1. KAPITEL
Grundstücke, Gebäude, Wohnungseigentum und das Grundbuch
A. Die unbewegliche Sache „Grundstück“ = die Immobilie
Eine Sache (Rn 7) kann nicht Inhaber von Rechten und Pflichten sein, sondern nur Personen (Rn 4) können an einer Sache Rechte zustehen. Eine Sache, die Teil einer anderen Sache ist, nennt man „Bestandteil“. Bestandteile einer Sache, die nicht voneinander getrennt werden können, ohne dass die Sache selbst zerstört oder in ihrem Wesen verändert wird (§§ 93 ff.) nennt man wesentliche Bestandteile.
Beispiele: Der auf einem Grundstück gewachsene Baum; - der in der Mauer eines Gebäudes eingebaute Backstein.
An einem wesentlichen Bestandteil können keine besonderen Rechte bestehen.
Beispiel: Bei einem auf einem Grundstück stehenden Baum können das Eigentum am Baum und am Grundstück nicht verschiedenen Personen gehören. Erst wenn der Baum getrennt (gefällt) wird und damit aus dem wesentlichen Bestandteil eine andere Sache geworden ist, kann der Eigentümer den gefällten Baum einer anderen Person übereignen.
I. Unbewegliche Sachen
1. Das Grundstück
Die unbewegliche Sache „Grundstück“ ist ein abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, der in einem Grundbuchblatt oder im Bestandsverzeichnis eines solchen (Rn 53) unter einer Nummer eingetragen ist, gleichgültig ob das Grundstück unbebaut oder bebaut ist, oder ob das Gebäude etwa in Wohnungseigentum aufgeteilt ist (Rn 209 ff.). Neben dem Grund und Boden gehören zum Grundstück alle wesentlichen Bestandteile (Rn 38), also alle mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, z. B. Pflanzen, Mauern, Bauteile, Gebäude einschließlich der darin befindlichen Räume oder Wohnungen, ebenso der Luftraum über der Oberfläche und der Erdkörper unter der Oberfläche, nicht dagegen das Grundwasser. Nicht zum Grundstück gehören die beweglichen Sachen (Rn 41) und alle Bestandteile, die nur vorübergehend mit dem Boden verbunden wurden, z. B. von einem Pächter oder Mieter während der Pacht- bzw. Mietzeit (Kinderschaukel, Sandkasten).
Ein Grundstück kann auf einen vom Eigentümer beim Grundbuchamt gestellten Antrag durch Festlegung neuer senkrechter Grenzen in zwei oder mehrere reale Teile = Grundstücke geteilt werden, z. B. im Rahmen eines Kaufvertrages, wenn nur ein Teil eines Grundstücks verkauft werden soll. Die neue Grenze wird vom Vermessungs- bzw. Katasteramt gezogen.
Manchmal ist die Einholung einer behördlichen Genehmigung erforderlich, z. B. bei der Teilung eines Grundstücks, über das ein Umlegungsverfahren anhängig ist oder das in einem gemeindlichen Sanierungsgebiet liegt.
Andererseits können zwei oder mehrere aneinandergrenzende Grundstücke auch zu einem Grundstück zusammengelegt werden.
Zur Teilung eines Grundstücks in ideelle Teile siehe Rn 40, 46, 208 ff...
2. Das Wohnungseigentum nach dem WEG
Eine weitere unbewegliche Sache ist das Wohnungseigentum nach dem WEG. Dieses „Wohnungseigentum im weiteren Sinne“ besteht aus
- einem bestimmten ideellen Miteigentumsanteil (nach Bruchteilen, Rn 46) am Grund und Boden und an den gemeinschaftlichen Gebäudeteilen einerseits,
- und andererseits dem Sondereigentum an bestimmten Räumen des Gebäudes = „Wohnungseigentum im engeren Sinne“ und „Teileigentum“
Der Miteigentumsanteil und das Sondereigentum sind unlöslich miteinander verbunden. Alles Nähere dazu finden Sie im 4. Kapitel.
II. Bewegliche Sachen
sind alle Sachen, die weder Grundstücke noch mit diesen fest verbundene Bestandteile sind. Zu ihnen gehören z. B. Baustoffe oder Materialien, solange sie nicht in das Bauwerk eingebaut sind. Sachen, die dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache dienen sollen, nennt man Zubehör (§ 97).
Beispiele: Alarmanlage oder Spüle in einer Wohnung; - Rasenmäher oder Gartengeräte auf einem Grundstück mit Garten und Rasen; - die Einrichtung oder die Kühlanlage einer Gastwirtschaft; - Maschinen zur Holzbearbeitung im Gebäude einer Tischlerei; - Sattelitenantennenanlage.
Ob eine Sache Zubehör eines Grundstücks ist, hat z. B. bei einem Verkauf des Grundstücks und wegen seiner Haftung für ein Grundpfandrecht in einer Zwangsversteigerung Bedeutung. Zum Eigentum an einer beweglichen Sache gilt auch das unter Rn 42 ff. beschriebene. Zur Gewährleistung beim Kauf beweglicher Sachen siehe Rn 111 ff..
B. Das Eigentum und andere dingliche Rechte an Immobilien
Es geht hier um die absoluten Rechte (Rn 2 Ziffer 3), die einer Person an einer Sache zustehen können. Man nennt sie dingliche Rechte.
