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Balanceakt
Pflegende Angehörige zwischen Liebe, Pflichtgefühl und Selbstschutz - aktualisierte Neuauflage
- 152 Seiten
- German
- ePUB (handyfreundlich)
- Über iOS und Android verfügbar
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Balanceakt
Pflegende Angehörige zwischen Liebe, Pflichtgefühl und Selbstschutz - aktualisierte Neuauflage
Über dieses Buch
Pflegende Angehörige (davon 64% Frauen) sind die tragende Säule des deutschen Pflegesystems, das ist statistisch erwiesen. Aber weil die Zahl der alten Menschen zunimmt, steigt auch der Pflegebedarf, während Erwerbstätigkeit auch für Frauen immer wichtiger wird, um ihre eigene Lebensgrundlage und Altersrente zu sichern.Das Pflegestärkungsgesetz (PSG) hat zwar viele Veränderungen gebracht, aber das Armutsrisiko, das viele Angehörige mit der Übernahme einer häuslichen Pflege eingehen, wurden auch mit dieser Pflegereform nicht verringert.Aktualisierte Neuauflage 2017
Häufig gestellte Fragen
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Information
DIE PFLEGEVERSICHERUNG3 …
… übernimmt nicht die Gesamtkosten einer Pflege, sondern nur die „soziale Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit “, umgangssprachlich sagt man „Teilkasko“, das sind maximal 50% der anfallenden Kosten.
Wenn sich Pflegebedarf abzeichnet, stellt der/die Pflegebedürftige oder ein Angehöriger bei der zuständigen Krankenkasse telefonisch oder schriftlich einen Antrag. Ein Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) ermittelt bei einem Hausbesuch den Grad der Pflegebedürftigkeit der/des Antragstellenden. Die endgültige Entscheidung, ob einer der fünf Pflegegrade gewährt wird, liegt bei der zuständigen Versicherung.
Bezuschussungen und Ergänzungsmöglichkeiten:
- Pflegegeld (§ 37 SGB XI) erhalten Pflegebedürftige, wenn eine „nicht erwerbsmäßig tätige“ Privatperson bereit ist, die erforderlichen Hilfen zu leisten.
- Die Pflegesachleistung (häusl. Pflegehilfe) (§ 36 SGB XI), darf nur durch Pflegekräfte eines gesetzlich zugelassenen Pflegedienstes erbracht werden. Wird das Budget voll in Anspruch genommen (Stundensatz Ø 40 €) wird kein Pflegegeld (mehr) gezahlt.
- Kombinationsleistung (38 SGB XI) bedeutet, die Pflege einer Angehörigen wird durch fachliche Pflege ergänzt (diese wird finanziert aus dem Budget der Pflegesachleistung). Das Pflegegeld wird entsprechend der professionellen Pflegeleistung gekürzt oder gestrichen.
- Auf den Entlastungsbetrag (§ 45 b SGB XI) haben zu Hause lebende Pflegebedürftige der Pflegegrade 1 bis 5 monatlich Anspruch. Der Betrag ist zweckgebunden und darf (je nach Landesrecht) nur für anerkannte „Anbieter zur Unterstützung im Alltag“ genutzt werden. Als Dienstleister sind zugelassen: Alltagsbegleiter, Pflegedienste, Einrichtungen der Kurzzeit, Tages-, Nachtpflege. Angesparte Mittel können z.B. für die selbst aufzubringenden „Hotelkosten“ bei Verhinderungspflege genutzt werden.
- Verhinderungs(Ersatz)pflege (§ 39 SGB XI) wird (sofern jemand bereits 6 Monate gepflegt wurde) bis zu max. 6 Wochen/Jahr gewährt, z.B. wenn die Pflegeperson wegen Erholung, Krankheit oder aus privaten Gründen kurzfristig verhindert ist. Die Summe kann mit bis zu 50% aus Mitteln der Kurzzeitpflege aufgestockt werden.
- Als Vertretungskräfte kommen (bei unterschiedlicher Bezuschussungssumme) in Betracht:
- eine Personen, die mit dem/der Pflegebedürftigen nah verwandt oder verschwägert ist oder mit ihm/ihr in häuslicher Gemeinschaft lebt (z.B. Eltern, Großeltern, Schwiegereltern, Enkel, Geschwister, Stiefgeschwister, Ehepartner, Lebensgefährten).
- Fachkräfte, Alltagsbegleiter, aber auch Freunde, Bekannte, entfernte Verwandte, Nachbarn usw.
