
- 358 Seiten
- German
- ePUB (handyfreundlich)
- Über iOS und Android verfügbar
eBook - ePub
Über dieses Buch
Deutsche Vertrags(Zahn)Ärzte erleiden teilweise erhebliche Schäden - sei es aus Sicherstellungsgründen wie z.B. anlässlich der Corona-Pandemie, in der die Patientenzahlen und damit die Erträge wegbrechen, sei es aufgrund von HVM-Kürzungen aus Budgetgründen.Das Buch versucht, in verständlicher und dennoch gründlicher Weise, folgende Fragen zu beantworten: Welche Ansprüche ergeben sich daraus? Wie lassen sich diese Ansprüche durchsetzen? Wer versucht auf welche Weise und mit welchen Mittel, die Ansprüche zu vereiteln und wie kann man dem effektiv entgegensteuern?
Häufig gestellte Fragen
Ja, du kannst dein Abo jederzeit über den Tab Abo in deinen Kontoeinstellungen auf der Perlego-Website kündigen. Dein Abo bleibt bis zum Ende deines aktuellen Abrechnungszeitraums aktiv. Erfahre, wie du dein Abo kündigen kannst.
Nein, Bücher können nicht als externe Dateien, z. B. PDFs, zur Verwendung außerhalb von Perlego heruntergeladen werden. Du kannst jedoch Bücher in der Perlego-App herunterladen, um sie offline auf deinem Smartphone oder Tablet zu lesen. Weitere Informationen hier.
Perlego bietet zwei Abopläne an: Elementar und Erweitert
- Elementar ist ideal für Lernende und Profis, die sich mit einer Vielzahl von Themen beschäftigen möchten. Erhalte Zugang zur Basic-Bibliothek mit über 800.000 vertrauenswürdigen Titeln und Bestsellern in den Bereichen Wirtschaft, persönliche Weiterentwicklung und Geisteswissenschaften. Enthält unbegrenzte Lesezeit und die Standardstimme für die Funktion „Vorlesen“.
- Pro: Perfekt für fortgeschrittene Lernende und Forscher, die einen vollständigen, uneingeschränkten Zugang benötigen. Schalte über 1,4 Millionen Bücher zu Hunderten von Themen frei, darunter akademische und hochspezialisierte Titel. Das Pro-Abo umfasst auch erweiterte Funktionen wie Premium-Vorlesen und den Recherche-Assistenten.
Wir sind ein Online-Abodienst für Lehrbücher, bei dem du für weniger als den Preis eines einzelnen Buches pro Monat Zugang zu einer ganzen Online-Bibliothek erhältst. Mit über 1 Million Büchern zu über 1.000 verschiedenen Themen haben wir bestimmt alles, was du brauchst! Weitere Informationen hier.
Achte auf das Symbol zum Vorlesen bei deinem nächsten Buch, um zu sehen, ob du es dir auch anhören kannst. Bei diesem Tool wird dir Text laut vorgelesen, wobei der Text beim Vorlesen auch grafisch hervorgehoben wird. Du kannst das Vorlesen jederzeit anhalten, beschleunigen und verlangsamen. Weitere Informationen hier.
Ja! Du kannst die Perlego-App sowohl auf iOS- als auch auf Android-Geräten nutzen, damit du jederzeit und überall lesen kannst – sogar offline. Perfekt für den Weg zur Arbeit oder wenn du unterwegs bist.
Bitte beachte, dass wir Geräte, auf denen die Betriebssysteme iOS 13 und Android 7 oder noch ältere Versionen ausgeführt werden, nicht unterstützen können. Mehr über die Verwendung der App erfahren.
Bitte beachte, dass wir Geräte, auf denen die Betriebssysteme iOS 13 und Android 7 oder noch ältere Versionen ausgeführt werden, nicht unterstützen können. Mehr über die Verwendung der App erfahren.
Ja, du hast Zugang zu Entschädigung rechtmäßiger HVM-Kürzungen von Henry Dudek im PDF- und/oder ePub-Format sowie zu anderen beliebten Büchern aus Law & Law Theory & Practice. Aus unserem Katalog stehen dir über 1 Million Bücher zur Verfügung.
