Nach längeren Debatten hat der Bundestag im Jahr 2015 eine Geschlechterquote von 30 % für die Aufsichtsräte großer Unternehmen beschlossen. Obgleich dieser Schritt als entscheidend im Rahmen der Gleichstellung von Frau und Mann gelobt wird, stellt sich die Frage der Rechtmäßigkeit und Effektivität dieses Gesetzes. Diese Arbeit beleuchtet die einzelnen Aspekte des Gesetzes näher und stellt anhand von exemplarischen Fallkonstellationen die Frage, ob die hiermit verbundenen Ungleichbehandlungen und Eingriffe in die Rechte Betroffener gerechtfertigt sind. Weiterhin wird der Nutzen der Regelung im Gesamtkomplex der Gleichstellung von Frau und Mann auf den Prüfstand gestellt. Die Arbeit wurde bei der Fachhochschule für Öffentliche Verwaltung NRW als Seminarleistung eingereicht.

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Gleichheitssatz und Geschlechterquote
Vereinbarkeit starrer Quotenregelungen mit dem Gleichheitssatz
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Gleichheitssatz und Geschlechterquote
Vereinbarkeit starrer Quotenregelungen mit dem Gleichheitssatz
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D.Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz
Wie bereits in der Einleitung dieser Arbeit dargestellt, ist im Rahmen der Verfassungsmäßigkeit vor allem die Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz von Bedeutung. Hier kommen mehrere Problemfelder in Betracht, die sich hauptsächlich nach Gruppen der Normadressaten unterteilen lassen. Betrachtet werden hier die zwei zentralen Problemfelder; die Ungleichbehandlung verschiedener Gesellschaften und die Ablehnung eines Aufsichtsratskandidaten, der durch die Geschlechterquote nicht in den Aufsichtsrat entsandt werden kann.
I.Ungleichbehandlung von Unternehmen
Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz liegt unter anderem dann vor, wenn wesentlich Gleiches willkürlich, das heißt ohne einen vernünftigen, sachlichen Grund, ungleich behandelt wird28. Eine solche Ungleichbehandlung könnte darin bestehen, dass die Geschlechterquote nur für bestimmte Gesellschaften gelten soll, während andere Gesellschaften lediglich Ziele vorgeben müssten.
1.Anwendbarkeit des allgemeinen Gleichheitssatzes
Da sich die geplanten Regelungen für die Privatwirtschaft (siehe B.I. und B.II.) auf inländische Gesellschaften nach deutschem Recht und mit Sitz in Deutschland beschränken, also die Normadressaten inländische juristische Personen sind, kann Artikel 3 Grundgesetz durch die Regelung des Artikel 19 Absatz 3 Grundgesetz auch auf diese angewendet werden29. Problematisch könnten hier lediglich die Europäischen Gesellschaften (Societas Europaea) sein, da es sich hier um eine Rechtsform handelt, deren Grundlage eine europäische Richtlinie bietet. Allerdings wurde hier die europäische Richtlinie in nationales Recht umgewandelt30, weiterhin sind nur die Europäischen Gesellschaften mit Sitz in Deutschland und im Anwendungsbereich des deutschen Rechts bzw. bestimmter Rechtsvorschriften betroffen31.
Weitere Gründe, die an einer Anwendbarkeit des allgemeinen Gleichheitssatzes auf inländische juristische Personen beziehungsweise einzelne Normadressaten zweifeln lassen, sind nicht ersichtlich. Dass der Gleichheitssatz hier dem Wesen nach auf diese anwendbar ist, ist ebenfalls unstrittig. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bei welcher eine Eigenschaft als juristische Person mit eigener Rechtsfähigkeit fraglich und somit auch eine Grundrechtsträgerschaft jedenfalls zu problematisieren wäre32, ist hier weiterhin nicht betroffen33. Es ist daher davon auszugehen, dass sich auch diese Gesellschaften auf den Gleichheitssatz berufen können.
2.Ungleichbehandlung bei gleichen Voraussetzungen
Nach Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegt ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz vor, „wenn […] eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt [wird], obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten34.“ Es ist daher zunächst festzustellen, welche Gruppen von Normadressaten vorliegend abgrenzbar sind und inwiefern hier eine Ungleichbehandlung vorliegt.
Eine Differenzierung der Normadressaten lässt sich nicht direkt im Gesetzesentwurf erkennen, denn zur Definition, für welche die feste Quotenregelung gilt, wird auf andere Vorschriften verwiesen. Der Gesetzesentwurf spricht hier zunächst von börsennotierten Unternehmen, die der Mitbestimmung unterliegen35.
Gemeint sind die börsennotierten Gesellschaften, für die das Mitbestimmungsgesetz, das Montan-Mitbestimmungsgesetz oder das Mitbestimmungsergänzungsgesetz36 anwendbar ist. Auch unter die Regelung fallen börsennotierte Gesellschaften in der Rechtsform der SE, die nach dem SEEG der Mitbestimmung unterliegen37.
Dies sind Unternehmen in der Rechtsform einer AG oder KGaA, mit mehr als 2.000 (§ 1 Abs. 1 MitbestG 38) bzw. im Bereich der Montanindustrie39 1.000 (§ 1 Abs. 1, 2 MontanMitbestG40) ständigen Arbeitnehmern sowie einige vergleichbare Unternehmen in der Rechtsform der SE41.
Mit Blick auf letztgenannte Auffälligkeit lassen sich hier drei Gruppen herausstellen. Die erste Gruppe bilden die börsennotierten Unternehmen, die der Mitbestimmung unterliegen (nachfolgend Gruppe 1), dies ist auch die einzige Gruppe, für die eine feste Geschlechterquote gilt. Die zweite Gruppe bilden die sonstigen Gesellschaften, die zwar nicht börsennotiert sind, aber ebenfalls der Mitbestimmung unterliegen (nachfolgend Gruppe 2) und die dritte die übrigen Gesellschaften, die weder börsennotiert sind, noch der Mitbestimmung unterliegen (nachfolgend Gruppe 3).
Die Gruppen 1 und 3 unterscheiden die Börsennotierung und die...
Inhaltsverzeichnis
- Inhaltsverzeichnis
- Abkürzungsverzeichnis
- Literaturverzeichnis
- A. Einleitung
- B. Gesetzesentwürfe für die Privatwirtschaft
- C. Quotenregelungen im öffentlichen Dienst
- D. Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz
- E. Fazit und Ausblick
- Impressum
Häufig gestellte Fragen
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