wird mit dafür verantwortlich gemacht, dass es in Deutschland nur relativ wenige Genossenschaften gibt. Vor allem kleine genossenschaftliche Unternehmen werden vielfach in der problematischen Rechtsform des eingetragenen (Ideal-)Vereins, des e.V., gegründet, um den Rechtsformkosten der eingetragenen Genossenschaft zu entgehen. Kaltenborn belegt mit umfangreichem Material, dass der Zweck des Anschlusszwanges bei seiner Einführung mit der Novelle zum Genossenschaftsgesetz von 1934 keinesfalls die größere wirtschaftliche Widerstandskraft der Genossenschaften war, dass es vielmehr um die Durchsetzung des Führerprinzips des NS-Staates im Genossenschaftswesen ging.

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Information

Krisenfestigkeit der Genossenschaften in der Weltwirtschaftskrise

In der Tat, die Gründe, die heute für die Novellierung des Gesetzes 1934 mit ihrer Einführung der Zwangsmitgliedschaft genannt werden, sind historisch völlig falsch. Das hat Müller in seinem Kommentar zutreffend erkannt. Dazu sehen wir uns jetzt einmal einige Zahlen an. Die eigentlichen, geradezu vernichtenden Krisenjahre waren die vier Jahre von Anfang 1929 bis einschließlich 1932 (vgl. z. B. Schulze 1993: 151 u. Wehler 2003: 257ff.). Stellen wir also fest, wie sich in dieser Zeit der Bestand an Genossenschaften in Deutschland verändert hat. Die Zahlen sind sämtlich den Statistischen Jahrbüchern des Deutschen Reiches jener Zeit entnommen. Sie enthielten Jahr für Jahr eine Übersicht mit dem Titel „Gesamtbestand an Genossenschaften (ohne Zentralgenossenschaften)“, und zwar jeweils zum 1. Januar. Danach gab es 1929 52.153 Genossenschaften (vgl. St. Jb. 1929: 349), 1930 52.559 (vgl. St. Jb. 1933: 377), 1931 52.505 (vgl. St. Jb. 1933: 377), 1932 52.030 (vgl. St. Jb. 1933: 377) und 1933 51.499 Genossenschaften (vgl. St. Jb. 1933: 377).
Ihre Zahl nahm also in diesen vier Krisenjahren um 654 ab (wobei sie im ersten Krisenjahr sogar noch zunahm). Das sind sage und schreibe lediglich 1,25%.
Dabei handelt es sich um eine saldierte Zahl. In ihr sind also auch Gründungen ebenso enthalten wie sozusagen normale Abgänge (etwa aufgrund von Fusionen). Diese Zahl soll jetzt mit der entsprechenden Entwicklung bei Unternehmen anderer Rechtsformen verglichen werden. Auch hierbei handelt es sich um saldierte Zahlen. Bei den anderen Rechtsformen müsste nun, folgt man der heutigen Logik der Verbände und der Mehrzahl der Kommentatoren, der Schwund an Unternehmen noch geringer sein. Am aussagekräftigsten sind dazu die Angaben zu Aktiengesellschaften und zu Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Auch hier helfen die Statistischen Jahrbücher.
Zunächst zu den Aktiengesellschaften: Hier verschiebt sich die Jahreszahl, weil der jeweilige Stichtag in den Statistischen Jahrbüchern im Unterschied zu den Genossenschaften der 31. Dezember ist. Eine epochenbedingte Besonderheit bei den Aktiengesellschaften jener Zeit hat die Währungsreform von 1923 in Gefolge der Hyperinflation mit sich gebracht. Es gab bis Anfang der 30er Jahre immer noch Aktiengesellschaften (allerdings nur wenige), die ihre Aktien noch auf Mark (die bis Ende 1923 gültige Bezeichnung) auswiesen und noch nicht auf Reichsmark (RM). Die Zahlen beziehen sich auf die Summe beider Gruppen.
Am 31. Dezember 1928 und damit am 1. Januar 1929 gab es 11.842 Aktiengesellschaften (vgl. St. Jb. 1929: 339). Vier Jahre später, am 31. Dezember 1932, lag diese Zahl bei 9.638 (vgl. St. Jb. 1933: 367). Die Abnahme betrug also 2.204 Aktiengesellschaften. Das entspricht einer Quote von 18,6% gegenüber 1928/29. Allein die Zahl der Konkurse in dieser Zeit lag bei 680, was einem Anteil von 5,7% ausmacht (vgl. St. Jb. 1929: 339; St. Jb. 1930: 383; St. Jb. 1931: 363; St. Jb. 1932: 359; St. Jb. 1933: 367).
