Gemeinde - Bildung & Kultur - Vereine
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Gemeinde - Bildung & Kultur - Vereine

Siedlungsgeschichte eines Ortes am Unterspreewald

  1. 156 Seiten
  2. German
  3. ePUB (handyfreundlich)
  4. Über iOS und Android verfügbar
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Gemeinde - Bildung & Kultur - Vereine

Siedlungsgeschichte eines Ortes am Unterspreewald

Über dieses Buch

Im zweiten Teil der Siedlungsgeschichte von Groß Wasserburg steht die Ortsverwaltung, seine Bevölkerungsentwicklung, das Schulwesen sowie das kulturelle und gesellschaftliche Leben im Mittelpunkt. Bei der Bevölkerungsentwicklung sind Aspekte zum sorbisch/wendischen Siedlungsgebiet und dem Migrationsprozess nach 1945 durch neuere Untersuchungsergebnisse mit eingeflossen. Die Dorfschule ist über die 150 Jahren ihres Bestehens umfassend dokumentiert. Der Brandschutz mit der Freiwilligen Feuerwehr fand ebenfalls seinen Niederschlag. Eine Vielzahl von Vereinen zeigen die Bandbreite des kulturellen Lebens in diesem kleinen Dorf auf. Abschließend wird auf die Mundart und den Aberglauben am Rand des Unterspreewaldes eingegangen.

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Information

Jahr
2020
ISBN drucken
9783750424807
eBook-ISBN:
9783748198338
Auflage
1
Ortsverwaltung

KREISZUGEHÖRIGKEIT

Verwaltung ist immer ein Ausdruck der Machtausübung durch die jeweilig politisch treibende Kraft einer Gesellschaft und so änderte sich diese innerhalb der letzten rund zweihundert Jahre mehrmals1, eng damit verbunden auch die Kreiszugehörigkeit:
ab – 1728 Herrschaft Königs Wusterhausen
1816 - 1835 Kreis Teltow-Storkow
1836 - 1950 Kreis Beeskow-Storkow
1950 - 1952 Kreis Lübben / Land Brandenburg
1952 - 1993 Kreis Lübben / Bezirk Cottbus / Land Brandenburg
1993 - Kreis Dahme - Spreewald / Land Brandenburg
Teilweise waren diese sich ändernden Zugehörigkeiten für den Bürger, und für den sollten sie ja in erster Linie sein, schwer nachvollziehbar. Allein in den letzten 75 Jahren änderte sich die kreisliche verwaltungsmäßige Zugehörigkeit für den Ort Groß Wasserburg also vier Mal.

