Beamtenrecht Baden-Württemberg
eBook - ePub
Verfügbar bis 5 Dec |Weitere Informationen

Beamtenrecht Baden-Württemberg

  1. 454 Seiten
  2. German
  3. ePUB (handyfreundlich)
  4. Über iOS und Android verfügbar
eBook - ePub
Verfügbar bis 5 Dec |Weitere Informationen

Beamtenrecht Baden-Württemberg

Über dieses Buch

Das Lehrbuch stellt das Landesbeamtenrecht Baden-Württemberg dar. Ausführlich behandelt es die grundlegenden Bereiche des Dienstrechts, wobei auch das Zusammenspiel von Beamtenstatus- und Landesbeamtengesetz deutlich gemacht wird. Weitere praxisnahe Themen (z.B. Nebentätigkeit, Disziplinar- und Personalvertretungsrecht) werden prägnant vermittelt. Es enthält viele Beispiele, Schaubilder sowie Aufgaben mit Lösungen, um die oft als schwierig empfundene Materie anschaulich und besser verständlich zu machen. Hilfreich sind dabei auch die zahlreichen Rechtsprechungsbelege und Hinweise auf weiterführende Fachliteratur.

Häufig gestellte Fragen

Ja, du kannst dein Abo jederzeit über den Tab Abo in deinen Kontoeinstellungen auf der Perlego-Website kündigen. Dein Abo bleibt bis zum Ende deines aktuellen Abrechnungszeitraums aktiv. Erfahre, wie du dein Abo kündigen kannst.
Derzeit stehen all unsere auf mobile Endgeräte reagierenden ePub-Bücher zum Download über die App zur Verfügung. Die meisten unserer PDFs stehen ebenfalls zum Download bereit; wir arbeiten daran, auch die übrigen PDFs zum Download anzubieten, bei denen dies aktuell noch nicht möglich ist. Weitere Informationen hier.
Perlego bietet zwei Pläne an: Elementar and Erweitert
  • Elementar ist ideal für Lernende und Interessierte, die gerne eine Vielzahl von Themen erkunden. Greife auf die Elementar-Bibliothek mit über 800.000 professionellen Titeln und Bestsellern aus den Bereichen Wirtschaft, Persönlichkeitsentwicklung und Geisteswissenschaften zu. Mit unbegrenzter Lesezeit und Standard-Vorlesefunktion.
  • Erweitert: Perfekt für Fortgeschrittene Studenten und Akademiker, die uneingeschränkten Zugriff benötigen. Schalte über 1,4 Mio. Bücher in Hunderten von Fachgebieten frei. Der Erweitert-Plan enthält außerdem fortgeschrittene Funktionen wie Premium Read Aloud und Research Assistant.
Beide Pläne können monatlich, alle 4 Monate oder jährlich abgerechnet werden.
Wir sind ein Online-Abodienst für Lehrbücher, bei dem du für weniger als den Preis eines einzelnen Buches pro Monat Zugang zu einer ganzen Online-Bibliothek erhältst. Mit über 1 Million Büchern zu über 1.000 verschiedenen Themen haben wir bestimmt alles, was du brauchst! Weitere Informationen hier.
Achte auf das Symbol zum Vorlesen in deinem nächsten Buch, um zu sehen, ob du es dir auch anhören kannst. Bei diesem Tool wird dir Text laut vorgelesen, wobei der Text beim Vorlesen auch grafisch hervorgehoben wird. Du kannst das Vorlesen jederzeit anhalten, beschleunigen und verlangsamen. Weitere Informationen hier.
Ja! Du kannst die Perlego-App sowohl auf iOS- als auch auf Android-Geräten verwenden, um jederzeit und überall zu lesen – sogar offline. Perfekt für den Weg zur Arbeit oder wenn du unterwegs bist.
Bitte beachte, dass wir keine Geräte unterstützen können, die mit iOS 13 oder Android 7 oder früheren Versionen laufen. Lerne mehr über die Nutzung der App.
Ja, du hast Zugang zu Beamtenrecht Baden-Württemberg von Stefan Stehle im PDF- und/oder ePub-Format sowie zu anderen beliebten Büchern aus Law & Administrative Law. Aus unserem Katalog stehen dir über 1 Million Bücher zur Verfügung.

