Unternehmensrecht kompakt
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Unternehmensrecht kompakt

  1. 168 Seiten
  2. German
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  4. Über iOS und Android verfügbar
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Unternehmensrecht kompakt

Über dieses Buch

Jedes wirtschaftliche Handeln hat eine rechtliche Dimension. Unternehmen sind einem verbindlichen rechtlichen Rahmen unterworfen. Diesen Rahmen verkörpert das Unternehmensrecht. Eine konkrete Definition dieses Gebiets gibt es nicht. Man kann aber als Unternehmensrecht alle diejenigen Rechtsmaterien verstehen, welche die rechtlichen Rahmenbedingungen der Unternehmenskonstitution und der Beziehungen der Unternehmen zu ihrer Umwelt bestimmen. Vorliegend werden das Handels- und Gesellschaftsrecht, das Gewerberecht, der gewerbliche Rechtsschutz, das Urheber- und Wettbewerbsrecht sowie das Insolvenzrecht unter dem Begriff Unternehmensrecht eingeordnet. Die Regelungen zum Bürgerlichen Recht und zum Arbeitsrecht, welche zweifellos auch für Unternehmen enorme Bedeutung haben, werden im Rahmen dieses Buches nicht behandelt, diesbezüglich sei auf die einschlägige Literatur verwiesen.Zielgruppen sind primär Studenten der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften und Teilnehmer von IHK-Lehrgängen, z.B. zum Geprüften Betriebswirt. Das Buch eignet sich auch für Unternehmer und betriebliche Praktiker, die einen kompakten und verständlichen, aber trotzdem fundierten Überblick über das Unternehmensrecht benötigen.

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Information

Jahr
2017
ISBN drucken
9783844806021
eBook-ISBN:
9783848241538

D. Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht und Wettbewerbsrecht

I. Einführung

Urheberrecht, gewerbliche Schutzrechte und das Wettbewerbsrecht haben eines gemeinsam: es geht um den Schutz von geistigen Leistungen (Immaterialgütern) im weiteren Sinne.
Welche rechtlichen Regelungen dabei insbesondere von Bedeutung sein können, zeigt nachfolgende Übersicht:
Sofern eine gewerbliche Verwendung von Immaterialgütern im Mittelpunkt steht, spricht man vom gewerblichen Rechtsschutz als Oberbegriff. Zum gewerblichen Rechtsschutz gehören vor allem Patent und Gebrauchsmuster als Schutzrechte für technische Erfindungen, das eingetragene Design, welches Designschutz gewährt, die Marke zum Schutz von Unternehmenskennzeichen sowie das UWG, welches vor unlauteren geschäftlichen Handlungen schützen soll. Daneben gehören auch weniger bekannte Schutzrechte, wie das Sortenschutzrecht für neue Pflanzensorten und das Topographieschutzrecht für dreidimensionale Strukturen von Halbleitern zum gewerblichen Rechtsschutz.
Durch gewerbliche Schutzrechte soll dem schöpferisch Tätigen im gewerblichen Bereich für eine gewisse Zeit ein Monopol an seiner Innovation eingeräumt werden. Damit wird erreicht, dass sich der mit der Entwicklung verbundene Aufwand amortisiert. Andererseits wird eine frühzeitige Preisgabe an die Öffentlichkeit gefördert, ohne Nachahmung während der Dauer des Schutzrechts befürchten zu müssen.
Demgegenüber gehört das Urheberrecht, obwohl es ebenfalls dem Immaterialgüterschutz dient, nicht zum gewerblichen Rechtsschutz. Begründet wird diese Trennung damit, dass durch das Urheberrecht Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst geschützt werden (§ 2 I UrhG), wobei der Persönlichkeitsschutz und nicht der gewerbliche Charakter im Mittelpunkt steht. Dass diese Ansicht noch zeitgemäß ist, kann jedoch bezweifelt werden, wenn man bedenkt, dass z.B. Computerprogramme als solche oder Datenbanken dem Schutz durch das Urheberrecht unterstellt sind.
Die gewerblichen Schutzrechte und das Urheberrecht gehören materiellrechtlich in den Bereich des Privatrechts. Dabei handelt es sich im Verhältnis zum BGB als allgemeines Recht um Sonderprivatrecht.
Die Wirtschaftsordnung der Bundesrepublik basiert auf der Marktwirtschaft. Eine marktwirtschaftliche Grundordnung ist dadurch gekennzeichnet, dass sie auf Wettbewerb, also auf dem Gesetz von Angebot und Nachfrage basiert.
Bei einer freien Marktwirtschaft greift der Staat generell nicht in das Marktgeschehen ein. Das führt tendenziell u.a. zu Monopolisierung und damit zur weitgehenden Ausschaltung des Wettbewerbs.
In der sozialen Marktwirtschaft greift der Staat u.a. regulierend in das Wettbewerbsgeschehen ein, um den Wettbewerb als Grundlage der Marktwirtschaft zu gewährleisten und um einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten. Diese Eingriffe erfolgen durch das Kartell- und Wettbewerbsrecht.
Das Kartell- und Wettbewerbsrecht hat insbesondere folgende Aufgaben:
  • Vermeidung von Wettbewerbsbeschränkungen durch Kartelle, Monopole und Marktbeherrschung
  • Missbrauchskontrolle bei Unternehmen, die eine marktbeherrschende Stellung haben
  • Schutz der Mitbewerber vor unlauteren Methoden der Konkurrenten
  • Schutz der Verbraucher.
Die Vermeidung von Wettbewerbsbeschränkungen und die Missbrauchskontrolle wird durch das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB, „Kartellgesetz“) bezweckt, welches allerdings im Gegensatz zum gewerblichen Rechtsschutz ins öffentliche Recht gehört, aber aufgrund des engen Zusammenhangs hier mit dargestellt wird.
Der Schutz vor unlauteren Wettbewerbshandlungen wird durch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gewährleistet.

