
EU-Datenschutz-Grundverordnung
Gesetzeswortlaut mit eingereihten Erwägungsgründen
- 248 Seiten
- German
- ePUB (handyfreundlich)
- Über iOS und Android verfügbar
Über dieses Buch
Dieses Buch enthält neben der EU-Datenschutz-Grundverordnung auch die neue Datenschutzrichtlinie für die Strafverfolgung. Die amtlichen Begründungen sind ebenso abgedruckt. In dieser Textausgabe wurden die Erwägungsgründe ihren Rechtsvorschriften zugeordnet. Ideal für jeden Praktiker und alle Datenschutz-Interessierten."Die Datenschutz-Grundverordnung ist die erstmals in allen EU-Mitgliedstaaten unmittelbar geltende Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten. Im April 2016 wurde sie nach einem drei Jahre andauernden Abstimmungsverfahren verabschiedet und ersetzt die Datenschutz-Richtlinie aus dem Jahr 1995. Zu den Neuerungen zählen die Rechte auf Datenübertragbarkeit und Vergessenwerden. Änderungen gibt es bei der Datenübermittlung in Drittländer, den nationalen Aufsichtsbehörden ("One-Stop-Shops") sowie deren Zusammenarbeit.Aber vor allem die drastisch verschärften Sanktionen bei Verstößen sollten Anlass dazu geben, die betrieblichen oder behördlichen Verarbeitungsprozesse zu überprüfen. Das Europäische Parlament und der Rat gewähren hierfür eine Übergangsfrist von zwei Jahren."
Häufig gestellte Fragen
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Information
Datenschutz-Grundverordnung
| (1) bis (13) | Art. 1 |
| (14) bis (21) | Art. 2 |
| (22) bis (25) | Art. 3 |
| (26) bis (31) | Art. 4 |
| (32), (33) | Art. 7 |
| (34) bis (37) | Art. 4 |
| (38) | Art. 8 |
| (39) | Art. 5 |
| (40), (41) | Art. 6 |
| (42), (43) | Art. 7 |
| (44) bis (50) | Art. 6 |
| (51) bis (56) | Art. 9 |
| (57) | Art. 11 |
| (58) bis (60) | Art. 12 |
| (61) | Art. 13 |
| (62) | Art. 14 |
| (63) | Art. 15 |
| (64) | Art. 11 |
| (65), (66) | Art. 17 |
| (67) | Art. 18 |
| (68) | Art. 20 |
| (69), (70) | Art. 21 |
| (71), (72) | Art. 22 |
| (73) | Art. 23 |
| (74) bis (77) | Art. 24 |
| (78) | Art. 25 |
| (79) | Art. 26 |
| (80) | Art. 27 |
| (81) | Art. 28 |
| (82) | Art. 30 |
| (83) | Art. 32 |
| (84) | Art. 35 |
| (85) | Art. 33 |
| (86), (87) | Art. 34 |
| (88) | Art. 33 |
| (89) bis (93) | Art. 35 |
| (94) | Art. 36 |
| (95) | Art. 28 |
| (96) | Art. 36 |
| (97) | Art. 37 |
| (98), (99) | Art. 40 |
| (100) | Art. 42 |
| (101), (102) | Art. 44 |
| (103) bis (107) | Art. 45 |
| (108), (109) | Art. 46 |
| (110) | Art. 47 |
| (111) bis (113) | Art. 49 |
| (114) | Art. 46 |
| (115) | Art. 48 |
| (116) | Art. 50 |
| (117) | Art. 51 |
| (118) | Art. 52 |
| (119) | Art. 51 |
| (120) | Art. 52 |
| (121) | Art. 53 |
| (122) | Art. 55 |
| (123) | Art. 51 |
| (124), (125) | Art. 56 |
| (126) | Art. 60 |
| (127) | Art. 56 |
| (128) | Art. 55 |
| (129) | Art. 58 |
| (130), (131) | Art. 56 |
| (132) | Art. 57 |
| (133) | Art. 61 |
| (134) | Art. 62 |
| (135), (136) | Art. 63 |
| (137) | Art. 66 |
| (138) | Art. 63 |
| (139) | Art. 68 |
| (140) | Art. 75 |
| (141) | Art. 77 |
| (142) | Art. 80 |
| (143) | Art. 78 |
| (144) | Art. 81 |
| (145) | Art. 79 |
| (146) | Art. 82 |
| (147) | Art. 79 |
| (148) bis (151) | Art. 83 |
| (152) | Art. 84 |
| (153) | Art. 85 |
| (154) | Art. 86 |
| (155) | Art. 88 |
| (156) bis (163) | Art. 89 |
| (164) | Art. 90 |
| (165) | Art. 91 |
| (166) bis (167) | Art. 92 |
| (168) | Art. 93 |
| (169) | Art. 45 |
| (170) | Art. 92 |
| (171) | Art. 94 |
| (172) | Art. 97 |
| (173) | Art. 95 |
| - |
KAPITEL I – ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1 - Gegenstand und Ziele
- (1) 1Diese Verordnung enthält Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Verkehr solcher Daten.