Information
DURCHSETZUNG DES ANSPRUCHS
4. Vorbemerkungen
4.1 Ausgleich von Amts wegen oder auf Antrag
Führt eine Honorarkürzung im Einzelfall zu unverhältnismäßigen oder gleichheitswidrigen oder das Vertrauen verletzenden (=atypischen) Wirkungen, so ist das ein verfassungswidriger Zustand, der umgehend eines neutralisierenden Ausgleichs durch die K(Z)V bedarf, um die Verfassungskonformität herzustellen. Voraussetzung dafür ist die Beachtung des Recht auf effektiven Rechtsschutz, das eine umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstandes gebietet. (vgl. BVerfG, 2 BvR 571/14 <19>) Entgegen der Auffassung sich nicht verfassungskonform verhaltender K(Z)Ven (so: KZVN am 24.6.2011, S 1 in: L 3 KA 45/11 ZVW) bedarf es dazu keines Antrages; denn Behörden sind von Amts wegen verpflichtet, von ihnen geschaffene atypische Zustände durch einen Ausgleich vollständig zu neutralisieren. Den K(Z)Ven obliegt insofern eine Beobachtungs- und Nachbesserungspflicht. (vgl. BSG, B 6 KA 1/09R <23>; Nds. Landtag v 19.10.2017, Anlage, S 2 zu II /741 – 02827/11/17)
Die Verantwortung dafür, dass rechtswidrige Zustände von Amts wegen geändert werden, damit rechtmäßige Zustände entstehen, liegt in der Amtspflicht der die K(Z)V gerichtlich und außergerichtlich vertretenden Vorstände. Dabei darf das dem gerichtlichen Rechtsschutz vorgelagerte Verwaltungsverfahren nicht so ausgestattet sein, dass es den Rechtsschutz vereitelt oder unzumutbar erschwert. (BVerfG, 2 BvR 1461/15 <14>)
Dieser Amtspflicht kommen manche Vorstände nicht nach. (z.B. KZVN, Vorstände Carl,Nels,Neubarth, die z.B. seit 2003 wussten, dass ihr Bescheid rechtswidrig war, sich aber bis 2010 weigerten, einen rechtmäßigen Bescheid zu erlassen (siehe: L 3 KA 280/04; sowie Schr. v 15.2.2017, 5/Schn zu L 3 KA 23/16 – Schneider u.a.)
Erst recht haben die Vorstände der K(Z)Ven die Amtspflicht, verfassungswidrige Zustände wegen atypischer Wirkungen der K(Z)V – Bescheide zu neutralisieren, um verfassungskonforme Verhältnisse herbeizuführen. Das erfordert, dass HVMe/HVVe sachgerechte Lösungen in Form von Härte- oder Ausgleichsnormen vorsehen müssen, die geeignet sind, atypische Einzelfallwirkungen verfassungskonform umzugestalten (vgl. BSG, B 6 KA 84/03 R <53>). Das Verwaltungsverfahren muss deshalb so beschaffen sein, dass es eine umfassende und effktive Prüfung des Eingriffsakts gewährleistet. »Ist eine solche … Kontrolle zwar rechtlich vorgesehen, … aber … nicht zu erwarten, ist dies mit Art 19 Abs 4 GG nicht vereinbar.« (BVerfG, 1 BvR 3139/08 <194>) »Die Träger der öffentlichen Verwaltung … können sich nicht auf den Fortbestand eines rechtswidrigen Zustandes berufen (vgl … BVerwG 5 C 11/78 … ) Das gilt auch für Selbstverwaltungskörperschaften … ungeachtet ihrer Autonomie … « (BVerwG 3 C 23.05 <24>) Um dies sicherzustellen, ist jede K(Z)Ven »gem. Art 1 Abs 3 und Art 20 Abs 3 GG verpflichtet, das eigene Handeln auf seine Grundrechtskonformität hin zu jeder Zeit kritisch zu überprüfen«. (BVerfG, 1 BvR 2407/16 <10>)
Gerichtlicher Rechtsschutz erfordert eine umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstandes. (vgl. BVerfG 2 BvR 571/14 <19>) Ein Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz ist ein wesentlicher Verfahrensmangel. (so: Meyer-Ladewig,Keller,Leitherer, SGG, vor §60 RN 4b. § 103 RN 20) Von den (Zahn)ärzten darf dabei kein Vortrag erwartet werden, den sie mangels Kenntnis der Entscheidungsgrundlagen (z.B. im Falle einer ungeschriebenen Härtenorm) nicht liefern können. (so: BVerfG, 1 BvR 356/04 <26>) Die K(Z)Ven und die SGb haben hingegen keinen ausreichenden Grund, den durch Art 19 Abs 4 GG gewährleisteten Rechtsschutz einzuschränken, nur weil praktische Schwierigkeiten bestehen. (BVerfG, 1 BvR 1790/00 <12>)
Die SGb darf ihren Entscheidungen keine Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde legen, ohne den Parteien Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. (so: BVerfG, 1 BvR 1588/15 <13>) Vorsitzenden Richter der SGb sind verpflichtet, die Parteien darauf hinzuweisen, wie sie ihre Rechte am wirkungsvollsten durchsetzen können. Das geschieht aber praktisch gegenüber (Zahn)ärzten nie. Es gibt keinen einzigen Fall, in dem ein Richter einen gegen einen Honorarkürzungsbescheid Klagenden korrekt darauf hingewiesen hat, dass er im Falle eines primärrechtlich rechtmäßigen HVM sein wegen der entstandenen Schäden (weshalb sonst?) beabsichtigtes Klageziel nur durch sekundären Rechtsschutz erreichen kann, dessen Vorstufe ein ausgeschöpfter Rechtsweg des Primärrechtsschutzes ist, damit die sekundärrechtliche Entschädigungsklage nicht der Abweisung unterfällt. Man wird realistischerweise davon auszugehen haben, dass die Vorsitzenden der deutschen SGb das gar nicht wissen.
