Das Wohl des Kindes spielt überhaupt keine Rolle
Leider werden Mütter und Väter entgegen den gesetzlichen Regelungen unterschiedlich behandelt von Jugendämtern, Familiengerichten und der Polizei, genauso von Vereinen wie DKSB und Kinderschutzzentren.
Sie alle sehen sich eher als Einrichtungen zum Schutz der Mutter vor dem Vater, die Kinder spielen eine Nebenrolle, müssen aus Sicht dieser Einrichtungen bestenfalls vor dem Vater geschützt werden.
Das Jugendamt schaut nach der Wohn- und Betreuungssituation des Kindes mit zwei Tagen Vorankündigung. Es gibt keine Prüfung, ob Mutter und Kind dort überhaupt wohnen, wirklich so untergebracht sind, ob die gezeigten Betten und Spielzeuge überhaupt dem Kind gehören.
Es wird nicht der Umgang geprüft, welche Personen oder Tiere dort noch wohnen oder untergebracht sind.
Es wird nur auf lebensbedrohliche Gefahren geprüft. Nur das sei Aufgabe des Jugendamtes.
Jugendamt und DKSB lehnen es ab, die Familie in Situationen wie der Übergabe des Kindes zu beobachten und sich ein Bild vom Wohlergehen des Kindes zu machen und die Elternteile in ihrem Betreuungs- und Erziehungsverhalten zu beurteilen.
Was die Mutter sagt und tut wird zu ihrem Vorteil ausgelegt.
Egal was der Vater sagt oder tut, es wird immer gegen ihn verwendet.
Müttern ist also zu empfehlen, als handelnde Übeltäter vollendete Tatsachen zu schaffen, Männern ist davon dringend abzuraten, auch davon, nachträglich gleiches mit gleichem zu vergelten.
Ein Versuch des Vaters, den vorausgehenden rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen wird zu seinem Nachteil als einseitige Handlung gegen das Wohl des Kindes eingestuft, weil angeblich streitig statt ausgleichend.
Ein entsprechender Versuch der Mutter wird als ihr Bemühen um das Wohl des Kindes gewertet.
Die Elternteile sollen sich nach dem Gesetz immer um einvernehmliche Einigung bemühen. Wenn aber Väter in diesem Sinne am Beginn der Trennung nichts gegen die Mutter unternehmen, dann wird ihnen das später als mangelndes Interesse am Kind ausgelegt. Einseitige Aktionen der Mutter gegen den Vater werden aber als Bemühen der Mutter um das Kind gewertet.
Rechtsverstöße durch die Mutter werden als vollzogene Tatsache zu Recht, wenn der Vater nicht unmittelbar ein Gericht anruft. Aber das Anrufen des Gerichts wird als einigungsunwillig und streitbar gewertet, derjenige verweigert angeblich eine einvernehmliche Einigung, schadet dem Wohl des Kindes. Ein Hinnehmen (einigungsbemüht) oder Nicht-Hinnehmen (streitsüchtig) durch den Vater wird also immer zum Eigentor gegen den Vater, als dem Wohl des Kindes abträglich gewertet.
Wenn eine Mutter etwas Schlechtes über den Vater sagt, dann wird ihr das geglaubt, wenn sie nichts sagt, ist das ihre Bereitschaft zur Versöhnung.
Wenn ein Vater etwas Schlechtes über die Mutter sagt, dann ist das üble Nachrede aus Enttäuschung, wenn er nichts sagt, ist das seine Abwehr gegen Einvernehmen.
Den Einzelfall anschauen und entsprechend zu argumentieren, rechnet sich nicht für Anwälte, also gibt es nur übliche Schriftstücke, Argumente und Entscheidungen, die statistisch in den meisten Fällen passen.
Alle Beteiligten nehmen billigend in Kauf, dass sie gegen das Wohl des Kindes handeln und den Vater benachteiligen, alles andere würde zu viel Arbeit machen.
Das gleiche gilt für die Gutachter. Ein abgeschriebenes Standardgutachten ohne Anschauen des speziellen Einzelfalles stimmt in über 90% der Fälle mit über 90% des Inhaltes. Da fallen ein paar Fehlgutachten nicht auf und nicht ins Gewicht. Allerdings ist das im Einzelfall unverantwortlich gegenüber dem Wohl des Kindes.
Das Jugendamt darf angeblich erst tätig werden, wenn Gefahr für Leben oder Vermögen des Kindes besteht. Wohlgemerkt für Leben oder Vermögen!!
Psychische und körperliche Belastung und umgekehrt die Gesundheit und fördernde Entwicklung des Kindes zählen nicht, wenn die bessere Umgebung vom Vater geboten wird, umgekehrt bei der Mutter sehr wohl.
Es gilt immer auch die Grundannahme, dass es im Prinzip besser ist für das Kind, bei der Mutter zu sein. Für den Vater gibt es ein solches Grundvertrauen nicht, da braucht es schwerwiegende Gründe.
Der Umgang und die sozialen Kontakte des Kindes spielen ebenso im Vergleich von Vater und Mutter keine Rolle. Die Gefahr, einen Außenseiter und Gewalttäter heranzuziehen, wird billigend in Kauf genommen, wenn das Kind bei der Mutter ist. Umgekehrt wird das beim Vater als schwerwiegender Grund eingestuft, ihm das Kind nicht anzuvertrauen.
Der Wunsch des Kindes und sein Verhalten spielen keine Rolle. Jeder Versuch einer Veränderung zugunsten des Vaters oder des Kindes wird von allen Beteiligten zurückgewiesen.