I. Die dinglichen Rechte
1. Das „Eigentum“
Das dingliche Recht Eigentum besteht an einer (unbeweglichen oder beweglichen) Sache. Es ist ein Grundrecht nach Artikel 14 des Grundgesetzes, in dem festgelegt ist, dass
- das Eigentum vom Staat gewährleistet wird, und
- das Eigentum verpflichtet und sein Gebrauch dem Wohl der Allgemeinheit dienen soll, und
- eine Enteignung nur zum Wohl der Allgemeinheit zulässig ist.
2. Der „Besitz“
In der Bevölkerung wird der Begriff „Besitz“ meist für das Eigentumsrecht benutzt. Jemand nennt sich "Besitzer" seines Hauses und meint "Eigentümer". Das Gesetz versteht unter dem dinglichen Recht "Besitz" aber etwas anderes, nämlich die "tatsächliche Sachherrschaft einer Person über eine Sache" (§ 854). Wenn z. B. Ehegatten eine Wohnung mieten und in diese einziehen, sind sie „Besitzer“ der Wohnung, da sie die tatsächliche Sachherrschaft über die Räume ausüben.
Es gibt verschiedene Arten von Besitz, z. B. einen unmittelbaren und einen mittelbaren Besitz. Unmittelbarer Besitzer ist, wer die unmittelbare Herrschaft über die Sache hat. Er leitet seinen Besitz vom mittelbaren Besitzer ab und ist diesem gegenüber zum Besitz berechtigt (§ 868).
Beispiel: In einer Mietwohnung lebende Ehegatten sind unmittelbare Besitzer, der Vermieter dagegen mittelbarer Besitzer der Wohnung.
3. „Andere dingliche Rechte“
an einer Immobilie sind z. B. Grundpfandrechte (Rn 189 ff.), Dienstbarkeiten (Rn 193 ff.), Erbbaurechte (Rn 185). Keine dinglichen (absolute) Rechte sondern nur schuldrechtliche (relative) Rechte sind z. B. Miete, Wiederkaufsrecht, Ankaufsrecht (Rn 187 ff.), Überbaurecht und -rente (Rn 159), Notwegrecht und -rente. Außerdem gibt es öffentliche Rechte: z. B. gesetzliche Vorkaufsrechte (Rn 186), Veräußerungs- oder Teilungsverbote nach dem BauGB oder nach Landesgesetzen, dem Städtebauförderungsgesetz, Flurbereinigungsgesetz, oder Baulasten nach einer LBO (Rn 184).
II. Eigentumsarten nach Anzahl und Rechtsverhältnis der Eigentümer:
Je nachdem wie vielen Personen eine Sache gehört, gibt es ein Alleineigentum, ein Miteigentum oder ein sogenanntes Gesamthandeigentum:
Alleineigentum ist gegeben, wenn nur eine natürliche oder eine juristische Person (Rn 4) Eigentümer ist, wobei die juristische Person aus mehreren natürlichen Personen bestehen kann, z. B. eine OHG oder GbR. Hier übt der Eigentümer, d. h. die natürliche Person oder die juristische Person (vertreten durch natürliche Personen oder durch ihre Gesellschafter) die Rechte allein aus.
Miteigentum nach Bruchteilen ist gegeben, wenn eine Sache zwei oder mehreren Personen zu gleichen oder verschiedenen ideellen Bruchteilen gehört (§§ 741 ff.). Diese Personen sind Miteigentümer.
Beispiel: 2 Freunde (oder Eheleute, Geschwister usw.) erwerben gemeinsam eine Immobilie und lassen sich je zu einem Bruchteil von 1/2 im Grundbuch als Eigentümer eintragen; - 2 Vereine, vertreten durch ihre Vorstände, erwerben gemeinsam eine Immobilie je zu einem Bruchteil von ½.
Das Rechtsverhältnis der Miteigentümer nennt man eine „Eigentumsgemeinschaft“ oder „Gemeinschaft nach Bruchteilen“. Die Bruchteile müssen nicht gleich sein, z. B. kann einem Miteigentümer 50 %, dem zweiten 30 % und dem dritten 20 % eines Grundstücks gehören. Die Höhe des Bruchteils hängt von der Festlegung beim Erwerb ab. Wenn keine Festlegung erfolgt, hat jeder Miteigentümer die gleichen Anteile (§ 742).
Dass es sich um ideelle Bruchteile handelt bedeutet: Das Miteigentum besteht an der ganzen Sache und nicht nur an einem Teil der Sache.
Beispiele: 2 Personen gehört je ½ - Miteigentumsanteil eines Zweifamilienhauses. Es gehört nicht dem einen die eine und dem zweiten die andere Wohnung, sondern jedem die ideelle Hälfte des ganzen Zweifamilienhauses; - ein 1.000 qm großes Grundstück gehört den Brüdern A zu 2/5 (also 40 %) und B zu 3/5 (also 60 %). A gehören dann nicht 400 qm und B 600 qm des Grundstücks sondern eben ideelle 2/5 bzw. 3/5 vom ganzen Grundstück.
Miteigentum nach Bruchteilen gibt es auch beim Wohnungseigentum (Rn 40, 209 ff.), nämlich am Grundstück und den gemeinschaftlichen Gebäudeteilen.
Gesamthandeigentum besteht zwischen den Mitgliedern bestimmter nur vom Gesetz vorgesehener Gemeinschaften an Sachen, die zum Vermögen der Gemeinschaft gehören. Solche Gemeinschaften sind z. B. die Gütergemeinschaft unter Eh...