In vorliegendem E-Buch geht es darum, die rechtlichen Problemen im Zusammenhang mit allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für den Praktiker, namentlich für kleine Geschäftsleute, Unternehmensgründer aber auch Privatpersonen, übersichtlich darzustellen und eine Anleitung zum Umgang damit an die Hand zu geben. Mit diesem Buch soll sich jeder selbst allmählich ein Grundgerüst aufbauen können mit unbedenklich verwendbaren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, bei denen man aber ruhig schlafen kann und nicht mit Abmahnungen aus heiterem Himmel rechnen muss. Die Durchsicht der einzelnen Gliederungspunkte im zweiten Teil des E-Buchs erleichtert das Auffinden von Schwachstellen in den eigenen AGB aber auch bei AGB, die man ja täglich vorgesetzt bekommt, die rechtlich unzulässig oder mindestens riskant sind. Mindestens soll eine gewisse Sensibilität und rechtliches Gefühl für den Unternehmer dafür entwickelt werden, für das, was rechtlich (noch) erlaubt ist und das, was nicht mehr.

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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Praktiker
Überleben im Dschungel der Vorschriften - vom Verbraucherschutz zur gerichtlichen Inhaltskontrolle
- 81 Seiten
- German
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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Praktiker
Überleben im Dschungel der Vorschriften - vom Verbraucherschutz zur gerichtlichen Inhaltskontrolle
Über dieses Buch
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Information
Thema
JuraKapital 1 Geltungsbereich
Bei dem am Anfang der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) erfolgenden Formulieren des Anwendungsbereichs oder Geltungsbereichs der Allgemeinen Geschäftsbedingungen geht es darum, genau zu definieren, für wen und in welchen Situationen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten sollen.
1. Frage: Wer wird Vertragspartner? Mit wem möchten Sie Geschäfte machen, nur mit anderen Unternehmern (B2B) oder mit Verbrauchern (B2C) oder mit beiden, also sowohl mit Unternehmern als auch mit Verbrauchern?
Hier stellen sich die ersten wichtigen Weichen bei der Gestaltung und dem Aufbau der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Es gibt mehrere Wahlmöglichkeiten bei der Gestaltung, die man kennen muss:
a) die AGB gelten nur für Verbraucher (B2C)
Viele Unternehmer bieten ihre Produkte und Dienstleistungen nur an den Endverbraucher an.
Häufig wird dabei auf die Definition in § 13 Absatz 1 BGB des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) entweder Bezug genommen oder die Formulierung wörtlich übernommen: Verbraucher ist danach jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
Bei Verbrauchern geht das Gesetz davon aus, daß sie "juristische Laien" sind. Sie müssten daher im allgemeinen Rechtsverkehr besonders geschützt werden und werden durch eine Vielfalt an Mechanismen davor geschützt, von cleveren Geschäftsleuten "übertölpelt" zu werden.
b) die AGB gelten nur für Unternehmer (B2B)
Wenn Sie Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur für andere Unternehmer zuschneiden, was z. B. in Lieferketten und im Großhandel der Fall ist, dann müssen Sie nicht auf den Verbraucherschutz achten. Aufpassen muss man dann umso mehr, wenn es um Fragen der Reichweite von Haftung und Verjährung ist. Das sind Bereiche, die im Verbraucherschutz weitestgehend reglementiert sind und kaum noch abänderbar.
Wenn Sie Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur für andere Unternehmer zuschneiden, was z. B. in Lieferketten und im Großhandel der Fall ist, dann müssen Sie nicht auf den Verbraucherschutz achten. Aufpassen muss man dann umso mehr, wenn es um Fragen der Reichweite von Haftung und Verjährung ist. Das sind Bereiche, die im Verbraucherschutz weitestgehend reglementiert sind und kaum noch abänderbar.
Hier geht es um Verträge zwischen Profis. Sie befinden sich zwischen Unternehmern regelmäßig auf Augenhöhe und müssen auf die Vertragspartner weit weniger Rücksicht nehmen. Bei ganz großen Unternehmen gibt es dann wieder Grenzen z. B. durch das Kartellrecht, deren Besonderheiten erwähnenswert sind, auf die wir hier aber nicht weiter eingehen.
Häufig wird dabei auf die Definition in § 14 Absatz 1 BGB des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) entweder Bezug genommen oder die Formulierung aus dem Gesetz in der Klausel wörtlich übernommen: Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung Ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
Zahlreiche Reglementierungen entfallen hier, z. B. die nach § 355 BGB *1) für die meisten Verträge mit Verbrauchern gesetzlich vorgeschriebene Widerrufsbelehrung und zahlreiche Hinweis- und Sorgfaltspflichten, die im Zusammenhang mit dem Verbraucherschutz ursprünglich von der Rechtsprechung und dann auch häufig in Umsetzung von internationalen und europäischen Vorgaben beruhenden Gesetzen etabliert wurden. Das Handelsgesetzbuch (HGB) sieht erweiterte Rügepflichten vor und wenn ein Kaufmann auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben schweigt, kann das eine Erklärung bedeuten.
Die Vertragspartner bleiben aber dennoch nicht ganz schutzlos, denn einige gesetzliche Vorgaben für die AGB gelten nicht nur für Verbraucher im Bereich B2C, sondern im Rahmen der gerichtlichen Inhaltskontrolle von unfairen Klauseln nach den §§ 305 ff. BGB auch im Bereich B2B.
