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Bestattungsgesetz Niedersachsen
Dieses Buch kann bis zum folgenden Datum gelesen werden: 10. Dezember, 2025
- 276 Seiten
- German
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Bestattungsgesetz Niedersachsen
Über dieses Buch
Die Neubearbeitung des Kommentars berücksichtigt den Stand des Gesetzes zum 01.01.2019 und den Stand der Verordnung über die Todesbescheinigung zum 01.08.2019. Kommentiert wird das gesamte Bestattungsrecht einschließlich der neuen ärztlichen Meldepflichten bei der Leichenschau, die Bestattung in Mausoleum, Gruft und Columbarium, die Einhaltung des Schutzes vor ausbeuterischer Kinderarbeit und des Umweltschutzes auf Friedhöfen und die neugefasste Todesbescheinigung.
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Information
Teil BBestattungsgesetz Niedersachsen – Kommentierung
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG)
vom 8.12.2005 (Nds. GVBl. S. 381)
geändert durch Art. 13 des Gesetzes vom 16.5.2018 (Nds. GVBl. S. 66)
zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.6.2018 (GVBl. S. 117)
§ 1Grundsatz
Leichen und Aschen Verstorbener sind so zu behandeln, dass
1. die gebotene Ehrfurcht vor dem Tod gewahrt wird,
2. das sittliche, religiöse und weltanschauliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt wird,
3. Gefahren für die Gesundheit der Bevölkerung sowie für Boden und Wasser nicht entstehen und
4. die Belange der Strafrechtspflege beachtet werden.
Erläuterungen zu § 1
1.Vorbemerkung
1.1.Gesetzgebungskompetenz
Die gesetzgeberische Zuständigkeit für das Bestattungsgesetz obliegt dem Niedersächsischen Landtag, da das Bestattungswesen in der Gesetzgebungskompetenz der Länder liegt. Nach Art. 70 GG steht den Ländern die Gesetzgebungskompetenz zu, soweit es sich um Gegenstände handelt, die nicht der Gesetzgebungskompetenz des Bundes unterliegen.
Durch die unterschiedliche Gesetzgebung in den sechzehn deutschen Bundesländern bedingt gibt es von Region zu Region unterschiedliche bestattungsrechtliche Vorgaben, die teilweise erheblich voneinander abweichen. Dies ist besonders für ein Bundesland wie Niedersachsen von Bedeutung, dass mit zehn Nachbarn von einer Vielzahl anderer Rechtsvorschriften umgeben ist. Die Nachbarn teilen sich auf in neun deutsche Bundesländer (Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen) und die Niederlande als europäischen Nachbarmitgliedstaat.
1.2.Ausführung des Gesetzes
Zuständiges Fachministerium und damit zur Ausübung der Verordnungsermächtigungen befugt ist das nach der Aufgabenverteilung unter den Ressorts der Niedersächsischen Landesregierung für das Bestattungswesen zuständige MS.
Untere Gesundheitsbehörden sind in Niedersachsen die Landkreise, die kreisfreien Städte und die Region Hannover. Sie sind in der Regel die nach dem BestattG zuständige Behörde. Zu ihren Aufgaben gehört insbesondere die Prüfung der Todesbescheinigungen (§ 6), die Entscheidung über Ausnahmen und Genehmigungen, z. B. bei der Aufbewahrung und Beförderung von Leichen (§ 7), dem Zeitpunkt der Bestattung (§ 9), der Erdbestattung (§ 11), der Feuerbestattung (§ 12), der Mindestruhezeiten (§ 14), der Ausgrabungen und Umbettungen (§ 15), die Gestattung der weiteren Benutzung vorhandener Friedhöfe (§ 19) und seit Mitte des Jahres 2018 die Entscheidung über die Durchführung einer Klinischen Sektion gemäß § 5.
