Beispiel 1
Das Kind schreit, wenn es zur Mutter soll, und weint herzzerreißend, klammert an Vater und Großvater, schreit „nicht Mama, Papa nicht arbeiten, Mama schlagen, Oma fahren“.
Das Kind rennt Vater oder Opa jubelnd entgegen.
Die daraus abgeleitete Aussage, das Kind wolle nicht zur Mutter, wird abgewiesen mit:
Der Vater rede offensichtlich vor dem Kind schlecht über die Mutter, macht dem Kind Angst vor der Mutter, schädigt die Psyche des Kindes. Das Kind hat bei ihm keine Regeln und wird mit Süßigkeiten verwöhnt.
Also bekommt die Mutter das Sorgerecht, mindestens das Aufenthaltsbestimmungsrecht.
Im umgekehrten Fall würde unterstellt, dass der Vater das Kind misshandelt, es deshalb nicht zu ihm will, es sich aber offensichtlich bei der Mutter geborgen und wohl fühle.
Also bekommt die Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht.
Ohne Rücksicht auf das Wohl des Kindes wird immer gegen den Vater entschieden.
Beispiel 2
Ein Grundsatz, dem offenbar alles untergeordnet wird ist „bei der Mutter ist ein Kind am besten aufgehoben“.
Alles was dagegen spricht muss entkräftet werden.
Gegen diesen Grundsatz wird bestenfalls gehandelt, wenn die Mutter (schwer) Drogen abhängig ist.
Beim Vater kann es aus Prinzip nicht besser sein für das Kind als bei der Mutter.
Wenn es aber keinen Unterschied gibt, dann wird für die Mutter entschieden, weil es die Mutter ist, ohne auf das Wohl und den Willen des Kindes zu achten.
Beispiel 3
Natürlich darf ein Partner wegziehen, wenn die Ehe nicht klappt, darf aber eigentlich nicht allein entscheiden, die Kinder mitzunehmen. Die Eltern sollen sich zu dem Zeitpunkt bereits einvernehmlich einigen (gemeinsam beim Jugendamt).
Aber das steht eben nur auf dem Papier und ist nicht durchsetzbar. Auch das Familiengericht hat nur den Auftrag, Einvernehmlichkeit herzustellen.
Die Mutter darf nach dem Gesetz zwar nicht allein bestimmen, aber das Gesetz sieht ausschließlich Einvernehmlichkeit zwischen den Elternteilen vor, und man kann einvernehmliche Absprache nicht erzwingen.
Also ist und bleibt alles so, wie es die Mutter einseitig vollzieht.
Im umgekehrten Fall würden Jugendamt und Familiengericht sicher aktiv, die Wünsche der Mutter richterlich zu unterstützen und die Weigerung des Vaters zugunsten der Mutter gerichtlich zu ersetzen.
Beispiel 4
Wenn die Mutter rechtswidrig mit dem Kind vom bisherigen Lebensmittelpunkt wegzieht, so wird das so hingenommen, „ist nicht zu ändern“, eine unumkehrbare vollendete Tatsache.
Zieht dagegen der Vater mit dem Kind weg, wird alles unternommen es zur Mutter und seinem Lebensmittelpunkt zurückzubringen.
Der Vater findet nirgends Unterstützung („die Mutter wird schon ihre Gründe gehabt haben!“), die Mutter findet dagegen überall Unterstützung, weil ihr (der Mutter!) das Kind entzogen und damit dem Kind geschadet wurde.
Beispiel 5
Ein Familiengericht betrachtet nur, was nach dem Wegzug war, es spielt keine Rolle, wie die Situation vor dem Auszug war. Wenn die Mutter mit dem Kind wegzieht und nicht mehr arbeitet, dann muss der Vater durch Arbeit Einkommen erwirtschaften und Unterhalt für das Kind zahlen, selbst dann, wenn vorher vorwiegend die Mutter Erwerbsarbeit geleistet und der Vater das Kind betreut hat. Denn jetzt ist das Kind bei der Mutter und wird von ihr betreut, nur das zählt, damit hat sie die Klischee Situation geschaffen.
