Die Verordnungen zum Brandschutz und zur Feuerbekämpfung des Herzogtums Coburg im 19. Jahrhundert
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Die Verordnungen zum Brandschutz und zur Feuerbekämpfung des Herzogtums Coburg im 19. Jahrhundert

  1. 188 Seiten
  2. German
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Die Verordnungen zum Brandschutz und zur Feuerbekämpfung des Herzogtums Coburg im 19. Jahrhundert

Über dieses Buch

Als in den 30er Jahren des 19. Jahrhunderts die Staatsregierung des Herzogtums Sachsen-Coburg erstmals Verordnungen zum Brandschutz und zum Feuerlöschwesen erließ, war sie damit ein Pionier auf diesem Gebiet. Seit damals existiert ein straff organisiertes Feuerlöschwesen im Coburger Land, von dem auch heute noch die Bevölkerung profitiert. Diesen ersten Wurzeln geht dieses Buch nach und zeigt auf, unter welch gefährlichen Bedingungen damals Menschen ihr Leben riskierten, um ihren Nachbarn zu helfen.

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Information

Jahr
2018
ISBN drucken
9783746078021
eBook-ISBN:
9783746054391

II. Die Verordnungen

II.1 Begriffsbestimmung

In der Gesamtübersicht kann man die Verordnungen des Herzogtums Coburg in zwei Kategorien einteilen. Zum Einen sind hier die Verordnungen zum vorbeugenden Brandschutz, die recht zahlreich erlassen wurden, und hauptsächlich Verbote für die Bevölkerung und bauliche Vorschriften enthielten, die den Brandschutz gewährleisten sollten, zu nennen. Diese Verordnungen wurden sowohl von der herzoglichen Landesregierung, wie auch von den Stadtmagistraten erlassen. Im letzteren Fall galt die Verordnung nur für die jeweilige Stadt. Da diese Verordnungen zum vorbeugenden Brandschutz sich hauptsächlich mit Verboten und baulichen Vorschriften befassen, kann man diese auch als „passive Verordnungen“ bezeichnen.
Zum anderen wurden aber auch Verordnungen erlassen, die sich mit der aktiven Feuerbekämpfung auseinander setzten. Da es sich hierbei um Vorschriften zur Bekämpfung eines bereits ausgebrochenen Brandes handelt, kann man diese auch als „aktive Verordnungen“ bezeichnen. Diese Verordnungen wurden zentral durch die herzogliche Landesregierung erlassen und deren Durchführung auch überwacht.

II.2 Die Verordnungen zum Brandschutz

II.2.1 Die Verordnungen der herzoglichen Staatsregierung

Bereits im frühen 19. Jahrhundert gab es Überlegungen, wie die Dörfer und Städte vor Feuersbrünsten bewahrt werden können. So existiert aus dem Jahre 1809 eine von der herzoglich-coburgischen Landesregierung erlassene Allgemeine Verordnung für sämmtliche Justizämter, Magistrate, Stadträthe und Vasallengerichte. (Die Feuerschau in den Coburg- Saalfeld-Themarischen Landen betr.)1, in der genau festgelegt wurde, wann die jeweiligen „Feuervisitationen“ durchgeführt werden sollten, was alles kontrolliert werden sollte und wie sie protokolliert werden soll. So heißt es in der Verordnung:
1.) Die Feuerschau soll regelmäßig alle Jahre zweymal, nämlich im Frühjahre, im März und April, dann im Herbste im October oder November in allen Städten und Dörfern der Herzoglichen Lande durch einen von der obrigkeitlichen Behörde jedes Orts abzuordnenden Polizeyofficianten und einige Bauverständige Handwerksleute vorgenommen werden.
[…]
3.) Der Zweck der Feuerschau im Frühjahr geht vorzüglich dahin, daß alle Fehler an den Gebäuden, welche zu Feuersgefahr und Brandschaden Anlaß geben können, aufgesucht und der Ortsobrigkeit zur Abstellung angezeigt werden sollen.
4.) Die letztere muß alsdann die Hausbesitzer anhalten, daß sie die bey der Feuerschau entdeckten Baumängel im nächsten Sommer sofort nach den Vorschlägen der Sachverständigen abändern lassen sollen.
Sollte ein Hausbesitzer gegen die Verordnung der Ortsobrigkeit triftige Einwendungen haben; so kann er sich mit Vorstellung dagegen an die Herzogliche Landesregierung wenden, wo die Sache nochmals geprüft und sodann regulirt wird.
5.) Die Feuerschau im Herbste hat theils die Absicht, daß sich die Feuervisitatoren davon überzeugen, daß die im Frühjahre vorgefundenen Baumängel während des Sommers zweckmäßig abgeändert worden, theils, daß die neuerdings sich zeigenden feuergefährlichen Baufehler zur künftigen Abstellung angemerkt werden können.
6.) Ausser der Erforschung der feuergefährlichen Baufehler muß aber die Feuerschau überhaupt auch zugleich auf das Verhalten der Hausbewohner in Rücksicht auf Feuersicherheit und gerichtet und z. B. untersucht werden, wo dieselben ihre Asche, oder leicht entzündlichen Dinge aufbewahren u. s. w. worüber die Instructionen der Feuervisitatoren das Genauere enthalten.
[…]
8.) Mit der Frühlings- und Herbstfeuerschau ist zugleich die Untersuchung der Feuergeräthschaften und Löschanstalten, der Spritzen, Leitern, Hacken, Eymer, Feuerteiche etc. so wie die Revision und Vervollständigung des zum Löschen oder sonst zur Handhabung der Feuerpolizey bestellten Personals zu verbinden.
11.) Im Laufe des Monats Januar jeden Jahres müssen sämmtliche Unterbehörden ihre Protocolle über die abgehaltenen Feuervisitationen nebst den darauf erlassenen Verfügungen der Landesregierung vorlegen und dabey anzeigen, was zur Vervollständigung der Feueranstalten jedes Orts nach der Localität zu thun übrig ist.2
Die Vorschrift zur Feuerschau wurde 1853 ergänzt und überarbeitet. So wurden hier dann zwei verschiedene Kommissionen für die jeweiligen Feuerschauen im Frühling und Herbst eingesetzt.

