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Grundlagen Arbeitsrecht
Fachbuch für Studenten, kaufmännische Auszubildende und Mitarbeiter mit Personalverantwortung
- 204 Seiten
- German
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- Über iOS und Android verfügbar
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Grundlagen Arbeitsrecht
Fachbuch für Studenten, kaufmännische Auszubildende und Mitarbeiter mit Personalverantwortung
Über dieses Buch
Das Arbeitsrecht soll die soziale Gerechtigkeit bei der Gestaltung von Arbeitsbedingungen sicherstellen und so die naturgemäß schwächere Position des Arbeitnehmers stärken. Dabei ist das Arbeitsrecht kein eigenes Gesetz, vielmehr besteht es aus einer Reihe von Einzelgesetzen, die in ihrer Gesamtheit die Bedingungen für eine abhängige Beschäftigung regeln. Man unterscheidet zwischen individuellem und kollektivem Arbeitsrecht.Um in diesem recht unübersichtlichen Geflecht unterschiedlicher Regelungen einen Überblick zu bekommen werden die einzelnen relevanten Gesetze beleuchtet und die wesentlichen Inhalte dargestellt.
Häufig gestellte Fragen
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Information
Teil B Individuelles Arbeitsrecht
Das individuelle Arbeitsrecht befasst sich mit dem Rechtsverhältnis zwischen dem einzelnen Arbeitnehmer und dem einzelnen Arbeitgeber. Unter das Individualarbeitsrecht fallen das Arbeitsvertragsrecht und das Arbeitsschutzrecht.
1. Arbeitsvertragsrecht
Wird ein Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart, schließen beide Parteien einen Arbeitsvertrag. In diesem verpflichtet sich der Arbeitnehmer zur Leistung der weisungsgebundenen, fremdbestimmten Arbeit in persönlicher Abhängigkeit, der Arbeitgeber zur Zahlung der vereinbarten Vergütung (§ 611 BGB).
1.1 Begriff Arbeitnehmer
Der Begriff des Arbeitnehmers definiert sich aus § 611a Abs. 1 BGB. Arbeitnehmer ist demnach, wer weisungsgebunden ist. Weisungsgebunden ist, wer seine Arbeit nach Inhalt, Zeit, Ort und Durchführung nicht selber bestimmen kann. Zudem ist ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig. Analog zu § 84 HGB ist Arbeitnehmer, wer nicht selbständig ist. Ein Arbeitnehmer erhält für seine Leistung ein Entgelt.
1.2 Arbeitsvertrag
Der Arbeitsvertrag stellt rechtlich einen besonderen Dienstvertrag dar. Die Regelungen finden sich in den §§ 611ff BGB. Es handelt sich um einen privatrechtlichen Vertrag, in welchem weisungsabhängige Dienste gegen Entgelt vereinbart werden.
1.2.1 Zustandekommen Arbeitsvertrag
Nach den Regelungen des BGB kommt ein Arbeitsvertrag durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Dabei gelten die üblichen Regelungen zu den Schuldverhältnissen (wie zum Beispiel bei Kaufverträgen).
Bereits mit den Verhandlungen zu einem Arbeitsvertrag entsteht ein sogenanntes vorvertragliches Vertrauensverhältnis (§ 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB) mit den entsprechenden Rechten und Pflichten. Sagt ein Arbeitgeber einem Bewerber also ein Arbeitsverhältnis mündlich zu, und dieser kündigt daraufhin seine bisherige Beschäftigung, kann sich der Arbeitgeber nicht plötzlich darauf berufen, er habe mit dem Bewerber keinen Arbeitsvertrag abgeschlossen, da es keinen schriftlichen Vertrag gäbe. Der Bewerber hat im Vertrauen auf die neue Beschäftigung seinen bisherigen Arbeitsvertrag gekündigt, um gemäß Absprache bei dem neuen Arbeitgeber beginnen zu können. Aufgrund des vorvertraglichen Vertrauensverhältnisses ist der Arbeitgeber daher dem Bewerber zur Zahlung von Lohn unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zur Beendigung dieses neuen Arbeitsverhältnisses verpflichtet.
