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Ausbildungsförderungsrecht
Vorschriftensammlung mit einer erläuternden Einführung
- 475 Seiten
- German
- ePUB (handyfreundlich)
- Über iOS und Android verfügbar
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Über dieses Buch
Mit dem 26. BaföGÄnderungsgesetz hat die Bundesregierung die im Koalitionsvertrag für die 19. Legislaturperiode festgeschriebene Reform des Bundesausbildungsförderungsrechts umgesetzt. Infolgedessen ist das Gesetz weitgehend neu strukturiert und inhaltlich weiter entwickelt worden. Zudem wurden die für den Gesetzesvollzug anderweitigen gesetzlichen Bestimmungen vollständig überarbeitet und auf den neuesten Stand gebracht.Mit dieser 40. Auflage der Textausgabe und ihren einführenden Erläuterungen wird der Förderungs- und Einzugsverwaltung, aber auch den Gerichten ein weiterhin zuverlässiges, aktuelles Handbuch zur Verfügung gestellt.
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Information
Teil II:Förderungsrechtliche Bestimmungen des Bundes
Teil II.1Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz – BAföG –)1,2
Vom 26. August 1971 (BGBl. I S. 1409), in der Fassung der Bekanntmachung vom 6.6.1983 (BGBl. I S. 645, ber. BGBl. (2012) I S. 197); zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 8.7.2019 (BGBl. I S. 1048)3
Gliederung
§ 1Grundsatz
Abschnitt I:Förderungsfähige Ausbildung
§ 2Ausbildungsstätten
§ 3Fernunterricht
§ 4Ausbildung im Inland
§ 5Ausbildung im Ausland
§ 5aUnberücksichtigte Ausbildungszeiten
§ 6Förderung der Deutschen im Ausland
§ 7Erstausbildung, weitere Ausbildung
Abschnitt II:Persönliche Voraussetzungen
§ 8Staatsangehörigkeit
§ 9Eignung
§ 10Alter
Abschnitt III:Leistungen
§ 11Umfang der Ausbildungsförderung
§ 12Bedarf für Schüler
§ 13Bedarf für Studierende
§ 13aKranken- und Pflegeversicherungszuschlag
§ 14Bedarf für Praktikanten
§ 14aZusatzleistungen in Härtefällen
§ 14bZusatzleistung für Auszubildende mit Kind (Kinderbetreuungszuschlag)
§ 15Förderungsdauer
§ 15aFörderungshöchstdauer
§ 15bAufnahme und Beendigung der Ausbildung
§ 16Förderungsdauer im Ausland
§ 17Förderungsarten
§ 18Darlehensbedingungen
§ 18aEinkommensabhängige Rückzahlung
§ 18bTeilerlass des Darlehens
§ 18cBankdarlehen
§ 18dKreditanstalt für Wiederaufbau
§ 19Aufrechnung
§ 20Rückzahlungspflicht
Abschnitt IV:Einkommensanrechnung
§ 21Einkommensbegriff
§ 22Berechnungszeitraum für das Einkommen des Auszubildenden
§ 23Freibeträge vom Einkommen des Auszubildenden
§ 24Berechnungszeitraum für das Einkommen der Eltern und des Ehegatten
§ 25Freibeträge vom Einkommen der Eltern und des Ehegatten
Abschnitt V:Vermögensanrechnung
§ 26Umfang der Vermögensanrechnung
§ 27Vermögensbegriff
§ 28Wertbestimmung des Vermögens
§ 29Freibeträge vom Vermögen
§ 30Monatlicher Anrechnungsbetrag
Abschnitt VI:
§ 35Anpassung der Bedarfssätze und Freibeträge
Abschnitt VII:Vorausleistung und Anspruchsübergang
§ 36Vorausleistung von Ausbildungsförderung
§ 37Übergang von Unterhaltsansprüchen
§ 38Übergang von anderen Ansprüchen
Abschnitt VIII:Organisation
§ 39Auftragsverwaltung
§ 40Ämter für Ausbildungsförderung
§ 40aLandesämter für Ausbildungsförderung
§ 41Aufgaben der Ämter für Ausbildungsförderung
§ 44Beirat zur Ausbildungsförderung
Abschnitt IX:Verfahren
§ 45Örtliche Zuständigkeit
§ 45aWechsel in der Zuständigkeit
§ 46Antrag
§ 47Auskunftspflichten
§ 47aErsatzpflicht des Ehegatten und der Eltern
§ 48Mitwirkung von Ausbildungsstätten
§ 49Feststellung der Voraussetzungen der Förderung im Ausland
§ 50Bescheid
§ 51Zahlweise
§ 53Änderung des Bescheides
§ 54Rechtsweg
§ 55Statistik
Abschnitt X:
§ 56Aufbringung der Mittel
Abschnitt XI:Bußgeldvorschriften, Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 58Ordnungswidrigkeiten
§ 60Opfer politischer Verfolgung durch SED-Unrecht
§ 65Weitergeltende Vorschriften
§ 66aÜbergangs- und Anwendungsvorschrift aus Anlass des Zweiundzwanzigsten und des Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
§ 67gilt nur nach Brexit ohne Austrittsabkommen: Übergangs- und Anwendungsvorschriften aus Anlass des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union
§ 68In-Kraft-Treten
§ 1Grundsatz
Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.
Abschnitt I:Förderungsfähige Ausbildung
§ 2Ausbildungsstätten
(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von
1. weiterführenden allgemein bildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2. Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3. Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4. Abendhauptschulen1, Berufsaufbauschulen4, Abendrealschulen4, Abendgymnasien und Kollegs2,
5. Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind, oder
6. Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.
(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und
1. von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2. einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3. einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung3 ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.
(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde4 anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.
(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von
1. Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind5,
2. Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden6,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.
(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.
(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt. Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Abs. 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als ein eigener Ausbildungsabschnitt.
(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende
1. Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch7 oder Arbeitslosengeld II bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2. Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3. als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4. als Gefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach den §§ 44, 176 Abs. 4 des Strafvollzugsgesetzes8 hat.
VwV zu § 2 Abs. 1
2.1.1 In den Förderungsbereich des Gesetzes sind unmittelbar nur solche Ausbildungsstätten einbezogen, die nach dem jeweiligen Landesrecht Schulen oder Hochschulen sind. Für den Besuch anderer Ausbildungsstätten kann Ausbildungsförderung nur geleistet werden, soweit sie durch eine Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 3 des Gesetzes in den Förderungsbereich einbezogen sind.
2.1.2 Die Ausbildungsstätten sin...
Inhaltsverzeichnis
- Deckblatt
- Impressum
- Vorwort zur 40. Auflage
- Abkürzungsverzeichnis
- Teil I: Einführung
- Teil II: Förderungsrechtliche Bestimmungen des Bundes
- Teil III: Bildungskreditprogramm des Bundes
- Teil IV: Förderungsrechtliche Bestimmungen der Länder
- Stichwortverzeichnis