Faire Steuern braucht unser Land!!!
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Faire Steuern braucht unser Land!!!

  1. 336 Seiten
  2. German
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Faire Steuern braucht unser Land!!!

Über dieses Buch

Für faire Steuern Wenn der eine auf Einkommen 45 % Steuern zahlen muss, der andere dagegen nur 15 % oder überhaupt nichts, dann ist das unfair. Wenn Gewinne voll versteuert werden müssen, Verluste aber nur eingeschränkt abgesetzt werden können, dann ist das unfair. Wenn Steuern auf reine Inflationsgewinne gezahlt werden müssen, dann ist das unfair. Es geht jedoch auch fair. Dafür steht dieses Buch. Fair ist eine Besteuerung des Einkommens und Vermögens aller Personen und Organisationen nach Leistungsfähigkeit und entsprechend dem Gleichheitsgebot. Das wird allgemeinverständlich beschrieben. Und zusätzlich gibt es einen ausformulierten Gesetzentwurf. Gegen den internationalen Steuerkrieg Auf dreisteste Weise nutzen internationale Konzerne die ihnen von vielen Staaten gebotenen Steuerschlupf-Scheunentore. Im Extrem reichen z. B. Zahlungen in den Niederlanden, Irland und Luxemburg von nur 1.000 €, um in Deutschland oder anderen Staaten 1.000.000 € Steuern zu vermeiden. Davon profitieren nicht nur Apple, Google und Microsoft, sondern auch die Deutsche Bank, VW und der Staatskonzern Deutsche Bahn. Der internationale Steuerkrieg spielt sich versteckt hinter den Wällen von Doppelbesteuerungsabkommen ab, die das Besteuerungsrecht der Staaten aushöhlen. Die skandalösen Auswüchse werden nun aber auch in den Medien angeprangert. Internationalen Abhilfebekundungen ist jedoch leider genauso wenig zu vertrauen wie den Versprechungen mancher Politiker. Aber wenn Deutschland das wirklich will, kann es im Alleingang Abhilfe schaffen. Ein solcher Alleingang wird im Koalitionsvertrag der großen Koalition angekündigt. Hier werden die Möglichkeiten dazu beschrieben. Schluss mit dem Vorsteuerbetrug In Europa werden jährlich knapp 200 Mrd. € Umsatzsteuer hinterzogen. Der Hauptteil davon entsteht durch erschwindelte Vorsteuer, die die Finanzämter an die Betrüger auszahlen. Dagegen wird vorgeschlagen, den Vorsteuerabzug durch ein Meldesystem zu ersetzen. Wo keine Vorsteuer mehr ausgezahlt wird, kann es keinen Vorsteuerbetrug mehr geben. Beste Lösung für die Erbschaftsteuer: Eine wirtschaftsfreundlich ausgestaltete Erbschaftsteuer begünstigt die Unternehmer. Das ist gleichheitswidrig. Bei gleichmäßigem Anfall für alle würde die Erbschaftsteuer jedoch die deutsche Wirtschaft nachhaltig schädigen.

