Sammlung von Instruktionen der königlich sächsischen Armee
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Sammlung von Instruktionen der königlich sächsischen Armee

1810 - 1815 (Teil IV)

  1. 52 Seiten
  2. German
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Sammlung von Instruktionen der königlich sächsischen Armee

1810 - 1815 (Teil IV)

Über dieses Buch

Diese Sammlung enthält u.a. folgende Vorschriften: - Instruktion für einen beurlaubten Soldaten- Verhalten der Kompanien bei einer Revue vom 09.12.1811- Die Verdienstmedaille für Unteroffiziere und Gemeine betreffend vom 20.01.1812- Stellung der Regimentsschützen vom 19.02. und 04.11.1812- Formierung des Karrees aus der Angriffskolonne vom 03.07.1812

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Information

II. Instruktion für einen beurlaubten Soldaten der Königl. Sächs. Armee1

1
Jeder Beurlaubte erhält vor einem Abgange einen Pass. Da dieser allen ihm zu seiner Legitimation dient, so muss der Soldat ihn auf das sorgfältigste bewahren, weil er, wenn er denselben verlieren sollte, leicht in den Verdacht der Desertion kommen und arretiert werden könnte.
2
Der Beurlaubte hat den Pass unterwegs, nicht allein jeder Zivil- und Militärbehörde, sondern auch den Gendarmen und Gastwirten, bei denen er einkehrt, auf Verlangen höflich vorzuzeigen. Alle diese Personen sind durch die Landesgesetze befehligt, danach zu fragen und der Soldat würde daher, im Verweigerungsfalle, arretiert und aufs strengste bestraft werden.
3
Kein Beurlaubter darf weder auf dem Wege nach seinem Beurlaubungsorte, noch zurück zu seiner Kompanie, Quartier, Beköstigung oder Vorspann verlangen; er ist im Gegenteile verpflichtet, alles bar zu bezahlen.
4
Geht er durch einen Ort, in welchem Garnison steht, so meldet er sich in einem verhältnismäßigen Anzuge auf der Hauptwache. Bei jeden Vorgesetzten, der ihn auf der Straße, oder an irgend einem Orte begegnet, hat er sich ebenfalls gehörig anzumelden.
5
Jeder Beurlaubte soll sich spätestens binnen der ersten 8 Tage nach dem Eintreffen in seinem Aufenthaltsorte, bei dem Kommandanten der Garnison melden, welche ihm auf der Rückseite seines Passes vorgeschrieben worden ist.
6
Der Pass wird von diesem Kommandanten visitiert und dem Mann zurück gegeben. Dieses ist der gleiche Fall auch dann, wenn im dem Orte selbst Garnison ist.
7
Steht in dem Beurlaubungsorte keine Besatzung, so hat der Soldat der dasigen Ortsobrigkeit, sogleich nach dem Eintreffen, seine Ankunft und auch außerdem noch anzuzeigen, in was seine Verrichtung bestehen wird. Den Pass gibt er ebenfalls nicht ab, hat ihn aber der Ortsobrigkeit vorzuweisen.
8
Jeder Soldat soll sich während seines Urlaubs stets eines ruhigen und gesitteten Betragens befleißigen. Er muss jede Gelegenheit vermeiden, wo er in irgend einen Exzess verwickelt werden könnte und muss überhaupt, auch außer den Augen seiner Vorgesetzten, durch ein höfliches und anständiges Betragen beweisen, dass er zu einem ehrenvollen Stande gehört. Deshalb soll er besonders schlechte Gesellschaft meiden, sich Abends zu rechter Zeit, wenn seine Beschäftigung beendigt ist, nach Hause begeben und alles Schwärmen des Nachts unterlassen.
9
Wenn inzwischen ein Beurlaubter dennoch, es sei durch Zufall, oder aus eigener Schuld, in einem Exzess verwickelt werden sollte, so muss er den Verlauf der Sache sofort demjenigen Garnisons-Kommandanten anzeigen, bei welchem er sich angemeldet hat.
10
Wenn der beurlaubte Soldat irgendetwas, das nicht von Erheblichkeit ist, angeschuldigt werden sollte, so wird die Ortsobrigkeit dem mehrerwähnten Garnisons-Kommandanten Anzeige darüber machen und dieser die Klage untersuchen, auch, wenn es durch einen 3tägigen gelinden Arrest abgetan werden kann, den Mann, nach Befinden der Umstände bestrafen.
11
Sollte ein beurlaubter Soldat aus irgendeiner Ursache, durch die Zivilbehörde, oder die Gendarmerie arretiert werden, so darf er sich weder der Verhaftung, noch dem ersten Verhör widersetzen.
12
Vor einem Zivilgericht kann sich in der Regel kein Beurlaubter, ohne Vorwissen des Garnisons-Kommandanten, an den er gewiesen ist, stellen, es sei als Kläger, Beklagter oder als Zeuge. Bloß Vorfälle von Wichtigkeit, welche keinen Aufschub leiden, sind ausgenommen, dann hat aber der Beurlaubte es dem Garnisons-Kommandanten sofort zu melden.
13
Er kann während des Urlaubs nur solche Arbeiten verrichten, welche seinen Stand nicht herabwürdigen. Was die Landesgesetze in Hinsicht der Gewerbe vorschreiben, danach hat er sich pünktlich zu richten, überhaupt allen Befehlen genau nachzukommen, welche die Ortsobrigkeit für die übrigen Bewohner im Allgemeinen erlassen hat. Das Jagen und Fischen, sowie Holz zu nehmen oder Bäume beschädigen u.s.w. ist ihm aufs strengste verboten.
14
Die dem Soldaten mit auf Urlaub gegebenen Montierungsstücke soll es sorgfältig aufbewahren und stets im reinlichsten Stande erhalten.
15
Es ist ihm ausdrücklich verboten, bei seiner Verrichtung, es sei Profession oder Handarbeit, Montierungsstücke anzuziehen. Bei feierlichen Gelegenheiten hingegen und überhaupt, wo sich der Soldat öffentlich zeigt, als z.B. Sonntags, wenn er in die Kirche geht oder auswärtige Orte besucht u.s.w. muss er eine Ehre darin finden, in seiner Uniform zu erscheinen. Wenn sich aber der Soldat einmal in Montierung zeigt, so muss er sich auch eben so sorgfältig und vorschriftsmäßig ankleiden, als wenn er eine Revue passieren sollte.
16
Wenn ein Beurlaubter krank wird, so muss er, wenn es ohne Nachteil für seine Gesundheit geschehen kann, suchen: sein Standquartier, oder wenigstens die Garnison, an welche er gewiesen ist, zu erreichen. Dort meldet er sich und wird im Spital aufgenommen werden. Kann er den Weg nicht zu Fuß zurücklegen, so hat er sich von Ort zu Ort einen Wagen auszubitten. In diesem Fall soll er bemüht sein, sich von dem ersten...

