Als Folge der Finanzmarktkrise der Jahre 2007 ff. steht das Liquiditätsrisiko vermehrt im Fokus des bankaufsichtsrechtlichen Meldewesens. Während in vielen anderen Bereichen nach dem Inkrafttreten der CRR zum 1. Januar 2014 eine kurze Verschnaufpause eingetreten ist, stehen in Bezug auf das Liquiditätsmeldewesen auch in 2015 und 2016 zahlreiche Neuerungen an. Im Fokus dieses Buches steht die Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 zu den Liquiditätsdeckungsanforderungen ("Liquidity Coverage Ratio" – LCR), die im Oktober 2014 durch die EU erlassen wurde (D-VO 2015/61). Sie konkretisiert die bestehenden Vorgaben für die LCR auf europäischer Ebene. Die Anforderungen sind zum 1. Oktober 2015 umzusetzen.Das Buch enthält: - Den amtlichen Text zur delegierten Verordnung LCR- Basel III: Mindestliquiditätsquote und Instrumente zur Überwachung des Liquiditätsrisikos- Offenlegungsstandards für die Mindestliquiditätsquote

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Liquiditätsmeldewesen im Wandel
Delegierte Verordnung zur Liquidity Coverage Ratio
- 208 Seiten
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Liquiditätsmeldewesen im Wandel
Delegierte Verordnung zur Liquidity Coverage Ratio
Über dieses Buch
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Information
Basel III: Mindestliquiditätsquote und Instrumente zur Überwachung des Liquiditätsrisikos
Januar 2013
Diese Rahmenregelung wurde in englischer Sprache erstellt. In Zweifelsfällen wird auf die englische Fassung verwiesen.
Abkürzungsverzeichnis
| ABCP | Asset-backed Commercial Paper - Forderungsgedecktes Geldmarktpapier |
| ALA | Alternative Liquidity Approaches - Alternative Liquiditätsansätze |
| CD | Certificate of deposit - Einlagenzertifikat |
| CDS | Credit default swap - Credit-Default-Swap |
| CFP | Contingency Funding Plan - Notfallplan für die Liquiditätsversorgung |
| CP | Commercial paper - Commercial Paper |
| ECAI | External credit assessment institution - Ratingagentur |
| HQLA | High quality liquid assets - Erstklassige liquide Aktiva |
| IRB | Internal ratings-based - Auf internen Ratings basierend |
| LCR | Liquidity Coverage Ratio - Mindestliquiditätsquote |
| LTV | Loan to Value Ratio - Beleihungsgrenze |
| NSFR | Net Stable Funding Ratio - Strukturelle Liquiditätsquote |
| OBS | Off-balance sheet - Außerbilanziell |
| PD | Probability of default - Ausfallwahrscheinlichkeit |
| PSE | Public sector entity - Sonstige öffentliche Stelle |
| RMBS | Residential mortgage backed securities - Mit Wohnimmobilienhypotheken unterlegte Wertpapiere |
| SIV | Structured investment vehicle - Strukturiertes Anlageinstrument |
| SPE | Special purpose entity - Zweckgesellschaft |
Einleitung
- In diesem Dokument legt der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht 11 eine seiner wichtigsten Reformen zur Stärkung der Widerstandskraft des Bankensektors vor: die Mindestliquiditätsquote (Liquidity Coverage Ratio, LCR). Ziel der LCR ist die Förderung der kurzfristigen Widerstandskraft des Liquiditätsrisikoprofils der Banken. Konkret wird sichergestellt, dass die Banken über einen angemessenen Bestand an lastenfreien erstklassigen liquiden Aktiva (HQLA) verfügen, die an privaten Märkten ohne Weiteres sofort flüssig gemacht werden können, und dass sie damit ihren Liquiditätsbedarf in einem Liquiditätsstressszenario von 30 Kalendertagen decken können. Mit der LCR wird die Resistenz des Bankensektors gegenüber Schocks aus Stresssituationen im Finanzsektor und in der Wirtschaft, unabhängig von ihrem Ursprung, verbessert und so die Gefahr verringert, dass sich Probleme im Finanzsektor auf die Realwirtschaft auswirken. Im vorliegenden Dokument werden der LCR-Standard erläutert und der Zeitplan für die Umsetzung vorgestellt.