Die SGb hat das Verwaltungshandeln und ihm zugrundeliegende Satzungsnormen in sekundärrechtlichen Verfahren auch hinsichtlich atypischer Wirkungen vollständig zu überprüfen34) und ggf. zu beanstanden. Dazu gehört bei Ermessensentscheidungen die Prüfung, ob Ermessensfehler vorliegen, nämlich Ermessensnichtgebrauch, Ermessensüberschreitung, Ermessensfehlgebrauch (fehlerhafte Tatsachenermittlung, sachfremde Erwägungen, strukturelle Begründungsmängel wie logische Fehler, Widersprüche, Außerachtlassen wesentlicher Gesichtspunkte), ob die Verhältnismäßigkeit und Gleichmäßigkeit gewahrt wurden und ob gegen andere Verfassungsrechte verstoßen wurde. Wenn der Behörde Umstände bekanntgeworden sind, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, »liegt ein rechtsfehlerhafter Gebrauch des Ermessens vor, wenn diese Umstände von der Behörde nicht erwogen worden sind.« (BVerwG, 2 C 42/91; 3 C 13.94)
Die SGb darf nicht anstelle der K(Z)Ven verwaltungsaktersetzende (Ausgleichs)Regelungen treffen (stRSpr; z.B. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 14.9.2014, L 11 SB 24/ 05), d.h. auch keine Entscheidungen treffen, in denen sie ihr eigenes Ermessen an die Stelle des K(Z)V – Ermessens setzt. Daran halten sich nicht alle Teile der SGB. (z.B. das LSG Nds. L 3 KA 106/16 – Pilz, Dr.Blöcher,Hörner) Das K(Z)V-willfährige LSG Nds hat einfach die Nachweise, die nach der auf autonomen Satzungsermessen beruhenden Härtenorm der KZVN Grundlage für eine Härtefallprüfung sind, abgeändert und andere Voraussetzungen zugrunde gelegt, also das autonome Ermessen der KZVN durch Gerichtsermessen ersetzt, um einen fehlerhaften Bescheid, der pflichtgemäß aufzuheben gewesen wäre, zu »retten«. Dass diese K(Z)V-parteiliche und das Verfassungsrecht verbiegende Vorgehensweise des LSG mit korrekter Rechtsprechung nichts zu tun hat, liegt auf der Hand.
Aber nicht nur die SGb, sondern auch Teile der K(Z)Ven verbiegen das Recht. Die Pflicht der Behörden, von ihnen geschaffene atypische (=verfassungswidrige) Zustände von sich aus umgehend zu beseitigen, folgt aus der Bindung aller Staatsgewalten an das Grundgesetz. Die Art 1 bis 19 des Grundgesetzes formulieren die Grundrechte, die von der Gesetzgebung, der Rechtsprechung und der Verwaltung jedem Bürger gegenüber zu gewährleisten sind. Entgegen der etlichen Behörden- und Gerichtsentscheidungen zugrundeliegenden Grundhaltung ist die behördliche und gerichtliche Pflicht zur Gewährleistung der Grundrechte keine Erbarmensleistung oder Ermessenshandlung, sondern eine unabdingbar ohne »Wenn und Aber« zu befolgende Pflicht. Jede Nichtgewährleistung eines Grundrechts stellt eine (grobe) Amtspflicht-, Verfassungsrechts- und Menschenrechtsverletzung dar.