Die Gemeinden sind gemäß § 8 Abs. 4 nach Maßgabe von § 9 Abs. 2 Sätze 1 und 4, § 10 Abs. 1 Satz 4 und § 12 Abs. 5 Satz 6 subsidiär bestattungspflichtig, wobei diese Aufgabe gemäß § 20 Satz 1 zum übertragenen Wirkungskreis gehört. Die Aufgaben als Friedhofsträger gemäß § 13 und im Rahmen der Vollstreckungshilfe gemäß § 17 werden dagegen im eigenen Wirkungskreis wahrgenommen.
Aufsichtsbehörde über die Landkreise, kreisfreien Städte, großen selbstständigen Städte und die Region Hannover ist gemäß § 171 Abs. 5 NKomVG das MS. Aufsichtsbehörde über die kreisangehörigen Gemeinden sind die Landkreise und die Region Hannover bezüglich der regionsangehörigen Gemeinden.
1.3.Einführung des Grundsatzes
Die Regelung des § 1 ist im ursprünglichen Gesetzentwurf vom 2.6.2004 (LT-Drs. 15/1150) nicht vorgehen gewesen, sondern erst im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens aufgenommen worden. Mit ihr ist erstmals in Niedersachsen gesetzlich geregelt worden, welchen Zielen die bestattungsrechtlichen Vorschriften dienen.
Im Zuge der Änderung des Gesetzes1 ist die Grundsatzbestimmung um Belange der Gesundheit der Bevölkerung, des Umweltschutzes und der Strafrechtspflege ergänzt worden.
2.Grundsatz als Leitlinie des Bestattungsrechts
Die in § 1 benannten Schutzgüter des Bestattungsgesetzes dienen als Leitlinie bei der Auslegung der einzelnen Bestimmungen.
Zugleich geben sie wichtige Anhaltspunkte für die Handhabung der Genehmigungen und Gestattungen von Ausnahmen im Gesetz. Vorschriften dazu finden sich in § 7 Abs. 2 Satz 3 (Ausstellen von Leichen, geschlossener Sarg), § 7 Abs. 3 Satz 6 (Beförderung von Leichen), § 7 Abs. 6 Satz 2 (Kennzeichnung von Leichen aus dem Ausland), § 8 Abs. 1 Satz 4 (Verbrennung von Leichenteilen), § 9 Abs. 1 Satz 2 (Mindestfrist für die Bestattung), § 11 Abs. 1 Satz 2 (Sargpflicht bei der Erdbestattung), § 14 Satz 2 (Mindestruhezeiten), § 15 Abs. 1 (Ausgrabungen und Umbettungen).
3.Weiterer Rechtsgüterschutz
Unabhängig von den grundsätzlichen Festlegungen in § 1 ist die Störung einer Bestattungsfeier gemäß § 167a StGB und die Störung der Totenruhe gemäß § 168 StGB strafbar.
3.1.Bestattungsfeier
§ 167a StGB hat folgenden Wortlaut: „Wer eine Bestattungsfeier absichtlich oder wissentlich stört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
3.2.Totenruhe und Achtungsanspruch
§ 168 Abs. 1 StGB lautet: „(1) Wer unbefugt aus dem Gewahrsam des Berechtigten den Körper oder Teile des Körpers eines verstorbenen Menschen, eine tote Leibesfrucht, Teile einer solchen oder die Asche eines verstorbenen Menschen wegnimmt oder wer daran beschimpfenden Unfug verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer eine Aufbahrungsstätte, Beisetzungsstätte oder öffentliche Totengedenkstätte zerstört oder beschädigt oder wer dort beschimpfenden Unfug verübt. (3) Der Versuch ist strafbar.“
Strafrechtlich geschützt ist nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts auch das Grab: „Zum Grabe im Sinne des Strafgesetzes wird der ausgegrabene Schacht erst dann, wenn in demselben ein Toter bestattet worden; dass also der in die Erde versenkte Sarg mit dem Toten einen Teil, und sogar den wesentlichen Teil des Grabes in jenem Sinne ausmacht, kann nicht mit Grund bestritten werden“2. Zu dem nicht unproblematischen Tatbestandsmerkmal des Gewahrsams in § 168 StGB hat das Reichsgericht festgestellt, „den Gewahrsam an der bestatteten Leiche haben, von besonders gelagerten Fällen abgesehen, nicht die Angehörigen des Verstorbenen, sondern derjenige, dem der Friedhof mit seinem Grund und Boden gehört“3.