DIE HERRSCHAFT KÖNIGS WUSTERHAUSEN UND DER ALTKREIS BEESKOW-STORKOW

In diesem Abschnitt steht die einstige Herrschaft Königs Wusterhausen im Zentrum der geschichtlichen Betrachtung. Der spätere König von Preußen Friedrich I. begann bereits als Kronprinz mit dem Aufkauf kleinerer adliger Herrschaften bis an die Grenze zu Sachsen. 1698 erfolgte dann die Schenkung der Güter mit Wusterhausen an seinen Kronprinzen Friedrich Wilhelm. Dieser setzte bis zu seinem Tod den Aufkauf weitere Adelssitze fort. Nach deren königlichem Erwerb erfolgte umgehend eine Neuordnung der Verwaltung. Dazu wurden Ämter gebildet, insgesamt 14 an der Zahl. Stellvertretend soll auf die Ämter Blossin ab 1729, Waltersdorf ab 1719, Münchehofe und Krausnick ab 1728 verwiesen werden. Ihre Gründung erfolgte also meist schon im Jahr des Erwerbs der einzelnen Güter. Mehrere Ämter grenzten direkt an das Königreich Sachsen, wie z. B. das Amt Krausnick oder auch Buchholz. Allein ein Blick auf die Landkarte macht die flächenmäßige Ausdehnung der Herrschaft deutlich. Vom Schwielochsee kurz vor Beeskow bis nach Groß Machnow reichte sie. Ab 1810 begann eine schrittweise Zusammenlegung der Ämter mit dem Ergebnis, dass 1844 nur noch die Ämter Buchholz, Wusterhausen, Krausnick und Trebatsch bestanden. Das Amt Buchholz profitierte von diesen Zusammenlegungen, denn schon 1824 übernahm es das Amt Münchehofe und als Letztes kam 1848 das Amt Krausnick hinzu. So waren es nur noch drei. Heut würden wir das als eine Verschlankung der
Verwaltung bezeichnen. Blossin und Waltersdorf wurden zu Rentämter. Auch das Amt Buchholz wandelte sich in der Folge zu einem „Rentamt“, welches die herrschaftlichen Einnahmen verwaltete. Rentämter können als Vorläufer unserer heutigen Finanzämter zu verstehen sein. Im Rahmen der Separation ergab sich das Erfordernis, Verwaltungen effektiver zu gestalten. Konzentration in einige wenige Ämter war der angesagt. Ihr Einfluss ist in diesem Zusammenhang aber nicht geringer geworden, wie wir aus dem Beeskower Kreisblatt vom Mai 1855 erfahren. Zitat: „In Folge Allerhöchster Cabinets-Ordre vom 12. Febr. d. J. sind die zur königlichen Hausfideicomiß-Herrschaft-Wusterhausen gehörenden Güter Buchholz, Hermsdorf, Krausnick, Trebatsch und Schloß, Kossenblatt als landtagsfähige Rittergüter in einem Nachtrag zur Matrikel der Rittergüter des Kreises eingetragen worden, was hierdurch zur öffentlichen Kenntnis gebracht wird. Beeskow, den 15. Mai 1855 – Der Landrat“. Somit konnte über das geänderte Abstimmungsverhältniss im Landtag die Interessen der Herrschaft Königs Wusterhausen trotzdem gewahrt werden, und das ohne all die vorherigen Ämter.
Nach dieser sehr gerafft dargestellten Geschichte stellt sich die Frage nach dem Sinn und Zweck der Herrschaft Königs Wusterhausen. Wie in weiteren königlichen Herrschaften waren die Ämter der Wusterhausener Herrschaft zuerst Schatullgüter, also der private Besitz der Königsfamilie. Das Finanzsystem Preußens unterschied Domänen- und Schatullgüter. Friedrich Wilhelm I. veranlasste per Edikt vom 13. August 1713 die Schaffung von Kammergütern, in denen beide Gutsformen als Staatsdomänen aufgingen. Wichtig für die Herrschaft war, dass sie ab 1844 unter das Erb- und Sachrecht des Familienfideikommiss gefallen war und durch die im Jahre 