
- 144 Seiten
- German
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eBook - ePub
Über dieses Buch
Seit Jahren steht unser Verein Sterbehilfe Deutschland e.V. in der öffentlichen Kritik. Der Deutsche Bundestag hat ein Gesetz beschlossen (§ 217 StGB), das wesentliche Teile unserer Vereinsarbeit unter Strafe stellt und damit unmöglich macht. Es könnte sein, dass viele Bundestagsabgeordnete, die § 217 StGB beschlossen haben, gar nicht wissen, was unser Verein tut. Für politische Einflussnahme ist es jetzt zu spät. Das Gesetz ist in Kraft. Aber für alle Menschen in Deutschland, die die Beschränkung ihrer Autonomie durch den Deutschen Bundestag als inakzeptabel empfinden, mag es von Interesse sein, was unser Verein in den letzten sechs Jahren für seine Mitglieder geleistet hat.
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Information
B) Rückblick: Sechs Jahre StHD (2010-2015)
Mit diesem Buch „Der Ausklang – Edition 2016“ soll Rechenschaft über unsere Arbeit in den letzten sechs Jahren seit Vereinsgründung abgelegt werden. Das Buch erscheint zu einem Zeitpunkt, da § 217 StGB in Kraft ist – eine Vorschrift, die das, worüber wir nachfolgend berichten, teilweise unter Strafe stellt. § 217 StGB ist am 10. Dezember 2015 in Kraft getreten, und seitdem haben wir keine Suizide begleitet, weil sich die Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter und Mitglieder unseres Vereins strikt an die geltende Rechtsordnung halten. § 217 StGB gehört zur geltenden Rechtsordnung, mögen wir auch noch so fest davon überzeugt sein, dass die neue Strafvorschrift verfassungswidrig ist.
Alles, worüber wir nachfolgend berichten, sei es die Schilderung einzelner Fälle, seien es sonstige Zahlen oder Analysen, hat sich vor dem 10. Dezember 2015 ereignet. (Die einzige Ausnahme: Für die aktuelle Gesamtzahl unserer Mitglieder ist, wie schon bisher in unseren jährlichen Übersichten, Stichtag der 31. Dezember als letzter Tag des Kalenderjahres der Mitgliedschaft.) Wenn die nachfolgende Darstellung dennoch überwiegend im Präsens erfolgt, dann soll dies nur der besseren Lesbarkeit dienen.
Richtet ein Mitglied an unseren Verein die Bitte um Suizidbegleitung, dann erfolgt die Prüfung in vier Schritten, allerdings erst, wenn dem Verein ein sorgfältig ausgefüllter Fragebogen und eine Patientenverfügung nach StHD-Muster vorliegen.
In einem ersten Schritt wird die Bitte auf ihre rechtliche und ethische Vertretbarkeit geprüft. Ergeben sich keine Widersprüche zu den Voraussetzungen der Ethischen Grundsätze des StHD, erfolgt im zweiten Schritt ein Gespräch in der Wohnung des Sterbewilligen, das auf Video aufgezeichnet wird. Ergeben sich auch hierbei keine Bedenken, prüft im dritten Schritt eine Ärztin oder ein Arzt die Einsichts- und Willensfähigkeit des Sterbewilligen. Das zweifelsfreie ärztliche Gutachten, in dem die Einsichts- und Willensfähigkeit festgestellt werden, ist Voraussetzung jeglicher Suizidbegleitung durch StHD. (Ausführlicher: Saliger, Selbstbestimmung bis zuletzt, StHD-Schriftenreihe Band 8, Norderstedt 2015, S. 17ff.) Der vierte Schritt bezieht sich auf die praktische Durchführung der Suizidbegleitung. Sind alle Voraussetzungen der Ethischen Grundsätze erfüllt, dann bekommt das Mitglied von StHD schriftlich „grünes Licht“ (siehe Ziffer 27 und 28 der Ethischen Grundsätze, unten Seite →).
