US-Drohneneinsatz von deutschem Boden aus: Völkerrechtliche und verfassungsrechtliche Probleme
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US-Drohneneinsatz von deutschem Boden aus: Völkerrechtliche und verfassungsrechtliche Probleme

  1. 172 Seiten
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US-Drohneneinsatz von deutschem Boden aus: Völkerrechtliche und verfassungsrechtliche Probleme

Über dieses Buch

Seit vielen Jahren wird sowohl in den Medien als auch in der deutschen Politik die Rolle der US Air Base in Ramstein diskutiert. Es geht dabei immer um eine Frage: Ist die von der US-Luftwaffe betriebene Militärbasis am weltweiten militärischen Einsatz von Drohnen beteiligt? Ist sie dafür sogar, wie der ehemalige US-Drohnenpilot Brandon Bryant sagt, "absolut zentral"?Unbestritten ist, dass die USA Kampfdrohnen einsetzen. Seit den Anschlägen vom 11. September 2001 befinden sie sich nach eigenen Worten in einem "globalen Krieg gegen den Terror", bei dem bewaffnete Drohnen aufgrund der technischen Entwicklung der letzten Jahrzehnte eine erhebliche Bedeutung erlangt haben. So ist Anzahl der US-Drohnen von 50 im Jahr 2000 auf ca. 11.000 im Jahr 2013 gestiegen. Mittlerweile bildet die US-Luftwaffe mehr Drohnenbediener als Kampfpiloten aus.Laut dem Bureau for Investigative Journalism, dessen Zahlen als zuverlässig gelten, sind allein in Pakistan von Juni 2004 bis Mai 2016 zwischen 2.499 und 4.001 Menschen durch US-Drohnen getötet, darunter 424 bis 966 Zivilisten.Die bewaffneten US-Drohneneinsätze weisen zahlreiche völkerrechtliche Implikationen auf, die in diesem Buch umfassend thematisiert werden. Da US-Militärbasen in Deutschland möglicherweise eine wichtige Rolle spielen, stellen sich zudem Fragen hinsichtlich der völkerrechtlichen und verfassungsrechtlichen Verantwortung der Bundesrepublik Deutschland. Dies ist eine Thematik, die bisher kaum in der Fachliteratur erörtert worden ist, im Rahmen dieses Buches nimmt sie einen gewichtigen Raum ein. Die Arbeit wurde 2016 als Masterarbeit am Lehrstuhl für Deutsches und Europäisches Verfassungs- und Verwaltungsrecht sowie Völkerrecht an der FernUniversität in Hagen eingereicht und mit "gut" bewertet. Für diese Buchausgabe wurden die Hinweise der Prüfer eingearbeitet.

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Information

Jahr
2017
ISBN drucken
9783743161610
eBook-ISBN:
9783744875783
Auflage
1
Thema
Jura

D. Bewaffnete US-Drohneneinsätze und das Völkerrecht

Die Produktion, der Besitz und die Verwendung von Drohnen sind völkerrechtlich nicht verboten75. Da keine besonderen völkerrechtlichen Regeln für Drohneneinsätze existieren76, finden die allgemeinen Regeln Anwendung.

74 Auf die Einzelheiten des Stationierungsrechtes einzugehen, würden den Rahmen dieser Arbeit sprengen. Vgl. dazu etwa Wissenschaftlicher Dienst des Bundestages, NATO-Truppenstatut, Zusatzabkommen, Verwaltungsvereinbarungen.
75 Frau, HuV-I 2011, S. 60 (62); Ipsen, in: Ipsen, § 61, Rn. 36; Schaller, HuV-I 2011, S. 91 (96); Schmitt, YIHL 13 (2010), S. 311 (311 f.).
76 Nowrot, S. 9; Wuschka, GoJIL 3/2011, S. 891 (905).

I. Anwendbares Völkerrecht

Für die völkerrechtliche Bewertung ist danach zu differenzieren, ob US-Kampfdrohnen außerhalb oder innerhalb eines bewaffneten Konfliktes zum Einsatz kommen.
Innerhalb bewaffneter Konflikte gilt das humanitäre Völkerrecht (ius in bello), außerhalb bewaffneter Konflikte das Friedensvölkerrecht (ius contra bellum). Ziel des ius in bello ist es, militärische Gewalt in einem rechtlichen Rahmen zu halten, d. h. Mittel und Methoden der Kriegsführung zu begrenzen77. Daher sieht es Regeln zum Schutz der Zivilbevölkerung vor, erlaubt aber Angriffe auf militärische Ziele78. Das humanitäre Völkerrecht gibt den kriegsführenden Parteien größere Handlungsspielräume als das Friedensvölkerrecht.79. So gewährt es Individualschutz nur in verringertem Umfang80.