Die Commission zur Ausübung der Frühlingsfeuerschau soll bestehen aus:

  1. einem Amtsdeputirten,
  2. einem Gensdarm,
  3. einem Sachverständigen (Techniker), der nicht aus dem Dorf sein darf, bezüglich dessen er zur Feuerschau zugezogen wird,
  4. dem betreffenden Ortsschultheißen, resp. einem Ortsdeputirten.
[…]

Die Commission zur Ausübung der Herbstfeuerschau soll bestehen aus

  1. dem Techniker, der in dem betreffenden Ort der Frühlingsschau beigewohnt hat,
  2. dem Gensdarm, der in dem betreffenden Ort an der Frühjahrsfeuerschau Theil genommen hat,
  3. dem betreffenden Schultheißen, resp. Dem Ortsdeputirten, der im Frühjahr der Feuerschau beigewohnt hat.3
Immer wieder sind im herzoglichen Regierungsblatt neben den einzelnen Verordnungen auch Hinweise „Die Verhütung von Feuersgefahren betreffend“ zu finden. Hierin wird auf die folgenden Umstände hingewiesen:4
  • dass das Tabakrauchen an feuergefährlichen Orten zu unterlassen ist.
  • dass es verboten ist, mit offenen Lichtern in „Stallungen, Städeln, Scheuern, Schopfen, Böden, Holzställen und anderen feuergefährlichen Orten herum zu gehen“.
  • dass Arbeiten mit Flachs nicht bei offenen Lichtern durchgeführt werden dürfen und der Flachs nicht auf Stubenöfen gedörrt werden darf.
  • dass die Ofen vor Inbetriebnahme geprüft werden müssen und die Ofenlöcher mit einem „tüchtigen Vorsatzblech“ ausgestattet sein müssen.
Hingewiesen wird auch noch auf Überwachung durch die Polizeibehörden und auf die Strafen, die mindestens „vier Thaler oder verhältnißmäßiger Gefängniß- oder öffentlicher Arbeitsstrafe“ betrug.
Später kamen dann noch das Verbot hinzu, „Geströh“ und „Gesträuch“ auf dem Feld, im Wald oder in der Nähe von Gebäuden und Ortschaften zu verbrennen.5 Dies wurde 1859 nochmals ergänzt: Da von dem Polizeipersonal zum Oestern wahrgenommen worden ist, daß beim Binden, Aufladen und Einfahren des Getraides, sowie beim Aufladen und Einfahren von Stroh, Heu, Grummet und sonstigem trockenen Futter Taback geraucht wird, wodurch bei der dermaligen Troc...

Inhaltsverzeichnis

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. I. Einführung
  3. II. Die Verordnungen
  4. III. Schlussbemerkung
  5. IV. Literaturverzeichnis
  6. Impressum