- (2) 1Diese Verordnung schützt die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten.
- (3) 1Der freie Verkehr personenbezogener Daten in der Union darf aus Gründen des Schutzes natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten weder eingeschränkt noch verboten werden.
- (1) 1Der Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ist ein Grundrecht. 2Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) sowie Artikel 16 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) hat jede Person das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten.
- (2) 1Die Grundsätze und Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten sollten gewährleisten, dass ihre Grundrechte und Grundfreiheiten und insbesondere ihr Recht auf Schutz personenbezogener Daten ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Aufenthaltsorts gewahrt bleiben. 2Diese Verordnung soll zur Vollendung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und einer Wirtschaftsunion, zum wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt, zur Stärkung und zum Zusammenwachsen der Volkswirtschaften innerhalb des Binnenmarkts sowie zum Wohlergehen natürlicher Personen beitragen.
- (3) 1Zweck der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates4 ist die Harmonisierung der Vorschriften zum Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen bei der Datenverarbeitung sowie die Gewährleistung des freien Verkehrs personenbezogener Daten zwischen den Mitgliedstaaten.
- (4) 1Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte im Dienste der Menschheit stehen. 2Das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten ist kein uneingeschränktes Recht; (Hs. 2)es muss im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion gesehen und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden. 3Diese Verordnung steht im Einklang mit allen Grundrechten und achtet alle Freiheiten und Grundsätze, die mit der Charta anerkannt wurden und in den Europäischen Verträgen verankert sind, insbesondere Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und der Kommunikation, Schutz personenbezogener Daten, Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, unternehmerische Freiheit, Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren und Vielfalt der Kulturen, Religionen und Sprachen.
- (5) 1Die wirtschaftliche und soziale Integration als Folge eines funktionierenden Binnenmarkts hat zu einem deutlichen Anstieg des grenzüberschreitenden Verkehrs personenbezogener Daten geführt. 2Der unionsweite Austausch personenbezogener Daten zwischen öffentlichen und privaten Akteuren einschließlich natürlichen Personen, Vereinigungen und Unternehmen hat zugenommen. 3Das Unionsrecht verpflichtet die Verwaltungen der Mitgliedstaaten, zusammenzuarbeiten und personenbezogene Daten auszutauschen, damit sie ihren Pflichten nachkommen oder für eine Behörde eines anderen Mitgliedstaats Aufgaben durchführen können.
- (6) 1Rasche technologische Entwicklungen und die Globalisierung haben den Datenschutz vor neue Herausforderungen gestellt. 2Das Ausmaß der Erhebung und des Austauschs personenbezogener Daten hat eindrucksvoll zugenommen. 3Die Technik macht es möglich, dass private Unternehmen und Behörden im Rahmen ihrer Tätigkeiten in einem noch nie dagewesenen Umfang auf personenbezogene Daten zurückgreifen. 4Zunehmend machen auch natürliche Personen Informationen öffentlich weltweit zugänglich. 5Die Technik hat das wirtschaftliche und gesellschaftliche Leben verändert und dürfte den Verkehr personenbezogener Daten innerhalb der Union sowie die Datenübermittlung an Drittländer und internationale Organisationen noch weiter erleichtern, wobei ein hohes Datenschutzniveau zu gewährleisten ist.
- (7) 1Diese Entwicklungen erfordern einen soliden, kohärenteren und klar durchsetzbaren Rechtsrahmen im Bereich des Datenschutzes in der Union, da es von großer Wichtigkeit ist, eine Vertrauensbasis zu schaffen, die die digitale Wirtschaft dringend benötigt, um im Binnenmarkt weiter wachsen zu können. 2Natürliche Personen sollten die Kontrolle über ihre eigenen Daten besitzen. 3Natürliche Personen, Wirtschaft und Staat sollten in rechtlicher und praktischer Hinsicht über mehr Sicherheit verfügen.
- (8) 1Wenn in dieser Verordnung Präzisierungen oder Einschränkungen ihrer Vorschriften durch das Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen sind, können die Mitgliedstaaten Teile dieser Verordnung in ihr nationales Recht aufnehmen, soweit dies erforderlich ist, um die Kohärenz zu wahren und die nationalen Rechtsvorschriften für die Personen, für die sie gelten, verständlicher zu machen.
