
- 94 Seiten
- German
- PDF
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Von der Freiheit des Meeres
Über dieses Buch
Hugo Grotius (1583–1645) verfasste 1604/05 ein Rechtsgutachten für die Vereenigde Oostindische Compagnie, aus dem zu seiner Zeit nur ein Kapitel, "Mare liberum", veröffentlicht wurde. Hierin verteidigt Grotius das Recht des jungen niederländischen Staates auf freie Schifffahrt und freien Handel und weist den Anspruch der Spanier, Portugiesen und Engländer auf ein Monopol im Kolonialhandel zurück, indem er den Rechtsgrundsatz formuliert, dass niemand ein Eigentum an den Meeren beanspruchen dürfe und diese folglich allen Nationen als internationale Gewässer für die Handelsschifffahrt zur Verfügung stehen müssten. Ergänzt um die Einschränkung der sog. Dreimeilenzone wurde "Von der Freiheit des Meeres" zur Grundlage für das internationale Seerecht.
Häufig gestellte Fragen
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Information
Inhaltsverzeichnis
- Cover
- Inhaltsverzeichnis
- Vorwort
- Von der Freiheit des Meeres
- Zueignung
- Erstes Kapitel. Nach dem Völkerrecht steht jedem freie Schiffahrt zu
- Zweites Kapitel. Die Portugiesen haben auf Grund ihrer Entdeckungen keine Herrenrechte über die Inder, zu denen die Niederländer fahren
- Drittes Kapitel. Die päpstliche Schenkung hat den Portugiesen auf Indien kein Besitzrecht verliehen
- Viertes Kapitel. Die Portugiesen haben auf Indien auch kein Anrecht durch einen Krieg
- Fünftes Kapitel. Die Straße nach Indien oder das Recht, dorthin zu fahren, gehört den Portugiesen nicht auf Grund einer Besitzergreifung
- Sechstes Kapitel. Die päpstliche Schenkung verleiht den Portugiesen keinen Anspruch auf das Meer oder das Recht, es zu befahren
- Siebentes Kapitel. Das Meer oder das Recht auf Seefahrt gehört Portugal nicht auf Grund der Verjährung oder der Gewohnheit
- Achtes Kapitel. Nach dem Völkerrecht ist der Handel unter allen Völkern frei
- Neuntes Kapitel. Der Handel mit Indien gehört den Portugiesen nicht auf Grund einer Besitzergreifung
- Zehntes Kapitel. Der Handel mit Indien gehört den Portugiesen nicht auf Grund der päpstlichen Schenkung
- Elftes KapiteL Der Handel mit Indien gehört den Portugiesen nicht auf Grund der Verjährung oder der Gewohnheit
- Zwölftes Kapitel. Es verstößt gegen die Billigkeit, wenn die Portugiesen andere am Handel hindern
- Dreizehntes Kapitel. Die Niederländer haben ein Recht auf den Handel mit Indien im Frieden so gut wie während eines Waffenstillstands und im Kriege
- Anhang
- Sachverzeichnis