Wäre der Vater ausgezogen, hätte entsprechendes niemand von der Mutter gefordert, selbst wenn sie das höhere Einkommen hätte. Dem Vater wird es als Schutzbehauptung unterstellt, um keinen Unterhalt zahlen zu müssen.
Beispiel 6
Für die Mutter wird angenommen, dass sie sich um die Betreuung des Kindes bemüht, weil es ihr nur um das Wohl des Kindes geht.
Dem Vater wird unterstellt, dass er das Kind nur bei sich haben will, um den Unterhalt zu sparen.
Es könnte doch auch umgekehrt sein, man könnte doch genauso auch unterstellen, dass die Mutter das Kind notgedrungen nur betreuen will, um Unterhalt zu bekommen, und es dem Vater in erster Linie um das Wohl des Kindes geht.
Beispiel 7
Eigentlich muss die Kindergarten-Anmeldung einvernehmlich erfolgen, aber wenn der Kindergarten keinen Nachweis darüber verlangt, kann die Mutter das Kind woanders anmelden, damit wird eine bisherige einvernehmliche Anmeldung ohne Zustimmung des Vaters hinfällig.
Dem Vater würde eine solche einseitige Handlung nicht gelingen, von ihm würde immer die schriftliche Zustimmung der Mutter verlangt.
Nach wie vor gehen alle Institutionen davon aus, dass ein Kind bei der Mutter lebt und die bestimmt.
Niemand hält es für notwendig, Sorge- oder Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter zu überprüfen, aber der Vater muss es nachweisen.
Beispiel 8
Die Aussage des Vaters, dass er viel mit seinem Kind zusammen sein will, es erleben und ins Leben begleiten will, es selbst versorgen oder bestenfalls die Großeltern einbeziehen will und er das dem Abliefern in der Kita vorzieht, wird ihm angelastet. Er würde das Kind damit von sozialen Kontakten ausschließen.
Die Abschiebung des Kindes in die Kita und zur Tagesmutter wird der Mutter entsprechend positiv zugerechnet als Förderung der sozialen Kontakte.
Würde die Mutter allerdings das Kind allein versorgen, ohne Tagesmutter und wenig Kita-Aufenthalt, dann würde ihr das hoch angerechnet werden als Aufopferung für das Kind, niemand würde ihr die Verhinderung sozialer Kontakte vorwerfen.
Beispiel 9
Es ist rechtswidrig, wenn es auch 2 Monate nach dem Auszug noch keine offizielle Anschrift von Mutter und Kind gibt, der Vater also nicht weiß, wo sich das Kind aufhält, obwohl die Eltern volles gemeinsames Sorgerecht haben.
Aber es gibt keine erzwingenden Ordnungsmaßnahmen und der Vater hat offenbar kein durchsetzbares Recht, diese Daten zu erfahren. Seine Sorge um das Kind wird von Behörden nicht ernst genommen.
Umgekehrt würden Behörden mit polizeilicher Unterstützung den Aufenthalt von Vater und Kind feststellen und der Mutter mitteilen. Sie würden es allein schon deshalb feststellen, weil sie das Kind zur Mutter zurück bringen wollen.
Beispiel 10
Versucht die Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht gerichtlich für sich durchzusetzen, dann wird ihr das positiv angerechnet, sie hat Sorge um das Wohl des Kindes. Sie wird Erfolg haben, obwohl der Vater um Ausgleich bemüht war.
Wenn dagegen der Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht gerichtlich für sich zu reklamieren sucht, hat er schon verloren.
Er hat die Streitsituation, auch zuungunsten des Kindeswohls damit verstärkt/verhärtet, statt sich um eine einvernehmliche Regelung zu bemühen. Darum bekommt eher die Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht auch in diesem Fall.
Beispiel 11
Die Sorge um das Erziehungsverhalten der Mutter sollte der Vater nicht erwähnen, denn Richter werten das nur als Meinungsverschiedenheit zu Lasten des Ki...