- In der anfänglichen „Liquiditätsphase“ der 2007 einsetzenden Finanzkrise waren viele Banken trotz angemessener Eigenkapitalausstattung mit Schwierigkeiten konfrontiert, da sie ihre Liquidität nicht umsichtig zu steuern vermochten. Die Krise zeigte auf, wie wichtig die Liquidität für die Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte und des Bankensektors ist. Vor Ausbruch der Krise boomten die Märkte für Vermögenswerte, und Mittel waren leicht und zu tiefen Kosten erhältlich. Das rapide Umschlagen der Marktbedingungen veranschaulichte, wie rasch Liquidität versiegen kann und dass Illiquidität längere Zeit andauern kann. Das Bankensystem kam unter erheblichen Druck, und Zentralbanken mussten eingreifen, um die Funktionsfähigkeit der Geldmärkte wie auch teilweise einzelne Finanzinstitute zu stützen.
- Die Schwierigkeiten einiger Banken waren darauf zurückzuführen, dass elementare Grundsätze der Steuerung des Liquiditätsrisikos missachtet worden waren. Daraufhin veröffentlichte der Basler Ausschuss als Grundlage seines Rahmenkonzepts zur Liquidität im Jahr 2008 Grundsätze für eine solide Steuerung und Überwachung des Liquiditätsrisikos (Principles for Sound Liquidity Risk Management and Supervision).12 Diese Grundsätze enthalten detaillierte Empfehlungen zum Risikomanagement und zur Überwachung der Deckung des Liquiditätsrisikos. Sie sollten zur Förderung eines besseren Risikomanagements in diesem wesentlichen Bereich beitragen, können dies aber nur, wenn sie von Banken und Aufsichtsinstanzen vollständig umgesetzt werden. Der Ausschuss wird daher weiterhin die Umsetzung durch die Aufsichtsinstanzen verfolgen, um sicherzustellen, dass die Banken diese elementaren Grundsätze einhalten.
- Als Ergänzung dieser Grundsätze hat der Ausschuss sein Rahmenkonzept zur Liquidität durch zwei Mindeststandards für die Liquiditätsbeschaffung weiter verstärkt. Diese Standards dienen zwei verschiedenen, aber einander ergänzenden Zielen. Das erste Ziel besteht in der Förderung der kurzfristigen Widerstandskraft des Liquiditätsrisikoprofils von Banken, indem sichergestellt wird, dass sie über ausreichend HQLA verfügen, um eine erhebliche, einen Monat andauernde Stresssituation zu überstehen. Zu diesem Zweck entwickelte der Ausschuss die LCR. Das zweite Ziel ist, die Widerstandskraft über einen längeren Zeithorizont zu fördern. Hierzu werden für die Banken zusätzliche Anreize geschaffen, ihre Geschäfte auf dauerhafter Basis aus stabileren Refinanzierungsquellen zu finanzieren. Die strukturelle Liquiditätsquote (Net Stable Funding Ratio, NSFR), die in diesem Dokument nicht behandelt wird, ergänzt die LCR; sie hat einen Zeithorizont von einem Jahr. Zweck der NSFR ist, zu einer tragfähigen Fristenstruktur von Aktiva und Passiva zu führen.
- Diese beiden Standards bestehen hauptsächlich aus spezifischen Parametern, die international mit vorgeschriebenen Werten „harmonisiert“ werden. Bestimmte Parameter enthalten jedoch Elemente, die im Ermessen der nationalen Aufsicht liegen, damit sie länderspezifischen Umständen Rechnung tragen können. In diesen Fällen sollten die Parameter transparent und in der Regelung jedes Lan des fest umrissen sein, damit sowohl im Land selbst als auch international Klarheit herrscht.
