Pfandleiherverordnung
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Pfandleiherverordnung

Kommentar zur Pfandleiherverordnung und zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Pfandkreditgewerbe

  1. 320 Seiten
  2. German
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Pfandleiherverordnung

Kommentar zur Pfandleiherverordnung und zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Pfandkreditgewerbe

Über dieses Buch

Der Kommentar spricht alle mit der Gewerbeausführung und Gewerbeaufsicht des Pfandleihgewerbes verbundenen Rechtsfragen an. Es werden somit nicht nur das Gewerberecht, das Recht der AGB, sondern auch das Schuldrecht, Sachenrecht, Wertpapier- und Versicherungsrecht sowie Steuerrecht berufsspezifisch behandelt und deren Verflechtung dargestellt.

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Information

Jahr
2020
ISBN drucken
9783170283800
eBook-ISBN:
9783170291980
Auflage
3
Thema
Law

Kommentierung

Einleitung

Übersicht
Rn.
I.
Geschichtliche Entwicklung
1–10
1.
Allgemeine Entwicklung
1
2.
Entwicklung 1650 bis 1750
2
3.
Pfand- und Leihreglement für Preußen
3
4.
Entwicklung in Preußen 1810 bis 1845
4
5.
Preußische Gewerbe-Ordnung von 1845
5
6.
Einfluss der Zinsfreiheit ab 1860
6
7.
Gewerbe-Ordnung für den Norddeutschen Bund von 1869
7
8.
Entwicklung 1869 bis 1879
8
9.
Novelle zur Gewerbe-Ordnung von 1879
9
10.
Pfandleihgesetze und -Verordnungen der Bundesstaaten und weitere Entwicklung bis 1961
10
II.
Wirtschaftliche Bedeutung
11
III.
Statistisches
12

I.Geschichtliche Entwicklung

1.Allgemeine Entwicklung

1„Die Beschaffung von Geld durch Verpfändung von Gegenständen aller Art ist ein verhältnismäßig unkompliziertes Kreditgeschäft, das – … – weder eine entwickelte Verkehrswirtschaft noch eine ausgebildete Rechtspflege voraussetzt, … .“1
So nimmt es also nicht wunder, dass bereits in Babylonien und Assyrien, in Griechenland und im Rom der Antike ein gewerbliches Pfandkreditwesen existierte.2 Im Mittelalter war das Pfandleihgeschäft eine sehr wichtige Form des Kredites.3 Die Entwicklung gewerblicher wie öffentlicher Pfandkreditunternehmen endete praktisch4 mit dem 30-jährigen Krieg.5

2.Entwicklung 1650 bis 1750

2Danach setzt die Entwicklung ein, auf die das heutige Pfandkreditgewerbe wie auch das öffentliche Pfandkreditwesen zurückzuführen ist. „… die ganze volkswirtschaftliche Literatur von 1650–1750 beklagt, dass wir keine Leihhäuser wie die Italiener hätten.“ So sagt Becher in seinem bekannten politischen Diskurs von den eigentlichen Ursachen des Auf- und Abnehmens der Städte, nachdem er von Banken gesprochen und den Wucher der Juden geschildert hatte: „Diesem Übel nun vorzukommen und solchen Fällen zu begegnen, welche doch täglich auch einem ehrlichen Hausvater können vorfallen, haben die Welschen eine Invention aufgebracht, so man Montem pietatis nennet, da ein gewisses Stück Geld auf Interesse liegt, und gewisse gesessene Direktores dazu verordnet werden; einem jeden nun, welcher Geld bedürftig, und ein Unterpfand hat, es sei nun auch was es wolle, dem wird erstlich sein Unterpfand geschätzt, hernach etwa die Hälfte oder der Drittel deß Werths darauf geliehen, und so ein Jahr herumb, und sich Niemand darum angemeldet, wird das Unterpfand verkauft; der Mons pietatis nimmt das Seine sammt dem Interesse davon und der Rest bleibt dem Depositario, welchem dessentwegen bei dem Versatz von dem Monte ein Schein gegeben wird. Dieses ist nun ein feines Hilfsmittel vor die bedrängte Bürgerschaft und Inwohner, auch die Frembden, und wird dadurch aller unbilliger heimlicher Wucher, auch die Juden caßirt und abgeschafft, hingegen mancher nothleidende Bürger noch bei Ehren erhalten, welcher seine Armut nicht gern bekannt haben will. Aber uns Teutschen seynd vieler Orthen die Juden oder Geldnarren, welche nur auf Silber und Gold leihen wollen, viel lieber, als dieses Mittel.“6,7
So kommt es vom ausgehenden 17. Jahrhundert an zur Gründung einiger Kreditinstitutionen (Berlin 1692; Wien 1707; Kassel 1721; Göttingen 1731; Frankfurt am Main 1739; Breslau 1749)8 und im letzten Drittel des 18. Jahrhunderts infolge des allgemeinen geschäftlichen Aufschwungs zu zahlreichen Neugründungen, teils öffentlicher Leihhäuser, teils privater Pfandleihunternehmen.9

