Informationspflichten nach der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)
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Informationspflichten nach der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)

Erforderliche Informationen, Ausschlusstatbestände und Zulässigkeit eines Medienbruchs

  1. 64 Seiten
  2. German
  3. ePUB (handyfreundlich)
  4. Über iOS und Android verfügbar
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Informationspflichten nach der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)

Erforderliche Informationen, Ausschlusstatbestände und Zulässigkeit eines Medienbruchs

Über dieses Buch

In diesem Buch werden die Informationspflichten nach Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) erläutert. Hierbei wird insbesondere dargelegt, wann und worüber zu informieren ist. Außerdem wird auf die Ausschlusstatbestände eingegangen. In diesem Zusammenhang wird auch erläutert, inwieweit bei Big Data Analysen ein Ausschlusstatbestand vorliegt. Außerdem wird die Frage thematisiert, ob ein Medienbruch zulässig ist.

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Information

Jahr
2019
ISBN drucken
9783748138709
eBook-ISBN:
9783748104230

F. Ausschlusstatbestände

Auch bei den Ausschlusstatbeständen ist zwischen den Fällen von Art. 13 DS-GVO und Art. 14 DS-GVO zu unterscheiden. Hierbei bestehen deutliche Unterschiede.

I. Art. 13 DS-GVO

a) Bereits vorhandene Informationen

Die Informationspflichten nach Art. 13 DS-GVO bestehen gem. Art. 13 Abs. 4 DS-GVO nicht, wenn und soweit die betroffene Person bereits über die Informationen verfügt. Dies setzt voraus, dass der Informationsstand der betroffenen Person in Ausmaß, Genauigkeit und Klarheit den Informationen entspricht, die der Verantwortliche der betroffenen Person zur Verfügung stellen muss.59

b) Unmöglichkeit

Anders als in Art. 14 Abs. 5 lit. b DS-GVO, ist in Art. 13 DS-GVO nicht geregelt, dass keine Informationspflichten bestehen, wenn sich die Erteilung der Informationen als unmöglich erweist. Offensichtlich hielt der Verordnungsgeber einen solchen Fall nicht für denkbar. Aber auch bei Direkterhebungen kann es Fälle geben, in denen es dem Verantwortlichen unmöglich ist, die betroffene Person zu informieren. Denkbar ist dies beispielsweise bei einer unaufgeforderten Kontaktaufnahme durch die betroffene Person per E-Mail und einer anschließenden Verwendung der Daten, wenn der Postfachspeicher der betroffenen Person voll ist.60 Derartige Zugangshindernisse bei der betroffenen Person können nicht zulasten des Verantwortlichen gehen61 und daher nicht dazu führen, dass es sich um einen Verstoß gegen Informationspflichten handelt oder gar zu einem Verbot, die Daten zu verarbeiten. Weitere Details zum Ausschlussgrund der Unmöglichkeit sind Abschnitt F.II.b) zu entnehmen.

c) Beschränkungen nach Art. 23, 85 Abs. 2 DS-GVO

Im Übrigen gibt es bereichsspezifische Ausnahmen im Rahmen der Regelkompetenz der Art. 23 und 85 Abs. 2 DS-GVO. Hiervon hat der deutsche Gesetzgeber insbesondere durch folgende Regelungen Gebrauch gemacht: § 4 Abs. 2 und 4 BDSG-neu, § 29 Abs. 2 BDSG-neu, § 32 Abs. 1 Nr. 1-5 BDSG-neu, § 32a Abs. 1 Nr. 1-4 AO, § 82 SGB X.62