Inhaltsverzeichnis

  1. Motto
  2. Inhaltsverzeichnis
  3. Hinweise
  4. I. Druckfehler und Erläuterungen einiger Stellen in der Berichtigung und den Zusätzen des Exerzier-Reglements
  5. II. Instruktion für einen beurlaubten Soldaten der Königl. Sächs. Armee
  6. III. Verhalten der Kompanien bei einer Revue vom 9ten Dezember 1811
  7. IV. Die Verdienstmedaille für Unteroffiziere und Gemeine betreffend vom 20ten Januar 1812
  8. V. Zur Stellung der Regimentsschützen bei der Infanterie vom 19ten Februar 1812
  9. VI. Zur Stellung der Regimentsschützen bei der Infanterie vom 4ten November 1812
  10. VII. Vorschrift zum Kontremarsch mit der geschlossenen Kolonne vom 7ten Mai 1812
  11. VIII. Vorschrift zum Kontremarsch mit der geschlossenen Kolonne vom 24ten Juli 1814
  12. IX. Die Formierung des Karrees aus der Angriffs-Kolonne vom 3ten Juli 1812
  13. X. Abänderung im Rottenfeuer vom 28ten Septbr. 1813
  14. XI. Ablösung der Schildwachen vom 12ten Oktober 1814
  15. XII. Stellen der Mannschaft vom 17ten Dezember 1814
  16. XIII. Abänderungen und Erinnerungen beim Exerzieren der Linien-Infanterie
  17. Weitere Informationen
  18. Impressum