Bei Kleinkindern gilt standardmäßig die Annahme „das Kind ist immer bei seiner Mutter am besten aufgehoben“.
Ob alle Beteiligten genau so handeln würden, wenn die Personen/Rollen Mutter und Vater vertauscht wären?
Laut Gesetz müsste das unerheblich sein, tatsächlich ist das Handeln der beteiligten Ämter und Behörden aber geschlechtsabhängig, verstößt also gegen das Antidiskriminierungsgesetz.
Die mildeste Antwort dazu war noch „die neue gesetzliche Lage ist in den Köpfen der Menschen noch nicht angekommen“.
Dabei spielt es überhaupt keine Rolle, ob bei der Mutter alles in Ordnung ist.
Gesetzliche Vorschriften und Behördenverhalten passen überhaupt nicht zu dem Zustand einer Wechselbetreuung, in der beide Elternteile gleiches Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht haben und das Kind sich bei beiden gleich viel aufhält.
Es ist zum Beispiel nicht möglich, für das Kind zwei Ausweise, zwei Gesundheitskarten oder was auch immer auszustellen. So kann ein Partner diese Dinge bei der Übergabe „vergessen“, blockiert damit die Betreuung durch den anderen zum Nachteil des Kindes.
So ist es auch nicht möglich, das Kind bei zwei Einwohnermeldeämtern anzumelden, wenn die wechselnd betreuenden Elternteile in zwei Orten wohnen. Eine Einigung auf einen Ort ist eigentlich in dem Fall sinnlos und bei fehlendem Einvernehmen auch kaum zu erwarten, aber die Meldung an einem Ort hat Folgen bei vielen nachfolgenden Ämterentscheidungen. Behörden setzen für alle Vorgänge die häufigste („normale“) Situation voraus, dass das Kind überwiegend bei einem Elternteil lebt und dort auch gemeldet ist.
Es ist auch nicht möglich, das Kind für einen wöchentlichen oder freien Wechsel bei zwei Kindergärten zu melden.
Es wird von Familiengerichten willkürlich entschieden, ab welcher Entfernung der beiden Wohnorte eine Wechselbetreuung nicht zumutbar ist. Die Meinung der Elternteile wird nicht berücksichtigt.
Es wird bei der Frage des Kindeswohls nicht betrachtet, ob die Mutter häufig umzieht, sich also kein Umgebungsbezug für das Kind aufbauen kann. Ein dagegen fester Wohnsitz des Vaters (durch Eigentum) wird nicht als Vorteil für das Kind gewertet. Kommentar Jugendamt: „auch intakte Familien ziehen um, auch über größere Entfernungen“. Es macht aber wohl doch einen Unterschied, ob eine intakte Familie komplett umzieht, oder die Eltern getrennt wohnen, aber gemeinsam betreuen.
Aber dieser Unterschied wird bei der Bewertung der Umgebungen bei Vater und Mutter nicht gemacht. Besser gesagt, es findet auch überhaupt keine solche Bewertung statt. Es fragt sich wirklich, wie man das Wohl des Kindes bewerten will ohne seine Umgebung zu bewerten.
Häufig wechselnde Partner der Mutter werden als Bemühen um eine Patchwork - Familie zum Wohl des Kindes gewertet. Eine neue Partnerin des Vaters wird als Beschädigung des sozialen Umfeld des Kindes gewertet und dass ihm eine neue Frau wichtiger ist als das Kind.
Die Zuständigkeiten der Behörden und ihr Verhalten sind völlig ungeklärt. Es gibt keine Instanz, die entscheidet, welches Familiengericht zuständig ist. Das entscheidet das Gericht nach eigenem Gutdünken.
Meldebehörden, Jugendämter, Familienkasse, Versicherungen, Gerichte berufen sich gegenseitig auf die Entscheidung der anderen als Beleg für die Zuständigkeit.
Gelingt es der Mutter ohne Zustimmung des Vaters (was nicht sein dürfte, aber rechtswidrig vollzogen wird), das Kind umzumelden, so wird das als Beweis für den überwiegenden Aufenthalt des Kindes bei ihr gewertet ohne jede Überprüfung.
Die betroffenen Stellen verweigern aber dem Vater, das vollzogene Unrecht rückgängig zu machen.
Sie vollziehen die rechtswidrigen Wünsche der Muter ohne Zustimmung des Vaters, wollen aber die Anträge des Vaters zur Rückkehr in den vorherigen Zustand nur mit Zustimmung der Mutter akzeptieren.
Die Mutter kann auch ohne Kind an der Hand fast alles erreichen gegen das Kind und den Vater. Der Vater kann, auch mit dem Kind an der Hand, nichts von dem wieder rückgängig machen. Die Familienkasse, Jugendamt und Gerichte beziehen sich auf die Meldebehörde, die bezieht sich auf die Familienkasse, die bezieht sich auf die Meldebehörde usw.
Die Entscheidungen, das Verhalten aller Beteiligten werden also von der Befangenheit und fehlerhaften Entscheidungen von einzelnen Beteiligten gesteuert.
Das Grundsatzurteil, dass der Wohnsitz des Kindes bei gemeinsamem Aufenthaltsbestimmungsrecht für 6 Monate nach der Trennung der ehemalige gemeinsame Wohnsitz bleibt, bevor darüber entschieden wird, wird nicht beachtet, auch nicht von den Familiengerichten, jedenfalls dann nicht, wenn die Mutter mit dem Kind wegzieht.
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