Hinsichtlich der Gesellschaften mit beschränkter Haftung ist die Ermittlung der Zahlen etwas komplizierter. Die Statistischen Jahrbücher geben zwar für jedes Jahr die Veränderungen im Bestand auch der übrigen Rechtsformen, einschließlich der GmbH an. Aber es fehlt die Zahl des vollständigen Bestandes an GmbH in jenen Jahren. Da hilft die Rechtsliteratur weiter, nämlich in Gestalt der großen umfangreichen Kommentare zum GmbH-Recht, die in ihren Einleitungen auch zur GmbH-Geschichte etwas sagen. Auf diese Weise erfahren wir, dass es 1926 in Deutschland 57.338 Gesellschaften mit beschränkter Haftung gab (Michalski 2010: 62). Ich gehe davon aus, dass der Stichtag für diese Zahl der letzte Tag des Jahres 1926 war. In den Jahren 1927 und 1928 nahm die GmbH-Zahl zusammen um 11.248 ab (vgl. St. Jb. 1930: 368). Sie betrug also um die Jahreswende 1928/1929 noch 46.090. Diese Zahl verminderte sich nun 1929 um 2.490 (vgl. St. Jb. 1930: 368) und in den folgenden drei Jahren um zusammen 1.440 Unternehmen (vgl. St. Jb. 1933: 368), in den vier uns hier interessierenden vier Krisenjahren also um 3.930. Das ergibt einen Anteil von 8,5%.
Diese Zahlen sollen noch einmal untereinander gestellt werden: Abnahme bei den Genossenschaften um 1,25%, Abnahme bei den Aktiengesellschaften um 18,6%, Abnahme bei den GmbH um 8,5%.
Der Anteil der Unternehmen in den beiden kapitalgesellschaftlichen Rechtsformen verminderte sich also um das 15fache und das 7fache gegenüber der genossenschaftlichen Rechtsform.
Nun mögen einige andere Gründe als die unmittelbar aus der Wirtschaftskrise resultierenden Konsequenzen zu dieser Entwicklung bei Aktiengesellschaften und GmbH geführt haben, vermehrte Fusionen zum Beispiel oder Verlagerungen ins Ausland. Der GmbH-Kommentar nennt auch steuerliche Diskriminierungen als Ursache (vgl. Michalski 2010: 62). Aber solche Gründe könnten allenfalls nur einen kleinen Teil der Abnahmen erklären. Alles in allem gilt also: Die Genossenschaften haben die große Wirtschaftskrise auch ohne Anschlusszwang wesentlich besser, sogar verblüffend besser überstanden als Aktiengesellschaften und GmbH. Schon die bloßen Zahlen zeigen, dass die historische Begründung seitens der Genossenschaftsverbände und der einschlägigen Rechtswissenschaft für den Anschlusszwang eine bloße Schutzbehauptung ist. Nicht umsonst taucht sie in der Begründung des Gesetzes von 1934 überhaupt nicht auf.
Aber die Entwicklung der damaligen Jahre war für die Genossenschaftsverbände noch deprimierender. Die Statistischen Jahrbücher listen nämlich auch die Verbände mit ihren Mitgliederzahlen auf. Auch das ist etwas kompliziert, weil sich die Verbändelandschaft gerade in diesen Jahren stark verändert hat. Zunächst: Der „Hauptverband der deutschen Baugenossenschaften“ von 1928 hieß vier Jahre später „Hauptverband Deutscher Baugenossenschaften und –Gesellschaften“ (die Zahl für 1932 bezieht sich aber trotzdem nur auf die ihm angehörenden Genossenschaften, ohne die Wohnungsgesellschaften anderer Rechtsformen).
Ferner gab es 1928 folgende landwirtschaftliche Verbände (mit den Mitgliederzahlen für Ende dieses Jahres):
Reichsverband der deutschen landwirtschaftlichen
Genossenschaften26.085
Genossenschaftsverband der deutschen
Raiffeisengenossenschaften8.252
Genossenschaftsverband des Reichslandbundes903
Vereinigung der deutschen Bauernvereinen
nahestehenden Genossenschaften1.549
Insgesamt also:36.789
ländliche Genossenschaften (vgl. St. Jb. 1929: 347).
Die Mitglieder aller dieser Verbände waren Ende 1932 im „Reichsverband der deutschen landwirtschaftlichen Genossenschaften – Raiffeisen e. V.“ zusammengefasst, dem also die eben aufgeführten Zahlen für 1928 zugerechnet werden müssen.
Die Entwicklung in den vier Krisenjahren sah folgendermaßen aus:
Mitglieder in Genossenschaftsverbänden
Ende 1928Ende 1932
Deutscher Genossenschaftsverband
3.5593.230( -9,2%)
Zentralverband deutscher Konsumvereine
1.069964( -9,8%)
Reichsverband deutscher Konsumvereine
276259(- 6,2%)
Hauptverband der Baugenossenschaften
2.6802.667(- 0,5%)
Verbände in der Landwirtschaft