Information

Auflage
4
Thema
Law

Kapitel 1Recht des öffentlichen Dienstes – Beamtenrecht

I.Begriff des öffentlichen Dienstes

1Der Begriff öffentlicher Dienst wird sowohl im allgemeinen Sprachgebrauch als auch in zahlreichen Rechtsvorschriften (z. B. Art. 33 Abs. 4 und 5 GG, Art. 77 LV, § 60 LBG) verwendet. Eine allgemeingültige Definition kann es daher nicht geben. Soweit er in Rechtsnormen vorkommt, sind Sinn und Zweck des jeweiligen Gesetzes zur Auslegung heranzuziehen. Im Regelfall bezeichnet man als öffentlichen Dienst die Tätigkeit im Dienst einer juristischen Person des öffentlichen Rechts. Zum öffentlichen Dienst zählen danach1 alle berufsmäßig beim Bund, bei den Ländern, den Landkreisen, Gemeinden und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts beschäftigten Personen2.
Für die Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst ist somit nicht auf die vom Bediensteten wahrgenommene Tätigkeit – etwa deren öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Natur – abzustellen; maßgeblich ist vielmehr die Rechtsform des Dienstherrn bzw. Arbeitgebers. Damit sind Angehörige des öffentlichen Dienstes alle Beamten, Richter, Berufssoldaten sowie alle Arbeitnehmer im Dienst einer juristischen Person des öffentlichen Rechts. So ist etwa ein Bediensteter eines Landkreises oder eines gemeindlichen Eigenbetriebs im öffentlichen Dienst beschäftigt (denn der Eigenbetrieb besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit; Arbeitgeber bzw. Dienstherr des dortigen Personals ist die Gemeinde). Dagegen zählen die Arbeitnehmer eines kommunalen Versorgungsbetriebs, der in Form einer juristischen Person des Privatrechts (z. B. einer GmbH) betrieben wird, nicht zum öffentlichen Dienst, denn Arbeitgeber dieser Bediensteten ist die privatrechtliche Gesellschaft, hier also die GmbH.
Nicht zum öffentlichen Dienst gehören die zahlreichen ehrenamtlich Tätigen wie z. B. Gemeinderäte und Schöffen. Diese Personengruppen sind nämlich nicht berufsmäßig beschäftigt. Regierungsmitglieder, beispielsweise den Ministerpräsidenten oder die Minister wird man ebenfalls nicht zum öffentlichen Dienst im engeren Sinn zählen können, da sie in keinem Dienstverhältnis, sondern in einem durch die Verfassung und durch besondere Gesetze geregelten öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis stehen (vgl. § 1 Ministergesetz Baden-Württemberg). Einen Sonderstatus nehmen auch Abgeordnete ein. Sie verrichten keinen Dienst, sondern üben das öffentliche Amt eines frei gewählten, weisungsunabhängigen Volksvertreters aus.
2
Schaubild Nr. 1: Öffentlicher Dienst
images/Abbildung_1

II.Aufgaben und Bedeutung des öffentlichen Dienstes

3Die Aufgaben des öffentlichen Dienstes beschränken sich heute längst nicht mehr auf nur eingreifende und überwachende Staatstätigkeiten, so wie sie beispielsweise noch für die Polizei oder die Steuerverwaltung typisch sind. Die vom Grundgesetz verlangte Verwirklichung eines sozialen Rechtsstaates sowie die vielfältigen Anforderungen, die die moderne Industrie-, Dienstleistungs- und Informationsgesellschaft an das Gemeinwesen stellt, haben zu einer starken Ausweitung der Staatsaufgaben geführt (z. B. soziale Dienste, staatliches Gesundheitswesen, Leistungen im Schul- und Bildungsbereich, Verkehrsentwicklung und sonstige Infrastrukturmaßnahmen, Umweltvorsorge, Datensicherheit). Als Folge dieser Entwicklung ist der öffentliche Dienst zum wesentlichen Teil eine planende, steuernde und Leistungen gewährende Verwaltung.
Die erhebliche Zunahme staatlicher Aufgaben hat zu einem starken Anwachsen der Beschäftigungszahlen im öffentlichen Dienst geführt: Waren 1913 in Deutschland bei rund 60 Millionen Menschen ca. 730.000 Personen im öffentlichen Dienst tätig, so sind es derzeit (Stand 30.6.2018) bei rund 83 Millionen Staatsbürgern etwa 4,8 Millionen3. Im öffentlichen Dienst in Baden-Württemberg waren am Stichtag 30.6.2018 insgesamt rund 576.800 Bedienstete beschäftigt (rund 38 % Beamte und 62 % Arbeitnehmer), davon ca. 58 % im Landesdienst und etwa 42 % im Dienst von Kommunen und Kommunalverbänden4. Die Bemühungen der Politik, angesichts der mit diesen Beschäftigtenzahlen verbundenen hohen Personalausgaben (u. a. Pensionslasten für Beamte) Stellen im öffentlichen Dienst abzubauen, hatten bisher nur geringen Erfolg – vor allem wegen der Fülle und Wichtigkeit der Aufgaben, die der Verwaltung obliegen.
So dringend ein sparsamer Umgang mit Steuergeldern auch in der Personalwirtschaft ist: Die Personalstärke des öffentlichen Dienstes kann nicht einseitig an den Personalkosten ausgerichtet werden. Eine funktionierende Verwaltung setzt eine ausreichende Ausstattung mit sächlichen und personellen Mitteln voraus. Es ist von der Verfassung vorgegeben, dass die Verwaltung und somit der öffentliche Dienst im demokratischen Rechtsstaat verpflichtet ist, seine Staatsaufgaben als Teil der Exekutive unter Einhaltung der rechtsstaatlichen Prinzipien – erwähnt seien nur Vorbehalt und Vorrang des Gesetzes, Beachtung der Grundrechte und fehlerfreie Ermessensausübung – zu gewährleisten. Dazu benötigt der Staat Bedienstete in genügender Zahl und mit der jeweils einschlägigen Ausbildung und Befähigung. Nicht selten erfordert die Verwirklichung der von der jeweiligen Regierung (meist) im Weg der Gesetzgebung angesteuerten politischen Ziele noch zusätzliches Personal. Beispielsweise ist eine angestrebte größere Polizeipräsenz auch auf dem flachen Land, wenn andere Maßnahmen (z. B. Umstrukturierungen, Erhöhung der Arbeitszeit) ausgereizt sind, nur mit einer ausreichenden Zahl von Polizeibeamten zu erreichen. Gleiches gilt etwa für die benötigte Zahl von Lehrern, wenn die Politik das Ziel verfolgt, mithilfe kleinerer Schulklassen die Qualität des Unterrichts zu verbessern.
Die Existenz einer fachlich versierten und gut funktionierenden Verwaltung ist für eine rechtsstaatliche Demokratie von großer Wichtigkeit. Hierin liegt auch die Rechtfertigung für das Berufsbeamtentum5. Es gewährleistet aufgrund seiner besonderen Treuepflicht (vgl. Art. 33 Abs. 4 und 5 GG) am ehesten eine von Solidität, Fachkunde, Sachlichkeit und Unparteilichkeit geprägte Verwaltung. Im Wechselspiel der politischen Kräfte bildet das Berufsbeamtentum ein beständiges neutrales Element, welches den Verfassungsgrundsätzen der Rechts- und der Sozialstaatlichkeit verpflichtet ist.