II. Gewerbliche Schutzrechte

1. Patent
a) Schutzrechtsgegenstand und Schutzvoraussetzungen
Patente werden gemäß § 1 I PatG für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. Patentfähig sind sowohl Erzeugnisse (§ 9 Nr. 1 PatG) als auch Verfahren (§ 9 Nr. 2 PatG).
Zentraler Ausgangspunkt ist damit der Begriff der Erfindung. Dieser Begriff wird im PatG nicht legaldefiniert. Damit soll die Möglichkeit bestehen bleiben, zukünftigen technischen Entwicklungen Rechnung zu tragen. Es bleibt somit der Rechtslehre und Rechtsprechung vorbehalten, den Begriff der Erfindung zu definieren.
Nach der Rechtsprechung des BGH37 ist eine Erfindung eine Lehre zum planmäßigen Handeln unter Einsatz beherrschbarer Naturkräfte zur Erreichung eines kausal übersehbaren Erfolgs. Patentierbarkeit von Erfindungen setzt voraus, dass diese auf dem Gebiet der Technik angesiedelt ist. Demnach ist eine Erfindung i.S.d. PatG in Kurzfassung eine Lehre zum technischen Handeln, mit der ein technisches Problem gelöst wird.
Beispiel:
Technisches Problem: Man will Brot knusprig braun rösten, ohne dabei die ganze Zeit neben einem Gerät zu stehen und den Bräunungsvorgang zu beobachten.
Die Lösung (Toaster) stellt ein technisches Gerät dar, welches den Bräunungsgrad des Brotes misst, um dann davon abhängig den Toastvorgang abzubrechen.
Dem Patentrecht zugänglich sind zwei Arten von technischen Erfindungen, zwischen denen § 9 PatG unterscheidet. Das Erzeugnispatent umfasst ein z.B. Gerät, eine Maschine, ein Produkt oder einen Stoff (z.B. Arzneimittel). Im o.g. Beispiel wäre der Toaster Gegenstand des Patents.
Ein Verfahrenspatent erfasst Herstellungs- oder Arbeitsverfahren. Im Beispiel wäre das Verfahren zur Herstellung des Toasters (Herstellungsverfahren) bzw. das Verfahren zum Betrieb des Toasters (Arbeitsverfahren) Gegenstand des Patents.
Die Unterscheidung ist von großer praktischer Bedeutung, da sie den Umfang des Patentschutzes betrifft.
Beispiel:
Anton erfindet ein Verfahren zur Herstellung einer Kunstfaser und erhält hierfür ein Patent.
Sein Wettbewerber Bertram kann ungeachtet dessen dieselbe Kunstfaser mit einem anderen Verfahren herstellen.
Die Voraussetzung der Technizität ein z.T. schwer abzugrenzendes Problem. Nach der Rechtsprechung des BGH38 ist Technizität zu bejahen, wenn die Lösung des Problems auf dem Einsatz von Naturkräften, nicht von menschlicher Verstandestätigkeit beruht.
Zur Abgrenzung nimmt § 1 III PatG einige Gegenstände als solche (§ 1 IV PatG) ausdrücklich von der Patentierbarkeit aus:
  1. Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden
    Bei einer Entdeckung wird etwas bereits Vorhandenes, bisher aber Unbekanntes, aufgefunden. Im Mittelpunkt steht die Erkenntnis, nicht die Handlungsanweisung. Gleiches gilt für wissenschaftliche Theorien, bei denen es um Vorstellung über Zusammenhänge geht. Mathematische Methoden sind Regeln, durch deren schematische Befolgung gleich gelagerte Aufgaben gelöst werden können. Technische Lösungen z.B. auf Basis von Entdeckungen oder mathematischen Methoden können aber durchaus patentierbar sein.
  2. Ästhetische Formschöpfungen
    Der Schutz von Design unterliegt mangels Lösung eines technischen Problems nicht dem Patentschutz. Allerdings kommt der Schutz durch ein eingetragenes Design in Betracht.
  3. Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, Spiele oder geschäftliche Tätigkeiten sowie Computerprogramme
    Hierbei handelt es sich um Anweisungen für die menschliche Geistestätigkeit. Der Benutzer muss den Erfolg durch sein Denken, nicht durch den Einsatz von Naturkräften herbeiführen. Insbesondere bei Computerprogrammen ist zu beachten, dass nur das Programm als solches ausgenommen wird. Hier kommt der Schutz durch das Urheberrecht in Betracht (§§ 69a ff. UrhG).
    Dies ...

Inhaltsverzeichnis

  1. Vorwort
  2. Inhaltsverzeichnis
  3. Abkürzungsverzeichnis
  4. Literatur
  5. A. Handelsrecht
  6. B. Gesellschaftsrecht
  7. C. Gewerberecht
  8. D. Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht und Wettbewerbsrecht
  9. E. Insolvenzrecht
  10. Buchanzeigen
  11. Impressum