77 Bothe, in: Graf Vitzthum/Proelß, S. 596, Rn. 2; Hobe, S. 523; Stein/v. Buttlar, Rn. 1210 f.
78 Frau, VN 2013, S. 99 (100); Schaller, SWP Aktuell 67, 2009, S. 1; Städele, S. 166.
79 Thym, DÖV 2010, S. 621 (623).
80 IGH, Legality oft he threat or use nuclear weapons, Advisory Opinion of 8 July 1996, ICJ Rep. 1996, p. 226, 240, Rn. 25; Frau, HuV-I 2013, S. 130 (133); Löffelmann, JR 2013, 496 (497); Thürer, ZSR 2006, S. 157 (164).

1. Der Begriff des bewaffneten Konfliktes

Ein bewaffneter Konflikt ist die Gewaltanwendung zwischen mindestens zwei Parteien81. „Bewaffnet“ bedeutetet, dass eine Konfliktpartei gegen die andere das Instrument der Waffe einsetzt82.
Das Völkerrecht unterscheidet bewaffnete Konflikte im Übrigen nach ihrer geographischen Ausdehnung: Ein internationaler bewaffneter Konflikt liegt vor, wenn ein Staat Waffengewalt gegen einen anderen Staat ausübt83. Ein nicht-internationaler bewaffneter Konflikt hingegen zeichnet sich durch eine langanhaltende, bewaffnete Gewalt zwischen einer Regierung und organisierten, bewaffneten Gruppen im eigenen Land oder zwischen diesen Gruppen aus84. Anders als beim internationalen bewaffneten Konflikt muss eine gewisse Gewaltschwelle überschritten werden. Erforderlich ist eine hinreichende Intensität und Dauer der gewaltsamen Auseinandersetzung sowie ein gewisser Organisationsgrad der Konfliktparteien, der sie dazu befähigt, Kontrolle über einen Teil des Hoheitsgebietes auszuüben sowie koordinierte und anhaltende Kampfhandlungen durchführen zu können85.
Für die vorliegende Ausarbeitung hat die Unterscheidung allerdings keine Bedeutung, da die hier einschlägigen Regeln des humanitären Völkerrechts auf beide Konflikttypen Anwendung finden86.

2. Rechtliche Würdigung des „Krieges gegen den Terror“

Zur Legitimierung militärischer Einsätze außerhalb der eigenen territorialen Grenzen war unter US-Präsident George W. Bush die Rede vom „Krieg gegen den Terror87. Die Obama-Administration spricht vom „Kampf gegen Al-Qaida und ihre Verbündetenund dem Kampf gegen „gewalttätigen Extremismus“88. Auch wenn sich der Begriff gewandelt hat: Die USA sind der Auffassung, dass sie sich in einem weltweiten, permanenten und bewaffneten Konflikt gegen Terroristen befinden89. Nach dieser Lesart gibt es keine militärischen Aktionen der USA außerhalb bewaffneter Konflikte. Die Drohneneinsätze sind nach dieser Auffassung ausschließlich am Maßstab des (weniger strengen) humanitären Völkerrechts zu messen.
Die völkerrechtliche Argumentation der USA sieht sich allerdings erheblichen Zweifeln ausgesetzt. Zunächst setzt ein weltweiter und damit internationaler bewaffneter Konflikt ein Handeln konfliktfähiger Parteien, also von Völkerrechtsubjekten, voraus90. Völkerrechtssubjekt ist, wer Träger von völkerrechtlichen Rechten und Pflichten ist91. Typischerweise sind dies Staaten92. Aufständische, d. h. nicht-staatliche Gruppen, können nur dann beschränkte Völkerrechtssubjektivität erlangen, wenn sie als „kriegsführende Partei“ anerkannt werden93.
„Dem Terror“ als solchen fehlt es dafür schon an Eingrenzbarkeit und Organisiertheit. Denn Be...

Inhaltsverzeichnis

  1. Hinweise
  2. Inhaltsverzeichnis
  3. Abkürzungsverzeichnis
  4. A. Einleitung
  5. B. Die Vor- und Nachteile von Kampfdrohnen
  6. C. US-Drohneneinsätze von deutschem Boden –Faktenlage und rechtlicher Status
  7. D. Bewaffnete US-Drohneneinsätze und das Völkerrecht
  8. E. Völkerrechtliche Verantwortung Deutschlands bei US-Drohneneinsätzen
  9. F. Verfassungsrechtliche Verantwortung Deutschlands bei US-Drohneneinsätzen
  10. G. Zusammenfassung
  11. Literaturverzeichnis
  12. Impressum