- Zu betonen ist, dass mit dem LCR-Standard eine Mindestanforderung für die Liquiditätsausstattung international tätiger Banken eingeführt werden soll. Von den Banken wird erwartet, dass sie diesen Standard wie auch die Grundsätze für eine solide Steuerung und Überwachung des Liquiditätsrisikos einhalten. Wie auch bei den Eigenkapitalstandards des Basler Ausschusses können die nationalen Instanzen höhere Mindestanforderungen für die Liquidität festlegen. Insbesondere sollten die Aufsichtsinstanzen daran denken, dass die Annahmen der LCR nicht unbedingt sämtliche Marktbedingungen oder sämtliche Stressphasen erfassen. Es steht den Aufsichtsinstanzen daher frei zu verlangen, dass zusätzliche Liquidität vorgehalten wird, wenn die LCR ihrer Einschätzung nach den Liquiditätsrisiken ihrer Banken nicht angemessen Rechnung trägt.
- Da die LCR für sich allein nicht ausreicht, um sämtliche Aspekte des Liquiditätsrisikoprofils einer Bank zu messen, hat der Basler Ausschuss außerdem eine Reihe von Überwachungsinstrumenten entwickelt, um weltweit eine einheitliche Überwachung des Liquiditätsrisikos zu fördern. Diese Instrumente ergänzen die LCR; sie sind für die laufende Überwachung der von den Banken eingegangenen Liquiditätsrisiken und für den Informationsaustausch zu diesen Risiken zwischen den Aufsichtsinstanzen des Herkunfts- und des Aufnahmelandes gedacht.
- Der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht erlässt Übergangsbestimmungen für die Umsetzung der LCR. Damit soll sichergestellt werden, dass der Bankensektor den Standard mit vertretbaren Maßnahmen einhalten und dennoch weiterhin die Wirtschaft mit Krediten stützen kann.
- Der Basler Ausschuss bekräftigt seine Ansicht, dass die LCR ein wesentlicher Bestandteil der mit Basel III eingeführten Reformen ist und dass sie, einmal eingeführt, zu einem robusteren und widerstandsfähigeren Bankensystem beitragen wird. Dem Ausschuss sind jedoch auch die möglichen Auswirkungen des Standards auf Finanzmärkte, Kreditgewährung und Wirtschaftswachstum sowie die Folgen der Einführung der LCR zu einer Zeit anhaltender Anspannungen in einigen Bankensystemen bewusst. Er hat daher beschlossen, eine schrittweise Einführung der LCR vorzusehen, ähnlich wie bei den Eigenkapitalanforderungen von Basel III.
- Konkret wird die LCR wie geplant per 1. Januar 2015 eingeführt; die Mindestanforderung wird jedoch auf 60% festgelegt und wird dann jedes Jahr gleichmäßig Basel III: Mindestliquiditätsquote und Instrumente zur Überwachung des Liquiditätsrisikos 13 angehoben, bis sie am 1. Januar 2019 100% erreicht. Mit diesem schrittweisen Ansatz sowie den Änderungen der 2010 publizierten Liquiditätsstandards3 soll sichergestellt werden, dass die LCR eingeführt werden kann, ohne die geordnete Stärkung der Bankensysteme oder die laufende Finanzierung der Wirtschaftstätigkeit wesentlich zu beeinträchtigen.
1. Januar 2015 1. Januar 2016 1. Januar 2017 1. Januar 2018 1. Januar 2019 LCR-Minimum 60% 70% 80% 90% 100% - Der Basler Ausschuss bestätigt ferner erneut, dass Banken sehr wohl ihren Bestand an HQLA in Krisenzeiten angreifen dürfen, auch wenn dieser dabei unter das Minimum sinkt. Die Aufsichtsinstanzen werden später die Lage beurteilen und entsprechend den Umständen Richtlinien für die Verwendung erlassen. Darüber hinaus können einzelne Länder, die finanzielle Unterstützung für wirtschaftliche und strukturelle Reformen erhalten, einen anderen Umsetzungsplan für ihr Bankensystem festlegen, der auf ihr übergeordnetes wirtschaftliches Reformprogramm abgestimmt ist.
- Der Ausschuss überprüft derzeit die NSFR; für diese gilt weiterhin eine Beobachtungsperiode sowie eine Überprüfungsregelung, damit unbeabsichtigte Auswirkungen korrigiert werden können. Der Ausschuss hält jedoch an seiner Absicht fest, dass die NSFR, einschließlich etwaiger Überarbeitungen, bis spätestens 1. Januar 2018 zu einem Mindeststandard wird.