Zahlreiche Reglementierungen entfallen hier, z. B. die nach § 355 BGB *1) für die meisten Verträge mit Verbrauchern gesetzlich vorgeschriebene Widerrufsbelehrung und zahlreiche Hinweis- und Sorgfaltspflichten, die im Zusammenhang mit dem Verbraucherschutz ursprünglich von der Rechtsprechung und dann auch häufig in Umsetzung von internationalen und europäischen Vorgaben beruhenden Gesetzen etabliert wurden. Das Handelsgesetzbuch (HGB) sieht erweiterte Rügepflichten vor und wenn ein Kaufmann auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben schweigt, kann das eine Erklärung bedeuten.
Die Vertragspartner bleiben aber dennoch nicht ganz schutzlos, denn einige gesetzliche Vorgaben für die AGB gelten nicht nur für Verbraucher im Bereich B2C, sondern im Rahmen der gerichtlichen Inhaltskontrolle von unfairen Klauseln nach den §§ 305 ff. BGB auch im Bereich B2B.
c) AGB gelten für alle Vertragspartner
Der Unternehmer kann hier auch eine weite Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wählen - nennen wir das einmal die Version "Kraut und Rüben".
Der Unternehmer kann hier auch eine weite Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wählen - nennen wir das einmal die Version "Kraut und Rüben".
Hier gibt es von der Gestaltung her verschiedene gangbare Möglichkeiten. Man kann entweder den weitergehenden Schutz für den Verbraucher auch für Unternehmer - insgesamt einheitlich - vereinbaren. Z. B. räumt der Unternehmer das Widerrufsrecht freiwillig auch Kunden ein, die Unternehmer sind, ohne dass das von den gesetzlichen Vorgaben her notwendig wäre. Oder man muss in den einzelnen Klauseln kenntlich machen und einschränken, wenn die jeweilige Regelung nur für Verbraucher gelten soll. Die zweite Lösung ist etwas mühseliger, aber dafür braucht man nur einen einzigen Satz und Bezug von AGB.
Insgesamt haben Sie also bei der Gestaltung der Alternativen a bis c die freie Wahl, hier kann man nichts falsch machen.
Bei der Wahl c (nur B2B) bestehen allerdings, besonders, wenn Leistungen auf Portalen angeboten werden, die häufig von Verbrauchern besucht werden, Kontrollpflichten, ob die Vertragspartner wirklich Unternehmer sind. Die Anforderungen dürfen hier nicht überspannt werden. Wenn es aber auf der Hand liegt, daß auch Verbraucher potenzielle Vertragspartner sind, empfiehlt sich der Einbau von systematischen Fragen danach, ob der Vertragspartner wirklich Unternehmer ist und darum nicht besonders schutzwürdig.
OLG Hamm, Urteil vom 20.09.2011 - I-4 U 73/11
Zitat aus dem Urteil, unter Randziffer 52:
„Die Antragsgegnerin würde ausnahmsweise dann nicht den üblichen Verbraucherschutzvorschriften unterliegen, wenn sie durch geeignete Maßnahmen sicherstellen würde, dass ausschließlich gewerbliche Abnehmer solche privat und betrieblich verwendbare Waren erwerben können. Das für jedermann zugängliche Internetangebot spricht von vornherein ebenfalls den allgemeinen Verkehr an. Selbst bei einer eindeutigen Ausrichtung des Angebots ausschließlich an Gewerbetreibende trifft den Anbietenden die Pflicht, durch geeignete Kontrollmaßnahmen im Ergebnis sicherzustellen, dass ausschließlich gewerbliche Abnehmer betrieblich verwendbare Waren erwerben können."
Falsche Angaben bei der Vertragsanbahnung können aber wiederum zum Einwand der unzulässigen Rechtsausübung führen. So hat das der Bundesgerichtshof entschieden bei einem Testkäufer, der um eine Vertragsstrafe zu provozieren, wahrheitswidrig in einem Formular angab, Unternehmer zu sein.
Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 11. Mai 2017 Az. I ZR 60/16
2. Frage: Sollen die AGB auch für künftige Geschäfte gelten?
Unzulässige Klausel:
„Unsere AGB gelten für alle künftigen Geschäfte."
oder:
„Die AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht erneut ausdrücklich vereinbart werden.“
Warum unzulässig?
Es fehlt an der nötigen Bestimmtheit des Rechtsgeschäfts, auf das sich die Klaus...
Inhaltsverzeichnis
- Vorwort
- Definition von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
- Urheberschutz für AGB
- Rechtliche Anforderungen an AGB
- Vorgaben für die Inhalte von Klauseln in den AGB
- Einbeziehung von AGB
- Kapital 1 Geltungsbereich
- Kapitel 2a - Vertragsschluss
- Kapitel 2b allgemeine Vertragsinhalte
- Kapitel 3a Lieferbedingungen
- Kapitel 3b Zahlungsbedingungen
- Kapitel 4 Leistungsstörungen
- Kapitel 5 Gewährleistung und Garantie
- Kapitel 6 Haftung und Haftungsbeschränkungen
- Kapitel 7 Verjährung, Ausschlussfristen sowie Verfallklauseln
- Kapitel 8a Eigentum und Eigentumsvorbehalte
- Kapitel 8 b Geistiges Eigentum
- Kapitel 9 Datenschutz und Vertraulichkeit
- Kapitel 10 Kundenschutz und Wettbewerbsklauseln
- Kapitel 11 Ethikklausel
- Kapitel 12 Schlichtungsklausel
- Kapitel 13 Rechtswahl, anwendbares Recht und Gerichtsstand
- Kapitel 14 Sonstige Klauseln
- Abkürzungsverzeichnis
- Impressum
Häufig gestellte Fragen
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