- TIPP: Wer für weniger als 8 Stunden am Tag eine Pflegevertretung braucht, kann (gegen einen selbst ausgehandelten Stundensatz) Freunde, Bekannte, Nachbarn, Freiwillige (die nicht nah verwandt sind) als Vertretungskräfte einsetzen. Der Betrag wird dem Pflegebedürftigen gegen Einsendung der Quittung von der zuständigen Kasse erstattet, ohne dass das Pflegegeld oder das Budget für Verhinderungspflege gekürzt werden.
- Auf teilstationäre Tages- /Nachtpflege (§ 41 GSB XI) in einer professionellen Einrichtung haben Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 monatlich Anspruch, wenn die Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder wenn Hilfe zur Ergänzung und Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist. Das Pflegegeld wird nicht gekürzt. Die Pflegekasse übernimmt im Rahmen der Leistungsbeträge den Hol- und Bringdienst, die Aufwendungen der sozialen Betreuung und bei Bedarf die medizinische Behandlungspflege. Die Verpflegungs-, Übernachtungs-, Investitionskosten (bei größeren Entfernungen evtl. zusätzliche Fahrkosten) sind privat zu zahlen.
- Kurzzeitpflege (42 SGB XI): Kann häusliche Pflege zeitweise nicht erbracht werden (z.B. bei Abwesenheit der Pflegeperson wegen Krankheit oder Erholung) und reicht auch teilstationäre Pflege nicht aus, haben Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 bis zu 8 Wochen/Jahr Anspruch auf Kurzzeitpflege in einer vollstationären Einrichtung (die Summe ist mit bis zu 100% der Verhinderungspflege kombinierbar), z.B. im Anschluss an eine stationäre Behandlung des Pflegebedürftigen für eine Übergangszeit. Die Pflegekasse übernimmt nur die pflegebedingten Aufwendungen incl. sozialer Betreuung und med. Behandlungspflege. Darüber hinausgehende Kosten sind selbst zu tragen.
- Vollstationäre Pflege (§ 43 SGB XI): Wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit eines einzelnen Falles nicht in Betracht kommen, haben Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 Rechtsanspruch auf unbefristete Pflege in einer vollstationären Einrichtung. Die Pflegekasse übernimmt im Rahmen der Leistungsverträge die pflegebedingten Aufwendungen für Betreuung und medizinische Versorgung, die Restkosten sind privat zu finanzieren.
Zusätzlich haben Heimbewohner (auch ohne zuerkannten Pflegegrad) einen Anspruch auf Aktivierungsangebote. Dazu gehören z.B. Malen, Basteln, handwerkliche Tätigkeiten, Gartenarbeit, Pflege von Haustieren, Spiel, Tanz etc. Die Pflegekassen vereinbaren mit den Einrichtungsträgern (entsprechend dem Bedarf) die Einstellung zusätzlicher Betreuungskräfte für die Aktivierungsangebote.
Ein Pflegeheimplatz ist im Fall vorübergehender Abwesenheit des Bewohners bis zu 6 Wochen (42 Tage pro Kalenderjahr) für den Pflegebedürftigen freizuhalten. Abweichend davon verlängert sich dieser Zeitraum um die Dauer eines Krankenhaus oder Rehaaufenthaltes (§ 87a SGB XI).
Lassen sich Beruf und Pflege vereinbaren?
Mit Einführung des ersten Pflegestärkungsgesetzes wurden diesbezüglich neue Richtlinien festgelegt:
- „Kurzzeitige Arbeitsverhinderung“: Bei akut auftretender Pflegebedürftigkeit, Erkrankung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes eines nahestehenden Menschen haben Beschäftigte jährlich EINEN Rechtsanspruch auf bis zu 10 Tage Freistellung von der Arbeit, um eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung sicher zu stellen. Sie erhalten während dieser 10 Tage anteilig bis zu 90% ihres Nettoeinkommens (analog dem Kinderkrankengeld).
- „Pflegezeit“ = berufliche Freistellung: Erwerbstätige in Betrieben ab 16 Beschäftigten haben einen Rechtsanspruch, ihre Erwerbstätigkeit bis zu 6 Monaten zu unterbrechen oder teilweise zu reduzieren, um einen Angehörigen zu Hause zu pflegen, ein außerhäusig untergebrachtes Kind zu versorgen (z.B. im Krankenhaus bzw. Hospiz) oder einen Angehörigen in der Sterbephase zu begleiten. Für dieses Angebot gibt es keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung, es kann jedoch ein zinsloses Darlehen beantragt werden.
