Hessisches Bestattungsgesetz
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Hessisches Bestattungsgesetz

Aktuelle Fassung vom 23. August 2018

  1. 44 Seiten
  2. German
  3. ePUB (handyfreundlich)
  4. Über iOS und Android verfügbar
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Hessisches Bestattungsgesetz

Aktuelle Fassung vom 23. August 2018

Über dieses Buch

Das Friedhof- und Leichenwesen in Deutschland ist Ländersache. Aus diesem Grunde gibt es für jedes Bundesland voneinander unabhängige Bestattungsgesetze. In diesen werden alle wichtigen Regelungen festgeschrieben. Hierauf bauen dann Verordnungen auf.Mit diesem Buch können Sie sich über die Rechtslage des Bundeslandes Hessen informieren. Es ist die aktuell geltende Fassung des Bestattungsgesetzes mit der letzten zurückliegenden Gesetzesänderung vom 23. August 2018!In einem handlichen Paperback - Ideal für Ihre tägliche Arbeit!

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Information

Jahr
2020
ISBN drucken
9783750495166
eBook-ISBN:
9783751988537
Auflage
2
Thema
Law

Zweiter Abschnitt | Bestattung

§9 Schutz der Gesundheit und der Totenruhe

(1) Leichen sind so zu behandeln, einzusargen, zu befördern und zu bestatten, dass die menschliche Gesundheit nicht gefährdet werden kann, keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere für die Belange der Strafrechtspflege, zu befürchten sind, die Würde der Verstorbenen und das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt werden und die Totenruhe nicht mehr als unumgänglich gestört wird. § 18 Abs. 2 Satz 1 bleibt unberührt.
(2) Leiche im Sinne dieses Gesetzes ist der Körper eines Menschen,
  1. der sichere Zeichen des Todes (Totenstarre, Totenflecken, Fäulniserscheinungen) aufweist oder bei dem mit dem Leben unvereinbare Verletzungen oder der Hirntod festgestellt werden und
  2. bei dem der körperliche Zusammenhang durch den Verwesungsprozess noch nicht völlig aufgehoben ist.
Leiche im Sinne dieses Gesetzes ist auch der Körper eines
  1. neugeborenen Kindes, bei dem nach der Scheidung vom Mutterleib entweder das Herz geschlagen oder die Nabelschnur pulsiert oder die natürliche Lungenatmung eingesetzt
  2. tot geborenen Kindes, das mit einem Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm oder nach der 24. Schwangerschaftswoche geboren wurde.
Leblose Teile eines menschlichen Körpers gelten als einer Leiche zugehörig, wenn ohne sie ein Weiterleben des Individuums unmöglich wäre.

§10 Leichenschau

(1) Vor der Bestattung muss eine Leichenschau durchgeführt werden (Erste Leichenschau). Leichenschau ist die durch eine Ärztin oder einen Arzt durchzuführende Untersuchung der verstorbenen Person zum Zwecke der Feststellung
  1. des Todes,
  2. des Todeszeitpunktes oder, falls dies nicht möglich ist, des Todeszeitraums oder des Auffindungszeitpunktes der Leiche,
  3. der wahrscheinlichen Todesursache und
  4. der Todesart (natürlicher Tod, nicht natürlicher Tod oder ungeklärt).
(2) Die Leichenschau ist unverzüglich vorzunehmen.
(3) Die vollständig entkleidete Leiche ist sorgfältig zu untersuchen; es sind dabei alle Körperregionen, einschließlich der Körperöffnungen, der Augenbindehäute, des Rückens und der behaarten Kopfhaut, zu untersuchen. Die Bekleidung ist an der verstorbenen Person zu belassen, sobald sich Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod ergeben.
(4) Die Leichenschau ist an dem Ort durchzuführen, an dem die verstorbene Person aufgefunden wurde; die Leiche soll vor der Leichenschau und während einer Unterbrechung der Leichenschau nicht verlagert werden. Dies gilt nicht, wenn die Durchführung der Leichenschau an diesem Ort nicht angemessen, nicht zumutbar oder nicht möglich ist. Der Ärztin oder dem Arzt, die oder der die Leichenschau durchführt, ist das Betreten von Grundstücken und Räumen zur Durchführung der Leichenschau zu gestatten. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des Grundgesetzes, Art. 8 der Verfassung des Landes Hessen) wird insoweit eingeschränkt.
(5) Zur Leichenschau verpflichtet sind
  1. auf Verlangen jede niedergelassene Ärztin und jeder niedergelassene Arzt und
  2. Ärztinnen und Ärzte eines Krankenhauses oder sonstigen Anstalt für Sterbefälle in diesem Krankenhaus oder in dieser Anstalt.
Nimmt keine Ärztin oder kein Arzt nach Satz 1 die Leichenschau vor oder fordert das Gericht, die Staatsanwaltschaft oder eine Polizeidienststelle zur Leichenschau auf, ist diese von einer Ärztin oder einem Arzt des für den Auffindungsort zuständigen Gesundheitsamts durchzuführen.
(6) Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass der Tod in ursächlichem Zusammenhang mit einer ärztlichen Maßnahme eingetreten ist, darf die Ärztin oder der Arzt, die oder der diese Maßnahme veranlasst oder durchgeführt hat, die Leichenschau nicht durchführen.
(7) Im Rettungsdienst eingesetzte Notärztinnen und Notärzte sind während ihres Einsatzes nicht zur Vornahme der Leichenschau verpflichtet. Sie haben jedoch den Tod festzustellen und eine vorläufige Todesbescheinigung nach dem durch Rechtsverordnung nach § 28a festgelegten Vordruckmuster auszustellen sowie unter den Voraussetzungen des § 11 eine Unterrichtung der Poli...

Inhaltsverzeichnis

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Erster Abschnitt: Friedhöfe und Feuerbestattungsanlagen
  3. Zweiter Abschnitt: Bestattung
  4. Dritter Abschnitt: Datenübermittlung
  5. Vierter Abschnitt: Übergangs- und Schlussvorschriften
  6. Anlagen
  7. Impressum