In neuerer Zeit haben sich die Gerichte mit der Vorschrift im Zusammenhang mit der Verwertung von Zahngold befasst, das anlässlich der Einäscherung der Leiche entnommen worden ist4. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH gehören zur „Asche“ im Sinne des § 168 StGB „sämtliche nach der Einäscherung verbleibenden Rückstände, das heißt auch die vormals mit einem Körper fest verbundenen, nicht verbrennbaren Bestandteile“5. Als Reaktion hierauf ist die neue Regelung in § 12 Abs. 3 Satz 4 zu verstehen, nach der bei der Verbrennung frei werdende Metallteile der Asche entnommen werden dürfen.
Geschütztes Rechtsgut der Strafrechtsvorschrift des § 168 StGB ist das Pietätsgefühl der Angehörigen und der Allgemeinheit, das auf dem Achtungsanspruch beruht, der mit dem Tod nicht endet6.
Dieser Achtungsanspruch wird verfassungsrechtlich auf Art. 1 GG (Schutz der Menschenwürde) gestützt7. Er soll sich auch auf Leibesfrüchte erstrecken, da die Menschenwürde „mit der Befruchtung der Eizelle, spätestens aber mit der Einnistung der befruchteten Eizelle (Nidation)“ einsetze und „nicht mit dem Tod des Rechtsgutsträgers enden“ würde8. Dieser gedankliche Ansatz wird durch die noch weitergehende, insbesondere in kirchlichen Kreisen anzutreffende Auffassung fortgeführt, nach der jede menschliche Leibesfrucht von Verfassungs wegen unter eine gesetzliche Bestattungspflicht gestellt werden müsse9. Richtig ist daran, dass der Umgang mit Verstorbenen nach der Rechtsprechung des BVerfG dem durch die fortwirkende Menschenwürde begründeten postmortalen Persönlichkeitsrecht gerecht werden muss10. Falsch wäre es aber anzunehmen, dass sich daraus eine einzige, bestimmte Art der Bestattung ableiten ließe, die den Gesetzgeber bei der einfachgesetzlichen Konkretisierung festlegen würde. Als Beleg lässt sich die unterschiedliche Regelung des Umgangs mit Verstorbenen in den Bundesländern und darüber hinaus in den europäischen Staaten anführen. Daran zeigt sich, dass die Leichenbestattung – und damit „erst recht“ auch der Umgang mit Leibesfrüchten – in den Sitten und Gebräuchen einer Gesellschaft verwurzelt und nicht grundgesetzlich oder verfassungsrechtlich vorgegeben ist.
Welcher Achtungsanspruch den sterblichen Überresten einzuräumen ist, wird unterschiedlich beantwortet. Problematisch ist, dass der nachwirkende Schutz des Art. 1 Abs. 1 GG nicht nur den Schutz des Lebensbildes der Verstorbenen in der Wahrnehmung der Nachwelt (Postmortales Persönlichkeitsrecht), sondern auch den Schutz der sterblichen Überreste (Postmortaler Würdeschutz) umfassen soll, obwohl das BVerfG in der Mephisto-Entscheidung aus Art. 1 Abs. 1 GG ausdrücklich nur ein nachwirkendes Persönlichkeitsrecht hergeleitet hat, das die Verstorbenen vor der Verfälschung ihres Lebensbildes schützt11. Dennoch wird unter Berufung auf diese Entscheidung vertreten, dass sich der Schutz des Art. 1 Abs. 1 GG auch auf die menschlichen Überreste (Leichnam und Aschenreste) erstrecke, so dass mit dem Leichnam oder den Ascheresten nicht beliebig verfahren werden könne12. Eine überzeugende Begründung steht jedoch bislang aus. Von der Existenz eines postmortalen Persönlichkeitsrechts kann jedenfalls nicht pauschal auf eine postmortale Würde menschlicher Überreste geschlossen werden13.