Ist einer K(Z)V – z.B. aufgrund der den K(Z)Ven obliegenden Beobachtungspflicht140) oder aufgrund einer Mitteilung oder eines Antrages des Betroffenen in Verbindung mit der dadurch ausgelösten Sachermittlungspflicht gem. §§ 20, 21 SGBX- bekannt, dass ihre Honorarbescheide im Einzelfall unverhältnismäßige oder gleichheitswidrige oder vertrauensschutzverletzende Wirkungen haben, muss die Behörde Verfassungskonformität unverzüglich von sich aus herstellen. Weiß die Behörde z.B., dass ihr Bescheid im Einzelfall Art 14 GG verletzt, so ist sie von Amts wegen verpflichtet, zusammen mit dem Art 14 GG verletzenden (Eingriffs)Bescheid einen den Eingriff verfassungskonform machenden/neutralisierenden Ausgleichsbescheid zu erlassen. (siehe analog: BVerfG, 1 BvL 7/91)
Den K(Z)Ven obliegt bei der Sachverhaltsermittlung, der Prüfung und der gesamten Behandlung der Sache von Verfassungswegen eine »Pflicht zur Objektivität«.141) Eine unterbliebene Sachermittlung darf nicht in ein späteres Gerichtsverfahren verlagert werden. (OVG NRW, Beschl. V 30.4.2010, 6 A 2055/09) Das ist gerade bei Ermessensentscheidungen von großer Bedeutung; denn die Sachermittlungspflicht verlangt das Selbstverschaffen der Gewissheit über abwägungserhebliche Belange durch die Behörde. (BVerwG v 14.8.1999, 4 NB 24.88)
Diese Pflichten werden von manchen K(Z)Ven in grober Weise verletzt; z.B., indem sie vortäuschen, ihre eigenen Kundgaben in Rundschreiben, Widerspruchsbescheiden und Gerichtsschriftsätzen im Nachhinein nicht mehr zu kennen, um Sachverhalte zu manipulieren (so: KZVN in S 35 KA 32-40/17). Das stellt unzweifelhaft nicht nur einen massiven Verstoß gegen die prozessuale Wahrheitspflicht der betreffenden K(Z) V gem. § 138 ZP0 dar, zu der auch das Lügenverbot und das Vollständigkeitsgebot gehören, sondern auch einen groben Verstoß gegen die von Verfassungswegen einzuhaltende Pflicht zur Objektivität.
Abgesehen davon verhalten die sich zur zeitgleichen Bescheidung eines Ausgleichs für erhebliche Eingriffe verpflichteten K(Z)Ven auch insoweit verfassungswidrig, als sie m.W. nie von Amts wegen einen Entschädigungsbescheid zugleich mit einem Eingriffsbescheid erlassen.
Verfassungskonformes Behördenverhalten scheint bei manchen K(Z)Ven ein Fremdwort zu sein.
Man kann davon ausgehen, dass – zumindest diejenigen ihre Beobachtungspflicht nicht ernstnehmenden und diejenigen beim Unterlaufen von Verfassungsgewährleistungen kreativen unter den K(Z)Ven- den Vorwurf verfassungswidrigen Verhaltens dadurch zu entkräften versuchen, dass sie die Beobachtungspflicht bestreiten und/oder Unkenntnis der Einzelfalltypik einwenden und/oder praktische Probleme vorschieben. Dass solche Kundgaben nicht der Wahrheit entsprechen wird daran deutlich, dass die K(Z)Ven – da sie durchweg über elektronische Datenverarbeitung verfügen, die innerhalb kürzester Zeit große Datenmengen bearbeiten und bestimmte Fallgruppen aussortieren kann- nicht glaubhaft einwenden können, die Wirkungen der HVM – Kürzungen nicht in jedem Einzelfall – wenigstens überschlägig- gekannt zu haben. Dies gilt umso mehr, wenn K(Z)Ven die Wirkungen ihrer HVMe vorher öffentlich dargestellt haben. So hat z.B. die KZVN im Rundschreiben v 19.2.1999 veröffentlicht, dass ihr HVM bei 75% (=3.750) der Zahnärzte keine Kürzungen verursacht habe, aber 70 von 5.000 Zahnärzten (=1,5%) die Abrechnungssumme (=Leistungswert) um 50% verringere. Im Schr. v 11.12.2010, S 11 teilt die KZVN mit, dass aufgrund der Honorarkürzungen »von den rund 5.000 Vertragszahnärzten nicht mehr als 100 als Härtefälle zu berücksichtigen waren«, also 2%. (BSG, B 6 KA 48/10 B) Im Berufungsverfahren Dr. Holger Schmidt, Isenbüttel hat die KZVN dann gegenüber dem LSG Nds sogar von nur 40-50 solcher Härten (0,8% – 1%) gesprochen. Die KZVN kannte also die Anzahl – und damit die Namen- der betroffenen Zahnärzte. Dies ist nicht verwunderlich; denn es ist einer EDV ohne weiteres möglich, diese 40, 70 oder 100 Zahnärzte in kürzester Zeit herauszufiltern. Das ist zum Erstellen von Ausgleichsbescheiden auch erforderlich, weil damit eine Gleichheitswidrigkeit (Kriterium der zahlenmäßig stark begrenzten Gruppe) dokumentiert wurde und sich die Unverhältnismäßigkeit der Kürzungswirkungen nahezu unübersehbar aufgedrängt hat. Geht man nämlich vom allgemein bekannten Prozentsatz der durch die KZBV empirisch ermittelten Durchschnittskosten einer Praxis aus, die bei 79,1% lagen und stellt diese dem nach den Kürzungen verbleibenden Auszahlungsbetrag von 50% gegenüber, so ergibt das ohne umfangreiches Rechnen eine Deckungslücke von 29,1% als Verlust.