1) Ärztinnen und Ärzte
Professor Dr. med. Frank-Ulrich Montgomery, Präsident der Bundesärztekammer und Präsident der Ärztekammer Hamburg, sagte auf einer Pressekonferenz am 12. Dezember 2014, Ärzte seien auf keinen Fall dafür da, einem Suizidwilligen zu assistieren. Auf Nachfrage von Journalisten, wer es denn sonst machen solle, sagte Montgomery: „Lassen Sie es doch den Klempner oder den Apotheker oder den Tierarzt machen, aber eben nicht den Arzt.“
Die Trias Klempner/Apotheker/Tierarzt in Abgrenzung zum Arzt war sprachlich nicht gelungen und wurde in den Medien entsprechend kritisiert. Entscheidend ist aber, dass Herr Montgomery nur wiederholt hat, was er seit Jahren sagt und was auch in den ärztlichen Berufsordnungen niedergelegt ist: Suizidassistenz sei keine ärztliche Aufgabe.
Wir halten diese Aussage für falsch.
Der Suizid, wie ihn sich viele Menschen teils perspektivisch-abstrakt, teils krankheitsbedingt-konkret vorstellen, ist das endgültige Einschlafen in den eigenen vier Wänden. Für diese Art von Suizid braucht man verschreibungspflichtige Medikamente.
Selbstverständlich stünde es dem Einzelnen frei, drastischere Maßnahmen zu ergreifen, und zu unserem Bedauern tun dies eine Vielzahl von Menschen jedes Jahr.
Die Statistik des Jahres 2013, die G. Fiedler vom Universitätsklinikum Eppendorf beim Welttag der Suizidprävention am 10. September 2015 im Rahmen der Jahrestagung der International Association for Suicide Prevention vorgestellt hat, benennt für Deutschland 10.076 Suizide und beruft sich dabei auf das statistische Bundesamt, wobei von einer darüber hinausreichenden Dunkelziffer ausgegangen wird.
Bei den Suizidmethoden dominierte nach Fiedler 2013 das Erhängen (4.580) deutlich. Es folgen mit 1.385 Fällen Medikamente (häufiger Frauen), der Sturz aus der Höhe (915), Schusswaffen (795, fast nur Männer), das „Legen vor ein sich bewegendes Objekt“ (669) und „Gase“ (385). (Zitiert nach http://www.naspro.de/dl/Suizidzahlen2013.pdf).
Die Anzahl der Menschen, denen StHD im Jahre 2013 beim Suizid Beihilfe geleistet hat, betrug 41.
Diese 41 unheilbar kranken Menschen haben eine Alternative zum Erhängen, zum Sturz aus der Höhe, zur Anwendung von Schusswaffen oder dem Legen vor ein sich bewegendes Objekt oder die Verwendung von Gasen gewählt. Sie nahmen stattdessen Medikamente ein, die verschreibungspflichtig sind.
Aus der Verschreibungspflicht dieser Medikamente ergibt sich, dass Suizidassistenz dann, wenn sie die oben erwähnten Alternativen vermeiden will, eine ärztliche Aufgabe ist.
Die Aufgaben des Vereins Sterbehilfe Deutschland e.V. gehen aber über die Suizidassistenz hinaus. Sie beinhalten auch die Suizidprävention. Und dies in mehrerlei Hinsicht.
Zunächst ist die besondere Kompetenz von Ärztinnen und Ärzten hervorzuheben, die bei denjenigen, die eine Suizidassistenz erbitten, die Einsichts- und Willensfähigkeit bewerten und ihnen Alternativen zum Suizid aufzeigen. Lebensbejahende oder zumindest -verlängernde ärztliche Beratung setzt voraus, dass sich Suizidenten öffnen, und das werden sie nur gegenüber einer Ärztin oder einem Arzt tun, die prinzipielle Bereitschaft zur Suizidassistenz zeigen. Alternativen können nur gegeneinander abgewogen werden, wenn alle Alternativen benannt und bewertet und gewichtet werden können.
Es ist dasselbe wie bei der Schwangerschaftsberatung: Das Beratungsgespräch kann eine lebensbejahende Wirkung nur entfalten, wenn es ergebnisoffen geführt wird.