- (9) 1Die Ziele und Grundsätze der Richtlinie 95/46/EG besitzen nach wie vor Gültigkeit, doch hat die Richtlinie nicht verhindern können, dass der Datenschutz in der Union unterschiedlich gehandhabt wird, Rechtsunsicherheit besteht oder in der Öffentlichkeit die Meinung weit verbreitet ist, dass erhebliche Risiken für den Schutz natürlicher Personen bestehen, insbesondere im Zusammenhang mit der Benutzung des Internets. 2Unterschiede beim Schutzniveau für die Rechte und Freiheiten von natürlichen Personen im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten in den Mitgliedstaaten, vor allem beim Recht auf Schutz dieser Daten, können den unionsweiten freien Verkehr solcher Daten behindern. 3Diese Unterschiede im Schutzniveau können daher ein Hemmnis für die unionsweite Ausübung von Wirtschaftstätigkeiten darstellen, den Wettbewerb verzerren und die Behörden an der Erfüllung der ihnen nach dem Unionsrecht obliegenden Pflichten hindern. 4Sie erklären sich aus den Unterschieden bei der Umsetzung und Anwendung der Richtlinie 95/46/EG.
- (10) 1Um ein gleichmäßiges und hohes Datenschutzniveau für natürliche Personen zu gewährleisten und die Hemmnisse für den Verkehr personenbezogener Daten in der Union zu beseitigen, sollte das Schutzniveau für die Rechte und Freiheiten von natürlichen Personen bei der Verarbeitung dieser Daten in allen Mitgliedstaaten gleichwertig sein. 2Die Vorschriften zum Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten von natürlichen Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sollten unionsweit gleichmäßig und einheitlich angewandt werden. 3Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, nationale Bestimmungen, mit denen die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung genauer festgelegt wird, beizubehalten oder einzuführen. 4In Verbindung mit den allgemeinen und horizontalen Rechtsvorschriften über den Datenschutz zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG gibt es in den Mitgliedstaaten mehrere sektorspezifische Rechtsvorschriften in Bereichen, die spezifischere Bestimmungen erfordern. 5Diese Verordnung bietet den Mitgliedstaaten zudem einen Spielraum für die Spezifizierung ihrer Vorschriften, auch für die Verarbeitung besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten (im Folgenden „sensible Daten“). 6Diesbezüglich schließt diese Verordnung nicht Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten aus, in denen die Umstände besonderer Verarbeitungssituationen festgelegt werden, einschließlich einer genaueren Bestimmung der Voraussetzungen, unter denen die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig ist.
- (11) 1Ein unionsweiter wirksamer Schutz personenbezogener Daten erfordert die Stärkung und präzise Festlegung der Rechte der betroffenen Personen sowie eine Verschärfung der Verpflichtungen für diejenigen, die personenbezogene Daten verarbeiten und darüber entscheiden, ebenso wie – in den Mitgliedstaaten – gleiche Befugnisse bei der Überwachung und Gewährleistung der Einhaltung der Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten sowie gleiche Sanktionen im Falle ihrer Verletzung.
- (12) 1Artikel 16 Absatz 2 AEUV ermächtigt das Europäische Parlament und den Rat, Vorschriften über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Verkehr solcher Daten zu erlassen.
- (13) 1Damit in der Union ein gleichmäßiges Datenschutzniveau für natürliche Personen gewährleistet ist und Unterschiede, die den freien Verkehr personenbezogener Daten im Binnenmarkt behindern könnten, beseitigt werden, ist eine Verordnung erforderlich, die für die Wirtschaftsteilnehmer einschließlich Kleinstunternehmen sowie kleiner und mittlerer Unternehmen Rechtssicherheit und Transparenz schafft, natürliche Personen in allen Mitgliedstaaten mit demselben Niveau an durchsetzbaren Rechten ausstattet, dieselben Pflichten und Zuständigkeiten für die Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter vorsieht und eine gleichmäßige Kontrolle der Verarbeitung personenbezogener Daten und gleichwertige Sanktionen in allen Mitgliedstaaten sowie eine wirksame Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden der einzelnen Mitgliedstaaten gewährleistet. 2Das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erfordert, dass der freie Verkehr personenbezogener Daten in der Union nicht aus Gründen des Schutzes natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten eingeschränkt oder verboten wird. 3Um der besonderen Situation der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen Rechnung zu tragen, enthält diese Verordnung eine abweichende Regelung hinsichtlich des Führens eines Verzeichnisses für Einrichtungen, die weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen. 4Außerdem werden die Organe und Einrichtungen der Union sowie die Mitgliedstaaten und deren Aufsichtsbehörden dazu angehalten, bei der Anwendung dieser Verordnung die besonderen Bedürfnisse von Kleinstunternehmen sowie von kleinen und mittleren Unternehmen zu berücksichtigen. 5Für die ...
Inhaltsverzeichnis
- Inhaltsverzeichnis
- Datenschutz-Grundverordnung
- Begründung der Datenschutz-Grundverordnung
- Datenschutzrichtlinie für die Strafverfolgung
- Begründung der Datenschutzrichtlinie für die Strafverfolgung
- Nichtamtliche Liste der EU-Mitgliedstaaten
- Impressum