Stellt man einen massiven Verlust von 29,1% der Gesamtleistung bei 70 Zahnärzten, der praktisch einen massiven Mittelabfluss zur Folge hat, die kürzungslos belassenen Gewinne (=Mittelzuflüsse) bei 3.750 Zahnärzten gegenüber, so ist das sowohl eine eklatante Unverhältnismäßigkeit, als auch eine grobe Gleichheitswidrigkeit, die nicht verfassungskonform ist und daher einer Neutralisierung bedarf.
Die Auffassung K(Z)V-willfähriger Richter, dass eine Praxis sich solange nicht in unverhältnismäßigen und gleichheitswidrigen Schwierigkeiten befindet, wie der Praxisbetreiber noch eigene Mittel und eigenes Vermögen habe (SG Hannover, S 35 KA 9/16 S 6 – Möhwald), ist ein »möhwaldscher Denkfehler«. Auch dieser »möhwaldsche Denkfehler« beruht auf einem völkischen oder kommunistischem Menschenbild, in welchem die Grundrechte dem Behördenverhalten zu weichen haben. Danach sind Menschenrechte praktisch überflüssig, weil Menschen wertlos und keine Individuen, sondern bloß eine das staatliche Bruttosozialprodukt erbringende Masse von »Arbeitssklaven« sind, die sich als »Besitzlose« bis zum Existenzminimum auszubeuten lassen haben. Man nannte solche Menschen früher in China »blaue Ameisen«; in Nordkorea soll es solche Zustände noch geben. Diese kommunistische Auffassung Möhwalds ist dem deutschen Rechtssystem und der Konvention fremd. Deutsche Verfassung und Konvention beruhen auf den Menschenrechten und verbinden Ausgleichsansprüche nicht mit Besitzlosigkeit oder Sozialneid, sondern mit der Neutralisierung unverhältnismäßiger oder gleichheitswidriger Wirkungen staatlichen Handelns. Im deutschen Verfassungsrecht wie im Konventionsrecht gibt es etliche Beispiele, die die »möhwaldschen Denkfehler« beweisen: In Deutschland wurden z.B. Eigentumsentschädigungen an milliardenschwere Energiekonzerne gezahlt, deren Eigentümer Kommunen sind, die ihrerseits über jährliche Haushaltsmittel von hunderten Millionen Euro verfügen. Der EGMR hat z.B. den Multimillionären Beyeler, Basel und dem ehemaligen König von Griechenland Millionenentschädigungen sowie dem russischen Milliardär und ehemaligen Yukos-Eigentümer Chodorkowsy sogar eine Milliardenentschädigung für Eigentumsschäden zugesprochen. Man fragt sich deshalb, in welcher Welt manche Richter der deutschen SGb leben.
Gewissenhafte und die Amtspflichten ernsthaft wahrnehmende K(Z)V – Vorstände (um die es sich bei den Vorständen Carl,Nels,Neubarth offensichtlich nicht handelt) mussten...
Inhaltsverzeichnis
- Über das Buch
- Inhaltsverzeichnis
- Vorwort zur ersten Auflage
- Rahmenbedingungen
- Durchsetzung des Anspruchs
- ANHANG: Zusammenfassung der Antworten auf einige immer wiederkehrende Fragen.
- Anmerkungen
- Impressum