- „Familienpflegezeit“ = bis zu 2 Jahre Arbeitszeitreduzierung: Erwerbstätige in Betrieben ab 26 Beschäftigten, die einen nahen Angehörigen zu Hause pflegen, können ihre jährliche Arbeitszeit bis zu 50% verkürzen, müssen aber im Jahresdurchschnitt mindestens 15 Stunden pro Woche arbeiten. Das Gehalt wird zunächst nur halb so stark gekürzt wie die Arbeitszeit. Als Ausgleich bekommen die Arbeitnehmer/innen nach Beendigung ihrer Pflegezeit so lange ein reduziertes Gehalt, bis die vorab vergütete Arbeitszeit nachgearbeitet ist. Für einen Teil des Verdienstausfalls können sie ein zinsloses Darlehen beantragen. Für dessen Rückzahlung und Absicherung gelten spezielle Regeln, die sie selbst klären müssen. Zur Vermeidung besonderer Härten kann die Rückzahlung in Raten erfolgen.
Für alle Pflegezeitmodelle besteht ab dem Tag der Antragstellung Kündigungsschutz4.
Versicherungsschutz für pflegende Angehörige
Unfallversicherung: Angehörige, die einen Kranken im Rahmen der Pflegegrade 2 bis 5 versorgen, sind über die Berufsgenossenschaft unfallversichert.
Dieser Schutz gilt ausschließlich für Privatpersonen, die als pflegende Angehörige eingetragen sind!
„Für Pflegepersonen ist es wichtig, bei der Pflegetätigkeit versichert zu sein, da es schnell zu einem Unfall kommen kann. Versichert ist die Pflegeperson nicht nur im häuslichen Bereich, sondern auch bei Pflegetätigkeiten außerhalb der Wohnung des Pflegebedürftigen.
Es sind verschiedene Situationen denkbar, in denen eine Unfallversicherung von Bedeutung ist.
Beispiele: Eine Pflegeperson hilft ihrem pflegebedürftigen Vater die Treppe hinauf, damit dieser sein Schlafzimmer aufsuchen kann. Dabei verliert sie das Gleichgewicht und stürzt. Oder: Eine Pflegeperson hat einen Autounfall bei der Fahrt zur Wohnung des Kranken.
Die Unfallversicherung tritt ein, wenn die Pflegeperson einen Arbeitsunfall erleidet oder an einer Berufskrankheit erkrankt (z.B. aufgrund der körperlichen Anstrengung oder Hautkrankheiten infolge einer Unverträglichkeit der für die Pflege erforderlichen Mittel). Die Unfallversicherung ist auch zuständig, wenn sich die Pflegeperson bei Erkrankungen des Pflegebedürftigen während der Tätigkeit infiziert.
Wenn die Unfallversicherung greift, haben Pflegepersonen Anspruch auf verschiedene Leistungen, insbesondere auf ärztliche Behandlung und Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation. Wenn die Pflegeperson aufgrund des Unfalls ihren bisherigen Beruf nicht mehr (wie vor dem Unfall) ausüben kann, besteht unter Umständen Anspruch auf eine Umschulung oder eine andere Ausbildung. Die Unfallversicherung leistet unter bestimmten Voraussetzungen auch Lohnersatzleistungen oder Rente, allerdings ausschließlich für pflegebedingte Unfälle im häuslichen Bereich und auf den dorthin führenden Wegen“. 5
Bei Ausscheiden aus dem Beruf wegen einer Pflegeübernahme müssen die betroffenen Angehörigen ihre Kranken- und Pflegeversicherung neu regeln. Wer einen gesetzlich krankenversicherten Ehepartner hat, kann während der pflegebedingten beruflichen Auszeit kostenlos über ihn versichert werden. In diesem Fall muss formlos Familienversicherung beantragt werden, in der Regel erhalten die A...
Inhaltsverzeichnis
- Danksagung
- Inhaltsverzeichnis
- Einleitung
- Vorwort der Autorin
- Die Pflegesituation gibt es nicht
- Der Pflegealltag beginnt
- Rückwirkungen auf das eigene Leben
- Liebe deinen Nächsten wie dich selbst
- Wichtig ist: Ein Tor zur Welt
- Entlastungsmöglichkeiten
- Die Plegeversicherung
- Nach der Reform ist vor der Reform
- Literaturverzeichnis
- Kontaktadressen
- Weitere Informationen
- Impressum