3.Pfand- und Leihreglement für Preußen

3Das Pfand- und Leih-Reglement für die sämtlichen preußischen Staaten vom 13.3.178710 wurde erlassen, „um den aus dem Pfandverkehr, hauptsächlich der niederen Klassen, entstehenden Irrungen und Prozessen möglichst vorzubeugen und den bei diesem Geschäft seither so häufig vorgefallenen Betrügereien und wucherlichen Vervorteilungen nachdrücklich zu steuern.“11
Das Reglement diente anderen Ländern als Muster,12 darauf geht die spätere Preußische Gesetzgebung und die heutige Pfandleiherverordnung zurück.
Der Inhalt des Reglements war kurz skizziert folgender:
Als gewerbsmäßiger Pfandleiher gilt, abgesehen vom Bankier, jeder, der im Jahr mehr als dreimal Geld auf Pfänder leiht und über 6 % Zinsen nimmt. Der Pfandleiher bedarf der polizeilichen Konzession. Unter Androhung ziemlich schwerer Strafen ist dem Pfandleiher aufgegeben, die Personen und die Objekte, die er zum Pfand nimmt, zu prüfen. An Militärpersonen, Minderjährige, Studierende und Ehefrauen soll er entweder gar kein Darlehen gewähren oder ganz genaue Bedingungen wahren. Der Vertrag ist i. d. R. durch schriftlichen Eintrag in das vom Pfandleiher zu führende Buch zu schließen. Für Darlehensnehmer, die nicht lesen können, und solche, die ihren Namen nicht im Pfandbuch stehen haben wollen, sind besondere Schutzmaßnahmen vorgeschrieben. Der Eintrag im Pfandbuch muss eine genaue Beschreibung des Pfandes, die Höhe des Darlehens und der Zinsen sowie den Zeitpunkt der Zurückzahlung enthalten. Der Abschluss eines Pfandkreditgeschäfts ohne solchen Eintrag hat den Verlust der Darlehensforderung und die Konzessionsentziehung zur Folge. Der Darlehensempfänger muss einen Pfandschein erhalten, der eine getreue Abschrift des im Pfandbuch eingetragenen Vermerks ist und die Unterschrift des Pfandleihers trägt. Die Pfandbücher werden mindestens einmal jährlich von den Polizeibehörden durchgesehen. Juden als Pfandleiher haben das Vorrecht, höhere Zinsen als die Christen zu fordern. Die erlaubten Zinsen sind bei Darlehen über 10 Taler und über eine Laufzeit von 12 Monaten 6 %, bei kleineren Darlehen und einer Laufzeit bis zu 6 Monaten 18 %. Der Pfandleiher muss die Sache gut aufbewahren und darf sie nicht selbst gebrauchen. Bei Vernichtung des Pfandes durch Feuer oder Einbruchsdiebstahl wird der Pfandleiher von seiner Pflicht zur Rückgabe der Sache frei. Die Rückgabe des Pfandes erfolgt gegen Aushändigung des Pfandscheines. Ist die Darlehenslaufzeit beendet, ohne dass eine Einlösung erfolgte, so kann der Pfandleiher nicht selbst den Pfandverkauf betreiben, er muss vielmehr auf den Verkauf des Pfandes klagen.

4.Entwicklung in Preußen 1810 bis 1845

4Die Reformen der Jahre 1810–1813 in Preußen führten zwar zur Beseitigung des Judenprivilegs,13 haben aber trotz einer einsetzenden Gewerbegesetzgebung keine weiteren Veränderungen im Pfandleihrecht gebracht.
In der Folgezeit versuchte der Preußische Staat die Gründung öffentlicher, insb. kommunaler Leihhäuser zu fördern. Dies sprach die Kabinettsorder vom 28.6.182614 deutlich aus: „… daß es wünschenswert sey, die Errichtung öffentlicher städtischer Leihanstalten möglichst zu befördern …“ Ferner wurde bestimmt: „15. In solchen Orten, in welchen öffentliche städtische Leihanstalten bestehen, welche dem Bedürfnisse des Publikums Genüge leisten, und zu begründeten Beschwerden keine Veranlassung geben, sollen neue Konzessionen für Privat = Pfandverleiher nicht ertheilt werden.“ Die Überschüsse der Leihanstalten soll...

Inhaltsverzeichnis

  1. Deckblatt
  2. Impressum
  3. Vorwort zur dritten Auflage
  4. Verzeichnis der Abkürzungen und der abgekürzt zitierten Literatur
  5. Texte
  6. Kommentierung
  7. Anhang
  8. Stichwortverzeichnis