II. Art. 14 DS-GVO

a) Bereits vorhandene Informationen
Die Informationspflichten nach Art. 14 DS-GVO bestehen gem. Art. 13 Abs. 5 lit. a DS-GVO nicht, wenn und soweit die betroffene Person bereits über die Informationen verfügt. Dieser Ausschlusstatbestand stimmt wörtlich mit Art. 13 Abs. 4 DS-GVO überein und ist in gleicher Weise wie dort auszulegen. 63 Diese Ausnahme von der Informationspflicht dürfte vor allem bei Datenübermittlungen durch Dritte bedeutsam werden, da in diesen Fällen zumeist auch eine Informationspflicht des Übermittelnden besteht und die betroffene Person daher zumindest einen Teil der gebotenen Informationen kennen wird.64
b) Unmöglichkeit
Eine Erteilung von Informationen ist gem. Art. 14 Abs. 5 lit. b S. 1 Hs. 1 Var. 1 DS-GVO nicht erforderlich, wenn die Erteilung dieser Informationen „sich als unmöglich erweist“. Dies ist dann der Fall, wenn der Verantwortliche die betroffene Person nicht kontaktieren kann, z.B. weil er diese nicht kennt.65 Dieser Ausschlussgrund nach Art. 14 Abs. 5 lit. b Var. 1 DS-GVO steht im Zusammenhang mit Art. 11 Abs. 1 DS-GVO66 , wonach keine Verpflichtung dahingehend besteht besteht, zur bloßen Einhaltung der Pflichten der DS-GVO zusätzliche Informationen aufzubewahren, einzuholen oder zu verarbeiten, um die betroffene Person zu identifizieren, wenn für die Zwecke, für die der Verantwortliche die personenbezogenen Daten verarbeitet, die Identifizierung der betroffenen Person durch den Verantwortlichen nicht oder nicht mehr erforderlich ist.
c) Unverhältnismäßiger Aufwand
aa) Allgemeine Voraussetzungen von Art. 14 Abs. 5 lit. b S. 1 Hs. 1 Var. 2 DS-GVO
Eine Erteilung von Informationen ist gem. Art. 14 Abs. 5 lit. b S. 1 Hs. 1 Var. 2 DS-GVO nicht erforderlich, wenn die Erteilung dieser Informationen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. Gem. Art. 14 Abs. 5 lit. b S. 1 Hs. 2 DS-GVO kommt dies insbesondere bei Verarbeitungen für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke vorbehaltlich der in Art. 89 Abs. 1 DS-GVO genannten Bedingungen und Garantien in Betracht oder soweit die in Art. 14 Abs. 1 DS-GVO genannte Pflicht voraussichtlich die Verwirklichung der Ziele dieser Verarbeitung unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt. Hierbei handelt es sich ausweislich des eindeutigen Wortlauts („dies gilt insbesondere für […]“) um Fälle, in denen eine Unverhältnismäßigkeit insbesondere in Betracht kommt und nicht um eigene Ausschlusstatbestände.67
Mit Archiven sind Behörden oder öffentliche oder private Stellen gemeint, die Aufzeichnungen von öffentlichem Interesse führen.68
Unter Wissenschaft ist alles zu verstehen, was nach Inhalt und Form als ernsthafter planmäßiger Versuch zur Ermittlung von Wahrheit anzusehen ist. 69 Eine Einschränkung auf Forschungszwecke erfolgte auf Betreiben des Parlaments, um zu verhindern, dass im Zeitalter von Big Data und Data Mining jede Analyse und Aufbereitung von Daten eine Sonderrolle als Wissenschaft beanspruchen kann.70 Die erfasste wissenschaftliche Forschung ist aber nach Erwägungsgrund 159 S. 2 der DS-GVO weit auszulegen und schließt die technologische Entwicklung und die Demonstration, die Grundlagenforschung, die angewandte Forschung und die privat finanzierte Forschung ein.
Zwischen historischen Forschungszwecken und Archivzwecken kommt es oftmals zu Überschneidungen, da archivierte Akten, Historikern die Möglichkeit eröffnen, historische Ereignisse zu durchleuchten.71
Mit dem Begriff der statistischen Zwecke ist nach Erwägungsgrund 162 S. 3 der DS-GVO jeder für die Durchführung statistischer Untersuchungen und die Erstellung statistischer Ergebnisse erforderliche Vorgang der Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten gemeint.
Der Formulierung „insbesondere“ ist zu entnehmen, dass auch weitere Fälle denkbar sind.72
Im Rahmen der Abwägung ist der voraussichtliche Aufwand der Mitteilung mit dem Informationsinteresse der betroffenen Person abzuwägen.73 Je wichtiger die Information für die betroffene Person ist, um von ihren Rechten wirksam Gebrauch machen zu können und je größer die Risiken der Datenverarbeitung für diese ist, desto ein höherer Aufwand ist dem Verantwortlichen für eine Information der betroffenen Person zuzumuten.74 Bei der Abwägung kommt es nicht auf die Unverhältnismäßigkeit des Aufwands zur Information der einzelnen betroffenen Personen an, denn nach Erwägungsgrund 62 S. 3 der DS-GVO gelten als Anhaltspunkte für die Unverhältnismäßigkeit neben dem Alter der Daten und etwaiger geeigneter Garantien auch die Zahl der betroffenen Personen.75
bb) Big Data Analysen
Im Zusammenhang mit der Verarbeitung von Daten zahlreicher betroffener Personen stellt sich die Frage, inwieweit bei Big Data Analysen die betroffenen Personen zu informieren sind. Derartige Verarbeitungen kommen insbesondere in Betracht, wenn der Verantwortliche personenbezogene Daten zum Zwecke der Durchführung von Big Data Analysen automatisiert aus Websites ausliest oder diese aus öffentlichen Registern erhält.
(1) Begriff Big Data
Auch wenn der Begriff Big Data mittlerweile in der Rechtswissenschaft immer größere Beachtung findet, weist dieser keine klaren Konturen auf.76 Charakteristisch für Big Data sind eine neue Datenkomplexität und Komplexitä...

Inhaltsverzeichnis

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Quellen- und Literaturverzeichnis
  3. A. Gegenstand der Untersuchung
  4. B. Sachlicher und räumlicher Anwendungsbereich
  5. C. Bestehende Informationspflichten nach Art. 13 und 14 DS-GVO
  6. D. Zeitpunkt, wann zu informieren ist
  7. E. Zweckänderung
  8. F. Ausschlusstatbestände
  9. G. Keine Erforderlichkeit über bereits erhobene Daten zu informieren (kein „Transparenz-Reset“)
  10. H. Formvorgaben
  11. I. Wesentliche Erkenntnisse
  12. Über den Autor
  13. Impressum