1.2.2 Inhalt Arbeitsvertrag
In einem Arbeitsvertrag finden sich üblicherweise Vereinbarungen zur Tätigkeit, zum Einsatzort, dem Entgelt, dem Urlaubsanspruch, den Kündigungsfristen usw. Dabei gilt, je genauer zum Beispiel die Tätigkeit beschrieben ist, desto eingeschränkter ist das Direktionsrecht des Arbeitsgebers. Der Arbeitgeber darf nämlich nach § 106 GewO Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder einer gesetzlichen Vorschrift festgelegt sind1.
Beispiel: Ist im Arbeitsvertrag als Arbeitsort Nordrhein-Westfalen vereinbart, kann der Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts den konkreten Arbeitsort näher bestimmen. Steht im Arbeitsvertrag dagegen als Arbeitsort Köln, kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht ohne weiteres in Dortmund einsetzen.
Bei der Festlegung der Entlohnung sind Arbeitnehmer und Arbeitgeber grundsätzlich frei in der Festlegung der Höhe. Im Einzelfall kann aber der Gleichbehandlungsgrundsatz die Höhe festlegen. Demnach müssen vergleichbare Arbeitnehmer in einem Unternehmen gleich behandelt werden. Ein Betriebsrat würde die Sicherstellung dieses Grundsatzes überwachen.
Eine Mindestgrenze in der Entlohnungshöhe könnte sich allerdings durch einen Tarifvertrag ergeben. Grundsätzlich ist es möglich, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber hiervon zugunsten des Arbeitnehmers abweichen, das im Arbeitsvertrag vereinbarte Gehalt also über dem Tarifgehalt liegen würde. Eine Unterschreitung des Tarifgehalts ist hingegen nicht möglich. Ebenso verhält es sich mit dem gesetzlich festgelegten Mindestlohn.
Die Entlohnung selber kann in unterschiedlicher Form berechnet werden. Möglich ist ein Zeitlohn, wo sich das Gehalt an einer bestimmten aufgewendeten Zeit bemisst (Stundenlohn, monatliches Gehalt u. ä.). Der Leistungslohn ist unabhängig vom Zeitaufwand und vergütet ein bestimmtes Arbeitsergebnis. Das kann ein Akkordlohn sein (berechnet sich aus einem Mengenergebnis pro bestimmter Zeiteinheit, z. B. Menge in einer Stunde), eine Prämie (als Anreiz für besondere Leistungen, z. B. bei Erreichung eines bestimmten Umsatzziels) oder eine Provision (z. B. Arbeitnehmer erhält auf den von ihm getätigten Umsatz 5 % als Vergütung).
Neben dem Gehalt können weitere freiwillige Leistungen als soziale Sonderleistungen vereinbart werden, die kein Entgelt für eine bestimmte Tätigkeit sind. Dies kann z. B. eine Gewinnbeteiligung sein. Auf solche Sonderzuwendungen besteht allerdings kein Rechtsanspruch.
Ein weiterer üblicher Bestandteil im Arbeitsvertrag ist die Probezeit. Während eine solche Probezeit in Ausbildungsverträgen vorgeschrieben ist, ergibt sie sich in Arbeitsverträgen nur durch besondere Vereinbarung.
§ 622 Absatz 3 BGB definiert eine Probezeit als Beschäftigungszeit mit verkürzter Kündigungsfrist. So darf für längstens sechs Monate die Kündigungsfrist auf zwei Wochen verkürzt werden. Eine Probezeit kann also, muss aber nicht vereinbart werden. Üblicherweise wird diese bei einem neuen Beschäftigungsverhältnis vereinbart, um beiden Parteien die Möglichkeit zu geben, zu prüfen, ob Arbeitnehmer und Stelle tatsächlich zusammen passen.