- Dieses Papier ist wie folgt gegliedert:
- In Teil 1 wird die LCR für international tätige Banken definiert und werden Fragen zur Anwendung behandelt.
- In Teil 2 werden Instrumente vorgestellt, die die Banken und Aufsichtsinstanzen bei der Überwachung des Liquiditätsrisikos verwenden können.
Teil 1: Die Mindestliquiditätsquote (Liquidity Coverage Ratio, LCR)
- 14. Der Basler Ausschuss hat die LCR entwickelt, um die kurzfristige Widerstandskraft des Liquiditätsrisikoprofils von Banken zu fördern, indem sichergestellt wird, dass sie über ausreichend HQLA verfügen, um eine erhebliche, 30 Kalendertage lang andauernde Stresssituation zu überstehen.
- 15. Die LCR sollte eine zentrale Komponente des Aufsichtsansatzes in Bezug auf das Liquiditätsrisiko sein. Sie muss jedoch durch gründliche Aufsichtseinschätzungen anderer Aspekte des Liquiditätsrisikomanagements einer Bank, entsprechend den Grundsätzen für eine solide Steuerung und Überwachung des Liquiditätsrisikos, durch den Einsatz der in Teil 2 vorgestellten Überwachungsinstrumente sowie – zu gegebener Zeit – durch die NSFR ergänzt werden. Darüber hinaus kann die Aufsichtsinstanz von einer einzelnen Bank die Anwendung strengerer Standards oder Parameter verlangen, je nach dem Liquiditätsrisikoprofil der Bank und der Einschätzung der Aufsichtsinstanz, wie gut die Bank die Grundsätze für eine solide Steuerung und Überwachung des Liquiditätsrisikos einhält.
I. Zweck der LCR und Verwendung der HQLA
- 16. Mit diesem Standard soll sichergestellt werden, dass eine Bank über einen angemessenen Bestand an lastenfreien HQLA verfügt, d.h. einen Bestand an flüssigen Mitteln oder an Vermögenswerten, die an privaten Märkten ohne oder mit nur geringem Verlust flüssig gemacht werden können, und dass sie so ihren Liquiditätsbedarf in einem Liquiditätsstressszenario von 30 Kalendertagen decken kann. Der Bestand an lastenfreien HQLA sollte es der Bank mindestens ermöglichen, bis zum Tag 30 des Stressszenarios zu überleben. Bis dahin sollten angemessene Abhilfemaßnahmen von der Geschäftsleitung und der Aufsicht ergriffen oder die Bank geordnet liquidiert werden können. Darüber hinaus gewinnt die Zentralbank damit Zeit, um geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wenn diese als notwendig erachtet werden. Entsprechend den Grundsätzen für eine solide Steuerung und Überwachung des Liquiditätsrisikos sollten die Banken angesichts des ungewissen Zeitpunkts von Ab- und Zuflüssen ferner auf potenzielle Inkongruenzen in dem 30-Tage-Zeitraum achten und dafür sorgen, dass während des ganzen Zeitraums ausreichend HQLA für etwaige Lücken in den Zahlungsströmen vorhanden sind.
- 17. Die LCR baut auf herkömmlichen Methoden zur Ermittlung des Liquiditäts- „Deckungsgrads“ auf, die Banken intern verwenden, um einzuschätzen, wie groß ihre Risiken bei Liquiditätsnotfällen wären. Der gesamte Nettoabfluss von Barmitteln im Szenario ist für die ersten 30 Kalendertage zu berechnen. Der Standard verlangt, dass die Quote unter normalen Umständen (d.h., wenn keine finanziellen Anspannungen bestehen) auf dauerhafter Basis mindestens 100%14 beträgt (der HQLA-Bestand sollte a...
Inhaltsverzeichnis
- Inhaltsverzeichnis
- Delegierte Verordnung zur Liquidity Coverage Ratio
- Delegierte Verordnung (EU) 2015/61
- Basel III: Mindestliquiditätsquote und Instrumente zur Überwachung des Liquiditätsrisikos
- Offenlegungsstandards für die Mindestliquiditätsquote
- Herausgeber und Autor
- Impressum
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