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Information

Jahr
2016
ISBN drucken
9783981748604
eBook-ISBN:
9783981748611
Thema
Droit

D Einkommen- und Vermögensteuergesetz

EVStG-Text mit Kommentierung

D 1 Grundlagen

D § 1 Grundsätze482

(1) Für die Einkommen- und Vermögensteuer sollen die Grundsätze der Absätze 2 bis 14 gelten (Grundsatzgebot). Diese Grundsätze sollen der Orientierung bei der Fassung der weiteren Vorschriften des Gesetzes, seiner Durchführungsverordnungen und -anweisungen sowie der Gesetzesanwendung dienen. Bei ausreichender Konkretisierung sind Grundsätze unmittelbar geltendes Recht.483
(2) Alle disponiblen Einkommen und Vermögen (Universalitätsgebot) sollen nach der finanziellen Leistungsfähigkeit ihrer Bezieher bzw. Eigentümer (Leistungsfähigkeitsgebot) gleichmäßig (Gleichheitsgebot) besteuert werden (Fairnessgebot).484
(3) Das Steueraufkommen soll ergiebig sein, aber auch die Steuerquellen schonen (Ergiebigkeitsgebot).485
(4) Die wirtschaftlichen Tätigkeiten der Steuerpflichtigen sollen durch die Besteuerung möglichst nicht beeinflusst oder beeinträchtigt werden. Lenkungsnormen soll das Gesetz nicht enthalten (Neutralitätsgebot).486
(5) Wahlrechte sind unzulässig, ausgenommen zur Förderung der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit (Optionsverbot).487
(6) Pauschalen und Ähnliches sollen auf das Notwendige beschränkt werden und bei Bezugnahme auf tatsächliche Verhältnisse angemessen sein (Angemessenheitsgebot).488
(7) Es soll möglichst rechtsformneutral besteuert werden (Rechts-formneutralitätsgebot).489
(8) Konzerne sollen als Einheit behandelt werden (Konzerneinheitsgebot).490
(9) Das Fairnessgebot soll auch bei internationalen Beziehungen gewahrt werden (internationales Fairnessgebot).491
(10) Überschüsse sollen international nicht nach rechtlichen Gestaltungen, sondern entsprechend der wirtschaftlichen Veranlassung nach Relationen von Arbeitslöhnen, Umsätzen und Vermögen aufgeteilt werden (internationales Aufteilungsgebot).492
(11) Der Missbrauch wirtschaftlicher Gestaltungsmöglichkeiten soll wie der Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten ausgeschaltet werden (Missbrauchsverbot).493
(12) Stellt der Steuerpflichtige in qualifizierten Veröffentlichungen ein höheres Vermögen dar, als sich nach den Ermittlungsregeln dieses Gesetzes ergibt, soll er daran für Besteuerungszwecke gebunden sein (Publikationsvorranggebot).494
(13) Die Finanzverwaltung soll gute Kontrollmöglichkeiten haben (Kontrollgebot495).496
(14) Der Aufwand der Steuerpflichtigen und der Finanzverwaltung soll wirtschaftlich vertretbar sein (Wirtschaftlichkeitsgebot).497
KOMMENTIERUNG
Gründe für eine Radikalreform und neue Begriffsbestimmungen
Warum muss denn ein ganz neues Gesetz her, könnte gefragt werden. Die alten Paragraphen-Nummern des EStG kannte man doch so gut! Wäre es nicht deshalb vorteilhafter, diese beizubehalten und nur zu verbessern?
Bei einer Überarbeitung des EStG wären jedoch sehr viele Paragraphen gestrichen worden, z. B. fast alle zu den Einkunftsarten (§§ 13 bis 23). Es wäre nur ein Torso des alten Gesetzes übrig geblieben. Dennoch hätte der Tarif in einem „a“-Paragraphen (§ 32a) ausgewiesen werden müssen. Und die Grundsätze müssten dann in § 0 stehen, obgleich Null dafür sicherlich nicht passend wäre. Wohin dann auch noch mit den neuen Regelungsinhalten, beispielsweise zur Inflationsanpassung, die es im EStG nicht gibt? Fazit: Das Gesetz muss eine komplett neue Gestalt bekommen.
Wenn aber das Gesetz eine neue Gestalt (und wesentliche neue Inhalte) bekommt, dann braucht es auch neue Kleider, d. h. neue Begriffsbestimmungen.
Allerdings wäre es sehr aufwendig, für jeden neuen Begriffsinhalt auch ein neues Wort zu präsentieren. Denn dann wären uns bald die Wörter ausgegangen. So wird hier z. B. der Begriff des Konzerns verwendet, jedoch etwas umfassender als in § 290 HGB.
Allgemeines zu § 1
Der erste Paragraph des Gesetzentwurfs enthält Grundsätze. Da vielfach auf sie hingewiesen wird, bekommt jeder Grundsatz einen Namen bzw. eine Kurzbezeichnung, z. B. Absatz 1 die Bezeichnung „Grundsatzgebot“. Die Kurzbezeichnungen stehen in Klammern am Ende des jeweiligen Gesetzestextes.498
Im Wesentlichen sind die Grundsätze auf die sachgerechte Erhebung der Einkommen- und Vermögensteuer ausgerichtet. Ein Teil könnte allerdings auch in die Abgabenordnung eingearbeitet werden. Um ein geschlossenes Konzept vorzustellen, wurden hier jedoch alle Grundsätze in § 1 konzentriert.499
Die Grundsätze sind nicht gleichgewichtig. Von ganz besonderer Bedeutung ist das Fairnessgebot. Danach rangiert das Ergiebigkeitsgebot. Beiden dienen das Neutralitäts- und das Wirtschaftlichkeitsgebot. Einige Gebote sind auch Klarstellungen zu dem übergeordneten Fairnessgebot, z. B. das Rechtsformneutralitätsgebot und das Optionsverbot. Letzteres wirkt auch zugunsten des Ergiebigkeitsgebots, für das besonders das Universalitätsgebot, das Konzerneinheitsgebot, das internationale Fairnessgebot, das internationale Aufteilungsgebot, das Missbrauchsgebot und das Publikationsvorranggebot förderlich sind.
Jeder einzelne der Grundsätze dürfte – für sich betrachtet – aus finanzwissenschaftlicher und steuerrechtlicher Sicht überzeugend sein. Dadurch werden Widersprüche jedoch nicht ausgeschlossen. Es gilt dann, überzeugend zwischen den Grundsätzen abzuwägen. Das ist besonders schwierig. Der Leser wird daher an dieser Stelle nochmals gebeten, so oft wie möglich hinzuzudenken: „… nach Meinung der Autoren, Irrtum vorbehalten.“
Kein Gesetz ist so klar, dass es nicht ausgelegt oder durch Analogieschlüsse ergänzt wer...

Inhaltsverzeichnis

  1. Einladung
  2. Inhaltsverzeichnis
  3. Vorwort
  4. Benutzungshinweise
  5. A Der dringende Reformbedarf
  6. B Steuern auf Einkommen und Vermögen
  7. C Weitere Anregungen zur Besteuerung
  8. D Einkommen- und Vermögensteuergesetz
  9. E Einführungsgesetz zum EVStG
  10. F Berechnungsbeispiele mit Erläuterungen
  11. Abkürzungsverzeichnis
  12. Stichwortverzeichnis
  13. Impressum