Daraus ergibt sich als entscheidende Konsequenz für das Bestattungsrecht, dass der Landesgesetzgeber grundsätzlich frei ist in der Ausgestaltung der Bestattungsvorschriften.
Als postmortales Persönlichkeitsrecht ist der Achtungsanspruch Verstorbener auch zivilrechtlich anerkannt (vgl. D. Murswiek, in: M. Sachs, GG, 8. Aufl. 2018, RN 78 zu Art. 2).
4.Leichen und Aschen verstorbener Personen
Der Begriff der Leiche wird in § 2 Abs. 1 bis 3 näher gesetzlich definiert. Die Asche Verstorbener ist gemäß § 12 Abs. 3 nach der Einäscherung in einem Krematorium in einer Urne aufzunehmen. Auch Fehlgeborene und Ungeborene (vgl. § 2 Abs. 3), die nicht dem Leichenbegriff unterfallen, können gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 12 Abs. 6 feuerbestattet und gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 13 Abs. 3 erdbestattet werden.
Allerdings findet die Grundsatznorm des § 1 auf Fehlgeborene und diejenigen Ungeborenen, die nicht mindestens 500 Gramm wiegen, keine Anwendung, da vom eindeutigen Wortlaut nur Leichen und Aschen Verstorbener erfasst werden. Dies korrespondiert der Behandlung von Fehlgeborenen und Ungeborenen im Übrigen durch das Niedersächsische Bestattungsrecht, die dadurch gekennzeichnet ist, dass zwei gesetzliche Vorgaben getroffen werden. Die eine Vorgabe betrifft die Pflicht zur Verbrennung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1, die im Falle des § 8 Abs. 2 Satz 3 durch Ärztinnen und Ärzte oder im Falle des § 8 Abs. 2 Satz 4 durch medizinische Einrichtungen zu erfüllen ist und deren Ernsthaftigkeit der Gesetzgeber durch die Bußgeldbewehrung in § 18 Abs. 1 Nr. 10 deutlich gemacht hat. Die andere Vorgabe betrifft die Pflicht zur Einäscherung (§ 12 Abs. 6) und die Pflicht zur Bestattung (§ 13 Abs. 3), wenn ein Elternteil von seinem Bestattungsrecht gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 Gebrauch macht, wobei in § 9 Abs. 4 festgelegt ist, welche Unterlagen hierfür vorzulegen sind. Weitere Vorgaben im Umgang mit Fehlgeborenen und Ungeborenen enthält das Niedersächsische Bestattungsrecht nicht.
5.Die Grundsätze im Einzelnen
Die Grundsatzvorschrift des § 1 ist auf Empfehlung des AfSGuG in vier Ziffern untergliedert und um die Inhalte der Nummern 3 und 4 ergänzt worden14.
5.1.Wahrung der Ehrfurcht vor dem Tod (Nummer 1)
Die Vorschrift hebt hervor, dass der Umgang mit Leichen und Aschen verstorbener Personen von der gebotenen Ehrfurcht vor dem Tod begleitet sein muss. Für den Umgang mit Aschen Verstorbener kommt dem Grundsatz erhebliche Bedeutung zu, da die gesetzlichen Regelungen nur einen relativ ...
Inhaltsverzeichnis
- Deckblatt
- Impressum
- Vorwort
- Abkürzungs- und Literaturverzeichnis
- A. Niedersächsisches Bestattungsgesetz – Gesetzestext
- B. Niedersächsisches Bestattungsgesetz – Kommentierung
- C. Verordnung über die Todesbescheinigung – Verordnungstext und Anlagen
- D. Verordnung über die Todesbescheinigung – Kommentierung
- Stichwortverzeichnis