1843 gebildete Hofkammer der königlichen Familiengüter verwaltet wurde. Unter dem Strich ein schönes Stück hohenzollersches Privateigentum, das so bis 1945 bestand. Dieser Umstand gab immer wieder Anlass zu Kritik. Zumal die Hohenzollern über diesen privatrechtlichen Besitzstatus die Möglichkeit der ständigen Einflussnahme auf die örtliche und regionale Verwaltung hatte. Das erfolgte über die Gutsbezirke, die in vielen Dörfern neben der Gemeinde bestanden. Nach dem Gemeindeverzeichnis von 1900 werden Gutsbezirke in den Orten Blossin, Birkholz, Groß und Klein Eichholz, Krausnick, Lindenberg, Münchehofe, Neuendorf See, Reichenwalde, Schwerin, Streganz, Tauche, Trebatsch, Groß Wasserburg und Wendisch Buchholz aufgeführt die zum Fideikommiss gehörten.
Im Ergebnis der Abdankung von Kaiser Wilhelm II. nach dem I. Weltkrieg entstand der Freistaat Preußen. Eine Änderung der Verwaltungsstruktur hatte das allerdings nicht zur Folge. Wendisch Buchholz blieb für die Unterpreewalddörfer das örtliche Zentrum mit seinem Amtsgericht, Notar und Sparkassenfiliale. Erst während der Weimarer Republik erfolgte ein Eingriff in dieses privatrechtliche hohenzollersche Konstrukt der Gutsbezirke. Mit Stichtag vom 30. September 1929 wurden die Gutsbezirke im Rahmen einer Gebietsreform aufgelöst und ihre Ländereien, wie jeder andere Besitz an Grund und Boden, in die Verwaltungshoheit der jeweiligen Gemeinde überführt. Diese Auflösung bedeutete allerdings keine Enteignung an Grund und Boden. Damit hörte aber endlich der überkommene preußische Verwaltungsdualismus auf kommunaler Ebene auf.
Der Kreis Beeskow-Storkow war ja Bestandteil der Herrschaft Königs Wusterhausen. Ursprünglich waren Beeskow und Storkow zwei getrennte Herrschaften innerhalb des Besitzes des Adelsgeschlechts derer von Bieberstein. Geldnöte zwangen die Bieberstein 1518 allerdings zur Verpfändung an den Bischof von Lebus. Das Pfand konnte nicht mehr ausgelöst werden und als 1551 das Geschlecht ausstarb fiel das Lehen nominell an die böhmische Krone. Um die Jahreswende 1555/56 kam das Pfand an den brandenburgischen Markgrafen Johann von Küstrin. Auch der böhmische König und deutsche Kaiser Ferdinand I. war ständig in Geldnot und so verlängerte er den Pfandbesitz gegen große Summen an Geldzahlungen. Erst Kurfürst Johann Georg erlangte 1575 die erbliche Belehnung der Lausitz. Ab da waren die Herrschaften Beeskow und Storkow de facto Teil der Kurmark mit einer böhmischen Oberlehnsherrschaft, die bis 1742 weiter bestand. Beide Herrschaften behielten zunächst eigenständige Verwaltungen, bis während des 18. Jahrhunderts ihre Gemeinsamkeiten durch viele verwaltungsrechtliche Bindungen wuchsen. Nur dadurch konnte sich langsam der Beeskow-Storkowische Kreis bilden. 1815 ist er aber schon wieder aufgelöst und erst zum 1. Januar 1836 als preußischer Kreis neu etabliert worden. So wie er dann bis 1950 bestand. Das königliche Amt Krausnick umfasste die Dörfer Groß Wasserburg, Köthen und Leibsch als Bestandteil dieses Kreises. Der Kreis gehörte ab 1. Juli 1867 zum Norddeutschen Bund und per 1. Januar 1871 zum Deutschen Reich. Zum 1. Januar 1939 bekam der Kreis die Bezeichnung Landkreis Beeskow-Storkow. Dieser Landkreis mit seinen 96 Städten und Dörfern wurde am 1. Juli 1950 per Gesetz2 aufgelöst.