Die entscheidende Tätigkeit unseres Vereins besteht (oder korrekt: bestand bis zum Inkrafttreten des § 217 StGB am 10. Dezember 2015) darin, den suizidwilligen Mitgliedern einen persönlichen Kontakt zu einer Ärztin oder einem Arzt zu vermitteln, die oder der mit ihnen ohne vorherige Festlegung die Alternativen bewertet, nachdem festgestellt wurde, dass die Betroffenen über eine uneingeschränkte Entscheidungs- und Willensfähigkeit verfügen. Ohne ein diesbezügliches ärztliches Gutachten gibt es von StHD kein „grünes Licht“, also keine Zusage, beim Suizid bei Bedarf zu assistieren; was nicht bedeutet, dass der Suizid notwendigerweise stattfindet. Dazu weiter unten (Seite →) Ausführlicheres.
Wir haben zuletzt mit 5 Ärztinnen und Ärzten zusammengearbeitet, die allesamt in Norddeutschland wohnen. In den sechs Jahren unserer Vereinstätigkeit ist es uns trotz intensiver Bemühungen nicht gelungen, in Bayern, Baden-Württemberg, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt oder Thüringen eine Ärztin oder einen Arzt zur Zusammenarbeit zu gewinnen. Das heißt, dass sämtliche Mitglieder aus diesen Bundesländern von Ärztinnen oder Ärzten aus dem Norden besucht werden mussten.
Wir haben den Ärztinnen und Ärzten Vertraulichkeit zugesichert, deshalb können wir uns an dieser Stelle nur pauschal bedanken: für den Mut, mit unserem Verein zusammenzuarbeiten, für das Engagement, unsere Mitglieder ärztlich zu betreuen und für die viele Zeit, die nicht nur für die Erstellung der Gutachten nötig war, sondern auch für die Anreise zum Wohnort der Mitglieder.
2) Suizidbegleitung nach „grünem Licht“
Zunächst schildern wir – gegliedert nach dem Alter der Mitglieder – die 254 Fälle, in denen StHD dem jeweiligen Mitglied innerhalb der letzten 6 Jahre eine Suizidbegleitung ermöglichte. Um der Lesbarkeit dieses Buches willen haben wir eine sehr kurze, schematisierte Darstellung gewählt, was aber nicht heißt, dass wir diesen 254 Mitgliedern in schematisierter Weise Sterbehilfe geleistet hätten. Jedes dieser 254 Mitglieder hatte zu unseren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einen ganz individuellen „Draht“. Wo es Angehörige gab, wurde auch zu ihnen ein intensiver Kontakt gepflegt.
Was durch die Kurzdarstellung der 254 Fälle nicht zum Ausdruck kommt und deshalb hier vorab erwähnt werden muss: Suizidbegleitungen sind eine große psychische Belastung für alle Beteiligten, auch für die StHD-Sterbehelferinnen und -Sterbehelfer. Es stellt sich keine Routine ein. Die zehnte Suizidbegleitung ist psychisch genauso belastend wie die erste.
Von den vielen falschen Unterstellungen in der Bundestagsdrucksache 18/5373 ist am unerträglichsten die Behauptung auf Seite →, es gebe ein „Eigeninteresse der Suizidhelferinnen und -helfer an der Durchführung der Selbsttötung“. Falls es überhaupt ein „Eigen“-Interesse der Helferinnen und Helfer gibt, dann nur in der Weise, dass sie hoffen, möglichst selten um Suizidhilfe gebeten zu werden.
In der nachfolgenden Darstellung findet sich stets der Hinweis, die Einsichts- und Willensfähigkeit des Mitglieds (Mitgl.) sei im Gutachten durch eine Ärztin oder einen Arzt zweifelsfrei bejaht worden. Dort, wo die Bejahung „mit ausführlicher Begründung“ erwähnt wird, handelt es sich um Mitglieder mit psychischer Erkrankung; die Ärztin oder der Arzt haben sich in diesen Fällen explizit mit der Frage befasst, ob und in welcher Weise die Einsichts- und Willensfähigkeit durch die psychische Erkrankung direkt oder indirekt beeinträchtigt ist oder sein könnte.