III.Das Berufsrecht des öffentlichen Dienstes

4Für die im öffentlichen Dienst Beschäftigten gibt es kein einheitliches Dienstrecht. Grund hierfür ist die überkommene und durch den Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG6 verfassungsrechtlich vorgegebene Aufteilung des Personals in zwei große Gruppen von Staatsbediensteten mit unterschiedlich ausgeprägten Dienstverhältnissen. Die Beamten, Richter und Soldaten stehen zu ihrem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis. Dagegen wird das Beschäftigungsverhältnis der Arbeitnehmer (Angestellten und Arbeiter) im öffentlichen Dienst durch privatrechtlichen Arbeitsvertrag begründet (siehe Schaubild Nr. 1 unter Rn. 2 und Schaubild Nr. 2 unter Rn. 6).
Die Regelung des Berufsrechts der Beamten erfolgt durch das Beamtenrecht, insbesondere durch Bundes- und Landesbeamtengesetze (z. B. BBG, BeamtStG, LBG, LBesGBW, LDG)7. Die Normierung der Rechtsverhältnisse der ebenfalls zum öffentlichen Dienst zählenden Richter und Soldaten ist vor allem im Deutschen Richtergesetz und in den Landesrichtergesetzen bzw. im Soldatengesetz zu finden; auf diese Berufsgruppen wird hier nicht näher eingegangen.
Das Beamtenrecht ist Teil des öffentlichen Rechts; im Wesentlichen zählt es zum besonderen Verwaltungsrecht.
5Das Berufsrecht der Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst – sie wurden bisher in Angestellte und Arbeiter unterteilt8 – zählt zum Arbeitsrecht und ist damit größtenteils Privatrecht. Auf die Arbeitsverhältnisse im öffentlichen Dienst finden grundsätzlich die allgemeinen Vorschriften des Arbeitsrechts Anwendung, beispielsweise die §§ 611 ff. BGB, das Kündigungsschutzgesetz und das Mutterschutzgesetz. Für einige Bereiche gelten allerdings Sonderregelungen. So richten sich die Beteiligungsrechte der im öffentlichen Dienst Beschäftigte...

Inhaltsverzeichnis

  1. Deckblatt
  2. Impressum
  3. Inhaltsverzeichnis
  4. Abkürzungsverzeichnis
  5. Literaturverzeichnis
  6. Kapitel 1 Recht des öffentlichen Dienstes – Beamtenrecht
  7. Kapitel 2 Verfassungsrechtliche und gesetzliche Grundlagen
  8. Kapitel 3 Grundrechte und Beamtenverhältnis
  9. Kapitel 4 Grundbegriffe des Beamtenrechts
  10. Kapitel 5 Das Beamtenverhältnis
  11. Kapitel 6 Die Begründung des Beamtenverhältnisses
  12. Kapitel 7 Die Ernennung
  13. Kapitel 8 Das Laufbahnrecht
  14. Kapitel 9 Statusrechtliche Änderungen im Beamtenverhältnis
  15. Kapitel 10 Versetzung, Abordnung und Umsetzung
  16. Kapitel 11 Die Beendigung des Beamtenverhältnisses
  17. Kapitel 12 Pflichten und Rechte des Beamten
  18. Kapitel 13 Der Rechtsschutz im Beamtenverhältnis
  19. Stichwortverzeichnis