FISCHEREIRECHTE ZWISCHEN KÖTHENER SEE UND SPREE

Die Dörfer zwischen Neuendorfer See, Dahme und der Spree leben über die Jahrhunderte von und mit den sie umgebenden Gewässern. Wie das ausgestaltet war, wird am Beispiel der Dörfer Köthen, Leibsch und Groß Wasserburg kurz dargestellt werden. Es ist ein kleines Gebiet am Rand des Bergspreewaldes. Der Ausschnitt aus der Übersichtskarte des Kreises Beeskow-Storkow von 1909 gibt es wieder.
Die Fischerei zwischen dem Köthener See und der Spree am Ausgang des Unterspreewaldes bei Leibsch war ein traditioneller Zweig der Nahrungsbeschaffung für die Anwohner. Fischereirechte spielten dabei eine wichtige Rolle. Anfangs hatten die adligen Grundherren dieses Recht inne. So erwarben die Gebrüder von Langen zu Wasserburg im Jahr 1628 den Rittersitz Krausnick mit dem ½ Dorf Köthen und ¼ von Leibsch. Mit diesem Erwerb1 gingen selbstverständlich auch die Fischereirechte an sie über. Bereits während des 30jährigen Krieges und dann verstärkt nach dessen Ende änderte sich die Nutzungsform von der Grundherrschaft hin zu einer Gutsherrschaft. Für Köthen bedeutete das, dass die Kossäten aber auch Untertanen in Leibsch abgabepflichtige Rechte, so auch einzelne Fischereirechte, erhielten. Nach einem Auszug aus den Entscheidungen des Cöllnischen Konsistoriums für die Jahre 1541 – 1704 wurde verpflichtend festgehalten, Zitat: "... die Gemeinen und Einwohner in Cöhten müssen dem Pfarrer … Fische jährlich geben. 1663. 1. December." Abgaben konnten allerdings nur dann erbracht werden, wenn die dazu Verpflichteten auch das Recht zum Fischen besaßen. Die Köthener scheinen also dieses Recht bereits im 17. Jahrhundert besessen zu haben. Fast zur gleichen Zeit bauten die "Untertanen zu Leibsch und Wasserburg" ab 1675 eigene Fischwehre2 im "oberen Spreestrome". Das kann nur bedeuten, dass sie gleichfalls über solche Fischereirechte verfügten. Als Wasserburger Untertanen war sicherlich nur der Müller samt Familie zu verstehen. Ob diese Fischwehre zu Recht errichtet waren, ist jedoch nicht zweifelsfrei belegt, denn es kam immer wieder zu Streitigkeiten zwischen Bewohnern von Leibsch und dem Amt Storkow. So veranlasste der ‚Storkower Amtsschösser‘ mehrmals die Zerstörung der Fischwehre in den Jahren von 1699 bis 1719. Wenn der Amtsschösser aktiv wurde, dann waren eigentlich immer Steuern gefragt. Inwieweit eine Leibscher Steuerschuld bestand, die seine Handlungsweise rechtfertigte, ist nicht ersichtlich. Fazit, die Fischwehre waren unbrauchbar. Ein weiteres Fischereirecht betraf hauptsächlich die abhängigen Insassen von Leibsch und Wasserburg, den sogenannten "Gesenfang" auf den vom Hochwasser überfluteten Wiesen. Besonders links und rechts der Mühlenspree oder den Wiesen neben der Hauptspree in Richtung Hohenbrück und Neuendorfer See blieben viele Fische nach dem Ablaufen des Hochwassers in den Senken zurück. Sie durften gefangen, besser gesagt, eingesammelt werden. Ein Teil musste davon selbstverständlich im Gut auf dem Tisch landen und der Rest diente zur eigenen Nahrung. Über all die Jahrhunderte besaßen die (Groß) Wasserburger Insassen jedoch keinerlei Fischereirechte auf dem Köthener See. So betraf die Verpachtung von Nutzungsrechten auf dem See nur die dortigen Kossäten. Noch vor dem von Langenschen Verkauf ihrer Besitzungen an den preußischen König im Jahre 1728 verpachteten sie z. B. den See und die heutigen Heideseen an die von Schlieben. Schon 1726 war die Verpachtung vom Luchsee erfolgt. Weitere Gewässer entlang der Spree pachteten im gleichen Jahr die von Stutterheim3.
Erst mit dem "Edikt über den erleichterten Besitz und den freien Gebrauch des Grundeigentums" vom 9. Oktober 1807 wurde eine Befreiung der ländlichen Bevölkerung in Preußen in die Tat umgesetzt. Im Jahre 1810 folgte die Aufhebung der Untertänigkeit der bis dahin abhängigen Häusler, Büdner und Kossäten. Damit war der Weg für eine umfassende Bauernbefreiung frei. Jetzt konnten auch die einst abhängigen Insassen von Köthen, Leibsch, Krausnick und Groß Wasserburg die vormals grundher...

Inhaltsverzeichnis

  1. Hinweise
  2. Inhaltsverzeichnis
  3. Vorwort
  4. Ortsverwaltung
  5. Die Freiwillige Feuerwehr
  6. Demografische Entwicklung
  7. Die Schule
  8. Kindergarten
  9. Brauchtum
  10. Breites Kulturangebot
  11. Vereinsleben
  12. Die Mundart am Rande des Unterspreewald
  13. Aberglaube
  14. Fazit
  15. Abbildungsverzeichnís
  16. Literaturverzeichnis
  17. Impressum