Unter 40 Jahren
(1) Mitgl. hat ALS (Amyotrophe Lateralsklerose) in fortgeschrittenem Stadium, die die Fähigkeit zur selbständigen Atmung immer weiter reduziert und schließlich außer Kraft setzen wird; das Ersticken kann nur mit künstlicher Beatmung verhindert werden. Vorübergehend wäre eine lediglich maschinelle Unterstützung der Eigenatmung möglich, bis auch dies nicht mehr ausreicht. Mitlg. akzeptiert weder einen Luftröhrenschnitt noch künstliche Beatmung, will auch nicht an eine Beatmungsmaschine angeschlossen werden. Einsichts- und Willensfähigkeit des Mitgl. werden im ärztlichen Gutachten zweifelsfrei bejaht.
Suizidbegleitung durch Arzt/Ärztin mittels Injektionsautomat fünf Wochen nach dem „grünen Licht“.
(2) Mitgl. hat einen Hirntumor, leidet unter epileptischen Anfällen, starken Sehstörungen und unerträglichen Kopfschmerzen. Mitgl. lehnt ein Pflegeheim ebenso vehement ab wie ein Hospiz, zumal eine Prognose bezüglich der voraussichtlich noch bleibenden Überlebenszeit nicht möglich ist. Einsichts- und Willensfähigkeit des Mitgl. werden im ärztlichen Gutachten zweifelsfrei bejaht.
Suizidbegleitung durch Angehörige fünf Wochen nach dem „grünen Licht“.
(3) Mitgl. leidet unter einer Persönlichkeitsstörung, unterzieht sich erfolglos mehreren Psychotherapien, ist nicht bereit, die Nebenwirkungen von Psychopharmaka auf Dauer zu ertragen, hat mehrere extreme Suizidversuche unternommen. Einsichts- und Willensfähigkeit des Mitgl. werden – mit ausführlicher Begründung – im ärztlichen Gutachten zweifelsfrei bejaht.
Suizidbegleitung durch Angehörige zehn Monate nach dem „grünen Licht“.
40 – 44 Jahre
(4) Mitgl. hat seit 18 Jahren MS (Multiple Sklerose), leidet unter Harninkontinenz, hat einen Bauchdeckenkatheter und häufige Harnwegsinfekte, kann sich nur noch zu einem geringen Teil selber versorgen. Einsichts- und Willensfähigkeit des Mitgl. werden im ärztlichen Gutachten zweifelsfrei bejaht.
Suizidbegleitung durch Angehörige zwei Monate nach dem „grünen Licht“.
(5) Mitgl. leidet seit der Pubertät an quälendem Tinnitus; zahlreiche Hals-Nasen-Ohren-Ärztinnen und -Ärzte können ebenso wenig helfen wie alternativmedizinische „Tinnitus-Experten“. Einsichts- und Willensfähigkeit des Mitgl. werden – mit ausführlicher Begründung – im ärztlichen Gutachten zweifelsfrei bejaht.
Suizidbegleitung drei Monate nach dem „grünen Licht“.
(6) Mitgl. leidet seit vielen Jahren an rezidivierenden Depressionen mit Panikattacken. Zahlreiche Psychotherapien, teils ambulant, teils monatelang stationär, führen zu keiner Besserung. Psychopharmaka reduzieren die Panikattacken, verstärken aber Antriebslosigkeit, Verzweiflung und Schlafstörungen. Einsichts- und Willensfähigkeit des Mitgl. werden – mit ausführlicher Begründung – im ärztlichen Gutachten zweifelsfrei bejaht.
Suizidbegleitung durch Angehörige sechs Wochen nach dem „grünen Licht“.
45 – 49 Jahre
(7) Mitgl. hat eine narzisstische Persönlichkeitsstörung und leid...
Inhaltsverzeichnis
- In der StHD-Schriftenreihe sind bisher erschienen
- Inhaltsverzeichnis
- Vorwort
- A) StHD im Jahre 2015
- B) Rückblick: Sechs Jahre StHD (2010-2015)
- C) Ausblick
- D) Satzung
- E) Ethische Grundsätze
- Impressum