
- 46 Seiten
- German
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eBook - ePub
Über dieses Buch
Die bisherigen Regelungen zum Konsignationslager waren in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union recht unterschiedlich. Dabei kam es immer wieder zu Unstimmigkeiten in den Kontrollsystemen der EU und den umsatzsteuerlichen Handhabungen. Ab dem 1.1.2020 gibt es in deutschen Umsatzsteuergesetz hierzu nicht nur einen eigenen Paragraphen, sondern auch eine europäisch einheitliche Regelung. Dieser Rategeber führt in die neue Regelung ein. Er zeigt auf, wie zukünftig Warenbewegungen in und aus einem Konsignationslager zu behandeln sind.
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Information
Tatbestandsmerkmale Konsignationslager
in der EU
Der § 6b UStG regelt, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit die Konsignationslagerregelung angewandt werden kann. Im Abs. 1 des § 6a UStG werden hierzu die Tatbestandsmerkmale abgehandelt. Hier werden auch zwei neue Begriffe eingeführt. Zum einen der Abgangsmitgliedstaat, zum andern der Bestimmungsmitgliedstaat. Die Erläuterungen hierzu sind recht einfach. Der Begriff Abgangsmitgliedstaat bezeichnet den Staat, in dem die Warenbewegung beginnt. Der Staat, in dem die Warenbewegung endet, bezeichnet man als Bestimmungsmitgliedstaat.
Die 4 Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG
Voraussetzung 1: Warenbewegung § 6a Abs. 1 Nr. 1 UStG
Folgende Tatbestandsmerkmale müssen von Ihnen erfüllt werden, um die 1. Voraussetzung zu erfüllen:
| Tatbestandsmerkmale | erfüllt ![]() | |
| 1. | Der Unternehmer oder ein vom Unternehmer beauftragter Dritter befördert oder versendet einen Gegenstand des Unternehmens, | ![]() |
| 2. | aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates (Abgangsmitgliedstaat) in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates (Bestimmungsmitgliedstaat) | ![]() |
| 3. | zu dem Zweck, dass nach dem Ende dieser Beförderung oder Versendung die Lieferung (§ 3 Absatz 1) gemäß einer bestehenden Vereinbarung an einen Erwerber bewirkt werden soll | ![]() |
| 4. | dessen vollständiger Name und dessen vollständige Anschrift dem Unternehmer zum Zeitpunkt des Beginns der Beförderung oder Versendung des Gegenstands bekannt ist | ![]() |
| 5. | und der Gegenstand im Bestimmungsland verbleibt. | ![]() |
Tatbestandsmerkmal 1
Das Tatbestandsmerkmal verlangt zunächst, dass entweder Sie selbst oder ein von Ihnen beauftragter Dritter (z. B. ein Spediteur) den Gegenstand befördert oder versendet. Eine Abholung durch den Erwerber ist somit nicht möglich. Weiterhin muss es sich bei dem beförderten oder versendeten Gegenstand um einen Gegenstand Ihres Unternehmens handeln. Das heißt, Sie haben die Verfügungsmacht über den Gegenstand nicht nur zum Beginn der Beförderung oder Versendung, sondern auch am Ende der Beförderung oder Versendung im Bestimmungsland.
Tatbestandsmerkmal 2
Um das Tatbestandsmerkmal 2 erfüllen zu können, muss der Gegenstand von dem Gebiet eines Mitgliedstaates (Abgangsmitgliedstaat) in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats (Bestimmungsmitgliedstaat) gelangen. Damit stellt der Gesetzgeber nochmals klar, dass der § 6b UStG ausschließlich EU-Konsignationslager regeln will. Hierbei fallen der Sitz des liefernden Unternehmers und der Ort des Konsignationslager in verschiedene EU-Mitgliedstaaten.
Beispiel:
Sie befördern mit Ihrem eigenen Lkw Gegenstände von Ihrem Unternehmenssitz in Deutschland in folgende Konsignationslager:
a) nach Stuttgart
b) nach Lille (Frankreich)
c) nach Moskau (Russland)

Zu a) Die Beförderung des Gegenstandes von Ihrem Unternehmenssitz in das Konsignationslager nach Stuttgart erfüllt das Tatbestandsmerkmal des § 6b UStG nicht, da der Gegenstand das Inland nicht verlässt.
Zu b) Die Beförderung des Gegenstandes von Ihrem Unternehmenssitz in das Konsignationslager nach Lille erfüllt das Tatbestandsmerkmal des § 6b UStG, da der Gegenstand von einem Mitgliedstaat (Deutschland), in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats (Frankreich) gelangt.
Zu c) Die Beförderung des Gegenstands von Ihrem Unternehmenssitz in das Konsignationslager nach Moskau erfüllt das Tatbestandsmerkmal des § 6b UStG nicht, der Gegenstand verlässt zwar einen Mitgliedstaat (Deutschland), gelangt aber nicht in einen anderen Mitgliedstaat, sondern ins Drittland (Russland).
Tatbestandsmerkmal 3
Das dritte Tatbestandsmerkmal fordert, dass zu Beginn der Beförderung oder Versendung bereits der Empfänger feststeht. Dies ist grundsätzlich aber auch der Sinn und Zweck des Konsignationslagers. Steht der Erwerber zu Beginn der Beförderung oder Versendung nicht fest, wird dieses Tatbestandsmerkmal nicht erfüllt. Allerdings liegt dann auch kein Konsignationslager vor. Hier wäre eher zu prüfen, ob nicht ein Kommissionsgeschäft anzunehmen ist.
Beispiel:
Für den Abnehmer Ihrer Waren, die X-S.A. aus Barcelona (Spanien) haben Sie in Malgrad (Spanien) ein Konsignationslager eingerichtet. Alle dort von Ihnen eingelieferten Waren sollen entsprechend des Abrufs der X-S.A. an die X-S.A. ausgeliefert werden.

Das Tatbestandsmerkmal Nr. 3 ist erfüllt, da bereits zu Beginn der Beförderung oder Versendung in das Konsignationslager in Spanien feststeht, dass die X-S.A. der Erwerber der Waren sein wird. Offen ist nur, in welchen Mengen die Waren von der X-S.A. abgerufen werden.
Abwandlung:
Sie befördern bzw. versenden Ihre Waren in das Lager in Malgrad (Spanien. Nach Eintreffen der Waren in Spanien, werden Sie an noch nicht bekannte Erwerber veräußert.

In diesem Fall ist das T...
Inhaltsverzeichnis
- Inhaltsverzeichnis
- Einführung
- Abkürzungsverzeichnis
- Diese Begriffe müssen Sie kennen
- Tatbestandsmerkmale Konsignationslager in der EU
- Lieferung an den Erwerber
- Diese Nachweise müssen von Ihrem Unternehmen geführt werden
- Der Erwerber muss folgende Nachweise führen
- Anhang
- Findex
- Impressum