Neben den genannten Bestandteilen kann im Arbeitsvertrag ein Wettbewerbsverbot vereinbart werden. Dies würde für die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten und gem. § 110 GewO die berufliche Tätigkeit des Arbeitnehmers für eine bestimmte Zeit einschränken. Ein Wettbewerbsverbot schützt den Arbeitgeber davor, dass Betriebsinterna an die Konkurrenz weitergeben werden. Ein Wettbewerbsverbot bedarf zwingend der Schriftform nach §§ 74 ff HGB. Wettbewerbsverbote sind üblich bei Vertriebstätigkeiten, um zu verhindern, dass Kunden mit zu einem neuen Arbeitgeber „wechseln“.
Ohne explizit im Arbeitsvertrag benannt zu werden ergeben sich sogenannte Nebenpflichten. Das ist für den Arbeitgeber vor allem die Fürsorgepflicht gegenüber dem Arbeitnehmer, für den Arbeitnehmer die Treuepflicht gegenüber dem Arbeitgeber.
Unter der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers versteht man die Verpflichtung, die Interessen der Arbeitnehmer unter Einbeziehung der Interessen des Betriebs und anderer Arbeitnehmer zu berücksichtigen. Dazu gehören der Arbeitsschutz, der Datenschutz, aber auch der allgemeine Schutz des Einzelnen.
Die Treuepflicht der Arbeitnehmer bezieht sich auf die Wahrung der Interessen des Arbeitgebers. Das heißt, der Arbeitnehmer hat seine Arbeitsleistung für die Interessen des Unternehmens einzusetzen und alles zu unterlassen, was diese Interessen beeinträchtigen könnte. Dazu gehört auch das gesetzliche Wettbewerbsverbot im kaufmännischen Bereich nach § 60 HGB. Das besagt, dass der Arbeitnehmer während der Beschäftigung nicht im selben Handelszweig eine Nebentätigkeit ausüben darf.
Grundsätzlich besteht bei der Gestaltung des Arbeitsvertrages Vertragsfreiheit. Grenzen findet diese nur durch die Regelungen zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei vorformulierten Verträgen, Tarifverträgen oder gesetzlichen Regelungen.
Bei der Gestaltung der Arbeitsverhältnisse muss sich der Arbeitgeber an den Gleichbehandlungsgrundsatz halten. Dieser besagt, dass alle vergleichbaren Arbeitnehmer eines Betriebes gleich behandelt werden müssen. Dieser Grundsatz ergibt sich aus dem Grundgesetz und sollte bei Bestehen eines Betriebsrates von diesem regelmäßig überprüft werden.
Beispiel:
In einem Betrieb beschäftigt ein Arbeitgeber 15 Arbeitnehmer als Vertriebsbeauftragte. Da das Geschäft im abgelaufenen Jahr besonders gut gelaufen ist, beschließt er, 14 dieser Vertriebsbeauftragten ein halbes Monatsgehalt als Bonus auszuzahlen. Dem Arbeitnehmer X möchte er diesen Bonus jedoch nicht zahlen, da sich dieser ihm gegenüber nicht gut verhalten hat.
Da die Bonuszahlung eine begünstigende Maßnahme des Arbeitgebers ist und alle Vertriebsbeauftragte miteinander vergleichbar sind, wird der Arbeitnehmer X unter Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz schlechter gestellt. Dies ist rechtlich nicht zulässig.
1.2.3 Formvorschriften
Für die Gestaltung eines Arbeitsvertrages gibt es keine gesetzliche Formvorschrift. Dennoch legt das Nachweisgesetz in § 2 NachWG fest, dass spätestens einen Monat nach Aufnahme der Beschäftigung der Arbeitgeber die wichtigsten Vertragsbedingungen schriftlich festhalten und dem Arbeitnehmer übergeben muss. Dies soll sicherstellen, dass beide Parteien tatsächlich Einigung über die wesentl...
Inhaltsverzeichnis
- Motto
- Über den Autoren
- Inhaltsverzeichnis
- Einleitung
- Teil A: Personalbeschaffung
- Teil B: Individuelles Arbeitsrecht
- Teil C: Kollektives Arbeitsrecht
- Teil D: Normenpyramide
- Teil E: Datenschutzgrundverordnung
- Stichwortverzeichnis
- Weitere Publikationen der Autoren
- Impressum