36.78935.482(- 3,6%)
Summe der Genossenschaften in diesen Verbänden
44.37342.602(- 4,0%)
(vgl. St. Jb. 1929: 347) (vgl. St. Jb. 1933: 378)
Neben den aufgeführten Verbänden gab es eine ganze Anzahl kleinerer Prüfungsverbände, meistens regional verankert. Die Zahlen ihrer Mitglieder sind kaum festzustellen. Wir haben also folgendes Bild gewonnen:
Gesamtbestand an Genossenschaften
insgesamtbei größeren
Verbänden
bei kleineren Verb.
oder verbandslos
Jahreswechsel 1928/2952.153 =44.373+7.780
Jahreswechsel 1932/3351.499 =42.602+8.897
Veränderung- 1,25%-4,0%+14,4%
Konträr gegen alle Märchenerzählungen seitens der Genossenschaftsverbände, die auch Eingang in die Kommentare zum Genossenschaftsgesetz gefunden haben, hat die Zahl der Genossenschaften, die Mitglieder in großen Verbänden waren, während der vier Krisenjahre deutlich abgenommen, während die Zahl der Mitglieder in kleinen Verbänden und der verbandslosen Genossenschaften (der „wilden Genossenschaften“, wie sie in den dreißiger Jahren genannt wurden) um einen sehr erheblichen Anteil zugenommen hat. Die Mitgliedschaft in den großen etablierten Verbänden mit ihren prüfenden Revisoren hat also keinesfalls vor der Dezimierung ihrer Mitgliedsgenossenschaften geschützt.
Seit Oktober 1934 mussten nun alle Genossenschaften Mitglied in einem Verband sein. Die Genossenschaften sollten jetzt – folgt man den Märchen der Verbände und der Kommentatoren – viel sicherer dastehen als zuvor. Wie entwickelte sich nun aber die Zahl der Genossenschaften? Nehmen wir die Jahre 1935 (also nach Inkrafttreten der neuen Vorschrift) bis einschließlich 1938, also abermals vier Jahre:
Gesamtbestand an Genossenschaften (ohne Zentralgenossenschaften) jeweils zum 31. Dezember
193453.348
193553.216
193652.595
193751.704
193850.940
(vgl. St. Jb. 1940: 468).
Also gab es eine Abnahme in vier Jahren um 2.408. Das sind 4,5%. Mit dem Anschlusszwang gesegnet, verschwanden in vier Jahren mehr als dreieinhalb Mal so viele Genossenschaften wie in den vier ärgsten Jahren der Krise. Hierbei mögen nun tatsächlich viele Gründe eine Rolle gespielt haben, die außerhalb des Anschlusszwanges standen, wie etwa die staatliche Zwangswirtschaft in der Vorbereitung des Krieges. Aber diese Entwicklung untermauert gewiss nicht die Argumentation von Verbänden und Kommentatoren.
Prüfung und Zwangsmitgliedschaft: Die verbandlichen Positionen bis 1934
Heute wird von den Verbänden ebenfalls vielfach behauptet, die Zwangsmitgliedschaft sei auf Wunsch der damaligen Verbände zustande gekommen. Deshalb sei jetzt erst einmal ein Blick darauf geworfen, wie sich die verbandliche Sichtweise auf die Notwendigkeit der Prüfung der Genossenschaften entwickelt hat. Der erste Verband, der von Schulze initiierte, ist 1859 entstanden. Es war nur drei Jahre später, 1862 (fünf Jahre vor dem Inkrafttreten des Genossenschaftsgesetzes), dass in einem der ersten Unterverbände, dem mittelrheinischen, eine Diskussion darüber stattfand, ob der Verband sich nicht auch um die „Jahresrechnungen“ seiner Mitglieder kümmern sollte. Der Verbandsdirektor, Friedrich Schenck, sollte (das war das Ergebnis der Diskussi...

Inhaltsverzeichnis

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Worum es geht
  3. Anfänge der modernen Genossenschaftsbewegung
  4. Das Genossenschaftsgesetz und seine Entwicklung
  5. Die Entwicklung der Verbände
  6. Der Anschlusszwang – seine Implantation im Oktober 1934
  7. Der Anschlusszwang – seine Rechtfertigung heute . .
  8. Prüfung und Zwangsmitgliedschaft: Die verbandlichen Positionen bis 1934
  9. Der Anschlusszwang als Bestandteil nationalsozialistischer Herrschaftspolitik
  10. Nationalsozialistischer Geist in den Genossenschaften .
  11. Das genossenschaftliche Verbandswesen 1933 – 1945 .
  12. Das Genossenschaftswesen und der Verbandszwang nach 1945
  13. Kein Anschlusszwang – mehr genossenschaftliche Freiheit
  14. Quellen- und Literaturverzeichnis
  15. Impressum